Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 403.521-1/2008/16E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Senatsvorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2008, Zahl: 08 04.369-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Senatsvorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2008, Zahl: 08 04.369-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, stellte am 17.05.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.05.2008 hat vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung (As. 11-19 BAA), am 23.05.2008 eine Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (As. 21-39 BAA) und am 27.11.2008 eine weitere Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes (As. 95-121 BAA) stattgefunden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2008, Zahl: 08 04.369-BAI, wiedergegeben.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Onkel A. B. sei am Putschversuch des Jahres 2006 beteiligt gewesen. Der Onkel habe bei ihnen in einer Wohnung im Hof gelebt. Als Soldaten gekommen seien, um den Onkel zu verhaften, sei der Beschwerdeführer auf dem Balkon gewesen und hätten die Soldaten sofort auf den Beschwerdeführer geschossen. Eine Kugel habe ihm am Rücken getroffen (diese Kugel wurde erst in Österreich operativ entfernt). Er sei bewusstlos geworden und in einer Privatklinik wieder zu sich gekommen. Ein Freund seines Onkels habe ihn dorthin gebracht. Nachdem er wieder halbwegs gesund gewesen sei, habe er beim Militärcamp "XXXX" nach seinem Onkel gefragt. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er, dass man ihm dort gesagt habe, dass sein Onkel ermordet worden sei und man ihn auch ermorden würde. Vor dem BAA EAST Ost erklärte er diesbezüglich, dass ihm gesagt worden sei, dass ihm das nicht angehen würde und er wieder gehen solle. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung an, nicht sagen zu können, wie viele Wachtürme das Militärcamp habe, da er kein Soldat sei. Am nächsten Tag habe das Militär bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Seine Mutter habe ihm von der Suche des Militärs nach ihm erzählt und habe er daher Gambia verlassen.
Der Beschwerdeführer legt anlässlich der Einvernahme in der EAST Ost, einen Zeitungsartikel der gambischen Zeitung "XXXX" mit dem Titel XXXX vor. Der Beschwerdeführer wird in diesem Artikel persönlich nicht erwähnt. Er gab vor dem Bundesasylamt Innsbruck an, dass er diesen Artikel zum Beweis der Probleme seines Onkels vorgelegt habe.Der Beschwerdeführer legt anlässlich der Einvernahme in der EAST Ost, einen Zeitungsartikel der gambischen Zeitung "XXXX" mit dem Titel römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer wird in diesem Artikel persönlich nicht erwähnt. Er gab vor dem Bundesasylamt Innsbruck an, dass er diesen Artikel zum Beweis der Probleme seines Onkels vorgelegt habe.
Der Beschwerdeführer legte weiters einen ärztlichen Kurzbericht vom 19.06.2008 über die Entfernung einen Projektils in Lokalanästhesie am 12.06.2008 in der Universitätsklinik XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte weiters einen ärztlichen Kurzbericht vom 19.06.2008 über die Entfernung einen Projektils in Lokalanästhesie am 12.06.2008 in der Universitätsklinik römisch 40 vor.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 03.12.2008, Zahl: 08 04.369-BAI, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werde können, es sei jedoch davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Gambia sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass dem Beschwerdeführer am 12.06.2008 ein Projektil entfernt worden sei und er derzeit keine gesundheitlichen Probleme habe. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation, zur Versorgungslage und zu den Haftbedingungen in Gambia basierend auf Auskünften der Staatendokumentation (§ 60 AsylG). Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass es trotz einzelnen Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Gefährdung vorn Rückkehrern nach Gambia gibt.Die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werde können, es sei jedoch davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Gambia sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass dem Beschwerdeführer am 12.06.2008 ein Projektil entfernt worden sei und er derzeit keine gesundheitlichen Probleme habe. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation, zur Versorgungslage und zu den Haftbedingungen in Gambia basierend auf Auskünften der Staatendokumentation (Paragraph 60, AsylG). Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass es trotz einzelnen Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Gefährdung vorn Rückkehrern nach Gambia gibt.
Auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche war dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit versagt worden. Das Bundesasylamt wies insbesonders auf widersprüchliche Angaben zur angeblichen Reaktion des Militärs beim Militärcamp, zu dem Verwandtschaftsverhältnis zum gesuchten "Onkel" und zu dem genauen Ort, an welchem er sich befunden habe, als auf ihn geschossen worden sei, hin. Auch dem vorgelegten Zeitungsartikel komme keine Beweiskraft zu, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Schusswunde im Zusammenhang mit den behaupteten Problemen stehe.
Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr mangels einer allgemeinen lebensbedrohlichen Notlage in Gambia nicht in seiner Existenz gefährdet wäre. Auch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ableiten. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben begründet worden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr mangels einer allgemeinen lebensbedrohlichen Notlage in Gambia nicht in seiner Existenz gefährdet wäre. Auch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ableiten. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben begründet worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 17.12.2008 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird. Hinsichtlich der Soldaten zu Hause liege kein Widerspruch vor. Er habe erzählt, dass er in seiner Wohnung gewesen sei und als er die Soldaten gehört habe, sei er auf den Balkon bzw. Veranda gegangen. Als sie gekommen seien und er sie gehört habe, sei er noch in seiner Wohnung gewesen. Als er dann hinaus gegangen sei, um zu fragen was los sei, sei sogleich auf ihn geschossen worden. Es würde sich hierbei nicht um widersprüchliche Aussagen handeln. Krankenhäuser bzw. Privatkliniken seien in Gambia nicht in einer Größenordnung wie in Österreich gegeben. Private Kliniken würden in Häusern geführt. Daher liege auch in seinen Aussagen über das Gesundpflegen durch den Freund seines Onkels kein Widerspruch. Mittlerweile sei ihm bekannt, dass "Onkel" in Österreich anders verstanden werde als in Gambia, dort würden auch die Cousins seiner Mutter als Onkel zählen. Er habe A. B. von klein auf Onkel genannt und sei so das Missverständnis entstanden. Er habe immer gesagt, dass er "beim Militär" gewesen sei. Nur weil er nicht in das Areal hinein gedurft habe, bedeute dies nicht, dass er deswegen nicht beim Militär gewesen sei. Bei der Ersteinvernahme sei zudem Mandingo mit Mandinka verwechselt worden, Mandingo verstehe er jedoch nur sehr wenig. Als eindeutiger Beweis für den Vorfall sei auch das Projektil anzusehen. Es werde der Antrag gestellt, seine Angaben durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Gambia zu überprüfen.
4. Mit Fax vom 29.05.2009 gab der Beschwerdeführer die genaue Adresse der österreichischen Klinik bekannt, in welcher das Projektil aus seinem Körper entfernt wurde.
5. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 18.06.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ja, ich bin heute fit.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig. Ich bin Angehöriger der Volksgruppe Wolof.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Als ich im Senegal war, habe ich einmal meinen Vater angerufen, doch er riet mir, ihn nicht mehr anzurufen, weil mein Leben sonst im Senegal auch in Gefahr wäre. Ich habe ihn dann überhaupt nicht mehr angerufen. Ich habe sonst niemanden angerufen.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Ja, ich kann folgenden Mann nennen: XXXX, ich glaube er ist auch Asylwerber in Österreich.BF: Ja, ich kann folgenden Mann nennen: römisch 40 , ich glaube er ist auch Asylwerber in Österreich.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?
BF: Ich habe zwar keine Neuigkeiten aus Gambia erhalten aber meine Situation ist nach wie vor so, dass mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich jetzt nach Gambia zurückginge.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Ich lege erstmals im Verfahren vor:
Beilage A zur Verhandlungsschrift, Original einer Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer (Auszug aus dem Geburtenregister vom 20.04.2004)
Beilage B zur Verhandlungsschrift, medizinische Bilder des Geschosses, welches vor kurzem in Österreich operiert worden ist
Beilagen C, Belege über die Ausbildung des Beschwerdeführers aus Gambia; es handelt sich um ein Zeugnis über die Ausbildung als Metallarbeiter, eine Bestätigung über die guten Lern- und Arbeitserfolge des Beschwerdeführers bei einer Ausbildung, sowie ein entsprechendes Zeugnis (letzteres offenbar in Kopie)
Beilage D zur Verhandlungsschrift, Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers (gültig vom 31.07. bis 31.12.2003)
Beilage E zur Verhandlungsschrift, ein Konvolut von Fotografien.
Die Dokumente werden vorläufig zur weiteren Durchsicht einbehalten
VR: Wie sind Sie zu den heute vorgelegten Dokumenten gekommen?
BF: Ich habe der heute anwesenden Vertrauensperson die Telefonnummer meines Vaters gegeben, damit sie ihn anruft. Ein persönlicher Kontakt von mir zu meinem Vater wäre zu gefährlich gewesen. Meine Vertrauensperson hat meinen Vater dann angerufen und diesen Briefumschlag erhalten. So bin ich dann zu den Papieren gekommen.
VP bestätigt dies; der Vater des BF halte sich in Gambia auf.
VR: Wissen Sie, wie es Ihrem Vater in Gambia geht? Man könnte ja annehmen, dass man Ihren Vater wegen Ihrer Probleme dort auch irgendwie belangt?
BF: Ich weiß nicht, wie es meinem Vater derzeit in Gambia geht. Ich weiß nur, dass man in Gambia so lange keine Probleme hat, als man gewisse Dinge nicht zur Anzeige bringt. Das heißt, so lange mein Vater nicht bekannt macht, dass auf mich geschossen wurde und keine Anzeige erstattet, wird er wohl keine Probleme bekommen. Sobald er das aber öffentlich macht, würde auch er Probleme bekommen. Es gibt zahlreiche Soldaten in Gambia, die getötet wurden, nachdem sie an einem Putschversuch teilgenommen hatten. Die Eltern dieser Soldaten schweigen alle, um selbst keine Probleme zu bekommen.
