TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/18 B6 408203-1/2009

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Veröffentlicht am 18.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B6 408.203-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, FZ. 09 08.523-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, FZ. 09 08.523-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt im Dorf XXXX in der Gemeinde Pre¿evo wohnhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wien aufgegriffen und festgenommen. In der darauf folgenden Einvernahme am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er in der Stadt XXXX fünf Tage im Gefängnis gesessen sei, weil die serbische Polizei nach illegalen Waffen suche und er im Jahr 2000 am Krieg in Südserbien teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer behauptete am 19.07.2008 von Kroatien kommend illegal nach Österreich eingereist zu sein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt im Dorf römisch 40 in der Gemeinde Pre¿evo wohnhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wien aufgegriffen und festgenommen. In der darauf folgenden Einvernahme am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er in der Stadt römisch 40 fünf Tage im Gefängnis gesessen sei, weil die serbische Polizei nach illegalen Waffen suche und er im Jahr 2000 am Krieg in Südserbien teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer behauptete am 19.07.2008 von Kroatien kommend illegal nach Österreich eingereist zu sein.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2008 im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 11.07.2008 von der serbischen Polizei um etwa 8 Uhr früh an seiner Wohnadresse festgenommen worden sei. Ungefähr 20 Polizisten hätten das Wohnhaus nach Waffen durchsucht. Da der Beschwerdeführer ein Soldat der UÇPMB gewesen sei, sei er im Gefängnis in XXXX in Haft genommen worden. Ein namentlich genannter albanischer Rechtsanwalt, der früher für die Logistik der UÇPMB tätig gewesen sei, habe eine Kaution in der Höhe von 3000,- Euro für ihn bezahlt, sodass er am 15.07.2008 von der Polizei entlassen worden sei. Da die Polizei bei ihm Waffen gesucht habe und er nur auf Kaution freigelassen worden sei, habe er Serbien am 18.07.2008 verlassen. Der Beschwerdeführer habe seine Waffen 2001 abgegeben und habe seither keine mehr besessen. Der Beschwerdeführer habe an seiner Wohnadresse Dokumente, die beweisen würden, dass er bei der UÇPMB gedient habe. Über seine Haft könne er keine Dokumente vorlegen, da es noch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Serbien von der Polizei festgenommen und misshandelt zu werden. Die Polizei suche sicher landesweit nach ihm, da er sich jeden zweiten Tag nach seiner Freilassung bei der Polizei melden hätte sollen, was er jedoch nicht getan habe. Er vermute aber, dass es noch keinen Haftbefehl gegen ihn gebe. Er sei von der Polizei in der Haft auch geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass gegen eine Person mit dem gleichen Namen, Geburtsdatum und -ort wie der Beschwerdeführer am 11.09.2002 von der XXXX eine Zurückschiebung verfügt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er noch nie in Österreich gewesen sei, allerdings im Jahr 2001 seinen Personalausweis verloren habe. Vermutlich sei eine andere Person mit diesem Personalausweis nach Österreich eingereist. Er habe den Diebstahl in November 2001 bei der Polizeistation in Pre¿evo gemeldet. Der Beschwerdeführer legte einen im Jahr 2002 ausgestellten serbischen Personalausweis vor.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2008 im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 11.07.2008 von der serbischen Polizei um etwa 8 Uhr früh an seiner Wohnadresse festgenommen worden sei. Ungefähr 20 Polizisten hätten das Wohnhaus nach Waffen durchsucht. Da der Beschwerdeführer ein Soldat der UÇPMB gewesen sei, sei er im Gefängnis in römisch 40 in Haft genommen worden. Ein namentlich genannter albanischer Rechtsanwalt, der früher für die Logistik der UÇPMB tätig gewesen sei, habe eine Kaution in der Höhe von 3000,- Euro für ihn bezahlt, sodass er am 15.07.2008 von der Polizei entlassen worden sei. Da die Polizei bei ihm Waffen gesucht habe und er nur auf Kaution freigelassen worden sei, habe er Serbien am 18.07.2008 verlassen. Der Beschwerdeführer habe seine Waffen 2001 abgegeben und habe seither keine mehr besessen. Der Beschwerdeführer habe an seiner Wohnadresse Dokumente, die beweisen