Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 408.305-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde
des XXXX alias XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2009, Zahl: 09 06.438, zu Recht erkannt:des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2009, Zahl: 09 06.438, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 14.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 29). Letztlich ist der Antragsteller, ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, laut eigener Aussage nach einem rund siebenmonatigen Aufenthalt in Griechenland über Ungarn, wo er am 28.5.2009 ebenso erkennungsdienstlich behandelt wurde (wie oben), am 1.6.2009 in Österreich eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite 13 ff.).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 14.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 29). Letztlich ist der Antragsteller, ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, laut eigener Aussage nach einem rund siebenmonatigen Aufenthalt in Griechenland über Ungarn, wo er am 28.5.2009 ebenso erkennungsdienstlich behandelt wurde (wie oben), am 1.6.2009 in Österreich eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Aktenseite 13 ff.).
Mit E-Mail (via DubliNet) vom 11.6.2009 (vgl. den dem Verwaltungsakt angeschlossenen Dublinakt) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme des Asylwerbers. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 11.6.2009 vergleiche den dem Verwaltungsakt angeschlossenen Dublinakt) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme des Asylwerbers. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass er nicht in Griechenland leben wolle, Griechenland kein gutes Land sei und diejenigen, die dort um Asyl angesucht hätten, auf offener Straße schlafen hätten müssen. Ihm selbst sei es auch so ergangen (Aktenseite 61).
Der Asylwerber legte erstinstanzlich einen Bericht von "Pro Asyl" vom 19.2.2009 vor, worin zu diversen aktuellen Problembereichen des griechischen Asylsystems detailliert und kritisch Stellung bezogen wird.
Weiters wurde eine gerichtliche Entscheidung des VG Gießen betreffend die Aussetzung der Überstellung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie nach Griechenland vom 15.5.2008 sowie ein Bericht des UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 1.12.2008 vorgelegt (vgl. Aktenseite 67 bis 107).Weiters wurde eine gerichtliche Entscheidung des VG Gießen betreffend die Aussetzung der Überstellung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie nach Griechenland vom 15.5.2008 sowie ein Bericht des UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 1.12.2008 vorgelegt vergleiche Aktenseite 67 bis 107).
Mit Bescheid vom 31.7.2009, Zahl: 09 06.438, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid vom 31.7.2009, Zahl: 09 06.438, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bereits in der Erstbefragung am 1.6.2009 vorgebracht hätte, dass die Polizei in Griechenland "sehr brutal" gewesen wäre, er jedoch in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt hierzu nicht näher befragt worden sei. Er sei von der Polizei einmal verprügelt worden, zudem habe man ihm im Spital eine ärztliche Behandlung verweigert. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz unter gleichzeitiger Vorlage von diversen Berichten (AS 181 bis 191) die schlechte Qualität der erstinstanzlichen Verfahren, die nunmehr unzureichenden Berufungsmöglichkeiten (durch die Abschaffung der "appeals boards") und Mängel in der Versorgung von Asylwerbern gerügt sowie erneut auf mangelhaften Refoulementschutz und das erhebliche Risiko von Asylwerbern, Opfer von Misshandlungen durch griechische Sicherheitskräfte zu werden, hingewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.8.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sowie zum griechischen Asylverfahren überhaupt (!) getroffen, sondern diesbezüglich lediglich auf "die umfangreichen Feststellungen im Akt" (vgl. AS 109 bis 115) verwiesen, ohne dabei jedoch die vom Asylwerber ins Verfahren eingebrachten Berichte (Pro Asyl, VG Gießen und UNHCR) einzugehen und diese in eine gesamtbetrachtende Beweiswürdigung einfließen zu lassen.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sowie zum griechischen Asylverfahren überhaupt (!) getroffen, sondern diesbezüglich lediglich auf "die umfangreichen Feststellungen im Akt" vergleiche AS 109 bis 115) verwiesen, ohne dabei jedoch die vom Asylwerber ins Verfahren eingebrachten Berichte (Pro Asyl, VG Gießen und UNHCR) einzugehen und diese in eine gesamtbetrachtende Beweiswürdigung einfließen zu lassen.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den Feststellungen zur Lage in Griechenland erschöpft sich demgemäß darin, dass diese auf "den oben angeführten ersichtlichen aktuellen bzw. in Ermangelung relevanter Änderungen der allgemeinen Lage als aktuell anzusehenden Beweismitteln und Quellen" beruhen würden, dem Asylwerber im Verfahren zur Kenntnis gebracht worden seien und er diesen "nicht substantiiert entgegengetreten" sei. Die in Form der obgenannten drei Berichte erhobenen Einwendungen des Asylwerbers wurden erstinstanzlich schlichtweg negiert. Er hätte, so das Bundesasylamt weiter, bei Asylantragstellung Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft sowie medizinische Versorgung gehabt. Wörtlich führt die Erstbehörde in diesem Zusammenhang aus: "Im Nachhinein zu behaupten, dass es Ihnen trotz Asylantragstellung in Griechenland schlecht ergangen wäre, fällt in den Bereich des Kristallkugellesens und ist somit mangels Substanz nicht geeignet, die Sicherheit Griechenlands in Frage zu stellen."