VR: Ihr Vater ist bei der XXXX?
BF: Ja. Aber er hat gleichzeitig auch ein eigenes Unternehmen. Er verkauft Autoersatzteile.
VR ersucht den BF die Fotografien, Beilagen E, in Hinblick auf ihre Entscheidungsrelevanz zu erörtern.
BF: Drei Fotos zeigen mich in meiner Schweißerschule; zwei Fotos zeigen das Taxi, welches ich später als Taxifahrer, der ich dann war, gelenkt habe, ein weiteres Foto zeigt mich mit dem Auto meines Vaters an einem bestimmten Gebetstag aufgenommen, ein weiteres Foto zeigt mich mit einem Freund, wir haben auf seinem Anwesen gegrillt, ein weiteres Foto zeigt mich mit weiteren Taxiunternehmern, das letzte Foto zeigt mich in einer Bar.
VR: Waren Sie noch Taxifahrer, als Ihre Probleme in Gambia begonnen haben?
BF: Ja. Ich habe das Auto auf dem Anwesen zurückgelassen, aber ich habe keine Ahnung, was dann weiters mit dem Taxi geschehen ist.
VR: In Ihrer Beschwerde machen Sie Verständigungsschwierigkeiten in Ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt geltend. Sie könnten einerseits nicht so gut englisch und wären andererseits in Mandingo und nicht in Mandinka einvernommen worden. Sie haben sich jedoch am 23.05.2008 in Traiskirchen ausdrücklich damit einverstanden erklärt in Mandingo einvernommen zu werden. Obwohl Sie in Traiskirchen erklärten nur ein bisschen englisch zu sprechen, haben Sie in Innsbruck ausdrücklich die Einvernahme in Englisch gefordert, da Sie des Mandingos nicht mächtig seien. Weiters findet sich in diesem Protokoll, dass sie die Sprache Soruba sprechen. Wie ist es um Ihre sprachlichen Kenntnisse tatsächlich bestellt und wie erklären Sie die soeben aufgezeigten Widersprüche?
BF: In Traiskirchen wollte ich bei meiner Einvernahme in meiner Muttersprache Mandinka aussagen, denn das ist die Sprache meiner Heimatprovinz und in dieser Sprache kann ich mich gut ausdrücken. In Traiskirchen gab es dann auch keinerlei Probleme mit der Dolmetscherin, als ich auf Mandinka aussagte, hat sie das auch ganz genau so übersetzt. Aber in Innsbruck war dann ein Dolmetscher für die Sprache Mandinka bestellt worden. Dieser stammte allerdings nicht aus Gambia, sondern aus Mali und da gab es dann Verständigungsprobleme. Ich habe dem Mandinka-Dolmetscher in Innsbruck auch gesagt, dass ich vieles von dem, was er auf Mandinka sagt, nicht verstehe. Das Mandinka in Mali ist doch anders als das Mandinka, das wir in Gambia sprechen. Es gibt allerdings auch Dinge, die ich verstanden habe. Ich wurde dann vom selben Dolmetscher in Englisch einvernommen. Die Beamtin des BAA hat mich dann gefragt, ob ich lieber in Englisch aussagen würde. Ich war damit einverstanden, weil ich den Mandinka-Dolmetscher auf Mandinka nicht gut verstanden hatte. Er hat mich dann in weiterer Folge auf Englisch befragt und die Einvernahme wurde auf Englisch fortgeführt. Die Sprache Soruba habe ich niemals erwähnt, schon weil ich sie gar nicht kenne. Wenn der Mann aus Mali mit mir Englisch sprach, habe ich ihn gut verstanden. Ich habe aber nicht mitbekommen, was er dann auf Deutsch übersetzt hat. Ich habe ihn mehrmals gefragt, was er jetzt übersetzt habe. Er sagte mir dann immer, ich solle mich beruhigen, das alles würde dann noch einmal erklärt. Ich hatte damals zwar einen Deutschkurs in XXXX besucht aber mein Deutsch reichte nicht aus um zu verstehen, was dieser Dolmetscher ins Deutsche übersetzte. Es stimmt, dass das Interview insgesamt 6 Stunden gedauert hat.BF: In Traiskirchen wollte ich bei meiner Einvernahme in meiner Muttersprache Mandinka aussagen, denn das ist die Sprache meiner Heimatprovinz und in dieser Sprache kann ich mich gut ausdrücken. In Traiskirchen gab es dann auch keinerlei Probleme mit der Dolmetscherin, als ich auf Mandinka aussagte, hat sie das auch ganz genau so übersetzt. Aber in Innsbruck war dann ein Dolmetscher für die Sprache Mandinka bestellt worden. Dieser stammte allerdings nicht aus Gambia, sondern aus Mali und da gab es dann Verständigungsprobleme. Ich habe dem Mandinka-Dolmetscher in Innsbruck auch gesagt, dass ich vieles von dem, was er auf Mandinka sagt, nicht verstehe. Das Mandinka in Mali ist doch anders als das Mandinka, das wir in Gambia sprechen. Es gibt allerdings auch Dinge, die ich verstanden habe. Ich wurde dann vom selben Dolmetscher in Englisch einvernommen. Die Beamtin des BAA hat mich dann gefragt, ob ich lieber in Englisch aussagen würde. Ich war damit einverstanden, weil ich den Mandinka-Dolmetscher auf Mandinka nicht gut verstanden hatte. Er hat mich dann in weiterer Folge auf Englisch befragt und die Einvernahme wurde auf Englisch fortgeführt. Die Sprache Soruba habe ich niemals erwähnt, schon weil ich sie gar nicht kenne. Wenn der Mann aus Mali mit mir Englisch sprach, habe ich ihn gut verstanden. Ich habe aber nicht mitbekommen, was er dann auf Deutsch übersetzt hat. Ich habe ihn mehrmals gefragt, was er jetzt übersetzt habe. Er sagte mir dann immer, ich solle mich beruhigen, das alles würde dann noch einmal erklärt. Ich hatte damals zwar einen Deutschkurs in römisch 40 besucht aber mein Deutsch reichte nicht aus um zu verstehen, was dieser Dolmetscher ins Deutsche übersetzte. Es stimmt, dass das Interview insgesamt 6 Stunden gedauert hat.
VR: Ist Ihnen die Einvernahme rückübersetzt worden? Ihre Erklärung in der heutigen Verhandlung, die prima facie schlüssig erscheint, findet sich darin nicht.
BF: Ich hatte damals keinerlei Erfahrungen, was derartige Einvernahmen betrifft. Für mich waren alle diese Dinge im Zusammenhang mit Asyl neu. Ich habe mich gar nicht ausgekannt. Nach dieser 6-stündigen Einvernahme wurde mir meine Einvernahme teilweise übersetzt. Doch der Dolmetscher war dann in Eile und hatte nicht die Zeit, mir meine gesamte Einvernahme rückzuübersetzen. Ich habe ihn mehrmals rückgefragt, was genau auf Deutsch geschrieben steht. Doch er meinte, er könne jetzt nicht alles Wort für Wort durchgehen, er sei in Eile und habe ein Auto angemietet, mit dem er rechtzeitig nach Deutschland zurück müsste.
VR: Sie legten vor dem Bundesasylamt einen Artikel der Zeitung "XXXX" - ihren Angaben nach - zum Beweis der Existenz ihres Verwandten XXXX vor. Dem Asylgerichtshof ist aus verschiedenen Quellen bekannt, dass XXXX der Beteiligung am Putschversuch im XXXX beschuldigt wurde und einige Zeit später bei einem Gefangentransport geflohen sein soll. Es ist daher für Sie vielmehr relevant Angaben zu tätigen, die ihr behauptetes Verwandtschafts- und Naheverhältnis zu XXXX glaubhaft erscheinen lassen.VR: Sie legten vor dem Bundesasylamt einen Artikel der Zeitung "XXXX" - ihren Angaben nach - zum Beweis der Existenz ihres Verwandten römisch 40 vor. Dem Asylgerichtshof ist aus verschiedenen Quellen bekannt, dass römisch 40 der Beteiligung am Putschversuch im römisch 40 beschuldigt wurde und einige Zeit später bei einem Gefangentransport geflohen sein soll. Es ist daher für Sie vielmehr relevant Angaben zu tätigen, die ihr behauptetes Verwandtschafts- und Naheverhältnis zu römisch 40 glaubhaft erscheinen lassen.
BF: Er ist der Cousin meiner Mutter und nannte ich ihn Onkel. Das ist in Gambia so. Vor dem Jahr 2006, also bis knapp vor dem Putschversuch, hatte mein Onkel ein Zimmer auf dem Anwesen meines Vaters. Er war nicht ständig dort, aber er konnte jederzeit dort vorbeikommen. Er hat dieses Zimmer wie einen Privatraum nur für sich genutzt. Manchmal, wenn ich krank war, habe ich ihn auch angerufen und bin dann zur Militärkaserne gefahren, wo ich Tabletten von ihm bekam. Außerdem hatte ich auch zahlreiche Kunden aus dieser Militärkaserne, die ich mit meinem Taxi führte. Das Anwesen meines Vaters in XXXX. Wenn mein Onkel nicht bei uns war, dann war er in seinem Hauptwohnsitz in XXXX. Er hatte aber auch eine Unterkunft in jenem Ort, n dem sich die Militärbaracke befand, in den XXXX. Ich hatte eine enge Beziehung zu meinem "Onkel".BF: Er ist der Cousin meiner Mutter und nannte ich ihn Onkel. Das ist in Gambia so. Vor dem Jahr 2006, also bis knapp vor dem Putschversuch, hatte mein Onkel ein Zimmer auf dem Anwesen meines Vaters. Er war nicht ständig dort, aber er konnte jederzeit dort vorbeikommen. Er hat dieses Zimmer wie einen Privatraum nur für sich genutzt. Manchmal, wenn ich krank war, habe ich ihn auch angerufen und bin dann zur Militärkaserne gefahren, wo ich Tabletten von ihm bekam. Außerdem hatte ich auch zahlreiche Kunden aus dieser Militärkaserne, die ich mit meinem Taxi führte. Das Anwesen meines Vaters in römisch 40 . Wenn mein Onkel nicht bei uns war, dann war er in seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 . Er hatte aber auch eine Unterkunft in jenem Ort, n dem sich die Militärbaracke befand, in den römisch 40 . Ich hatte eine enge Beziehung zu meinem "Onkel".
