Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D7 313275-2/2009/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 07 05.022-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 07 05.022-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 01.06.2007 durch ihre gesetzlichen Vertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 07 05.022-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen.römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 01.06.2007 durch ihre gesetzlichen Vertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 07 05.022-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007,
Zahl 313.275-1/4E-XV/54/07, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Berufung wurde betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. iVm § 34 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2008 erteilt.Zahl 313.275-1/4E-XV/54/07, wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, betreffend Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Berufung wurde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2008 erteilt.
Der dagegen betreffend § 7 AsylG 1997 (Anmerkung: gemeint wohl § 3 AsylG 2005) erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zlen. AW 2008/19/0109 bis 0113-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen betreffend Paragraph 7, AsylG 1997 (Anmerkung: gemeint wohl Paragraph 3, AsylG 2005) erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zlen. AW 2008/19/0109 bis 0113-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.08.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.08.2008, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Sie brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 185 bis 187).römisch eins.2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.08.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.08.2008, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Sie brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 185 bis 187).
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurden am 17.12.2008 Länderfeststellungen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 189 bis 205).
Mit Schreiben vom 30.12.2008 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 207 bis 211).
Der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.275-1/4E-XV/54/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 07 05.022-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.275-1/4E-XV/54/07 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäßDer der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.275-1/4E-XV/54/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 07 05.022-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.275-1/4E-XV/54/07 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß
§ 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 219 bis 293).Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 219 bis 293).
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 07 05.022-BAL, zugestellt am 17.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 im Familienverfahren eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 301 bis 309).römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 07 05.022-BAL, zugestellt am 17.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 im Familienverfahren eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 301 bis 309).
Am 14.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine vom Asylgerichtshof angeforderte, das psychiatrische Gutachten die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende, Stellungnahme des vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen ein.
Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurden das Bundesasylamt und der Vertreter der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Mutter der Beschwerdeführerin übermittelt und eine Frist von vier Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurden das Bundesasylamt und der Vertreter der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Mutter der Beschwerdeführerin übermittelt und eine Frist von vier Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.06.2009 erreichte den Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes zur übermittelten Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Äußerung zur Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend.
Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 16.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 16.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 26.06.2009 langte eine weitere Stellungnahme des Bundesasylamtes zur Äußerung des Vertreters der Beschwerdeführerin im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ein.
Am 01. und 29.07.2009 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde am 14.08.2008 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde am 14.08.2008 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes die Beschwerdeführerin und ihre Eltern betreffend, sowie Einsichtnahme in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente sowie Einholung einer Stellungnahme beim vom Bundesasylamt beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme, sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes die Beschwerdeführerin und ihre Eltern betreffend, sowie Einsichtnahme in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente sowie Einholung einer Stellungnahme beim vom Bundesasylamt beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme, sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist die Tochter von Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin wurden die bekämpften Bescheide jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen D7 313272-2/2009/14E undDie Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist die Tochter von Herrn römisch 40 Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin wurden die bekämpften Bescheide jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen D7 313272-2/2009/14E und
D7 252168-3/2009/5E, behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.D7 252168-3/2009/5E, behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II.4. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.), konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung (Bescheid Seite 27 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 271) diesbezüglich auf den Bescheid des UBAS vom 18.09.2007,römisch zwei.4. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.), konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung (Bescheid Seite 27 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 271) diesbezüglich auf den Bescheid des UBAS vom 18.09.2007,
Zahl 313.274-1/4E-XV/54/07, verweist, so handelt es sich bei diesem Verweis, mangels Begründung für die Identitätsfeststellung im Bescheid des UBAS, um keine nachvollziehbar Begründung, aus der hervorgehen würde, auf Grund welcher Dokumente die Identität der Antragstellerin festgestellt werden konnte. Das Verwandtschaftsverhältnis und die Staatsangehörigkeit (II.3.) konnten auf Grund der diesbezüglichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin, der Vorlage einer Geburtsurkunde und auf Grund der Sprachkenntnisse der Eltern im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (II.3.) ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 313272-2/2009 und D7 252168-3/2009.Zahl 313.274-1/4E-XV/54/07, verweist, so handelt es sich bei diesem Verweis, mangels Begründung für die Identitätsfeststellung im Bescheid des UBAS, um keine nachvollziehbar Begründung, aus der hervorgehen würde, auf Grund welcher Dokumente die Identität der Antragstellerin festgestellt werden konnte. Das Verwandtschaftsverhältnis und die Staatsangehörigkeit (römisch zwei.3.) konnten auf Grund der diesbezüglichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin, der Vorlage einer Geburtsurkunde und auf Grund der Sprachkenntnisse der Eltern im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.) ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 313272-2/2009 und D7 252168-3/2009.
II.5.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.5.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.5.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dassGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der der oben genannten Beschwerdeführer (Verfahren D7 313272-2/2009 und D7 252168-3/2009), deren Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes ihrer Eltern das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes ihrer Eltern das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009