würden, dass er bei der UÇPMB gedient habe. Über seine Haft könne er keine Dokumente vorlegen, da es noch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Serbien von der Polizei festgenommen und misshandelt zu werden. Die Polizei suche sicher landesweit nach ihm, da er sich jeden zweiten Tag nach seiner Freilassung bei der Polizei melden hätte sollen, was er jedoch nicht getan habe. Er vermute aber, dass es noch keinen Haftbefehl gegen ihn gebe. Er sei von der Polizei in der Haft auch geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass gegen eine Person mit dem gleichen Namen, Geburtsdatum und -ort wie der Beschwerdeführer am 11.09.2002 von der römisch 40 eine Zurückschiebung verfügt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er noch nie in Österreich gewesen sei, allerdings im Jahr 2001 seinen Personalausweis verloren habe. Vermutlich sei eine andere Person mit diesem Personalausweis nach Österreich eingereist. Er habe den Diebstahl in November 2001 bei der Polizeistation in Pre¿evo gemeldet. Der Beschwerdeführer legte einen im Jahr 2002 ausgestellten serbischen Personalausweis vor.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.07.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die serbische Polizei am 11.07.2008 um etwa 10 Uhr Vormittag bei ihm nach einer Pistole gesucht hätte und ihn dann nach XXXX ins Gefängnis überstellt hätte, wo er vier Tage festgehalten worden sei. Er sei dort geschlagen und getreten worden, Narben habe er allerdings keine davongetragen. Seine Familie habe dann gegen Bezahlung von 3000,- Euro einen guten Rechtsanwalt engagiert. Deshalb sei der Beschwerdeführer bedingt freigelassen worden. Er hätte sich alle zwei Tage bei der Polizei melden müssen, was er jedoch nicht getan habe. Auf Nachfragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Rechtsanwalt schon vorher gekannt habe. Auf die Frage, woher er diesen gekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "man" ihn "einfach" kenne und er einen guten Ruf habe. Die Polizei glaube, dass der Beschwerdeführer eine Waffe besitze, da er bei der UÇPMB gewesen sei. Die Polizei glaube dies vermutlich deshalb, weil irgendein Spion ihr das gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe aber keine Waffe. Da er mit der serbischen Polizei nichts mehr zu tun haben hätte wollen, habe er Serbien verlassen. Er habe zu Hause ein Schreiben, wonach bestätigt werde, dass nach ihm polizeilich gesucht werde. Seine Mutter habe es am 17.07.2008 entgegen genommen. In Serbien müssten derartige Schreiben nicht persönlich übernommen werden. Über die Haft habe der Beschwerdeführer keine Bestätigung erhalten, da es nur eine Untersuchungshaft gewesen sei.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.07.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die serbische Polizei am 11.07.2008 um etwa 10 Uhr Vormittag bei ihm nach einer Pistole gesucht hätte und ihn dann nach römisch 40 ins Gefängnis überstellt hätte, wo er vier Tage festgehalten worden sei. Er sei dort geschlagen und getreten worden, Narben habe er allerdings keine davongetragen. Seine Familie habe dann gegen Bezahlung von 3000,- Euro einen guten Rechtsanwalt engagiert. Deshalb sei der Beschwerdeführer bedingt freigelassen worden. Er hätte sich alle zwei Tage bei der Polizei melden müssen, was er jedoch nicht getan habe. Auf Nachfragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Rechtsanwalt schon vorher gekannt habe. Auf die Frage, woher er diesen gekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "man" ihn "einfach" kenne und er einen guten Ruf habe. Die Polizei glaube, dass der Beschwerdeführer eine Waffe besitze, da er bei der UÇPMB gewesen sei. Die Polizei glaube dies vermutlich deshalb, weil irgendein Spion ihr das gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe aber keine Waffe. Da er mit der serbischen Polizei nichts mehr zu tun haben hätte wollen, habe er Serbien verlassen. Er habe zu Hause ein Schreiben, wonach bestätigt werde, dass nach ihm polizeilich gesucht werde. Seine Mutter habe es am 17.07.2008 entgegen genommen. In Serbien müssten derartige Schreiben nicht persönlich übernommen werden. Über die Haft habe der Beschwerdeführer keine Bestätigung erhalten, da es nur eine Untersuchungshaft gewesen sei.