Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D5 253276-2/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 26.5.2008 der XXXX, StA. der Ukraine, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 04 15.742 EASTDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 26.5.2008 der römisch 40 , StA. der Ukraine, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 04 15.742 EAST
Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 13.5.2008, Zahl: 253.276/0/14E-VIII/23/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Bundesasylsenates vom 13.5.2008, Zahl: 253.276/0/14E-VIII/23/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Die Antragstellerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 3.8.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4.8.2004 einen Asylantrag. Hiezu fanden am 10.8.2004 und am 12.8.2004 ihre niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 24.8.2004, Zl. 04 15.742 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ohne Angabe eines Ziellandes (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 20.9.2004 fristgerecht eine Berufung. Hiezu fanden vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.10.2005, am 9.5.2007, am 20.11.2007 und am 11.4.2008 öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Mit Bescheid vom 13.5.2008, Zahl: 253.276/0/14E-VIII/23/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung sowohl gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (= Spruchteil II.) und § 8 Abs. 2 leg. cit. (= Spruchteil III.) mit der Maßgabe ab, dass Spruchteil III. des o.a. Bescheides zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 wird M. T. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen".römisch eins. Die Antragstellerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 3.8.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4.8.2004 einen Asylantrag. Hiezu fanden am 10.8.2004 und am 12.8.2004 ihre niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 24.8.2004, Zl. 04 15.742 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ohne Angabe eines Ziellandes (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 20.9.2004 fristgerecht eine Berufung. Hiezu fanden vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.10.2005, am 9.5.2007, am 20.11.2007 und am 11.4.2008 öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Mit Bescheid vom 13.5.2008, Zahl: 253.276/0/14E-VIII/23/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung sowohl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (= Spruchteil römisch zwei.) und Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (= Spruchteil römisch drei.) mit der Maßgabe ab, dass Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, wird M. T. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen".
Am Tag der Bescheidgenehmigung, dem 13.5.2008, brachte der Vertreter der Antragstellerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine "Urkundenvorlage" ein, in welcher ein Brief einer Frau N.K. vom 16.4.2008 in georgischer Sprache samt beglaubigter deutscher Übersetzung (diese vom 7.5.2008 stammend) beigelegt wurde, wonach gegen die Antragstellerin in der Ukraine ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Am 26.5.2008 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, den das Bundesasylamt samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 16.6.2008 vorlegte.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008 erhob die Antragstellerin am 9.6.2008 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 19.6.2008, Zl. 2008/19/0791-2, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 3.9.2008, Zl. 2008/19/0791-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde jedoch ab.
Den Antrag auf Wiederaufnahme vom 26.5.2008 begründete die Antragstellerin wie folgt:
Mit Eingabe an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.5.2008 sei ein Schreiben von einer gewissen N.K. in Vorlage gebracht worden. Aus diesem Schreiben an die Antragstellerin gehe nämlich hervor, dass diese zu Unrecht beschuldigt werde, mit einer Angelegenheit im Krankenhaus und Medikamenten zu tun zu haben, und dass sie daher vom Bezirkspolizeiinspektor gesucht werde, zumal offenkundig ein Staatsanwalt und ein Richter die Einleitung des Verfahrens gegen sie veranlasst hätten. Nach Ansicht der Antragstellerin lägen nun neue Tatsachen vor, welche die Wiederaufnahme des gegenständlichen Asylverfahrens, Zl. 04 15.742, begründen würden, da diese offenkundig bei Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008 nicht bekannt gewesen seien.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederaufnahme legte die Antragstellerin den Brief der N.K. vom 16.4.2008 in beglaubigter deutscher Übersetzung (diese vom 7.5.2008 stammend) vor, in dem diese im Wesentlichen mitgeteilt hatte:
Der Bezirkspolizeiinspektor habe oft nach der Antragstellerin gefragt. Er sei zu ihrem gemeinsamen Arbeitsplatz gekommen und habe ihren Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen, weil der Staatsanwalt V.O. und der Richter K. die Einleitung eines Verfahrens gegen die Antragstellerin veranlasst hätten. Der Leiter der Polizei habe die Briefverfasserin zu einer Einvernahme geladen und habe dauernd nach der Antragstellerin gefragt. Der Bezirkspolizeiinspektor habe der Verfasserin mehrmals gesagt, dass die Antragstellerin alleine an der Herausgabe der Medikamente schuld sei und dass der Bürgermeister und der Chef der Polizei mit der Sache nichts zu tun hätten. Die Antragstellerin solle nicht zurückkehren, da sie dort für lange Zeit Gefängnis erwarten würde. Wann das Verfahren beendet werde, sei unklar.Der Bezirkspolizeiinspektor habe oft nach der Antragstellerin gefragt. Er sei zu ihrem gemeinsamen Arbeitsplatz gekommen und habe ihren Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen, weil der Staatsanwalt römisch fünf.O. und der Richter K. die Einleitung eines Verfahrens gegen die Antragstellerin veranlasst hätten. Der Leiter der Polizei habe die Briefverfasserin zu einer Einvernahme geladen und habe dauernd nach der Antragstellerin gefragt. Der Bezirkspolizeiinspektor habe der Verfasserin mehrmals gesagt, dass die Antragstellerin alleine an der Herausgabe der Medikamente schuld sei und dass der Bürgermeister und der Chef der Polizei mit der Sache nichts zu tun hätten. Die Antragstellerin solle nicht zurückkehren, da sie dort für lange Zeit Gefängnis erwarten würde. Wann das Verfahren beendet werde, sei unklar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes geht hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme vom 26.5.2008 von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008, Zl. 253.276/0/14E-VIII/23/04, war am 13.5.2008 vom zuständigen Mitglied (VIII/23) genehmigt, am 14.5.2008 von der Kanzlei des Unabhängigen Bundesasylsenates abgefertigt und am 15.5.2008 dem Vertreter der Antragstellerin, RA Mag. AUNER, mittels RSb-Briefsendung zugestellt worden (siehe Verwaltungsakt des UBAS zu GZ. 253.276/0-VIII/23/04 und den dort aufliegenden RSb-Rückschein). Somit steht maßgebend fest, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gegenüber der Antragstellerin als Partei am 15.5.2008 erlassen wurde.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass sie nunmehr einen Brief einer Freundin aus Georgien erhalten habe, wonach der Bezirkspolizeiinspektor ihres Heimatortes mehrmals nach ihrem Aufenthaltsort gefragt habe, da gegen sie von einem Staatsanwalt und einem Richter die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst worden sei.
Der als Beweismittel vorgelegte Brief der N.K. ist mit dem 16.4.2008 datiert und an diesem Tag von Georgien aus - laut Poststempel auf dem mit Flugpost gesendeten Briefkuvert - abgeschickt worden (siehe "Urkundenvorlage", GZ. 253.276/0/15-VIII/23/04). Die beglaubigte Übersetzung dieses Briefes in die deutsche Sprache ist mit dem 7.5.2008 datiert.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (im Folgenden: AsylGHG, idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (im Folgenden: AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide (Anm.: und damit zusammenhängende Verfahren), in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide Anmerkung, und damit zusammenhängende Verfahren), in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Antrag um Wiederaufnahme, aufgrund dessen ein Verfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wieder aufgenommen werden sollte. Daher ist das Verfahren der Antragstellerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (VwGH 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).
Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008, mit dem das Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Vertreter der Antragstellerin, RA Mag. AUNER, am 15.5.2008 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der Antragstellerin erlassen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Brief ihrer Freundin N.K. stammt vom 16.4.2008, ist an diesem Tag von Georgien per Luftpost abgeschickt und muss der Antragstellerin wenige Tage später zugekommen sein. Die beglaubigte Übersetzung dieses Briefes in die deutsche Sprache ist mit dem 7.5.2008 datiert. Das von der Antragstellerin vorgelegte Beweismittel - der Brief ihrer Freundin vom 16.4.2008 - erfüllt daher eine der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen dahingehend, als es sich um ein Beweismittel handelt, welches bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008 bestanden hat. Die zweite gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass dieses Beweismittel der Antragstellerin erst nach Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides bekannt geworden ist, erfüllt dieses Beweismittel jedoch aus folgenden Gründen nicht: Zwar gibt die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme kein Datum an, an welchem ihr der Brief ihrer Freundin zugegangen ist, jedoch lässt sich aus dem Übersetzungsdatum des Briefes eindeutig schließen, dass der Erhalt des Briefes zumindest vor dem 7.5.2008 gewesen sein muss. Folglich hat die Antragstellerin jedenfalls vor Erlassung des Bescheides vom 13.5.2008 davon Kenntnis erlangt hat. Schließlich hat die Antragstellerin diesen Brief aus Georgien bereits am 13.5.2008 mittels Schriftsatzes durch ihren Vertreter an den Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschickt und hat sich diese "Urkundenvorlage" offensichtlich mit der Genehmigung des Bescheides durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates (VIII/23) überschnitten. Aus dem Einbringungsdatum der "Urkundenvorlage" an den Unabhängigen Bundesasylsenat (13.5.2008) lässt sich jedenfalls auch schließen, dass es sich bei dem Brief aus Georgien nicht um ein Beweismittel handelt, welches der Antragstellerin erst nach Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (15.5.2008) bekannt geworden ist. Somit handelt es sich also bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Brief aus zwei Gesichtspunkten nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.5.2008 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht in Betracht kommt.Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008, mit dem das Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Vertreter der Antragstellerin, RA Mag. AUNER, am 15.5.2008 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der Antragstellerin erlassen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Brief ihrer Freundin N.K. stammt vom 16.4.2008, ist an diesem Tag von Georgien per Luftpost abgeschickt und muss der Antragstellerin wenige Tage später zugekommen sein. Die beglaubigte Übersetzung dieses Briefes in die deutsche Sprache ist mit dem 7.5.2008 datiert. Das von der Antragstellerin vorgelegte Beweismittel - der Brief ihrer Freundin vom 16.4.2008 - erfüllt daher eine der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen dahingehend, als es sich um ein Beweismittel handelt, welches bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.5.2008 bestanden hat. Die zweite gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass dieses Beweismittel der Antragstellerin erst nach Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides bekannt geworden ist, erfüllt dieses Beweismittel jedoch aus folgenden Gründen nicht: Zwar gibt die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme kein Datum an, an welchem ihr der Brief ihrer Freundin zugegangen ist, jedoch lässt sich aus dem Übersetzungsdatum des Briefes eindeutig schließen, dass der Erhalt des Briefes zumindest vor dem 7.5.2008 gewesen sein muss. Folglich hat die Antragstellerin jedenfalls vor Erlassung des Bescheides vom 13.5.2008 davon Kenntnis erlangt hat. Schließlich hat die Antragstellerin diesen Brief aus Georgien bereits am 13.5.2008 mittels Schriftsatzes durch ihren Vertreter an den Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschickt und hat sich diese "Urkundenvorlage" offensichtlich mit der Genehmigung des Bescheides durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates (VIII/23) überschnitten. Aus dem Einbringungsdatum der "Urkundenvorlage" an den Unabhängigen Bundesasylsenat (13.5.2008) lässt sich jedenfalls auch schließen, dass es sich bei dem Brief aus Georgien nicht um ein Beweismittel handelt, welches der Antragstellerin erst nach Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (15.5.2008) bekannt geworden ist. Somit handelt es sich also bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Brief aus zwei Gesichtspunkten nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.5.2008 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht in Betracht kommt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Asylverfahrern grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Es obliegt ihr als Asylwerberin, alles Zweckdienliche für die Erlangung des von ihr angestrebten Asylstatus vorzubringen (vgl. § 26 Abs. 2 AsylG 1997). Die Antragstellerin wäre in diesem Zusammenhang daher auch verpflichtet gewesen, den Brief ihrer Freundin N.K. unverzüglich (d.h. unmittelbar nach Erhalt des Briefes in georgischer Sprache) dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorzulegen, um von diesem im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens noch gewürdigt werden zu können. Dass die Antragstellerin den Brief in georgischer Sprache übersetzen hat lassen, mag zwar ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber den Asylbehörden gewesen sein, das aber im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht von Asylwerbern und auf die Kenntnis der Antragstellerin seit ihrer letzten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.4.2008, dass ihr Asylverfahren kurz vor dem Abschluss steht, nicht geboten war. Die mit der Übersetzung entstandene Verzögerung der Vorlage des Briefes an den Unabhängigen Bundessasylsenat war daher von der Antragstellerin verschuldet worden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass der als Beweismittel vorgelegte Brief vom 16.4.2008 im Verfahren ohne Verschulden der Partei bzw. der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätte können, sodass eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG im Fall der Antragstellerin nicht vorliegt.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Asylverfahrern grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Es obliegt ihr als Asylwerberin, alles Zweckdienliche für die Erlangung des von ihr angestrebten Asylstatus vorzubringen vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, AsylG 1997). Die Antragstellerin wäre in diesem Zusammenhang daher auch verpflichtet gewesen, den Brief ihrer Freundin N.K. unverzüglich (d.h. unmittelbar nach Erhalt des Briefes in georgischer Sprache) dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorzulegen, um von diesem im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens noch gewürdigt werden zu können. Dass die Antragstellerin den Brief in georgischer Sprache übersetzen hat lassen, mag zwar ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber den Asylbehörden gewesen sein, das aber im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht von Asylwerbern und auf die Kenntnis der Antragstellerin seit ihrer letzten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.4.2008, dass ihr Asylverfahren kurz vor dem Abschluss steht, nicht geboten war. Die mit der Übersetzung entstandene Verzögerung der Vorlage des Briefes an den Unabhängigen Bundessasylsenat war daher von der Antragstellerin verschuldet worden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass der als Beweismittel vorgelegte Brief vom 16.4.2008 im Verfahren ohne Verschulden der Partei bzw. der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätte können, sodass eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG im Fall der Antragstellerin nicht vorliegt.
Insgesamt betrachtet, liegen daher mehrere Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.5.2008, Zahl: 253.276/0/14E-VIII/23/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
25.08.2009