Norm
AsylG 2005 §34Spruch
B9 311.176-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.07.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B9 311.176-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.07.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B9 311.176-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Die minderjährige Asylberechtigte, Staatsangehörige der Republik Kosovo, ist das am XXXX in Österreich nachgeborene Kind des XXXX und der XXXX. Sie stellte am 11.01.2007, vertreten durch den Vater XXXX, in Österreich einen Antrag internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne der Bestimmung des § 34 AsylG 2005. Die Eltern und zwei Brüder der XXXX waren zuvor aus dem Kosovo geflüchtet und hatten am 06.10.2003 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt.Die minderjährige Asylberechtigte, Staatsangehörige der Republik Kosovo, ist das am römisch 40 in Österreich nachgeborene Kind des römisch 40 und der römisch 40 . Sie stellte am 11.01.2007, vertreten durch den Vater römisch 40 , in Österreich einen Antrag internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne der Bestimmung des Paragraph 34, AsylG 2005. Die Eltern und zwei Brüder der römisch 40 waren zuvor aus dem Kosovo geflüchtet und hatten am 06.10.2003 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl: 03 30.391-BAW, wurde der Asylantrag des Vaters XXXX vom 06.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und XXXX gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte lediglich hinsichtlich des Vorbringens des XXXX, dass er überfallen worden sei, Ermittlungen im Heimatstaat an und führte begründend im Wesentlichen aus, dass XXXX den Umstand, dass sein Vater bis 1998 als Polizist tätig gewesen und ermordet worden sei, für sein Asylverfahren dahingehend umzulegen versuche, indem er nur wenig glaubhaft behaupte, dass auch er selbst von Albanern einer Bedrohung ausgesetzt sei. Lediglich der Umstand, dass XXXX Opfer eines Verbrechens im Jahr 2002 geworden sei, rechtfertige keinesfalls die Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Dass die Behörden im Kosovo generell schutzunfähig oder schutzunwillig seien, könne aus der tatsächlichen Lage im Kosovo nicht erkannt werden; die geschilderten Vorfälle im Jahr 1999 bzw. der Autodiebstahl könnten ebenso zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht zur Asylgewährung führen, da XXXX bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 nicht in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gelebt habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl: 03 30.391-BAW, wurde der Asylantrag des Vaters römisch 40 vom 06.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte lediglich hinsichtlich des Vorbringens des römisch 40 , dass er überfallen worden sei, Ermittlungen im Heimatstaat an und führte begründend im Wesentlichen aus, dass römisch 40 den Umstand, dass sein Vater bis 1998 als Polizist tätig gewesen und ermordet worden sei, für sein Asylverfahren dahingehend umzulegen versuche, indem er nur wenig glaubhaft behaupte, dass auch er selbst von Albanern einer Bedrohung ausgesetzt sei. Lediglich der Umstand, dass römisch 40 Opfer eines Verbrechens im Jahr 2002 geworden sei, rechtfertige keinesfalls die Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Dass die Behörden im Kosovo generell schutzunfähig oder schutzunwillig seien, könne aus der tatsächlichen Lage im Kosovo nicht erkannt werden; die geschilderten Vorfälle im Jahr 1999 bzw. der Autodiebstahl könnten ebenso zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht zur Asylgewährung führen, da römisch 40 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 nicht in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gelebt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007, Zl. 07 00.368-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen XXXX vom 11.01.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007, Zl. 07 00.368-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen römisch 40 vom 11.01.