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache wiederum an, dass seine Probleme damit begonnen hätten, dass er von der Polizei zu Hause geweckt worden sei. Eine multiethnische Polizeieinheit habe sein Familienhaus mit Polizeipanzer und Polizeiautos umstellt. Die Polizei hätte einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl gehabt und das ganze Haus nach einer Pistole durchsucht. Wann dies gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht mehr sagen. Sie hätten nichts gefunden und seien dann weg gegangen. Am 11.07.2007 oder 2008 sei er dann "beim Arbeiten in Pre¿evo" festgenommen und ins Gefängnis in XXXX gebracht worden. Er sei "wegen der Pistole" festgenommen worden, obwohl keine Pistole gefunden worden wäre. Konkret sei ihm vorgeworfen worden, dass er eine Pistole hätte und Soldat bei der UÇPMB gewesen sei. Er sei dann durch das Einschreiten eines Anwaltes, der von seiner Familie bestellt worden wäre, bedingt freigelassen worden. Auf die Frage, warum die Polizei überhaupt bei ihm Waffen suche, gab der Beschwerdeführer an, dass serbische Spione vielleicht der Polizei gemeldet hätten, dass er bei der UÇPMB gewesen sei. Auf die Frage, was serbische Spione bei ihm ausspionieren sollten, änderte der Beschwerdeführer das Vorbringen auf "albanische" Spione um. Zu seiner Dienstzeit bei der UÇPMB befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von April 2001 an neun Monate bei einer 180 Mann starken Brigade in der Gemeinde Pre¿evo gedient habe. Jeden zweiten oder dritten Tag habe er Kampfeinsätze gehabt. Im Winter 2002 seien sie dann entwaffnet worden. Zu seiner Funktion befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine gehabt hätte, da es keine ordentliche Armee gewesen sei und alle freiwillig dabei gewesen wären. Zu seiner Waffe befragt, bezeichnete der Beschwerdeführer diese mit "Sniper". Danach befragt, was dies sei, gab er an: " Mit einem Fernrohr." Danach befragt, was er darunter verstehe, erklärte er: "Es ist so wie ein automatisches Gewehr, oben kann man scharf sehen." Auf die Frage, was ein automatisches Gewehr sei, gab der Beschwerdeführer an: "Dass ist was anderes." In weitere Folge konnte der Beschwerdeführer weder den Namen der Waffe, noch dessen Hersteller, noch das Kaliber, noch die Anzahl der Hauptteile der Waffe nennen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht einmal in der Lage zu erklären, was ein Kaliber sei. Er habe auch Panzer bekämpft und diese mit seinem "Sniper"-Gewehr beschossen. Auf weiteres Befragen hin, zog er die letzte Angabe jedoch zurück, und räumte ein, keine Panzer beschossen zu haben. Auf die Frage wie alt er damals bei seinem Einsatz gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an:In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache wiederum an, dass seine Probleme damit begonnen hätten, dass er von der Polizei zu Hause geweckt worden sei. Eine multiethnische Polizeieinheit habe sein Familienhaus mit Polizeipanzer und Polizeiautos umstellt. Die Polizei hätte einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl gehabt und das ganze Haus nach einer Pistole durchsucht. Wann dies gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht mehr sagen. Sie hätten nichts gefunden und seien dann weg gegangen. Am 11.07.2007 oder 2008 sei er dann "beim Arbeiten in Pre¿evo" festgenommen und ins Gefängnis in römisch 40 gebracht worden. Er sei "wegen der Pistole" festgenommen worden, obwohl keine Pistole gefunden worden wäre. Konkret sei ihm vorgeworfen worden, dass er eine Pistole hätte und Soldat bei der UÇPMB gewesen sei. Er sei dann durch das Einschreiten eines Anwaltes, der von seiner Familie bestellt worden wäre, bedingt freigelassen worden. Auf die Frage, warum die Polizei überhaupt bei ihm Waffen suche, gab der Beschwerdeführer an, dass serbische Spione vielleicht der Polizei gemeldet hätten, dass er bei der UÇPMB gewesen sei. Auf die Frage, was serbische Spione bei ihm ausspionieren sollten, änderte der Beschwerdeführer das Vorbringen auf "albanische" Spione um. Zu seiner Dienstzeit bei der UÇPMB befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von April 2001 an neun Monate bei einer 180 Mann starken Brigade in der Gemeinde Pre¿evo gedient habe. Jeden zweiten oder dritten Tag habe er Kampfeinsätze gehabt. Im Winter 2002 seien sie dann entwaffnet worden. Zu seiner Funktion befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine gehabt hätte, da es keine ordentliche Armee gewesen sei und alle freiwillig dabei gewesen wären. Zu seiner Waffe befragt, bezeichnete der Beschwerdeführer diese mit "Sniper". Danach befragt, was dies sei, gab er an: " Mit einem Fernrohr." Danach befragt, was er darunter verstehe, erklärte