TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/19 E11 404462-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 404.462-2/2009-10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. JICHA als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau AHORNER über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 00.989-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. JICHA als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau AHORNER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 00.989-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zi. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.

III. Spruchteil III. wird gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe dahingehend geändert, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist.römisch drei. Spruchteil römisch drei. wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe dahingehend geändert, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine armenische Staatsangehörige, brachte am 26.01.2009 beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen eine Erstbefragung statt. In weiterer Folge wurde sie am 29.01.2009 vor dem BAA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF im Wesentlichen vor, sie möchte ihren in Österreich lebenden schwerkranken Bruder pflegen, da sie ausgebildete Krankenpflegerin sei. Eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

2. Mit Bescheid des BAA vom 30.01.2009, Zahl: 09 00.989-BAT, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BAA vom 30.01.2009, Zahl: 09 00.989-BAT, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht asylrelevant. Von der BF wurde auch eine Verfolgungsgefahr nicht behauptet. Das Vorbringen der BF zielte lediglich auch die Betreuung des schwerkranken Bruders in Österreich ab.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

3. Dagegen wurde von der BF mit Schriftsatz vom 13.02.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (vgl. VwGH v. 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.3. Dagegen wurde von der BF mit Schriftsatz vom 13.02.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt vergleiche VwGH v. 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, GZ. E11 404.462-1/2009, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, GZ. E11 404.462-1/2009, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des BAA vom 16.04.2009, Zahl: 09 00.989-BAT, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid des BAA vom 16.04.2009, Zahl: 09 00.989-BAT, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht asylrelevant. Bezüglich des Vorbringens der BF, sich um ihren Bruder kümmern zu müssen, wurde angeführt, dass der Bruder bereits seit einem Jahr vor der Einreise der BF in Dialysebehandlung gestanden wäre. Das Argument der BF sich um den Bruder zu kümmern, war für das BAA nicht glaubhaft. Das BAA argumentierte dahingehend, sollte der Pflegebedarf des Bruders gegeben sein, bestehe die Möglichkeit, dass sich dieser als pflegebedürftig einstufen lassen solle und so Geldmittel für eine häusliche Pflege zu erlangen. Die Tatsache, dass der Bruder bis dato nicht als pflegebedürftig eingestuft wäre, ist vielmehr ein Zeichen dafür, dass er keiner häuslichen Pflege bedarf. Hinweise für eine durchgehende Pflege konnten weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus den Einvernahmen erkannt werden. Auch machte der Bruder bei der Einvernahme vor dem BAA in keinster Weise den Eindruck einer dauernd pflegebedürftigen Person wie von der BF behauptet. Schließlich konnte sich der Bruder auch die letzten zwei Jahre, davon wäre er bereits 15 Monate in Dialysebehandlung, alleine versorgen.

