TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/13 S4 408234-1/2009

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Veröffentlicht am 13.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 408.234-1/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde

des XXXX, StA. von Russland, vertreten durch Mag. Ruderstaller Judith, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2009, Zahl: 09 05.543-EAST Ost, zu Recht erkannt:des römisch 40 , StA. von Russland, vertreten durch Mag. Ruderstaller Judith, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2009, Zahl: 09 05.543-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und hat bereits am 3.9.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 5 des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers [ folgend kurz "AS"]).römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und hat bereits am 3.9.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 5 des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers [ folgend kurz "AS"]).

Der Beschwerdeführer behauptet in divergierender Weise, dass er Polen nach 3 Wochen (AS 21) bzw. nach 2 Wochen (AS 89) bereits wieder verlassen und sich freiwillig nach Tschetschenien begeben habe. Letztlich sei er am 6.5.2009 von Grosny aus über Moskau und die Ukraine - weiterer Reiseweg unbekannt - nach Österreich eingereist, wo er am 11.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. AS 11).Der Beschwerdeführer behauptet in divergierender Weise, dass er Polen nach 3 Wochen (AS 21) bzw. nach 2 Wochen (AS 89) bereits wieder verlassen und sich freiwillig nach Tschetschenien begeben habe. Letztlich sei er am 6.5.2009 von Grosny aus über Moskau und die Ukraine - weiterer Reiseweg unbekannt - nach Österreich eingereist, wo er am 11.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche AS 11).

Zum Beweis seines Aufenthaltes in Tschetschenien (nach der behaupteten Rückkehr aus Polen) legte der Beschwerdeführer 2 Dokumente im Original vor, konkret

polizeiliche Ladung

Krankenhausaufenthaltsbestätigung

Mit E-Mail (via DubliNet) vom 12.5.2009 (AS 31) ersuchte Österreich Polen um Übernahme des Asylwerbers. Polen hat mit Fax vom 19.5.2009 seine Zuständigkeit gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 12.5.2009 (AS 31) ersuchte Österreich Polen um Übernahme des Asylwerbers. Polen hat mit Fax vom 19.5.2009 seine Zuständigkeit gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2009, Zahl: 09 05.543-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2009, Zahl: 09 05.543-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt u.a. sinngemäß aus, dass die Behauptung des Asylwerbers, dass er nach seiner Asylantragstellung in Polen wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt (und dort von etwa Oktober 2008 bis Mai 2009 aufhältig gewesen) sei, unglaubwürdig erscheine. Die vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, seinen Aufenthalt in Tschetschenien zu beweisen. So handle es sich bei der polizeilichen Ladung zwar um ein eine Ladung, jedoch in einem "polizeiinternen Stadium" und seien derartige Formulare amtsbekanntermaßen auch käuflich erwerbbar. Die Krankenhausaufenthaltsbestätigung weise eine andere Diagnose (akute Bronchitis) auf, als der Beschwerdeführer angegeben habe. Da somit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Polen nicht wie behauptet verlassen habe, ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung seines Asylantrages nicht untergegangen und bestünden auch keine Gründe für den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesasylamt seinem Vorbringen, wonach er nach seinem Aufenthalt in Polen für mehr als drei Monate wieder in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist auszuführen, dass in sogenannten Dublin Verfahren es sich um ein dem Asylgerichtshof bekanntes Phänomen handelt, dass Asylwerber zuweilen nach Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat der Dublin II VO (oder nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet) im Rahmen einer zweiten Asylantragstellung behaupten, dass sie sich zwischenzeitig für mehr als 3 Monate außerhalb der Mitgliedstaaten der Dublin II VO aufgehalten haben, um so eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren im Bundesgebiet zu erlangen, wobei sich bereits in einer Vielzahl von Fällen herausgestellt hat, dass derartiges Vorbringen lediglich vorgeschoben war. Eine kritische Auseinandersetzung mit derartigen Vorbringen erscheint somit angezeigt.Zunächst ist auszuführen, dass in sogenannten Dublin Verfahren es sich um ein dem Asylgerichtshof bekanntes Phänomen handelt, dass Asylwerber zuweilen nach Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat der Dublin römisch zwei VO (oder nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet) im Rahmen einer zweiten Asylantragstellung behaupten, dass sie sich zwischenzeitig für mehr als 3 Monate außerhalb der Mitgliedstaaten der Dublin römisch zwei VO aufgehalten haben, um so eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren im Bundesgebiet zu erlangen, wobei sich bereits in einer Vielzahl von Fällen herausgestellt hat, dass derartiges Vorbringen lediglich vorgeschoben war. Eine kritische Auseinandersetzung mit derartigen Vorbringen erscheint somit angezeigt.