er: "Es ist so wie ein automatisches Gewehr, oben kann man scharf sehen." Auf die Frage, was ein automatisches Gewehr sei, gab der Beschwerdeführer an: "Dass ist was anderes." In weitere Folge konnte der Beschwerdeführer weder den Namen der Waffe, noch dessen Hersteller, noch das Kaliber, noch die Anzahl der Hauptteile der Waffe nennen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht einmal in der Lage zu erklären, was ein Kaliber sei. Er habe auch Panzer bekämpft und diese mit seinem "Sniper"-Gewehr beschossen. Auf weiteres Befragen hin, zog er die letzte Angabe jedoch zurück, und räumte ein, keine Panzer beschossen zu haben. Auf die Frage wie alt er damals bei seinem Einsatz gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an:

"23". Auf Vorhalt, dass er dann aufgrund seines Geburtsjahres 1982 noch im Jahr 2005 gekämpft habe, gab er vorerst an, dass er "ca. 21" und zuletzt "gerade 18" gewesen sei. Den Vorhalt, dass am 11.09.2002 eine Zurückschiebung gegen ihn verhängt worden sei, bestritt der Beschwerdeführer und führte aus, dass vermutlich jemand anderer mit seinem gestohlenen Personalausweis nach Österreich gefahren sei. Auf den Vorhalt, dass er in diesem Zusammenhang auch erklärt habe, dass er im November 2001 den Diebstahl seines Personalausweises bei der Polizei in Pre¿evo gemeldet habe, was aber nicht damit zusammenpasse, dass er zur gleichen Zeit für die UÇPMB jeden zweiten oder dritten Tag einen Kampfeinsatz gehabt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gerade auf Urlaub von der Front gewesen und noch jung gewesen wäre, wobei die Polizei ja nicht gewusst hätte, dass er bei der UÇPMB gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Südserbien zu Kenntnis gebracht, wobei unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass sein Vorbringen der tatsächlichen Situation in Serbien widerspreche und er beispielsweise keinesfalls von April 2001 an neun Monate für die UÇPMB kämpfen hätte können, da diese bereits im Mai 2001 aufgrund eines Friedensabkommens demobilisiert worden sei. Der Beschwerdeführer wollte dazu keine Stellungnahme abgeben. Der Beschwerdeführer legte eine von der Polizeistation Pre¿evo am 02.07.2008 ausgestellte Niederschrift über die am selben Tag durchgeführte Hausdurchsuchung im Familienhaus des Beschwerdeführers vor, bei der "die gesuchten Gegenstände nicht gefunden" worden wären, und dem Beschwerdeführer ein Hausdurchsuchungsbefehl des Gemeindegerichts ausgehändigt worden wäre.

Bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls wurde seitens des Bundesasylamts nach einer ergebnislosen Anfrage bei der österreichische Botschaft in Belgrad mit Schreiben vom 27.01.2009 der beeidete nichtamtliche Sachverständige und Rechtsanwalt Dr. K beauftragt, Erhebungen vor Ort durchzuführen. In seinem Bericht vom 01.02.2009 führte Dr. K zu seinen Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer niemals Mitglied der UÇPMB oder sonst politisch aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 05.07.2008 zusammen mit vier Komplizen von der Polizei bei einem Einbruch in einer Moschee in Pre¿evo auf frischer Tat betreten worden. Er habe bei den Polizeierhebungen die Tat gestanden und sei deshalb nach einer ersten Haftprüfung, die innerhalb von 24 Stunden stattfinde, bis zur Hauptverhandlung freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Land verlassen. Der vorgelegte Hausdurchsuchungsbefehl sei eine Fälschung. Die Erhebungen würden auf Befragungen eines Bekannten des Beschwerdeführer aus seinem Heimatdorf, des vom Beschwerdeführer bei den Einvernahmen genannten Rechtsanwaltes sowie des Imams von Pre¿evo beruhen. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahmemöglichkeit zugestellt, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, FZ. 04.03.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie der Ermittlungsergebnisse vor Ort unglaubwürdig sei. Aus den Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass für Angehörige der albanischen Volksgruppe in Südserbien weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr noch eine Gefährdung bestehe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, FZ. 04.03.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie der Ermittlungsergebnisse vor Ort unglaubwürdig sei. Aus den Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass für Angehörige der albanischen Volksgruppe in Südserbien weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr noch eine Gefährdung bestehe.

