Norm
AVG §63 Abs1Spruch
C5 219.418-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2000, 00 03.897-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2000, 00 03.897-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 3.4.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II).1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 3.4.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.8.2000 zu Handen seines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
1.2.1. Mit Schriftsatz vom 17.9.2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist, verband damit jedoch keine Berufung, sondern kündigte eine Berufung an. Allerdings heißt es in diesem Schriftsatz: "Prinzipiell ist meiner Aussage vom 24.7.00 nichts hinzuzufügen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2000, 00 03.897-BAW/WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.10.2000 zu Handen seines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2000, 00 03.897-BAW/WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.10.2000 zu Handen seines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
1.2.2. Am 3.10.2000 brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, in dem er sich auf seinen Wiedereinsetzungsantrag bezog, eine "Berufungsergänzung" - inhaltlich eine Berufung gegen den angefochtenen Bescheid - einbrachte und im Rahmen der "Anträge" wiederholte, es wolle seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden.
Am 18.7.2002 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein, den er am 25.7.2002 zurückzog.
1.3. Am 26.3.2003 brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, mit dem er die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zurückzog, seinen Asylantrag vom 18.7.2002 (nochmals) zurückzog und einen (weiteren) Asylantrag einbrachte.
2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.8.2000 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 7.9.2000. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach eingebracht: Lässt man den Satz im Wiedereinsetzungsantrag "Prinzipiell ist meiner Aussage vom 24.7.00 nichts hinzuzufügen" als Beschwerde gelten, dann wurde sie am 17.9.2000 eingebracht, ansonsten am 3.10.2000, an dem eine "Berufungsergänzung" eingebracht wurde. Die Beschwerde wurde somit jedenfalls verspätet eingebracht.2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.8.2000 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 7.9.2000. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach eingebracht: Lässt man den Satz im Wiedereinsetzungsantrag "Prinzipiell ist meiner Aussage vom 24.7.00 nichts hinzuzufügen" als Beschwerde gelten, dann wurde sie am 17.9.2000 eingebracht, ansonsten am 3.10.2000, an dem eine "Berufungsergänzung" eingebracht wurde. Die Beschwerde wurde somit jedenfalls verspätet eingebracht.
Es ist entbehrlich, dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da er in dem Schriftsatz, in dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.
2.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
10.09.2009