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.08.2008, GZ. B3 247.638-0/2008/8E und GZ. B3 247.431-0/2008/11E wurde der Schwester des Vaters XXXX, XXXX, und seinem Cousin XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.08.2008, GZ. B3 247.638-0/2008/8E und GZ. B3 247.431-0/2008/11E wurde der Schwester des Vaters römisch 40 , römisch 40 , und seinem Cousin römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ: B9 302.086-2/2008/3E, der Beschwerde des Vaters XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006 stattgegeben und XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt - dies auf Grundlage von Feststellungen zur relevanten Situation im Kosovo - im Wesentlichen mit der Begründung, dass angesichts des festgestellten Sachverhaltes für ihn eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr als Person gemischt-ethnischer Abstammung bzw. aufgrund der Verwandtschaft zu seinem 1998 ermordeten Vater, der als serbischer Polizist tätig gewesen sei, bestehe. Die Schwester des XXXX sei zahlreichen Übergriffen bis hin zu einem Vergewaltigungsversuch ausgesetzt gewesen, Ursachen dafür seien einerseits die Verwandtschaft zu ihrem Vater, der als Kollaborateur mit Serben angesehen werde und auch im Zusammenhang mit Massakern an Albanern gebracht worden sei, andererseits die serbische Abstammung mütterlicherseits gewesen. XXXX falle im Ergebnis ebenfalls in zwei der von UNHCR ausdrücklich als schutzwürdig angesehenen Gruppen. Er selbst habe einen Autodiebstahl, einen Überfall in seinem Haus und einen Angriff auf offener Straße vorgebracht. Schon allein vor dem Hintergrund der gemischt-ethnischen Abstammung bzw. der Verwandtschaft zu seinem 1998 ermordeten Vater, der als Polizist tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass XXXX im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Repressalien von asylrelevanter Intensität seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein würde, die durch die nunmehrige internationale Ordnungsmacht im Kosovo - trotz grundsätzlicher Schutzwilligkeit - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhindert werden könnten. Dass derartige Eingriffe nicht direkt von staatlicher sondern von dritter Seite drohen, sei dabei nicht von Bedeutung, da es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung drohe, die von anderen ausgehe und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden könne.In Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ: B9 302.086-2/2008/3E, der Beschwerde des Vaters römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006 stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt - dies auf Grundlage von Feststellungen zur relevanten Situation im Kosovo - im Wesentlichen mit der Begründung, dass angesichts des festgestellten Sachverhaltes für ihn eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr als Person gemischt-ethnischer Abstammung bzw. aufgrund der Verwandtschaft zu seinem 1998 ermordeten Vater, der als serbischer Polizist tätig gewesen sei, bestehe. Die Schwester des römisch 40 sei zahlreichen Übergriffen bis hin zu einem Vergewaltigungsversuch ausgesetzt gewesen, Ursachen dafür seien einerseits die Verwandtschaft zu ihrem Vater, der als Kollaborateur mit Serben angesehen werde und auch im Zusammenhang mit Massakern an Albanern gebracht worden sei, andererseits die serbische Abstammung mütterlicherseits gewesen. römisch 40 falle im Ergebnis ebenfalls in zwei der von UNHCR ausdrücklich als schutzwürdig angesehenen Gruppen. Er selbst habe einen Autodiebstahl, einen Überfall in seinem Haus und einen Angriff auf offener Straße vorgebracht. Schon allein vor dem Hintergrund der gemischt-ethnischen Abstammung bzw. der Verwandtschaft zu seinem 1998 ermordeten Vater, der als Polizist tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass römisch 40 im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Repressalien von asylrelevanter Intensität seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein würde, die durch die nunmehrige internationale Ordnungsmacht im Kosovo - trotz grundsätzlicher Schutzwilligkeit - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhindert werden könnten. Dass derartige Eingriffe nicht direkt von staatlicher sondern von dritter Seite drohen, sei dabei nicht von Bedeutung, da es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung drohe, die von anderen ausgehe und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden könne.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B9 311.176-1/2008/2E, wurde der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007 stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B9 311.176-1/2008/2E, wurde der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007 stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter der XXXX am 18.09.2008 zugestellt; dieses Erkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren des XXXX rechtskräftig positiv abgeschlossen und er in Österreich asylberechtigt.Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter der römisch 40 am 18.09.2008 zugestellt; dieses Erkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren des römisch 40 rechtskräftig positiv abgeschlossen und er in Österreich asylberechtigt.