Da sich der Beschwerdeführer laut Polizeierhebung vom 13.03.2009 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhielt, und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 17.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie bisher und weiters, dass am 26.12.2008 drei Cousins väterlicherseits festgenommen worden wären, die auch während des Krieges in Serbien UÇPMB Kämpfer gewesen seien. Gestern habe er bei seiner Mutter angerufen, welche ihm berichtet hätte, dass die Gendarmerie erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätte. Er werde von den serbischen Behörden immer noch per Haftbefehl gesucht.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.07.2009 sowie am 28.07.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die Gründe von seiner ersten Asylantragstellung nach wie vor aufrecht seien. Drei seiner Cousins seien von der serbischen Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch am Krieg teilgenommen und sein Haus werde jeden Tag von der Polizei durchsucht. Alle ehemaligen Kämpfer würden festgenommen werden. Vor vier Tagen seien vier Albaner von der serbischen Polizei festgenommen worden. Auch sei ein Bekannter des Beschwerdeführers, nachdem er von den österreichischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei, am 26.12.2008 von serbischen Gendarmen festgenommen worden. Auch könne der Vater seines im Krieg gefallenen Kommandanten in Serbien bestätigen, dass der Beschwerdeführer bei der UÇPMB gekämpft habe. Der Beschwerdeführer selbst sei im Gefängnis von XXXX gewesen. Er sei von der serbischen Gendarmerie gefangen genommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, einen Einbruch in einer Moschee begangen zu haben, was aber nicht stimme, da die Gendarmerie selber für den Einbruch verantwortlich sei. Es gäbe einen ehemaligen Asylwerber in Österreich, der nunmehr für die Polizei in Serbien arbeite und ein Verräter sei.In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.07.2009 sowie am 28.07.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die Gründe von seiner ersten Asylantragstellung nach wie vor aufrecht seien. Drei seiner Cousins seien von der serbischen Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch am Krieg teilgenommen und sein Haus werde jeden Tag von der Polizei durchsucht. Alle ehemaligen Kämpfer würden festgenommen werden. Vor vier Tagen seien vier Albaner von der serbischen Polizei festgenommen worden. Auch sei ein Bekannter des Beschwerdeführers, nachdem er von den österreichischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei, am 26.12.2008 von serbischen Gendarmen festgenommen worden. Auch könne der Vater seines im Krieg gefallenen Kommandanten in Serbien bestätigen, dass der Beschwerdeführer bei der UÇPMB gekämpft habe. Der Beschwerdeführer selbst sei im Gefängnis von römisch 40 gewesen. Er sei von der serbischen Gendarmerie gefangen genommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, einen Einbruch in einer Moschee begangen zu haben, was aber nicht stimme, da die Gendarmerie selber für den Einbruch verantwortlich sei. Es gäbe einen ehemaligen Asylwerber in Österreich, der nunmehr für die Polizei in Serbien arbeite und ein Verräter sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege.

4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den serbischen Behörden wegen seiner Kampfeinsätze für die UÇPMB gesucht werde. Seit Abschluss seines Verfahrens am 04.03.2009 seien ihm zahlreiche Informationen zugegangen, dass sein Familienhaus regelmäßig von der Polizei durchsucht werde. Ein ebenso neuer Gesichtspunkt bestehe darin, dass drei seiner Cousins väterlicherseits im Dezember 2008 festgenommen worden seien, weil sie für die UÇPMB gekämpft hätten. Auch ein ehemaliger Mitstreiter sei nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Serbien bei seiner Rückkehr verhaftet worden, was mit der Konfidenten-Tätigkeit eines Albaners für die serbischen Behörden, der sich als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe, zusammenhänge. Der Beschwerdeführer habe seitens der staatlichen Behörden mit einer Inhaftierung zu rechnen, die ihrerseits ein Art. 3 EMRK widersprechendes Ausmaß annehme.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den serbischen Behörden wegen seiner Kampfeinsätze für die UÇPMB gesucht werde. Seit Abschluss seines Verfahrens am 04.03.2009 seien ihm zahlreiche Informationen zugegangen, dass sein Familienhaus regelmäßig von der Polizei durchsucht werde. Ein ebenso neuer Gesichtspunkt bestehe darin, dass drei seiner Cousins väterlicherseits im Dezember 2008 festgenommen worden seien, weil sie für die UÇPMB gekämpft hätten. Auch ein ehemaliger Mitstreiter sei nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Serbien bei seiner Rückkehr verhaftet worden, was mit der Konfidenten-Tätigkeit eines Albaners für die serbischen Behörden, der sich als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe, zusammenhänge. Der Beschwerdeführer habe seitens der staatlichen Behörden mit einer Inhaftierung zu rechnen, die ihrerseits ein Artikel 3, EMRK widersprechendes Ausmaß annehme.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; (c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, FZ. 04.03.2009, heranzuziehen.

