Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S14 309 752-3/2009/2Z
S14 309 753-2/2009/3Z
S14 309 754-2/2009/2Z
S14 309 755-2/2009/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des XXXX auch XXXX alias XXXXDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40
alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40
alias XXXX, 2. der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias römisch 40 , 2. der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40
alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, 3. des XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 3. des römisch 40
alias XXXX, 4. des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, alle StA. Aserbaidschan alias Armenien, 3. und 4. vertreten durch 2., alle vertreten durch Rechtsanwaltschaftsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.07.2009, 1. Zahl: 09 03.567-BAL, 2.alias römisch 40 , 4. des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Aserbaidschan alias Armenien, 3. und 4. vertreten durch 2., alle vertreten durch Rechtsanwaltschaftsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.07.2009, 1. Zahl: 09 03.567-BAL, 2.
Zahl: 09 03.323-BAL, 3. Zahl: 09 03.325-BAL, 4. Zahl: 09 03.324-BAL, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige von Aserbaidschan bzw. Armenien, brachten am 17.03.2009 bzw. am 23.03.2009 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erst - und die Zweitbschwerdeführerin sind die Eltern des Dritt - und des Viertbeschwerdeführers. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.römisch eins. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige von Aserbaidschan bzw. Armenien, brachten am 17.03.2009 bzw. am 23.03.2009 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erst - und die Zweitbschwerdeführerin sind die Eltern des Dritt - und des Viertbeschwerdeführers. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland zulässig sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
1.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.1.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden Grundrechtsverletzungen im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin nach Deutschland behauptet. Bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens iVm der Aktenlage liegen zumindest (bloße) Hinweise darauf vor, dass die in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Rechte der Beschwerdeführer durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen beeinträchtigt werden könnten. Die Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier nicht entgegen.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden Grundrechtsverletzungen im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin nach Deutschland behauptet. Bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit der Aktenlage liegen zumindest (bloße) Hinweise darauf vor, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Rechte der Beschwerdeführer durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen beeinträchtigt werden könnten. Die Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier nicht entgegen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.01.2010