TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/17 A1 241095-2/2009

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Veröffentlicht am 17.08.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A1 241.095-2/2009/3E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über den Antrag des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über den Antrag des römisch 40 ,

StA.: Gambia, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.05.2009, GZ. A1 241.095-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher

Sitzung beschlossen:

Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. A1 241.095-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abgewiesen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. A1 241.095-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte am 2.3.2004 die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 12.08.2003, Zahl: 03 04.264-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 12.08.2003, Zahl: 03 04.264-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. A1 241.095-0/2008/7E, gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. A1 241.095-0/2008/7E, gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen wurde.

Die schriftliche Ausfertigung mit Datum vom 28.05.2009 des in der öffentlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses vom 05.05.2009, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und legte eine Kopie eines Steckbriefes vom 08.06.2009 dem Beschwerdeführer betreffend vor. Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden konnten und die allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Steckbrief bzw. Haftbefehl der Gambia Police Force vom 08.06.2009 erhalten. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Dokumentes des Criminal Record Office Banjul Police HQ wegen politischer Demontration gegen den Staat gesucht werde. Dieses Beweismittel bescheinige die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung in Gambia von staatlicher Seite aber auch durch Privatpersonen (politischen Gegnern), welche vom Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof bisher angezweifelt worden sei. Es sei damit offenkundig, dass es sich um ein entscheidungswesentliches Beweismittel handele.

Da es sich dabei um eine Bestätigung handele, welche der Beschwerdeführer erst am 17.06.2009 von einem in Spanien lebenden gambischen Geschäftsmann persönlich erhalten habe, treffe ihn kein Verschulden daran, dass er jene bisher im Verfahren nicht vorgelegt habe. Es sei vielmehr offenkundig, dass der Beschwerdeführer bisher dieses neue Beweismittel im Verfahren nicht vorlegen konnte.

Auch die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 2 AVG sei zweifellos gegeben.Auch die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG sei zweifellos gegeben.

Zum Beweis für die Asyl- und Entscheidungsrelevanz des gegenständlichen Beweismittels sowie zum Beweis für die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme werde weiters der Antrag auf persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers gestellt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 69 Abs 4 AVG steht jener Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in letzter Instanz eine unabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht jener Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in letzter Instanz eine unabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, diesem.

Mit 1.7.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. § 69 Abs 4 AVG ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.Mit 1.7.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. Paragraph 69, Absatz 4, AVG ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031).

Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 19.4.1994, 90/07/0124)

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 18.06.1994, Zl. 94/11/0122; VwGH 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 18.06.1994, Zl. 94/11/0122; VwGH 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Um von einer neu hervorgekommenen Tatsache sprechen zu können, muss es sich begriffsnotwendig um etwas von den Parteiangaben über den Inhalt ihres begehrens Verschiedenes handeln (VwGH 5.7.1968, 343/67).

Die im gegenständlichen Steckbrief bzw. Haftbrief angeführte Tatsache "Wanted for political demonstration against the state" hat der Beschwerdeführer bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - unglaubwürdig - vorgebracht. Es liegt keine neu hervorgekommene Tatsache vor.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

Das Beweismittel Steckbrief bzw. Haftbefehl weist jedoch das Ausstellungsdatum 08. Juni 2009 auf. Er war also bereits vor Erlassung des Erkenntnisses am 05.05.2009 und rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - auch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erfolgte vor Ausstellung des Steckbriefes/Haftbefehls, nämlich am 3.6.2009 - noch gar nicht vorhanden und hätte damit in seinem Verfahren gar nicht vorgelegt werden können.

Sohin stützt aber der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag auf ein Beweismittel, das aus der Zeit nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes stammt. Es handelt sich daher dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG (VwGH 23.03.1993, Zl. 93/11/0043; VwGH 28.03.1995, Zl. 94/19/0139).Sohin stützt aber der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag auf ein Beweismittel, das aus der Zeit nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes stammt. Es handelt sich daher dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (VwGH 23.03.1993, Zl. 93/11/0043; VwGH 28.03.1995, Zl. 94/19/0139).

Der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden muss.Der Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden muss.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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