6. Dagegen wurde von der BF mit Schriftsatz vom 29.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen darauf verwiesen, dass der Bruder der BF mehrmals in der Woche für 4 Stunden im Krankenhaus derXXXX einer Dialysebehandlung bedarf und sich daher seine Leistungsfähigkeit insbesondere unmittelbar nach der Behandlung eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht wäre daher eine Betreuung durch die BF angeraten, da diese über eine abgeschlossene Ausbildung als diplomierte Krankenschwester verfügt. Weiters verfügt die BF über Lateinkenntnisse und kann so ihren Bruder, der kaum Deutsch sprechen kann, bei der Medikamentation unterstützen. Ein Antrag auf Pflegegeld, und somit eine private Betreuung, wie vom BAA angedacht, geht ins Leere, da der Bruder eine medizinische Betreuung rund um die Uhr benötige. Keinesfalls wäre daher die Ausweisung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen. Die Behörde hätte ihr Ermessen unrichtig ausgeübt, da das Interesse der BF am Leben des Bruders höher zu gewichten wäre, als das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ergebe sich daraus, dass nach sofortiger Abschiebung der BF der Bruder mit dem Tod bedroht wäre. Der Bruder wäre völlig auf sich alleine gestellt und könnte sich weder Aus- noch Anziehen, waschen und auch keine Einkäufe erledigen. Auch stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegen.6. Dagegen wurde von der BF mit Schriftsatz vom 29.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen darauf verwiesen, dass der Bruder der BF mehrmals in der Woche für 4 Stunden im Krankenhaus derXXXX einer Dialysebehandlung bedarf und sich daher seine Leistungsfähigkeit insbesondere unmittelbar nach der Behandlung eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht wäre daher eine Betreuung durch die BF angeraten, da diese über eine abgeschlossene Ausbildung als diplomierte Krankenschwester verfügt. Weiters verfügt die BF über Lateinkenntnisse und kann so ihren Bruder, der kaum Deutsch sprechen kann, bei der Medikamentation unterstützen. Ein Antrag auf Pflegegeld, und somit eine private Betreuung, wie vom BAA angedacht, geht ins Leere, da der Bruder eine medizinische Betreuung rund um die Uhr benötige. Keinesfalls wäre daher die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig anzusehen. Die Behörde hätte ihr Ermessen unrichtig ausgeübt, da das Interesse der BF am Leben des Bruders höher zu gewichten wäre, als das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ergebe sich daraus, dass nach sofortiger Abschiebung der BF der Bruder mit dem Tod bedroht wäre. Der Bruder wäre völlig auf sich alleine gestellt und könnte sich weder Aus- noch Anziehen, waschen und auch keine Einkäufe erledigen. Auch stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt (AS 303ff) verwiesen.

7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, GZ. E11 404.462-2/2009, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV statt gegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, GZ. E11 404.462-2/2009, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier statt gegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind. Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind. Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Dem Vorbringen der BF, ihren in Österreich kranken Bruder zu pflegen, kommt keine Asylrelevanz zu und für den Asylgerichtshof ist daher kein asylrelevanter Sachverhalt gegeben, der eine Asylgewährung rechtfertigen könnte.

Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Die BF hat - wie bereits ausgeführt - keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft gemacht bzw. behauptet.

In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Leben oder die Unversehrtheit der BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Leben oder die Unversehrtheit der BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, würde der BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Hinsichtlich der Rückkehr der BF nach Armenien, ist anzumerken, dass die BF schon vor ihrer Ausreise aus Armenien bewiesen hat, dass sie in der Lage ist, ihre primären Lebensverhältnisse alleine bzw. mit Hilfe ihrer Familie zu gestalten. Es wäre dieser auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. durch ihre Verwandtschaft, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Der BF würden im Falle ihrer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die BF ist eine junge, arbeitsfähige Frau und verfügt somit im Heimatland über die Möglichkeit, sich ihre Lebensgrundlage zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Die BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in ihrem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den BF in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Staatsangehörige in Armenien. Zum Vorbringen des BFV in der Beschwerdeschrift, dass bei Berücksichtigung der Fakten die amtswegige Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG zu einem anderen Ergebnis führen hätte müssen, ist festzustellen, dass eine Bedrohung der BF, wie oben angeführt, im Herkunftsland nicht gegeben ist und von der BF auch nicht behauptet wurde. Der BF wurden in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 die aktuellen Länderfeststellungen - u.a. zur medizinischen Versorgung - zu Armenien vorgetragen. In der Stellungnahme dazu erklärte die BF, dass ihr Bruder in Armenien niemals eine dementsprechende Therapie bekommen würde. In ganz Armenien gäbe es nur einen Dialyseapparat. Die Ärzte in Armenien haben ihrem Bruder geraten, dass er nach Österreich gehen solle, da er dort eine entsprechende Therapie bekommen würde. In Armenien haben sie ihm keine Überlebenschance gegeben. Hinsichtlich ihrer eigenen Situation erklärte die BF, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien nichts zu befürchten hätte.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in ihrem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den BF in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Staatsangehörige in Armenien. Zum Vorbringen des BFV in der Beschwerdeschrift, dass bei Berücksichtigung der Fakten die amtswegige Refoulement-Prüfung nach Paragraph 8, AsylG zu einem anderen Ergebnis führen hätte müssen, ist festzustellen, dass eine Bedrohung der BF, wie oben angeführt, im Herkunftsland nicht gegeben ist und von der BF auch nicht behauptet wurde. Der BF wurden in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 die aktuellen Länderfeststellungen - u.a. zur medizinischen Versorgung - zu Armenien vorgetragen. In der Stellungnahme dazu erklärte die BF, dass ihr Bruder in Armenien niemals eine dementsprechende Therapie bekommen würde. In ganz Armenien gäbe es nur einen Dialyseapparat. Die Ärzte in Armenien haben ihrem Bruder geraten, dass er nach Österreich gehen solle, da er dort eine entsprechende Therapie bekommen würde. In Armenien haben sie ihm keine Überlebenschance gegeben. Hinsichtlich ihrer eigenen Situation erklärte die BF, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien nichts zu befürchten hätte.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowie bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowie bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Auch in der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Auch in der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Das BAA prüfte die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass im Falle der BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Die BF kam nach Österreich um sich um ihren volljährigen Bruder zu kümmern. Dieser ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Das Argument der BF, dass ihr kranker Bruder Unterstützung beim Anziehen braucht war für das BAA nicht glaubhaft, da die BF dies im zweiten Verfahren nicht vorbrachte. Auch lebt ihr Bruder schon seit mehreren Jahren in Österreich. Er war bereits bei seiner Einreise erkrankt und im selben Maß hilfsbedürftig. Die BF wolle mit dem Asylantrag bewusst das fremdenpolizeiliche Verfahren umgehen. Mit einem weiteren Verwandten - den in Wien lebenden Onkel - hätte die BF nur telefonischen Kontakt. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gäbe es nicht.