BFV wirft ein, dass auf der heute vorgelegten Geburtsurkunde der Name der Mutter als "XXXX" aufscheint, was die Richtigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses indiziert.
VR: Welchen Rang hatte Ihr Onkel im Militär?
BF: Er war XXXX."BF: Er war römisch 40 ."
VR: Warum haben Sie das vor dem BAA nicht auch ausgeführt?
BF: In Innsbruck gab es die erwähnten Probleme mit dem Dolmetscher. Der hat mir dann nur mehr den Stift zum Unterschreiben hingelegt.
Was die erste Einvernahme in Traiskirchen betrifft: Sie können sich vorstellen, dass jemand, der so wie ich von Senegal nach Österreich unterwegs war, geistig nicht ganz auf der Höhe war, als er hier ankam. Ich wusste damals gar nicht, was ich weiters tun sollte. Ich war richtiggehend krank, als ich hier ankam. Ich konnte nicht einmal schlafen. Selbst bis heute habe ich Probleme mit dem Schlaf, wenn ich an die Dinge denke, die passiert sind.
VR: Wussten Sie, ob Ihr Onkel dem Präsidenten gegenüber kritisch eingestellt war oder wussten Sie sogar von der Planung des Putsches?
BF: Ich hatte keine Ahnung, dass mein Onkel einen Putsch geplant hatte. Es hatte ja zuvor schon mehrere Putschversuche gegeben und an denen war mein Onkel nie beteiligt gewesen. Ich selbst hätte nie gedacht, dass er an einem Putsch teilnimmt. In der Nacht, als dieser Putschversuch geschah, bin ich ganz normal als Taxifahrer unterwegs gewesen und hörte, dass über den Putschversuch über den Medien berichtet wird.
VR: Haben Sie mit Ihrem Onkel nie über Politik gesprochen?
BF: Nein. Politik war seine Privatsache. Ich habe mit ihm zumeist über andere Dinge gesprochen, zumeist über geschäftliche Dinge oder Arbeit.
VR: Wann und wo wurde Ihr Onkel verhaftet? Waren Sie bei seiner Verhaftung anwesend?
BF: Nein, ich weiß nicht, wann und wo XXXX verhaftet wurde und ich war auch nicht dabei. In dieser besagten Nacht, als der Putschversuch geschah, fuhr ich ganz normal nach Hause und am nächsten Morgen waren dann schon die Soldaten bei mir. Das genaue Datum ist mir jetzt nicht erinnerlich. Es war jedenfalls im XXXX. Wenn mir das Putschdatum als XXXX mitgeteilt wird, muss es der Abend des XXXX gewesen sein, als ich von dem Putsch hörte.BF: Nein, ich weiß nicht, wann und wo römisch 40 verhaftet wurde und ich war auch nicht dabei. In dieser besagten Nacht, als der Putschversuch geschah, fuhr ich ganz normal nach Hause und am nächsten Morgen waren dann schon die Soldaten bei mir. Das genaue Datum ist mir jetzt nicht erinnerlich. Es war jedenfalls im römisch 40 . Wenn mir das Putschdatum als römisch 40 mitgeteilt wird, muss es der Abend des römisch 40 gewesen sein, als ich von dem Putsch hörte.
VR: Wann haben Sie Ihren Onkel zuletzt gesehen?
BF: Ein paar Tage vor dem Putsch.
VR: Wo haben Sie sich befunden, als die Soldaten zu Ihrem Haus gekommen sind?
BF: Ich war auf der Veranda meines Zimmers, jedes Zimmer bei uns hat eine Veranda. Ich habe hier für meinen Berater auch eine genaue Skizze des Anwesens gezeichnet, sodass man sich das gut vorstellen kann (diese wird in Kopie zum Akt genommen). Das war am folgenden Tag, gegen 1 bis 2 Uhr nachmittags.
VR: Haben Sie die Soldaten zuerst gesehen oder gehört?
BF: Ich war damals mit meiner Mutter allein im Haus, allerdings war meine Mutter im Hausinneren und ich saß auf dem Balkon, mein Vater hatte das Haus mit den jüngeren Kindern verlassen, um sie zur Schule zu führen. Ich hatte bis 12 Uhr geschlafen. Das tue ich immer, wenn ich in der Nacht Taxi fahre. Am Nachmittag bin ich dann meistens im Zusammenhang mit dem Schweißergeschäft unterwegs. Ich versuche da Gegenständige zu besorgen, die ich beim Eingangstor aufstellen und vielleicht weiterverkaufen kann. Dann sind wie gesagt diese Soldaten gekommen. Ich habe sie sogar wiedererkannt, denn ich kannte sie von früher, als ich öfter bei dieser Kaserne war. Darum bin ich zunächst auch aufgestanden und habe gefragt, was eigentlich los sei. Da hat einer plötzlich das Gewehr auf mich gerichtet. Ich bin daraufhin sofort davongelaufen. Das letzte, woran ich mich noch erinnere war dieser Schuss. Ich bin dann hingefallen und dann erinnere ich mich an nichts mehr.
VR: Haben die Soldaten zuerst etwas gesagt oder geschrien?
BF: Diese beiden Soldaten haben gar nichts gesagt. Ich war derjenige, der aufstand und sie frage, was los sei, eben, weil ich sie erkannt habe. Ich würde sie auch heute noch wiedererkennen.
VR: Wo waren Sie genau, als Sie den Schuss wahrgenommen haben? Können Sie sich noch erinnern?
BF: Ich befand mich auf der Veranda bei meinem Zimmer. Auf unserem Anwesen gibt es vorne das Haupteingangstor. Dort sind die Soldaten durchgegangen und genau in Richtung des Zimmers meines Onkels. Ich saß zu diesem Zeitpunkt seitlich auf meiner Veranda und bin aufgestanden, weil ich die beiden Soldaten kannte. Außerdem hatte ich als erstgeborenes Kind meiner Eltern auch Verantwortung für das Anwesen und wollte deshalb mit den beiden sprechen, was hier los sei. Als ich sie ansprach, sind sie sofort auf mich losgestürzt. Ich bin daraufhin sofort davongelaufen. Dann hat mich irgendetwas in meinen Körper getroffen und ab diesem Moment war alles ganz anders.
VR: Wie erklären Sie sich, dass dem ärztlichen Kurzbericht vom 19.06.2008 zu entnehmen ist, dass sie von hinten angeschossen wurden (Eintrittsporte des Projektils am Rücken rechts)?
BF: Als mich der Schuss traf, bin ich bereits von der Veranda weggelaufen.
Der Beschwerdeführer erklärt nun unter Zuhilfenahme seiner Skizze flüssig:
Als ich die Soldaten in Richtung des Zimmers meines Onkels gehen sah, verließ ich die Veranda und begab mich hinaus in den Hof, ich sprach sie dann an. Sie verfolgten mich in der geschilderten Weise. Ich lief zur Veranda zurück und wurde vom Schuss getroffen.
VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen unter anderem die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da sie nicht konkret und widerspruchsfrei angeben hätten können, was an dem Tag, an welchem auf sie geschossen worden sei, passiert sei (siehe auch Niederschrift des BAI, As. 105-107). Was sagen Sie dazu?
BF: Ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen zur damaligen Situation. Ich habe in Innsbruck versucht, alles ganz genau zu erklären, aber die Beamtin war irgendwie ungeduldig. Der Dolmetscher war zwar dort aber ich habe nicht verstehen können, was er dann auf Deutsch übersetzt hat. Am Ende der Einvernahme sagte er mir dann, er sei in Eile und müsse wie gesagt nach Deutschland zurück.
VR: Wurden Sie, nachdem Sie angeschossen worden waren, sofort bewusstlos?
BF: Ja, als mich die Kugel traf, war ich sofort bewusstlos und habe ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mitbekommen.
VR: Wo haben Sie sich befunden, als Sie wieder zu sich kamen?
BF: Ich bin erst wieder im Spital aufgewacht.
VR: Wie lange dauerte es bis Ihre Wunde verheilt war bzw. Sie wieder nach Hause konnten?
BF: Eine Woche und ein paar Tage.
VR: Es ist wenig nachvollziehbar, dass Sie kurze Zeit nachdem Militärangehörige auf Sie geschossen haben, beim Militär nach Ihrem Onkel suchten?
BF: Als ich aus dem Spital herauskam, bin ich zunächst nach Hause auf unser Anwesen gegangen. Dort hab ich dann mit meiner Mutter gesprochen und sie gefragt, ob sie etwas von meinem Onkel gehört hätte. Als sie verneinte, meinte ich, dass ich zur Kaserne gehen könnte, um mich zu erkundigen. Damals dachte ich, dass ich ja zahlreiche Leute von dieser Kaserne kenne. Ich hatte damals gedacht, ich könne deshalb dorthin gehen. Heute ist das anders. Heute weiß ich natürlich, dass ich dorthin nie gehen darf. Aber damals war ich auch geistig aufgrund dieser Ereignisse nicht ganz auf der Höhe.