2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen mit dem, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde insofern, als die gleichen Verfolgungsmotive und Gefährdungen bereits im letzten inhaltlichen Asylverfahren behauptet und in einer nachvollziehbaren und plausiblen Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet wurden. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen angeblichen Kampfeinsätzen für die UÇPMB, die sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2008 ergeben und vom Bundesasylamt entsprechend gewürdigt wurden, sind so erheblich, dass eine aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UÇPMB de facto ausgeschlossen werden kann. Was die Verhaftungen von drei Cousins des Beschwerdeführers sowie eines "ehemaligen Mitstreiters" im Dezember 2008 betrifft, so handelt es sich hierbei um behauptete Vorfälle vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag, und sind diese von der Rechtskraft des Vorbescheid umfasst (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl.98/20/0564, idS auch bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I² [1998], E 98 und E 83 zu § 68 AVG referierte hg. Rechtssprechung). Im Übrigen besteht aber selbst bei hypothetischer Zugrundelegung eines Wahrheitsgehalts dieser Festnahmen keine entsprechende Wahrscheinlichkeit, dass "auch" der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten UÇPMB-Vergangenheit verhaftet werden könnte, zumal diese, wie bereits ausgeführt, keinen glaubwürdigen Kern erkennen lässt. Gleiches gilt für die täglichen Hausdurchsuchungen. Im Übrigen wurde bereits aufgrund der herangezogenen Länderberichte des Bundesasylamts von diesem in seinem Bescheid vom 04.03.2009 unter anderem festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Gefährdung allein aufgrund er Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe in Südserbien nicht bestehe und die Amnestieregelung für ehemalige UÇPMB-Kämpfer eingehalten werde. Hinsichtlich der vor etwa einem halben Jahr getroffenen Feststellungen des Bundesasylamts zu Serbien, den auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Inhaftierung zugrunde liegt, liegen keine Hinweise für eine entscheidungswesentliche Lageänderung vor (vgl. insbesondere zu Haftbedingungen, Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13. - 17. October 2008, vom 11.03.2009). Zudem wurden seitens des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden anderslautende Berichte, Artikel oder dergleichen vorgelegt bzw. auf solche verwiesen.Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen mit dem, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde insofern, als die gleichen Verfolgungsmotive und Gefährdungen bereits im letzten inhaltlichen Asylverfahren behauptet und in einer nachvollziehbaren und plausiblen Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet wurden. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen angeblichen Kampfeinsätzen für die UÇPMB, die sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2008 ergeben und vom Bundesasylamt entsprechend gewürdigt wurden, sind so erheblich, dass eine aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UÇPMB de facto ausgeschlossen werden kann. Was die Verhaftungen von drei Cousins des Beschwerdeführers sowie eines "ehemaligen Mitstreiters" im Dezember 2008 betrifft, so handelt es sich hierbei um behauptete Vorfälle vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag, und sind diese von der Rechtskraft des Vorbescheid umfasst vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl.98/20/0564, idS auch bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I² [1998], E 98 und E 83 zu Paragraph 68, AVG referierte hg. Rechtssprechung). Im Übrigen besteht aber selbst bei hypothetischer Zugrundelegung eines Wahrheitsgehalts dieser Festnahmen keine entsprechende Wahrscheinlichkeit, dass "auch" der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten UÇPMB-Vergangenheit verhaftet werden könnte, zumal diese, wie bereits ausgeführt, keinen glaubwürdigen Kern erkennen lässt. Gleiches gilt für die täglichen Hausdurchsuchungen. Im Übrigen wurde bereits aufgrund der herangezogenen Länderberichte des Bundesasylamts von diesem in seinem Bescheid vom 04.03.2009 unter anderem festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Gefährdung allein aufgrund er Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe in Südserbien nicht bestehe und die Amnestieregelung für ehemalige UÇPMB-Kämpfer eingehalten werde. Hinsichtlich der vor etwa einem halben Jahr getroffenen Feststellungen des Bundesasylamts zu Serbien, den auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Inhaftierung zugrunde liegt, liegen keine Hinweise für eine entscheidungswesentliche Lageänderung vor vergleiche insbesondere zu Haftbedingungen, Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13. - 17. October 2008, vom 11.03.2009). Zudem wurden seitens des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden anderslautende Berichte, Artikel oder dergleichen vorgelegt bzw. auf solche verwiesen.