Zu den vom Rechtsberater vorgelegten Schriftstücken sei zu sagen, dass weder ersichtlich wäre noch vorgebracht worden sei, inwiefern er davon betroffen sein sollte bei einer Rückstellung nach Griechenland, noch würde er in diesen Schriftstücken erwähnt. Auch diese Schriftstücke seien daher nicht geeignet, die Sicherheit Griechenlands in Frage zu stellen. [...]"
Das Bundesasylamt hat somit jegliche Auseinandersetzung mit den vom Asylwerber vorgelegten Schriftstücken, deren Inhalt in Bezug auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK jedenfalls Relevanz zukommt, unterlassen, sodass folglich auch eine Abwägung der für bzw. gegen die Zulässigkeit seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sprechenden Gesichtspunkte - eben unter Berücksichtigung der vorgelegten Berichte - gänzlich unterblieben ist.Das Bundesasylamt hat somit jegliche Auseinandersetzung mit den vom Asylwerber vorgelegten Schriftstücken, deren Inhalt in Bezug auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK jedenfalls Relevanz zukommt, unterlassen, sodass folglich auch eine Abwägung der für bzw. gegen die Zulässigkeit seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sprechenden Gesichtspunkte - eben unter Berücksichtigung der vorgelegten Berichte - gänzlich unterblieben ist.
Anzumerken ist in dem Zusammenhang, dass eine derartige Diktion wie die oben zitierte (" fällt in den Bereich des Kristallkugellesens [...]") zweifellos keine sachliche und fundierte (Bescheid-)Begründung darzustellen vermag und in einem behördlichen Schriftstück daher höchst entbehrlich erscheint (!).
Es bedarf somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer Berücksichtigung der vom Asylwerber vorgelegten Schriftstücke verbunden mit einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Ermittlungsergebnisse, wobei unter einem auch auf die in der Beschwerde behaupteten neuen Entwicklungen (- wie etwa den behauptetermaßen am 20.7.2009 in Kraft getretenen griechischen Präsidialerlass 81/2009 - AS 157f, sowie dass eine Arbeitsbewilligung für griechische Asylwerber faktisch nicht erlangbar sei - AS 173f) einzugehen sein wird.Es bedarf somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer Berücksichtigung der vom Asylwerber vorgelegten Schriftstücke verbunden mit einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Ermittlungsergebnisse, wobei unter einem auch auf die in der Beschwerde behaupteten neuen Entwicklungen (- wie etwa den behauptetermaßen am 20.7.2009 in Kraft getretenen griechischen Präsidialerlass 81 aus 2009, - AS 157f, sowie dass eine Arbeitsbewilligung für griechische Asylwerber faktisch nicht erlangbar sei - AS 173f) einzugehen sein wird.
Somit war gem. § 41 (3) AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Somit war gem. Paragraph 41, (3) AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.09.2009