Für den Asylgerichtshof ist festzuhalten, dass die BF familiäre Bezüge zu einem (vorübergehend) aufenthaltsberechtigten Angehörigen (Bruder) in Österreich, zu dem ein außergewöhnlich enger Bezug besteht, unterhält. Laut Arztbrief des KH derXXXX vom 23.01.2009 ist der Bruder der BF Dialysepatient und benötigt aufgrund seiner Nierenerkrankung als lebenserhaltende Maßnahme drei Mal wöchentlich mit jeweils 4 Stunden eine Blutwäsche. Im Rahmen dieser Erkrankung ist er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht ist eine Betreuung durch die BF empfehlenswert. Die Betreuung umfasst auch Unterstützungsleistungen der medikamentösen Therapie. Der Bruder der BF wurde auf die Liste der Transplantationspatienten gesetzt, wobei jedoch ein Zeitpunkt einer derartigen Transplantation aus Gründen des Alters sowie des Organismus des Patienten nicht vorhergesagt werden kann. Dem Bruder der BF wurde vom BAA aufgrund seiner Krankengeschichte der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Asylgerichtshof kann sich der Begründung des BAA, dass für die BF im Falle der Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben gegeben wäre, nicht anschließen. Wenn das BAA der Ansicht ist, dass der Bruder der BF schon in den letzten Jahren in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten ohne fremde Hilfe zu regeln und daher auf die Unterstützung der BF nicht angewiesen wäre bzw. die Angaben der BF dahingehend nicht glaubhaft wären, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass dem sowohl die Angaben der BF als auch die Ausführungen im fachärztlichen Kurzbrief widersprechen. So wurde von der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 glaubhaft vorgebracht, dass die Betreuung des schwerkranken Bruders täglich eine 24 Stunden Betreuung erfordert. Es ist neben der täglichen medizinischen Versorgung (Einstellung und Verabreichung der Medikamente, Infusionen, Verbandswechsel, Wunde reinigen etc) auch die Körperpflege - die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Betreuung erfordert - sowie der Haushalt des Bruders durch die BF zu leisten. Ohne diese Unterstützungsleistungen durch die BF wäre der Bruder nicht in der Lage sein Überleben zu sichern. Die Betreuungsintensität des Bruders hat sich in letzter Zeit durch die vermehrten Dialysetermine und der anschließenden Leistungsminderung erheblich verstärkt und es ist auch aus diesem Blickwinkel glaubhaft, dass der Bruder ohne fremde Hilfe nicht mehr fähig wäre sein Überleben zu sichern. Weiters kommt erschwerend dazu, dass der Bruder aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, mit den behandelnden Ärzten zu kommunizieren sowie Medikamentenbeipackzettel zu lesen bzw. zu verstehen. Auch diese Leistungen werden von der BF aufgrund ihrer sprachlichen Möglichkeiten (Deutschkurs Institut Interface) sowie ihrer diplomierten Krankenschwesterausbildung (Diplom im Akt) für den Bruder wahrgenommen. Wenn vom BAA u.a. vorgebracht wird, dass auch der Onkel diese Betreuung vornehmen könnte, ist anzuführen, dass dieser selbst schwer erkrankt ist (Tumor am Hals, Magen, Darm) und die Ärzte sich nicht getrauten ihn zu operieren, da er gesundheitlich nicht in der Lage ist, diesen Eingriff zu überleben. Auch anderweitig angedachte Betreuungsvarianten sind aufgrund der Sprachschwierigkeiten, Intensität der Betreuung sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses (Intimsphäre) nicht denkbar bzw. würden die finanziellen Möglichkeiten des zu Betreuenden übersteigen.