VR: Beschreiben Sie bitte das Militärcamp, zu welchem Sie sich auf der Suche nach Ihrem Onkel begeben haben?!
BF: Bei der Kaserne XXXX gibt es ein Haupteingangstor, dort stehen in der Regel 1 bis 2 Wachen, die einen kontrollieren. Gleich nach Passieren des Eingangstors, sieht man zwei Panzerwägen, die dort symbolisch aufgestellt sind. Es sind keine echten, das heißt in Gebrauch stehenden Panzerwägen, sondern stehen dort bloß am Eingang. Wenn man dann weiter hineingeht, ist dort eine Art Lager bzw. Halle und wenn man noch weitergeht, trifft man auf die Moschee, wo die Soldaten beten. Bei der Moschee gibt es auch noch ein kleines Nebentor, durch das man dann nach XXXX fahren kann. Wenn man durch dieses kleine Nebentor fährt, gelangt man dann zu den Unterkünften der Soldaten. Wenn man vorher links abbiegt, gelangt man in weiterer Folge zur Klinik und von dort aus kann man dann nach XXXX fahren. Wachtürme gibt es dort schon, die Gebäude sind aber sonst alle einstöckig. Es gibt aber auch zahlreiche Gebäude, die auch nur ebenerdig sind, in der Mitte stehen dann aber auch einstöckige Gebäude.BF: Bei der Kaserne römisch 40 gibt es ein Haupteingangstor, dort stehen in der Regel 1 bis 2 Wachen, die einen kontrollieren. Gleich nach Passieren des Eingangstors, sieht man zwei Panzerwägen, die dort symbolisch aufgestellt sind. Es sind keine echten, das heißt in Gebrauch stehenden Panzerwägen, sondern stehen dort bloß am Eingang. Wenn man dann weiter hineingeht, ist dort eine Art Lager bzw. Halle und wenn man noch weitergeht, trifft man auf die Moschee, wo die Soldaten beten. Bei der Moschee gibt es auch noch ein kleines Nebentor, durch das man dann nach römisch 40 fahren kann. Wenn man durch dieses kleine Nebentor fährt, gelangt man dann zu den Unterkünften der Soldaten. Wenn man vorher links abbiegt, gelangt man in weiterer Folge zur Klinik und von dort aus kann man dann nach römisch 40 fahren. Wachtürme gibt es dort schon, die Gebäude sind aber sonst alle einstöckig. Es gibt aber auch zahlreiche Gebäude, die auch nur ebenerdig sind, in der Mitte stehen dann aber auch einstöckige Gebäude.
VR: Das Bundesasylamt ist der Ansicht, dass Sie Ihre Nachfrage nach dem Onkel im Militärcamp unterschiedlich dargestellt hätten. Bitte erzählen Sie konkret mit wem Sie im Militärcamp gesprochen haben und wie diese Person(en) reagierte(n)?
BF: Als ich mein Anwesen damals verließ, um zur Kaserne zu fahren, bin ich mit meinem Auto dort hingefahren. Ich habe das Auto dann aber beim Postamt geparkt. Denn man darf mit dem Auto nicht in die Kaserne, bzw. zur Kaserne fahren. Das darf man nur, wenn ein Soldat im Auto mitfährt oder man irgendetwas in die Kaserne liefert. Deshalb habe ich mein Auto beim Postamt geparkt, das gleich beim Zufahrtsweg zur Kaserne liegt. Ich bin dann zwei oder drei Minuten zu Fuß zum Kasernentor gegangen und habe dort einen einzigen Soldaten angetroffen. Diesen habe ich angesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich gekommen sei, um meinen Onkel zu suchen. Dieser Soldat hat mich dann gleich laut angeschrien, ich solle sofort abhauen und nie wieder zurückkommen. Ich bin dann sofort weg. Wenn sie mich gefasst hätten, hätten sie sich ja nicht friedlich mit mir zusammengesetzt.
VR: Was war der entscheidende Umstand, dass Sie sich zur Ausreise aus Gambia entschlossen haben?
BF: An dem Tag, an dem ich zur Kaserne hingefahren war, kam ich dann abends dann wieder nach Hause. Meine Mutter wartete auf mich und sagte mir, dass Soldaten bei ihr gewesen seien, die mich gesucht hätten und ihr war klar, dass ich vorher in der Kaserne war - eben weil die Soldaten dann bei ihr zu Hause nach mir gefragt hatten .Ich hatte dann große Angst. Es sah so aus, als wollten mich diese Leute umbringen. Ich war total schockiert. Ich hatte nie geplant, mein Land zu verlassen. Das war auch sehr schwierig für mich. Ich hatte damals ja mein eigenes Einkommen und habe mit meinem Einkommen auch meine Eltern unterstützt. Ich war damals alleinstehend und hätte das Land nie verlassen.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Ja, ich glaube, ich würde von den Militärs, bzw. von den staatlichen Organen sofort verhaftet. Denn ich habe die Leute, die einmal als auf unser Anwesen kamen, erkannt. Ich würde sie auch jederzeit wiedererkenne. Wenn es zu einem Regierungswechsel in unserem Land käme, das heißt, wenn XXXX nicht mehr an der Macht ist, dann würde ich diese Leute anzeigen, weil sie möglicherweise meinen Onkel umgebracht haben. Und eben weil ich diese Leute gesehen und erkannt habe, währe mein Leben bis jetzt in Gefahr.BF: Ja, ich glaube, ich würde von den Militärs, bzw. von den staatlichen Organen sofort verhaftet. Denn ich habe die Leute, die einmal als auf unser Anwesen kamen, erkannt. Ich würde sie auch jederzeit wiedererkenne. Wenn es zu einem Regierungswechsel in unserem Land käme, das heißt, wenn römisch 40 nicht mehr an der Macht ist, dann würde ich diese Leute anzeigen, weil sie möglicherweise meinen Onkel umgebracht haben. Und eben weil ich diese Leute gesehen und erkannt habe, währe mein Leben bis jetzt in Gefahr.
VR: Können Sie die Täter namentlich benennen?
BF: Nein, die Namen dieser Soldaten kenne ich nicht, ich kenne sie nur vom Sehen. Wenn ich in dieser Kaserne war, habe ich sie gesehen. Aber ich könnte diese Soldaten jederzeit wiedererkennen als diejenigen, die auf mich geschossen haben.
VR: Während der Zeit im Senegal, waren Sie damals auch in Gambia?
BF: Seit ich damals Gambia verlassen habe, bin ich nie wieder dorthin zurückgekehrt. In Senegal ist es mir wegen meiner Schmerzen sehr schlecht gegangen. Ich konnte nicht einmal richtig sitzen. Wenn ich zur Toilette ging, sah ich immer wieder Blut und ich hatte zwei, drei Monate stechende Schmerzen im Bereich des Einschusses. Es fühlte sich so an, als würde mich ständig jemand mit einer Nadel stechen. Das wurde erst besser, als ich diese Behandlung in Österreich bekam.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich nehme keine Medikamente. Die Behandlung ist eigentlich abgeschlossen. Der Arzt hat mir nur gesagt, dass ich jederzeit kommen kann, wenn ich Schmerzen haben sollte. Kurz nach der Operation hatte ich Schmerzen und war dann noch beim Arzt und da hat er mir dann ein Schmerzmittel gegeben, ansonsten habe ich nur Probleme mit dem Schlaf. Das war im Senegal auch schon so. Ich muss immer daran denken, was weiter sein wird.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Nein, hier in Österreich bin ich ganz alleine. Ich bin noch immer in derselben Unterkunft, in der man mich untergebracht hat. Dort bekomme ich zu Essen und auch medizinische Behandlung, das heißt, ich gehe mit meiner Karte dann zum Arzt und bin sehr dankbar, dass ich behandelt werde, wenn ich einmal krank bin. Ansonsten habe ich aber keine Familie hier in Österreich. In meiner Unterkunft bin ich außerdem auch der einzige Gambier. Das heißt, ich habe nicht viel Kontakt zu anderen. Die meiste Zeit sitze ich alleine herum.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ja, ich besuche jeden Montag und Mittwoch einen Deutschkurs. In unserer Unterkunft gibt es neben mir noch zwei weitere Afrikaner. Einer ist aus Guinea, der andere aus Kongo. Wir fahren jeden Mittwoch mit einigen Weißen aus XXXX nach XXXX und spielen dort Fußball. Ich wäre Österreich sehr dankbar, wenn ich in diesem Land bleiben dürfte. Ich würde gerne in meinem Beruf als Schweißer arbeiten und diesbezüglich hier noch eine Ausbildung fertigmachen.BF: Ja, ich besuche jeden Montag und Mittwoch einen Deutschkurs. In unserer Unterkunft gibt es neben mir noch zwei weitere Afrikaner. Einer ist aus Guinea, der andere aus Kongo. Wir fahren jeden Mittwoch mit einigen Weißen aus römisch 40 nach römisch 40 und spielen dort Fußball. Ich wäre Österreich sehr dankbar, wenn ich in diesem Land bleiben dürfte. Ich würde gerne in meinem Beruf als Schweißer arbeiten und diesbezüglich hier noch eine Ausbildung fertigmachen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom 25.02.2009
*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) Gutachten Frau Scherb, April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber.
Zum Putschversuch XXXX wird festgestellt:Zum Putschversuch römisch 40 wird festgestellt:
Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in Banjul die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten Ebou Lowe, Alieu Ceesay, Alpha Bah und Malafi Corr sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau Scherb).
VR fasst zusammen, dass außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Einreise in Österreich am Rücken angeschossen wurde und das Projektil erst in Österreich operativ entfernt wurde. Da auch aus einer kriminaltechnischen Untersuchung des Projektils nicht die entscheidungsrelevanten Fragen des gegenständlichen Asylverfahrens beantwortet werden könnten (insbesondere kann eine Untersuchung auch nicht Klarheit über den Vorfall bzw. Grund der zu dieser Schussverletzung führte an den Tag bringen), wird auf eine Beschaffung dieses Projektils als Beweismittel verzichtet.
VP gibt informativ an, dass das Projektil von einer "Kalaschnikov" stammt. Am angegebenen Datum der Verletzung bestünden keine Zweifel.
BFV: Die Schilderung des BF über den Tathergang stimmt meiner Meinung nach mit den medizinischen Ergebnissen überein, insbesondere auch, dass er im aufrechten Lauf getroffen wurde.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich hatte nie etwas gegen den Präsidenten, als ich noch im Land war. Ich hatte auch nie irgendetwas mit Politik zu tun. Ich war eigentlich den ganzen Tag auf den Beinen um zu arbeiten - nicht um reich zu werden, sondern, weil ich etwas hatte, mit dem ich mir ein gutes Leben machen und meinen Eltern helfen konnte. Man hat mich deshalb auch nie auf politischen Kundgebungen gesehen. Wenn ich nicht gerade mit dem Taxi unterwegs war, hab eich als Schweißer gearbeitet. Ich hatte eigentlich den ganzen Tag über beruflich zu tun. Was Präsident XXXX betrifft, so ist er eben der Präsident unseres Landes und ich hätte mit ihm nie Probleme gehabt, wenn die Sache mit meinem Onkel nicht gewesen wäre, der die Regierung ändern wollte.BF: Ich hatte nie etwas gegen den Präsidenten, als ich noch im Land war. Ich hatte auch nie irgendetwas mit Politik zu tun. Ich war eigentlich den ganzen Tag auf den Beinen um zu arbeiten - nicht um reich zu werden, sondern, weil ich etwas hatte, mit dem ich mir ein gutes Leben machen und meinen Eltern helfen konnte. Man hat mich deshalb auch nie auf politischen Kundgebungen gesehen. Wenn ich nicht gerade mit dem Taxi unterwegs war, hab eich als Schweißer gearbeitet. Ich hatte eigentlich den ganzen Tag über beruflich zu tun. Was Präsident römisch 40 betrifft, so ist er eben der Präsident unseres Landes und ich hätte mit ihm nie Probleme gehabt, wenn die Sache mit meinem Onkel nicht gewesen wäre, der die Regierung ändern wollte.
Über zugelassene Fragen des BFV:
BFV: Habe ich Sie richtig verstanden, dass sich Ihre Mutter, als die Soldaten haben, sich im Mittelteil des Hauses aufgehalten hat?
BF: Ja.
BFV: Die Militärs sahen Ihre Mutter also nicht?
BF: Nein, die Soldaten haben meine Mutter nicht gesehen. Sie macht auch immer die Tür zu, denn es sind zumeist nicht viele untertags im Haus. Manchmal ich oder meine beiden Brüder mit der Mutter. Sie macht deswegen immer die Türen zu. Meine Mutter hatte große Angst, als sie die Geräusche von draußen an diesem Tag hörte. Deswegen wagte sie es nicht, herauszukommen. Erst als von draußen nichts mehr zu hören war, ist sie dann aus dem Zimmer gekommen.
BFV: Wussten Sie an dem Tag, als die Soldaten kamen, ob Ihr Onkel innerhalb des Anwesens anwesend war?
BF: Nein, ich wusste nicht, ob mein Onkel an diesem besagten Morgen in seinem Zimmer war oder nicht, denn die Tür zu seinem Zimmer war geschlossen. Das ist bei uns aber oft so, dass man gar nicht weiß, ob jemand da ist oder nicht. Auch ich mache oft die Tür zu meinem Zimmer zu und man glaubt dann, ich sei gar nicht zu Hause.
BFV: Sie hatten ja schon etwas von dem Putsch gehört. Haben Sie sich in dem Zusammenhang damals Gedanken gemacht, ob Ihr Onkel zu Hause war oder nicht?
BF: Nein, ich habe mir keine Gedanken gemacht. Es hatte in Gambia schon früher zahlreiche Putschversuche gegeben, bei denen mein Onkel aber nie beteiligt war. Er hat uns auch bei diesem gegenständlichen Putschversuch nicht darüber informiert, dass er einen Putsch plant. Nach diesem Putschversuch gingen die Soldaten dann zu den Häusern all jener Personen, die am Putsch beteiligt waren. Den Soldaten war es gestattet, jeden einzelnen zu Hause zu suchen.
BFV: Wie gut kannten Sie die Militärbaracken, bei welchen Gelegenheiten haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Über meinen Onkel kannte ich zahlreiche Personen aus der Kaserne. Darum war es für mich auch oft sehr einfach, in diese Kaserne zu gelangen. Ich habe zum Beispiel öfters Soldaten aus dieser Kaserne mit dem Taxi in die Stadt geführt, dort haben sie ein paar Dinge eingekauft und dann habe ich sie wieder zurück in die Kaserne geführt. Manchmal haben sie mich auch zu einer Namensgebungszeremonie eingeladen. Das heißt, wenn ein Baby geboren wird, gibt es eine große Feier. Bei solchen Feiern war ich auch öfter dabei. Und wenn ich krank war, dann habe ich meinen Onkel angerufen und durfte dann zur Kaserne fahren und mir Medikamente zB gegen Kopfweh und andere Krankheiten zu holen. Ich konnte diese Medikamente dann sehr leicht bekommen.
BFV: Sie haben ja vor dem BAA einen Zeitungsausschnitt vorgelegt zur Untermauerung Ihres Fluchtvorbringens. Dies wurde ihm von BAA negativ ausgelegt, warum Sie gerade diesen Zeitungsausschnitt auf Ihre Flucht mitnehmen konnten, dies indiziere, dass Sie alles konzipiert haben.
BF: Ich hatte die Zeitung schon bei mir, bevor ich Gambia verließ. Ich hatte nur dieses eine Blatt aus der Zeitung bei mir, hatte damit aber nie vor, um Asyl anzusuchen. Ich wusste damals nicht einmal, was Asyl bedeutet. Ich habe dieses Zeitungsblatt zusammengefaltet und zunächst in meine Hosentasche gesteckt, damit es nicht verloren geht. In Senegal habe ich meine Geldbörse verloren, den Zeitungsartikel hatte ich aber noch in meiner Hosentasche. Als ich dann die Hose gewaschen habe, nahm ich den Zeitungsartikel aus der Hosentasche und gab ihn in meine Tasche, die ich zwei Jahre lang ständig bei mir trug. Deswegen war der Zeitungsartikel dann auch noch in meiner Tasche und ich habe ihn auch beim Asylamt hergezeigt. Ich hatte aber nie geplant gehabt, diesen Zeitungsartikel bei einem Asylverfahren vorzulegen.
BFV merkt Folgendes an:
Festzuhalten ist, dass der BF in einem Privatspital in Gambia behandelt worden ist, da öffentliche Spitläer oft Berührungsängste mit Opfern des Militärs, bzw. Regimes haben (dazu lege ich einen Ausschnitt eines Berichtes von Amnesty International aus November 2008 über Gambia, Seite 11, markierte Stelle vor).
Wie auch im Fall des BF erstatten Familienangehörige von Opfern kaum Anzeigen aus Angst von Repressalien. Die Schüsse von Militärangehörigen auf den BF aus kurzer Distanz waren nicht etwa als Warnschüsse gedacht sondern wurden - wie sich aus der Verletzung ergibt - in Tötungsabsicht in den Oberkörper gerichtet. Als der BF in Österreich ankam, befand er sich in einem sehr schlechten Zustand. In Senegal konnte er nur notdürftig überleben. Man sieht das an den ersten in Österreich angefertigten Fotografien des BF. Dass der BF in der Kaserne nicht verhaftet sondern weggejagt wurde, lässt sich wohl auf eine günstige Gesinnung des betreffenden einzelnen Militärangehörigen zurückführen und bedeutet keinesfalls, dass keine massive Verfolgungsgefahr gegen den BF besteht.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
Nach Umfrage wird das Bundesasylamt in einem mit der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls um Stellungnahme binnen einer Woche zu den (potentiell nicht unerheblichen) Vorwürfen hinsichtlich des Ablaufs der Einvernahme im BAI, vom 27.11.2008 ersucht, wobei diese Stellungnahme gegebenenfalls dem Parteiengehörs unterworfen werden würde.
BFV gibt dazu zu Protokoll, dass seines Wissens der in Innsbruck eingesetzte Dolmetscher nicht ein Dolmetscher für die Englische Sprache sei.
BFV gibt ferner an, binnen einer Woche eine Erklärung des heute gambischen StA., der den BF kennt und in Österreich lebt zur Identität des BF und Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX nachzureichen.BFV gibt ferner an, binnen einer Woche eine Erklärung des heute gambischen StA., der den BF kennt und in Österreich lebt zur Identität des BF und Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 nachzureichen.
Nach Umfrage werden die sonstigen allenfalls noch offenen Beweisanträge wegen Entscheidungsreife abgewiesen.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR gibt bekannt, dass die heute vorgelegten Beweismittel zum Akt genommen werden, lediglich die Fotografien werden nach Durchsicht mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz zurückgemittelt.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)".