Letztlich sind aber auch keine Umstände hervorgekommen, wonach der XXXX Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine Krankheiten vorbrachte und in Serbien über eine Unterkunft sowie ein soziales Netz verfügt, dort in eine ausweglose Lage geraten sollte.Letztlich sind aber auch keine Umstände hervorgekommen, wonach der römisch 40 Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine Krankheiten vorbrachte und in Serbien über eine Unterkunft sowie ein soziales Netz verfügt, dort in eine ausweglose Lage geraten sollte.

Was den offensichtlich auf einen Schreibfehler beruhenden Irrtum hinsichtlich des Herkunftslandes in der albanischen Übersetzung des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheids betrifft, kommt diesem Umstand insofern keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst die gänzliche Nichtübersetzung des Bescheidspruches lediglich die Wirkung hätte, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt werde, was allerdings den Beschwerdeführer nicht an der Erhebung einer Beschwerde hindere, die dann meritorisch zu erledigen und nicht als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 17.09.2003, 2003/20/0073).Was den offensichtlich auf einen Schreibfehler beruhenden Irrtum hinsichtlich des Herkunftslandes in der albanischen Übersetzung des Spruchpunktes römisch zwei. des bekämpften Bescheids betrifft, kommt diesem Umstand insofern keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst die gänzliche Nichtübersetzung des Bescheidspruches lediglich die Wirkung hätte, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt werde, was allerdings den Beschwerdeführer nicht an der Erhebung einer Beschwerde hindere, die dann meritorisch zu erledigen und nicht als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 17.09.2003, 2003/20/0073).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.

3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Hinweise für Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Angehörigen, die durch eine hinreichende Beziehungsintensität gekennzeichnet sind (vgl. dazu beispielsweise VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423), sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der dazu ausführlich vom Bundesasylamt befragt wurde (vgl. As 47), nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 19.07.2008 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). In diesem Zusammenhang sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist.3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Hinweise für Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Angehörigen, die durch eine hinreichende Beziehungsintensität gekennzeichnet sind vergleiche dazu beispielsweise VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423), sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der dazu ausführlich vom Bundesasylamt befragt wurde vergleiche As 47), nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 19.07.2008 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). In diesem Zusammenhang sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist.

Hinsichtlich der in einer Vernehmung vage geäußerten Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausweisung ist auszuführen, dass sich dieser niemals konkret wegen akuter Suizidgefährdung in Behandlung befunden hat und sich auch aktuell in keiner stationären Behandlung befindet. Im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur des EGMR ist ein Staat jedenfalls nicht dazu angehalten, bei Selbstmorddrohungen in Zusammenhang mit einer verhängten Ausweisung von der Durchführung derselben Abstand zu nehmen, solange entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die die betroffene Person an der Durchführung ihrer Drohung hindern (vgl. insbesondere EGMR vom 02.09.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, mit Verweis auf EGMR vom 07.10.2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 und "mutatis mutandis", EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmorddrohung allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).Hinsichtlich der in einer Vernehmung vage geäußerten Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausweisung ist auszuführen, dass sich dieser niemals konkret wegen akuter Suizidgefährdung in Behandlung befunden hat und sich auch aktuell in keiner stationären Behandlung befindet. Im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur des EGMR ist ein Staat jedenfalls nicht dazu angehalten, bei Selbstmorddrohungen in Zusammenhang mit einer verhängten Ausweisung von der Durchführung derselben Abstand zu nehmen, solange entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die die betroffene Person an der Durchführung ihrer Drohung hindern vergleiche insbesondere EGMR vom 02.09.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, mit Verweis auf EGMR vom 07.10.2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 und "mutatis mutandis", EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmorddrohung allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen vergleiche EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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