Der Asylgerichtshof geht daher von einem Familienleben zwischen der BF und dem kranken Bruder aufgrund des gemeinsamen Haushaltes sowie der besonderen Abhängigkeit in Form der Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen aus. Dieses Abhängigkeitsverhältnis geht über die normalen emotionalen Bindungen durch ein "tatsächliches Angewiesensein" zwischen Bruder und Schwester hinaus.

Im gegenständlichen Fall wäre bei Ausweisung der BF somit ein Eingriff in das Familienleben gegeben. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK). Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die den Schutzbereich des Grundrechts tangierende staatliche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist.

Ein Eingriff ist insgesamt nur dann gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Eine Ausweisung darf daher nur erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation dieses Menschen und seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Bei Beendigung eines Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR, Fall Boujlifa (FN 65), Z 43; 30.11.1999, Fall Baghli, Appl 34.374/97, Z 46; VfSlg 8792/1980, 9029/1981).Ein Eingriff ist insgesamt nur dann gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Eine Ausweisung darf daher nur erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation dieses Menschen und seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Bei Beendigung eines Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR, Fall Boujlifa (FN 65), Ziffer 43,; 30.11.1999, Fall Baghli, Appl 34.374/97, Ziffer 46,; VfSlg 8792 aus 1980,, 9029 aus 1981,).

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Familienleben der BF nicht zulässig ist, da das öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse der BF in den Hintergrund zu treten hat, wäre doch das Leben des weiteren Familienmitgliedes (Bruder) gefährdet bzw. wäre dieser nicht in der Lage sein Dasein ohne die BF zu fristen. Weder könnte dem dahingehend entgegengetreten werden, dass das Familienmitglied mit der BF aus Österreich ausreist (Behandlung der Krankheit im Herkunftsland nicht möglich, daher auch Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten), noch dass dieses durch andere Personen gepflegt werden würde (sh. oben). Eine Abschiebung der BF wäre daher aus ho. Sichtweise nicht verhältnismäßig, ist doch der Maßstab der Unversehrtheit der körperlichen Integrität eines Menschen höher anzusetzen als das öffentliche Interesse. Von der beabsichtigten Maßnahme ist daher vorerst bis zur Beendigung der Pflegebedürftigkeit des Familienmitgliedes (Bruder) bzw. dessen Selbsterhaltungsfähigkeit Abstand zu nehmen.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG vorübergehend unzulässig.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG vorübergehend unzulässig.

In diesem Sinne war somit Spruchpunkt III dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig ist..In diesem Sinne war somit Spruchpunkt römisch drei dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig ist..

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten