TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/19 D5 307875-1/2008

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Veröffentlicht am 19.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D5 307875-1/2008/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, FZ. 06 10.214-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, FZ. 06 10.214-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Bekenntnisses, war am XXXX als Sohn des A.S. (AIS-Zl. 03 30.207) und der T.Z. (AIS-Zl. 03 30.205) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Er stellte, vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter, am 26.9.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (In der Folge auch Asylantrag genannt). Am 8.11.2006 fand die niederschriftliche Einvernahme seines Vaters vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 28.11.2006, Zl. 06 10.214-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteilrömisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Bekenntnisses, war am römisch 40 als Sohn des A.S. (AIS-Zl. 03 30.207) und der T.Z. (AIS-Zl. 03 30.205) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Er stellte, vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter, am 26.9.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (In der Folge auch Asylantrag genannt). Am 8.11.2006 fand die niederschriftliche Einvernahme seines Vaters vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 28.11.2006, Zl. 06 10.214-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil

I. den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und erklärte in Spruchteil II., dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs.1 AsylG 2005 idgF nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. dieses Bescheides die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter am 4.12.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei., dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter am 4.12.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2006 vor dem Bundesasylamt gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an:

Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass er im Jahr 2003 Probleme wegen seines Onkels bekommen habe.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im Jahr 2003 zwei Mal festgenommen worden. Beim ersten Mal sei innerhalb eines Tages alles erledigt gewesen, beim zweiten Mal habe man ihn fünf Tage angehalten. Seine Probleme hätten wegen seines Onkels begonnen, welcher an beiden Kriegen als einfacher Soldat teilgenommen habe und nach dem zweiten Krieg auf der Fahndungsliste gestanden sei. Dieser habe sich nicht mehr frei bewegen können, habe jedoch ab Ende 2002 unregelmäßig immer wieder bei dem Beschwerdeführer übernachtet. Deswegen habe der Beschwerdeführer Probleme bekommen.

Ende Mai 2003 seien gegen 5.00 Uhr etwa 8 russisch sprechende Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes seines Onkels verlangt, welchen er jedoch nicht gewusst habe. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ihm gesagt, dass sie sicher seien, seinen Onkel mit seiner Hilfe finden zu können. Gegen 8.00 Uhr morgens wären sie dann wieder gegangen. Am

15. oder 16.8.2003 sei er mit seiner Familie in Gudermes im Auto unterwegs gewesen, als ihnen ein PKW den Weg abgeschnitten hätte und ihn dieser und ein gepanzerter Militärtransporter gezwungen hätten, rechts zu halten. Man habe ihn aus dem Auto gezerrt und mit dem gepanzerten Militärtransporter abgeführt. Seine Frau und sein Kind wären im Auto zurückgeblieben, ihnen sei nichts geschehen. Er sei zu irgendeinem Stützpunkt gebracht worden, wo man ihn in einer Grube angehalten habe. Am 16. und 17.8.2003 sei er nur in dieser Grube gesessen. Am 18.8.2003 hätten sie ihn dann zum Verhör geholt und nach seinem Onkel befragt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie über genaue Informationen verfügen würden, dass er den Aufenthaltsort seines Onkels kenne. Man habe ihm während dieses Verhörs körperliche Gewalt angetan, ihn zusammengeschlagen und ihm den Arm gebrochen. Da er nichts gewusst habe, habe er ihnen auch nichts sagen können. Als sie mit den Schlägen fertig gewesen seien, hätten sie ihn wieder in die Grube zurückgebracht. Zwei Tage später hätten sie ihn wieder geholt und ihm gesagt, sie würden ihm eine Woche Zeit geben, den Aufenthaltsort seines Onkels bekannt zu geben, widrigenfalls sie sein Kind finden würden und er dieses nicht mehr sehen würde. Auch ansonsten würden sie ihm verschiedene Problemen und Schwierigkeiten machen. Er habe ein leeres Blatt Papier unterzeichnen müssen und habe dann gehen dürfen. Er habe dann nach drei bis vier Tage Tschetschenien verlassen.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seinen Vater vor:

Geburtsurkunde XXXX.Geburtsurkunde römisch 40 .

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 28.11.2006 zunächst im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer gehöre der Kernfamilie des A.S. (AIS-Zl. 03 30.207) - Vater - und der T.Z. (AIS-Zl. 03 30.205) - Mutter - an. Er sei russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er sei in Österreich geboren. Sein Vater als gesetzlicher Vertreter habe behauptet, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer die gleichen Rückkehrbefürchtungen bestünden und zwar aus jenen Gründen, weswegen die Familie den Herkunftsstaat seinerzeit verlassen habe. Es sei im vorliegenden Fall kein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 4 bis 11 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus:

Die niederschriftlichen Angaben des Vaters als gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers würden der Entscheidung im Gegenstand zugrunde gelegt werden. Wie bereits in der Entscheidung des Vaters seinerzeit ausgeführt worden sei, könne zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt kein asylbegründender Sachverhalt festgestellt werden, weshalb es weder zur Asylgewährung noch damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 idgF vorliege und führte sodann zu § 3 leg. cit. (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 idgF vorliege und führte sodann zu Paragraph 3, leg. cit. (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich geboren worden und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre oder solche zukünftig zu erwarten hätte. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter habe angegeben, dass sein Sohn im Falle einer Rückkehr mit den gleichen Schwierigkeiten rechnen müsse, aus denen die Familie des minderjährigen Beschwerdeführers ausgereist sei. Selbst im eigenen Verfahren des Vaters und der im Zuge dessen getroffenen Entscheidung habe jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht werden können. Kein Mitglied der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers habe einen asylrelevanten Sachverhalt geltend gemacht. Die Zugehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgung im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale des minderjährigen Beschwerdeführers - hindeuten könne, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Das Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vermag keine Gefahr im Sinne des § 57 FrG bzw. keine Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Das Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vermag keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG bzw. keine Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich geboren. Seine Eltern hätten nach deren Einreise im Jahr 2003 bereits für sich und die älteren Geschwister in Österreich um Asyl angesucht. Außer den in seiner Begleitung befindlichen Familienangehörigen habe der minderjährige Beschwerdeführer keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Er habe auch keine weiteren Bindungen an Österreich. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich geboren. Seine Eltern hätten nach deren Einreise im Jahr 2003 bereits für sich und die älteren Geschwister in Österreich um Asyl angesucht. Außer den in seiner Begleitung befindlichen Familienangehörigen habe der minderjährige Beschwerdeführer keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Er habe auch keine weiteren Bindungen an Österreich. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 4.12.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und auf die Beschwerde seines Vaters gegen dessen Bescheid verwies.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehöriger. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seiner am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde XXXX nachweisen.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehöriger. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seiner am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde römisch 40 nachweisen.

Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des A.S. (AIS-Zl. 03 30.207) und der T.Z. (AIS-Zl. 03 30.205) ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.8.2009, GZ. D5 250844-0/2008/4E, ist dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des A.S. (AIS-Zl. 03 30.207) und der T.Z. (AIS-Zl. 03 30.205) ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.8.2009, GZ. D5 250844-0/2008/4E, ist dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 26.9.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 26.9.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und daher gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Familie in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und daher gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Familie in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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