6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck nahm mit Schreiben vom 24.06.2009 zum Ablauf der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde Stellung. Der Beschwerdeführer habe vor Beginn der Einvernahme erklärt, dass er die Einvernahme in englischer Sprache durchführen möchte. Es hätten sich während der gesamten Vernehmung zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf sprachliche Probleme bzw. Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss der Vernehmung die gesamte Niederschrift Seite für Seite rückübersetzt worden und sei dies auch vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt worden. Nach der Rückübersetzung sei der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt worden, ob die Rückübersetzung korrekt wäre bzw. ob er etwas hinzufügen wolle. Diese Gelegenheit habe er auch wahrgenommen, worauf die in der Niederschrift angeführten Korrekturen und Ergänzungen protokolliert worden seien. Inhalt, Umfang und auch der zeitliche Rahmen der Vernehmung belegten schlussendlich, dass der Beschwerdeführer hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe alles vollständig darzulegen. Diese Parteienstellungnahme wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt, welcher sich jedoch dazu nicht mehr äußerte.6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck nahm mit Schreiben vom 24.06.2009 zum Ablauf der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde Stellung. Der Beschwerdeführer habe vor Beginn der Einvernahme erklärt, dass er die Einvernahme in englischer Sprache durchführen möchte. Es hätten sich während der gesamten Vernehmung zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf sprachliche Probleme bzw. Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss der Vernehmung die gesamte Niederschrift Seite für Seite rückübersetzt worden und sei dies auch vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt worden. Nach der Rückübersetzung sei der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt worden, ob die Rückübersetzung korrekt wäre bzw. ob er etwas hinzufügen wolle. Diese Gelegenheit habe er auch wahrgenommen, worauf die in der Niederschrift angeführten Korrekturen und Ergänzungen protokolliert worden seien. Inhalt, Umfang und auch der zeitliche Rahmen der Vernehmung belegten schlussendlich, dass der Beschwerdeführer hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe alles vollständig darzulegen. Diese Parteienstellungnahme wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt, welcher sich jedoch dazu nicht mehr äußerte.
7. Der Beschwerdeführer legte jedoch ein Schreiben des M. L. J. vom 07.07.2009 vor, in welchem dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer bereits in Gambia gekannt habe. M. L. J. seien sowohl die Mutter, der Vater als auch der Onkel XXXX bekannt. Er habe den Beschwerdeführer nach sehr langer Zeit wieder im Jahr 2008 in Wien getroffen.7. Der Beschwerdeführer legte jedoch ein Schreiben des M. L. J. vom 07.07.2009 vor, in welchem dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer bereits in Gambia gekannt habe. M. L. J. seien sowohl die Mutter, der Vater als auch der Onkel römisch 40 bekannt. Er habe den Beschwerdeführer nach sehr langer Zeit wieder im Jahr 2008 in Wien getroffen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia (siehe zusammenfassende Würdigung in Verfahrenserzählung) an und trifft aufgrund der in der Verhandlung erörterten aktuellen Quellen noch die in der Verhandlung daraus gezogenen aktualisierten und zusammenfassenden Schlussfolgerungen.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 18.06.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stammt, war im Zweifel auszugehen; ebenso war aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde, von deren Echtheit mangels gegenteiliger Hinweise ausgegangen wird, und der vorgelegten Kopie eines Führerscheines von der angegebenen Identität auszugehen. Aufgrund der vorgelegten Dokumente kann zum Zwecke der Identitätsfeststellung somit dahin gestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge Herr. M. L. J., der seine Identität bestätigen könne, glaubwürdig sei und ihn tatsächlich bereits in Gambia gekannt habe (weitere Ausführungen zum Schreiben des M. L. J: vom 07.07.2009 siehe unten). Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Privatfotos konnten außer Betracht bleiben.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer war vor dem Asylgerichtshof zwar imstande, die ihm gestellten Fragen zu seinem Fluchtgrund im Vergleich zu seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde ausführlicher und scheinbar nachvollziehbarer zu beantworten, in einer Gesamtschau war er jedoch dennoch nicht in der Lage das erkennende Gericht von der Glaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe zu überzeugen. Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, zwei der Soldaten, die auf den Hof gekommen seien gekannt zu haben. Auch gab er erstmals an, sich deswegen bei der Kaserne nach seinem Onkel erkundigt zu haben, weil er zahlreiche Leute von dieser Kaserne gekannt habe. Den Umstand, dass er Personen aus der Kaserne kenne, erklärte der Beschwerdeführer einerseits mit seinem Onkel, über welchen er diese Personen kennen gelernt habe und andererseits mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer. Er habe zahlreiche Militärangehörige von und zu der Militärbaracke gefahren. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, häufiger mit den Soldaten der Kaserne zu tun gehabt zu haben und sich etwa auch Medikamente dort geholt zu haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht angeben hat, Taxi gefahren zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme in Innsbruck erklärte er ausführlich seine Lebensumstände in Gambia und führte hierbei lediglich aus, in Gambia als Schweißer gearbeitet zu haben (diese Tätigkeit schilderte er auch in der Beschwerdeverhandlung). Demnach konnte er vor dem Bundesasylamt auch nicht erwähnen, dass er durch seine Tätigkeit als Taxifahrer Kontakte zu den Soldaten der Kaserne gehabt habe. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich vergaß, diese Umstände vor der Verwaltungsbehörde zu erwähnen, da er entgegen seinen ausführlichen Beschreibungen der Militärkaserne vor dem erkennenden Gericht, vor der Verwaltungsbehörde nicht in der Lage war, die Kaserne detailliert zu beschreiben. Gegenüber dem Bundesasylamt Innsbruck teilte er nämlich mit, nicht angeben zu können, ob es beim Militärcamp Wachtürme gebe, da er kein Soldat sei. Darüber hinaus beschränken sich seine Angaben zum Militärcamp im wesentlichen darauf, dass dieses "weiße Mauern" habe und nicht weit vom See in der Stadt XXXX gelegen sei (siehe As. 107 BAA). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer entgegen seinen unbestimmten Angaben vor dem Bundesasylamt dann plötzlich in der Lage das Militärcamp detailliert zu beschreiben. Wie bereits festgehalten, gab er auch an, anlässlich von Taxifahrten und dem Abholen von Medikamenten bei bzw. in der Kaserne gewesen zu sein. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der vor dem Asylgerichtshof in der Lage war, jedenfalls zum Teil detaillierte Schilderungen und Beschreibungen abzugeben, dies nicht bereits in seinen ersten Einvernahmen getan haben sollte, würde sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Tatsachen entsprechen. In einer Gesamtschau der Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Bundesasylamt an ihn gestellten Fragen (und der Bescheidbegründung) sich nunmehr Antworten auf zu erwartende Fragen zurechtlegte (Kenntnisse über Kaserne) und sein nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen ausbaute. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt Innsbruck nach Vorhalt von Widersprüchen in seinen Aussagen zu verstehen gab, dass er der Meinung gewesen sei, dass ihm anlässlich dieser Einvernahme dieselben Fragen wie in der EAST des BAA gestellt werden würden und er sich auf diese (die nunmehr gestellten) Fragen nicht vorbereitet habe (siehe As. 107 BAA).Der Beschwerdeführer war vor dem Asylgerichtshof zwar imstande, die ihm gestellten Fragen zu seinem Fluchtgrund im Vergleich zu seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde ausführlicher und scheinbar nachvollziehbarer zu beantworten, in einer Gesamtschau war er jedoch dennoch nicht in der Lage das erkennende Gericht von der Glaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe zu überzeugen. Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, zwei der Soldaten, die auf den Hof gekommen seien gekannt zu haben. Auch gab er erstmals an, sich deswegen bei der Kaserne nach seinem Onkel erkundigt zu haben, weil er zahlreiche Leute von dieser Kaserne gekannt habe. Den Umstand, dass er Personen aus der Kaserne kenne, erklärte der Beschwerdeführer einerseits mit seinem Onkel, über welchen er diese Personen kennen gelernt habe und andererseits mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer. Er habe zahlreiche Militärangehörige von und zu der Militärbaracke gefahren. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, häufiger mit den Soldaten der Kaserne zu tun gehabt zu haben und sich etwa auch Medikamente dort geholt zu haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht angeben hat, Taxi gefahren zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme in Innsbruck erklärte er ausführlich seine Lebensumstände in Gambia und führte hierbei lediglich aus, in Gambia als Schweißer gearbeitet zu haben (diese Tätigkeit schilderte er auch in der Beschwerdeverhandlung). Demnach konnte er vor dem Bundesasylamt auch nicht erwähnen, dass er durch seine Tätigkeit als Taxifahrer Kontakte zu den Soldaten der Kaserne gehabt habe. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich vergaß, diese Umstände vor der Verwaltungsbehörde zu erwähnen, da er entgegen seinen ausführlichen Beschreibungen der Militärkaserne vor dem erkennenden Gericht, vor der Verwaltungsbehörde nicht in der Lage war, die Kaserne detailliert zu beschreiben. Gegenüber dem Bundesasylamt Innsbruck teilte er nämlich mit, nicht angeben zu können, ob es beim Militärcamp Wachtürme gebe, da er kein Soldat sei. Darüber hinaus beschränken sich seine Angaben zum Militärcamp im wesentlichen darauf, dass dieses "weiße Mauern" habe und nicht weit vom See in der Stadt römisch 40 gelegen sei (siehe As. 107 BAA). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer entgegen seinen unbestimmten Angaben vor dem Bundesasylamt dann plötzlich in der Lage das Militärcamp detailliert zu beschreiben. Wie bereits festgehalten, gab er auch an, anlässlich von Taxifahrten und dem Abholen von Medikamenten bei bzw. in der Kaserne gewesen zu sein. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der vor dem Asylgerichtshof in der Lage war, jedenfalls zum Teil detaillierte Schilderungen und Beschreibungen abzugeben, dies nicht bereits in seinen ersten Einvernahmen getan haben sollte, würde sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Tatsachen entsprechen. In einer Gesamtschau der Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Bundesasylamt an ihn gestellten Fragen (und der Bescheidbegründung) sich nunmehr Antworten auf zu erwartende Fragen zurechtlegte (Kenntnisse über Kaserne) und sein nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen ausbaute. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt Innsbruck nach Vorhalt von Widersprüchen in seinen Aussagen zu verstehen gab, dass er der Meinung gewesen sei, dass ihm anlässlich dieser Einvernahme dieselben Fragen wie in der EAST des BAA gestellt werden würden und er sich auf diese (die nunmehr gestellten) Fragen nicht vorbereitet habe (siehe As. 107 BAA).
Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu dem mutmaßlichen Putschisten XXXX glaubhaft zu machen. Zwar ist dem Beschwerdeführervertreter zuzustimmen, dass der Umstand, dass in der Geburtsurkunde der Name der Mutter als "XXXX" aufscheint, ein Indiz für die Richtigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses darstellt, jedoch kann dies alleine, aufgrund der dem erkennenden Gericht bekannten weiten Verbreitung des Familiennamens "XXXX" in Gambia (etwa durch Einschau in das öffentliche Telefonbuch dieses Landes) keine maßgebliche Bedeutung zukommen (allein die Gerichtsabteilung A2 bearbeitete seit dem Bestehen des Asylgerichtshofes noch 3 weitere Beschwerden von Asylwerbern namens "XXXX" aus Gambia, die in keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer standen.). Der Beschwerdeführer zeigte in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ferner Unsicherheiten bei der Beantwortung von Fragen im Hinblick auf seinen "Onkel". So bezeichnete der Beschwerdeführer den "Onkel" zunächst als Bruder der Mutter und verbesserte sich später, dass er der Cousin der Mutter sei. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer es gewohnt ist, etwas weiter entfernte männliche Verwandte als "Onkel" zu bezeichnen, ist verwunderlich, wieso er zunächst angab, es habe sich dabei um den Bruder der Mutter gehandelt. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer zwar die Wohnorte seines "Onkels" näher geschildert, jedoch fällt auf, dass er keinerlei Angaben über die politische Einstellung seines "Onkels" tätigen konnte, dies, obwohl er behauptete eine sehr enge Beziehung zu seinem "Onkel" gehabt zu haben. Neben diesen sich aus den allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers ergebenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu A. B. ergab sich noch ein weiterer gravierender Widerspruch. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck hatte der Beschwerdeführer auf die Frage, wer sich außer ihm im Haus befunden habe, als die Soldaten zu ihm gekommen seien und angefangen hätten zu schießen, geantwortet, dass sein Onkel in seiner Wohnung gewesen sei. Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er, als die Soldaten gekommen seien, nicht gewusst habe, ob sein Onkel in seinem Zimmer gewesen sei, da die Tür dazu geschlossen gewesen sei. Des Weiteren erklärte er, zum Verbleib seines Onkels, dass er den Onkel zuletzt ein paar Tage vor dem Putsch gesehen habe (die Soldaten seien am Tage nach dem Putsch gekommen) und nicht wisse, wann und wo sein Onkel verhaftet worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht im expliziten Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt erklärte, dass sein Onkel nicht in seiner Wohnung gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, stehen die Ausführungen in ihrer Gesamtheit dennoch im Widerspruch zu den Angaben vor der Verwaltungsbehörde, da der Beschwerdeführer zu verstehen gab, dass er mehrere Tage vor dem Putsch das letzte Mal Kontakt mit dem Onkel gehabt habe und danach nichts mehr über seinen Aufenthalt gewusst habe, wohingegen er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich davon sprach, dass sein Onkel zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien.Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu dem mutmaßlichen Putschisten römisch 40 glaubhaft zu machen. Zwar ist dem Beschwerdeführervertreter zuzustimmen, dass der Umstand, dass in der Geburtsurkunde der Name der Mutter als "XXXX" aufscheint, ein Indiz für die Richtigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses darstellt, jedoch kann dies alleine, aufgrund der dem erkennenden Gericht bekannten weiten Verbreitung des Familiennamens "XXXX" in Gambia (etwa durch Einschau in das öffentliche Telefonbuch dieses Landes) keine maßgebliche Bedeutung zukommen (allein die Gerichtsabteilung A2 bearbeitete seit dem Bestehen des Asylgerichtshofes noch 3 weitere Beschwerden von Asylwerbern namens "XXXX" aus Gambia, die in keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer standen.). Der Beschwerdeführer zeigte in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ferner Unsicherheiten bei der Beantwortung von Fragen im Hinblick auf seinen "Onkel". So bezeichnete der Beschwerdeführer den "Onkel" zunächst als Bruder der Mutter und verbesserte sich später, dass er der Cousin der Mutter sei. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer es gewohnt ist, etwas weiter entfernte männliche Verwandte als "Onkel" zu bezeichnen, ist verwunderlich, wieso er zunächst angab, es habe sich dabei um den Bruder der Mutter gehandelt. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer zwar die Wohnorte seines "Onkels" näher geschildert, jedoch fällt auf, dass er keinerlei Angaben über die politische Einstellung seines "Onkels" tätigen konnte, dies, obwohl er behauptete eine sehr enge Beziehung zu seinem "Onkel" gehabt zu haben. Neben diesen sich aus den allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers ergebenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu A. B. ergab sich noch ein weiterer gravierender Widerspruch. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck hatte der Beschwerdeführer auf die Frage, wer sich außer ihm im Haus befunden habe, als die Soldaten zu ihm gekommen seien und angefangen hätten zu schießen, geantwortet, dass sein Onkel in seiner Wohnung gewesen sei. Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er, als die Soldaten gekommen seien, nicht gewusst habe, ob sein Onkel in seinem Zimmer gewesen sei, da die Tür dazu geschlossen gewesen sei. Des Weiteren erklärte er, zum Verbleib seines Onkels, dass er den Onkel zuletzt ein paar Tage vor dem Putsch gesehen habe (die Soldaten seien am Tage nach dem Putsch gekommen) und nicht wisse, wann und wo sein Onkel verhaftet worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht im expliziten Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt erklärte, dass sein Onkel nicht in seiner Wohnung gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, stehen die Ausführungen in ihrer Gesamtheit dennoch im Widerspruch zu den Angaben vor der Verwaltungsbehörde, da der Beschwerdeführer zu verstehen gab, dass er mehrere Tage vor dem Putsch das letzte Mal Kontakt mit dem Onkel gehabt habe und danach nichts mehr über seinen Aufenthalt gewusst habe, wohingegen er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich davon sprach, dass sein Onkel zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien.
Des Weiteren ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Reaktion des Wachmannes bzw. Soldaten bei der Nachfrage nach dem Onkel im Militärcamp unterschiedlich darstellte. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen zwar darin überein, dass er jedes Mal eine abweisende bis feindliche Reaktion des Wachmannes schilderte, jedoch weichen seine Ausführungen in den Details erheblich voneinander ab. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mitgeteilt, dass man ihm gesagt hätte, dass sein Onkel ermordet worden wäre und man auch ihn ermorden würde. Vor der EAST Ost des BAA hatte er hingegen behauptet, dass man ihm bei der Frage nach seinem Onkel gesagt habe, dass dies ihn nichts angehen würde und er wieder gehen solle. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck gab er wiederum an, dass der Wachmann ihm gesagt habe, dass sein Onkel auf der Flucht sei. Zu guter Letzt erklärte er in der Beschwerdeverhandlung lediglich allgemein, dass der Soldat ihn angeschrien habe, er solle "abhauen" und nie wieder kommen. Nach Ansicht des Asylgerichtshof sprechen diese abweichenden Ausführungen für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungshandlungen.
Darüber hinaus mangelt es der behaupteten Verfolgungsgefahr auch an Plausibilität. So ist nicht plausibel, dass die Soldaten auf der Suche nach dem angeblichen "Onkel" des Beschwerdeführers, dessen Wohnort ihnen offensichtlich bekannt gewesen sein muss (nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die Soldaten genau in Richtung des Zimmers des Onkels gegangen), sofort ohne verbale Auseinandersetzung auf eine andere Person geschossen hätten, die aus einem anderen Zimmer auf die Veranda getreten sei, noch dazu bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angab die Soldaten gekannt zu haben. Selbst unter Berücksichtigung der in Gambia bekannten Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane erscheint dieses Vorgehen kaum erklärlich.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden kann, bei welchem Ereignis der Beschwerdeführer mit jenem Projektil angeschossen worden ist, welches ihm erst in Österreich operativ entfernt worden ist. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach bei der Begutachtung von Verletzungsspuren niemals geklärt werden kann, aus welchem Grund eine bestimmte Verletzung zugefügt worden ist. Aufgrund dieser Überlegungen konnte im vorliegenden Fall auch die kriminaltechnische Untersuchung des herausoperierten Projektils unterbleiben.
Es genügt in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinzuweisen, dass in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Kurzbericht vom 19.06.20098 des LKH XXXX, in der Anamnesedauer die Rede ist, dass der Beschwerdeführer "im Mai 2006" von hinten angeschossen worden sei (As. 123 BAA), während er eingangs des Asylverfahrens immer erklärt hatte, bereits im März oder April 2006 in den Senegal gefahren zu sein (As.29+99 BAA). In der Beschwerdeverhandlung datierte er das Schussattentat mit 11.03.2006. Folgt man also den vorhandenen medizinischen Unterlagen, erlitt der Beschwerdeführer die Schussverletzungen erst nach dem Verlassen Gambias, was seinem sonstigen Fluchtvorbringen massiv widerstreitet.Es genügt in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinzuweisen, dass in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Kurzbericht vom 19.06.20098 des LKH römisch 40 , in der Anamnesedauer die Rede ist, dass der Beschwerdeführer "im Mai 2006" von hinten angeschossen worden sei (As. 123 BAA), während er eingangs des Asylverfahrens immer erklärt hatte, bereits im März oder April 2006 in den Senegal gefahren zu sein (As.29+99 BAA). In der Beschwerdeverhandlung datierte er das Schussattentat mit 11.03.2006. Folgt man also den vorhandenen medizinischen Unterlagen, erlitt der Beschwerdeführer die Schussverletzungen erst nach dem Verlassen Gambias, was seinem sonstigen Fluchtvorbringen massiv widerstreitet.
Weiters ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er kurz zuvor von Soldaten angeschossen worden war und sich gerade erst von der Verletzung notdürftig erholt hatte, das Militärcamp aufsuchte, um nach seinem "Onkel" zu suchen. Die letzte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er zu der Kaserne gegangen sei, da er dort zahlreiche Leute gekannt habe, vermochte nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer ja auch angegeben hat, dass er die Soldaten gekannt habe, die auf ihn geschossen hätten. Er konnte sich daher bereits schon nicht mehr darauf verlassen, dass ihm bekannte Militärangehörige wohlgesinnt seien, weshalb nicht verständlich erscheint, dass der Beschwerdeführer das existenzbedrohende Risiko einging, die Kaserne aufzusuchen.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie es dazu gekommen sei, dass er den Zeitungsausschnitt betreffend seines angeblichen "Onkels" vorgelegt habe, erscheinen wenig plausibel. Zwar ist dem Bundesasylamt nicht grundsätzlich zuzustimmen, dass die Vorlage eines Zeitungsausschnittes zur Untermauerung eines Fluchtvorbringens indiziere, dass das Fluchtvorbringen konstruiert sei, jedoch sprechen im konkreten Fall die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie es zur Vorlage des Zeitungsartikels gekommen sei, tatsächlich für diese Ansicht des Bundesasylamtes im vorliegenden Einzelfall. Nicht glaubwürdig erscheint nämlich, dass der Beschwerdeführer "zufällig" ein Blatt aus einer Zeitung, die ganze Zeit bei sich gehabt haben soll, welches wiederum "zufällig" einen seinen Onkel betreffenden Artikel beinhaltet, der Beschwerdeführer jedoch nie vorgehabt haben soll, diesen Zeitungsausschnitt im Asylverfahren vorzulegen. Ansonsten bleibt darauf hinzuweisen, dass der Artikel keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Selbst, wenn A. B. (was der Asylgerichtshof, wie dargestellt nicht annimmt), der dem Zeitungsartikel nach auf der Flucht ist, anderen Berichten zufolge aber tatsächlich von Staatsorganen getötet worden wäre, der Onkel des Beschwerdeführers ist, würde daraus nicht "automatisch" eine Gefährdung des Beschwerdeführers folgen (siehe etwa Punkt 6 des in der Beschwerdeverhandlung erörterten Gutachten, Frau Scherb).
Zu den in der Beschwerde dargelegten Verständigungsschwierigkeiten bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ist festzuhalten, dass in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, der im Akt befindlichen Niederschriften und der Stellungnahme des Bundesasylamtes Innsbruck keine Bedenken daran bestehen, dass die Niederschriften eine im wesentlichen korrekte Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers darstellen. Dafür spricht einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass es in Traiskirchen keinerlei Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe und auch die Verständigung in Innsbruck auf Englisch gut gewesen sei. Andererseits spricht gegen die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach ihm in Innsbruck nicht gesagt worden sei, was auf Deutsch übersetzt worden sei bzw. die Rückübersetzung nur teilweise erfolgt sei, die glaubhafte Darstellung des Bundesasylamtes Innsbruck, die mit der Aktenlage im Einklang steht (siehe Verfahrenserzählung Punkt I.6). Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu einzelnen geringfügigen Missverständnissen anlässlich der Einvernahmen gekommen sein kann, jedoch liegen solche aufgrund obiger Erwägungen mit Sicherheit nicht in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß vor. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer der inhaltlichen Richtigkeit der aufgetragenen Stellungnahme des BAA, Außenstelle Innsbruck, dazu, nicht mehr entgegengetreten ist.Zu den in der Beschwerde dargelegten Verständigungsschwierigkeiten bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ist festzuhalten, dass in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, der im Akt befindlichen Niederschriften und der Stellungnahme des Bundesasylamtes Innsbruck keine Bedenken daran bestehen, dass die Niederschriften eine im wesentlichen korrekte Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers darstellen. Dafür spricht einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass es in Traiskirchen keinerlei Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe und auch die Verständigung in Innsbruck auf Englisch gut gewesen sei. Andererseits spricht gegen die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach ihm in Innsbruck nicht gesagt worden sei, was auf Deutsch übersetzt worden sei bzw. die Rückübersetzung nur teilweise erfolgt sei, die glaubhafte Darstellung des Bundesasylamtes Innsbruck, die mit der Aktenlage im Einklang steht (siehe Verfahrenserzählung Punkt römisch eins.6). Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu einzelnen geringfügigen Missverständnissen anlässlich der Einvernahmen gekommen sein kann, jedoch liegen solche aufgrund obiger Erwägungen mit Sicherheit nicht in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß vor. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer der inhaltlichen Richtigkeit der aufgetragenen Stellungnahme des BAA, Außenstelle Innsbruck, dazu, nicht mehr entgegengetreten ist.
Zum vorgelegten Schreiben des M. L. J., in welchem der mutmaßliche Aussteller bestätigt, dass der Onkel des Beschwerdeführer, XXXX in der Armee gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Aussteller nicht den korrekten Namen des angeblichen "Onkels" des Beschwerdeführers anführt ("XXXX"), dies obwohl er angab, die Familie gut zu kennen, was dafür spräche, dass ihm die Vornamen der Familie geläufig seien. Neben diesem Fehler, der ein Indiz für das Vorliegen eines Gefälligkeitsschreibens darstellt, enthält das Schreiben aber auch keine Ausführungen, welche die behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass M. L. J. für lange Zeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte. Er könnte daher jedenfalls nicht die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers durch eigene Wahrnehmungen bestätigen. Eine etwaige zeugenschaftliche Einvernahme des M. L. J. konnte daher mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben (diese wurde im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer beantragt).Zum vorgelegten Schreiben des M. L. J., in welchem der mutmaßliche Aussteller bestätigt, dass der Onkel des Beschwerdeführer, römisch 40 in der Armee gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Aussteller nicht den korrekten Namen des angeblichen "Onkels" des Beschwerdeführers anführt ("XXXX"), dies obwohl er angab, die Familie gut zu kennen, was dafür spräche, dass ihm die Vornamen der Familie geläufig seien. Neben diesem Fehler, der ein Indiz für das Vorliegen eines Gefälligkeitsschreibens darstellt, enthält das Schreiben aber auch keine Ausführungen, welche die behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass M. L. J. für lange Zeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte. Er könnte daher jedenfalls nicht die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers durch eigene Wahrnehmungen bestätigen. Eine etwaige zeugenschaftliche Einvernahme des M. L. J. konnte daher mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben (diese wurde im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer beantragt).
Der Asylgerichtshof ist in einer Gesamtschau aus den soeben angeführten Gründen zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aufgrund seiner Verwandtschaft mit und Suche nach dem angeblichen geflohenen Putschisten XXXX einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.Der Asylgerichtshof ist in einer Gesamtschau aus den soeben angeführten Gründen zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aufgrund seiner Verwandtschaft mit und Suche nach dem angeblichen geflohenen Putschisten römisch 40 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.
3.3. Aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der geschilderten Fluchtgründe sind auf Basis der in das Beschwerdeverfahren eingeführten Erkenntnisquellen (insb. Gutachten Scherb; siehe näher die in diesem Erkenntnis wiedergegebene Verhandlungsschrift) noch folgende grundsätzliche Überlegungen zur Situation in Gambia zu tätigen:
Trotz Menschenrechtsproblemen liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vor, wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird nach der nicht qualifiziert bestrittenen Berichtslage ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Auch eine allgemeine Sippenhaftung besteht nicht - wiewohl hier eine genaue Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Im Falle des Beschwerdeführers ist auch anzumerken, dass er gemäß seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht dem Präsidenten Gambias gar nicht kritisch gegenüber eingestellt ist.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen und den daraus gezogenen Würdigungen konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Minderjährigen, sondern um einen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (keine körperliche Beeinträchtigung, die Behandlung der Schussverletzung ist erfolgreich abgeschlossen). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über soziale Bezugspunkte in Gambia (Eltern, Geschwister). Er weist ferner eine mehrjährige Schulbildung auf. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen mit 9-jähriger Schulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, wie er dies vor seiner Ausreise aus Gambia tat (siehe auch die vorgelegten Zertifikate über die erfolgreiche Berufsausbildung als Metallarbeiter bzw. Schweißer). Auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Gambia.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen mit 9-jähriger Schulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, wie er dies vor seiner Ausreise aus Gambia tat (siehe auch die vorgelegten Zertifikate über die erfolgreiche Berufsausbildung als Metallarbeiter bzw. Schweißer). Auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Gambia.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch trotz entsprechender Befragung in der Beschwerdeverhandlung weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch trotz entsprechender Befragung in der Beschwerdeverhandlung weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der in der obigen Beweiswürdigung dargestellten Verfahrensergebnisse nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der in der obigen Beweiswürdigung dargestellten Verfahrensergebnisse nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid demnach zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid demnach zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwas über ein Jahr in Österreich aufhält. Auch sonstige außergewöhnliche Aspekte der Integration in Österreich sind trotz entsprechender Befragung in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen. Es kann somit jedenfalls nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwas über ein Jahr in Österreich aufhält. Auch sonstige außergewöhnliche Aspekte der Integration in Österreich sind trotz entsprechender Befragung in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen. Es kann somit jedenfalls nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
18.09.2009