Im konkreten Fall hat der Asylwerber zwei Urkunden vorgelegt, die bestätigen sollen, dass er sich im Jahr 2009 in Tschetschenien aufgehalten hätte. Die Vorlage dieser Urkunden (allein) spräche zunächst für die Glaubwürdigkeit der behaupteten Rückreise nach Tschetschenien, sofern nicht eine Detailschau im Zusammenhalt mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass der Beweiswert dieser Urkunden relativiert wird.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zur polizeilichen Ladung, nämlich dass diese lediglich eine polizeiinterne Ladung sei, sind jedoch nach der Aktenlage mangels vorliegender Übersetzung der Urkunde nicht nachvollziehbar. In gleicher Weise findet sich auch keine Übersetzung der Krankenhausbestätigung im Akt, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt dieser Urkunden und einer diesbezüglichen genauen Befragung des Asylwerbers, um im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob das Vorbringen des Asylwerbers in stimmiger Weise zum Inhalt der Dokumente passt und auch hinreichend konkret und detailliert ist, nicht erfolgt ist.

Das Bundesasylamt hat auch den Aspekt, dass der Asylwerber einmal von einem 3-wöchigen Aufenthalt in Polen gesprochen hat und einmal lediglich von einem 2-wöchigen Aufenthalt, was allenfalls ein Teilargument gegen die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen sein kann, keine Beachtung geschenkt und demgemäß diesen Widerspruch nicht vorgehalten.

Ebenso wenig vorgehalten wurde, dass der Asylwerber im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung behauptet hat, dass "sein Bruder XXXX getötet und seine Leiche nach Hause gebracht worden sei (AS57)", während sich hingegen aus dem AIS (Asylwerberinformationssystem) ergibt, dass ein Bruder namens XXXX seit 2.7.2007 in Österreich anerkannter Flüchtling ist.Ebenso wenig vorgehalten wurde, dass der Asylwerber im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung behauptet hat, dass "sein Bruder römisch 40 getötet und seine Leiche nach Hause gebracht worden sei (AS57)", während sich hingegen aus dem AIS (Asylwerberinformationssystem) ergibt, dass ein Bruder namens römisch 40 seit 2.7.2007 in Österreich anerkannter Flüchtling ist.

Auch hinsichtlich der angegebenen Schulbildung sind Widersprüche vorhanden - ausschließlich Grundschule von 1981 bis 1983 (AS 13), im Gegensatz zu 5 bis 7 Jahren Schulbildung (AS 57), die den Eindruck erwecken, dass der Asylwerber beliebige und somit unglaubwürdige Angaben erstattet.

Es bedarf sohin (nach zu erfolgender Übersetzung der beiden Urkunden) zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einerseits zu seinem persönlichen und familiären Umfeld, und andererseits insbesondere im Verhältnis zu den vorgelegten Urkunden, somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer weiteren Einvernahme des Asylwerbers, sodass gem. § 41 (3) AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, da der vorliegende Sachverhalt eben so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Es bedarf sohin (nach zu erfolgender Übersetzung der beiden Urkunden) zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einerseits zu seinem persönlichen und familiären Umfeld, und andererseits insbesondere im Verhältnis zu den vorgelegten Urkunden, somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer weiteren Einvernahme des Asylwerbers, sodass gem. Paragraph 41, (3) AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, da der vorliegende Sachverhalt eben so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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