Die Kernfamilie der XXXX besteht aus ihren Eltern XXXX und XXXX und XXXX, ihren Brüdern XXXX und XXXX. Am XXXX wurde ein viertes Kind, XXXX, in Österreich nachgeboren.Die Kernfamilie der römisch 40 besteht aus ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 , ihren Brüdern römisch 40 und römisch 40 . Am römisch 40 wurde ein viertes Kind, römisch 40 , in Österreich nachgeboren.
Das Bundesasylamt erteilte in Folge an den Sachverständigen Dr. XXXX den Auftrag, im Heimatstaat der Familie XXXX Ermittlungen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des XXXX anzustellen. Im Rechercheergebnis von Dr. XXXX vom XXXX wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Vater des XXXX nicht von der UCK, sondern der serbischen Polizei ermordet worden sei und dieser versucht habe, Albaner zu schützen und bei Gelegenheit Informationen an die UCK weiterzuleiten. Weiters wird ausgeführt, dass die Familie des XXXX in XXXX hauptsächlich geschätzt werde und eine mögliche Gefährdung der Familie XXXX aufgrund der Tätigkeit des Vaters des XXXX auszuschließen sei. Die Mutter und die Schwester des XXXX hätten oftmals ihr Haus in XXXX besucht; die angegebenen Vorfälle bzw. Fluchtgründe seinen von allen befragten Personen als Zufälle oder als erfunden erachtet worden.Das Bundesasylamt erteilte in Folge an den Sachverständigen Dr. römisch 40 den Auftrag, im Heimatstaat der Familie römisch 40 Ermittlungen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des römisch 40 anzustellen. Im Rechercheergebnis von Dr. römisch 40 vom römisch 40 wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Vater des römisch 40 nicht von der UCK, sondern der serbischen Polizei ermordet worden sei und dieser versucht habe, Albaner zu schützen und bei Gelegenheit Informationen an die UCK weiterzuleiten. Weiters wird ausgeführt, dass die Familie des römisch 40 in römisch 40 hauptsächlich geschätzt werde und eine mögliche Gefährdung der Familie römisch 40 aufgrund der Tätigkeit des Vaters des römisch 40 auszuschließen sei. Die Mutter und die Schwester des römisch 40 hätten oftmals ihr Haus in römisch 40 besucht; die angegebenen Vorfälle bzw. Fluchtgründe seinen von allen befragten Personen als Zufälle oder als erfunden erachtet worden.
Seitens des Bundesasyamtes wurde am 13.07.2009 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Familie XXXX gemäß § 69 AVG gestellt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund neuer Umstände deutlich erkannt werden könne, dass Herr und Frau XXXX aufgrund vorsätzlich falscher Angaben die "Asylbescheide" erschlichen hätten. So habe Herr XXXX im Verfahren erklärt, dass er seitens anderer Albaner aufgrund seiner Mischehe (sein Vater sei Albaner gewesen, seine Mutter sei Serbin) und aufgrund des Umstandes, dass der Vater von XXXX im Kosovo als Polizist gearbeitet habe und von Albanern umgebracht worden sei, Probleme habe. XXXX habe weiters angegeben, dass sein Haus attackiert und sei in dieses eingebrochen worden, sein Auto sei gestohlen und er angegriffen worden; er habe als Mechaniker für die KFOR gearbeitet und seien seine Verwandten im Kosovo malträtiert worden.Seitens des Bundesasyamtes wurde am 13.07.2009 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Familie römisch 40 gemäß Paragraph 69, AVG gestellt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund neuer Umstände deutlich erkannt werden könne, dass Herr und Frau römisch 40 aufgrund vorsätzlich falscher Angaben die "Asylbescheide" erschlichen hätten. So habe Herr römisch 40 im Verfahren erklärt, dass er seitens anderer Albaner aufgrund seiner Mischehe (sein Vater sei Albaner gewesen, seine Mutter sei Serbin) und aufgrund des Umstandes, dass der Vater von römisch 40 im Kosovo als Polizist gearbeitet habe und von Albanern umgebracht worden sei, Probleme habe. römisch 40 habe weiters angegeben, dass sein Haus attackiert und sei in dieses eingebrochen worden, sein Auto sei gestohlen und er angegriffen worden; er habe als Mechaniker für die KFOR gearbeitet und seien seine Verwandten im Kosovo malträtiert worden.
Am XXXX sei der Antrag auf Asylgewährung für die Tochter XXXX erfolgt. Seitens des Bundeasylamtes sei nun mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter eine konkrete Überprüfung der Fluchtgründe erfolgt und habe somit mittels des Rechercheergebnisses in Erfahrung gebracht werden können, dass die Angaben der Familie XXXX gänzlich unrichtig gewesen seien.Am römisch 40 sei der Antrag auf Asylgewährung für die Tochter römisch 40 erfolgt. Seitens des Bundeasylamtes sei nun mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter eine konkrete Überprüfung der Fluchtgründe erfolgt und habe somit mittels des Rechercheergebnisses in Erfahrung gebracht werden können, dass die Angaben der Familie römisch 40 gänzlich unrichtig gewesen seien.
Aufgrund der Überprüfung sämtlicher publizierter Angaben über den Mord am Vater des XXXX sowie durch Befragung seiner Angehörigen, Nachbarn, Schulkameraden, UCK-Angehörigen und Arbeitskollegen seines Vaters habe festgestellt werden können, dass die Angaben des XXXX bereits über seinen persönlichen Hintergrund (beruftliche Tätigkeit für die KFOR sowie der Besitz eines Autos) und die Angaben über eine bestehende Gefährdungssituation im Kosovo gänzlich unrichtig seien.Aufgrund der Überprüfung sämtlicher publizierter Angaben über den Mord am Vater des römisch 40 sowie durch Befragung seiner Angehörigen, Nachbarn, Schulkameraden, UCK-Angehörigen und Arbeitskollegen seines Vaters habe festgestellt werden können, dass die Angaben des römisch 40 bereits über seinen persönlichen Hintergrund (beruftliche Tätigkeit für die KFOR sowie der Besitz eines Autos) und die Angaben über eine bestehende Gefährdungssituation im Kosovo gänzlich unrichtig seien.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Rechercheergebnis von Dr. XXXX vom XXXX beigelegt.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Rechercheergebnis von Dr. römisch 40 vom römisch 40 beigelegt.
Der Asylgerichtshof hat über den mit 13.07.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 13.07.2009 ist im gegenständlichen Fall als fristgerecht eingebracht anzusehen.
Über den Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 11.01.2007 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B9 311.176-2/2008/2E, zugestellt am 18.09.2008, rechtskräftig positiv abgesprochen.Über den Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 11.01.2007 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B9 311.176-2/2008/2E, zugestellt am 18.09.2008, rechtskräftig positiv abgesprochen.
Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Wien, wird im Wiederaufnahmeantrag vom 13.07.2009 vorgebracht, dass aufgrund neuer Umstände deutlich erkannt werden könne, dass der Vater XXXX in seinem rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund vorsätzlich falscher Angaben die "Asylbescheide" (die Asylverfahren der Kernfamilie des XXXX wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 rechtskräftig positiv erledigt) erschlichen habe.Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Wien, wird im Wiederaufnahmeantrag vom 13.07.2009 vorgebracht, dass aufgrund neuer Umstände deutlich erkannt werden könne, dass der Vater römisch 40 in seinem rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund vorsätzlich falscher Angaben die "Asylbescheide" (die Asylverfahren der Kernfamilie des römisch 40 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008 rechtskräftig positiv erledigt) erschlichen habe.
Das Bundesasylamt scheint hier auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z1 AVG abzuzielen und stützt sich dabei auf das Ergebnis von Ermittlungen - konkret das Rechercheergebnis von Dr. XXXX vom XXXX -, welche im Rahmen des Asylverfahrens der am XXXX in Österreich nachgeborenen Schwester der Asylberechtigten nunmehr - dies nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren der Eltern - seitens des Bundesasylamtes geführt wurden. Dr. XXXX wurde vom Bundesaylamt nunmehr beauftragt im Heimatstaat der Asylberechtigen hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Angaben ihres Vaters XXXX im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Ermittlungen anzustellen.Das Bundesasylamt scheint hier auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Z1 AVG abzuzielen und stützt sich dabei auf das Ergebnis von Ermittlungen - konkret das Rechercheergebnis von Dr. römisch 40 vom römisch 40 -, welche im Rahmen des Asylverfahrens der am römisch 40 in Österreich nachgeborenen Schwester der Asylberechtigten nunmehr - dies nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren der Eltern - seitens des Bundesasylamtes geführt wurden. Dr. römisch 40 wurde vom Bundesaylamt nunmehr beauftragt im Heimatstaat der Asylberechtigen hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Angaben ihres Vaters römisch 40 im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Ermittlungen anzustellen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 29.01.2004, 2001/20/0346).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 29.01.2004, 2001/20/0346).
Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Rz 14 zu § 69 AVG).Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a, Rz 14 zu Paragraph 69, AVG).
Festzuhalten ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesasyalmt im erstinstanzlichen Asylverfahren des Vaters XXXX keine Ermittlungen in dessen Heimatstaat hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben angestellt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes wären die erforderlichen Ermittlungen mit keinem übermäßigen, außer Verhältnis stehendem Aufwand verbunden gewesen; dies insbesondere auch in Hinblick darauf, dass nunmehr im die - in Österreich am XXXX nachgeborene - Tochter des Asylberechtigten betreffenden Asylverfahren - was deutlich weniger naheliegend erscheint als im ursprünglichen Asylverfahren der Eltern - sehr wohl Ermittlungen im Heimatstaat angestellt und offensichtlich seitens des Bundesasylamtes als nicht unverhältnismäßig, sondern offenbar für erforderlich, erachtet wurden. Für den erkennenden Gerichtshof ist es nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr seitens des Bundesasylmates in Auftrag gegebenen Ermittlungen nicht bereits im Verfahren der Eltern angestellt wurden.Festzuhalten ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesasyalmt im erstinstanzlichen Asylverfahren des Vaters römisch 40 keine Ermittlungen in dessen Heimatstaat hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben angestellt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes wären die erforderlichen Ermittlungen mit keinem übermäßigen, außer Verhältnis stehendem Aufwand verbunden gewesen; dies insbesondere auch in Hinblick darauf, dass nunmehr im die - in Österreich am römisch 40 nachgeborene - Tochter des Asylberechtigten betreffenden Asylverfahren - was deutlich weniger naheliegend erscheint als im ursprünglichen Asylverfahren der Eltern - sehr wohl Ermittlungen im Heimatstaat angestellt und offensichtlich seitens des Bundesasylamtes als nicht unverhältnismäßig, sondern offenbar für erforderlich, erachtet wurden. Für den erkennenden Gerichtshof ist es nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr seitens des Bundesasylmates in Auftrag gegebenen Ermittlungen nicht bereits im Verfahren der Eltern angestellt wurden.
Es wäre der Behörde daher jedenfalls zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, diesbezügliche Ermittlungen im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen Verfahren von Amts wegen anzustellen, zumal das Bundesasylamt - insbesondere - hinsichtlich des Vorbringens, dass der Vater des XXXX von Albanern ermordet worden sei von der Unlaubwürdigkeit ausgegangen ist und diesbezüglich ausgeführt hat, dass der Vater "vermutlich tatsächlich von Serben getötet worden sei", da er Zeuge eines Massakers an einer albanischen Familie geworden sei. Seitens des Bundesasylamtes haben daher jedenfalls Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben des XXXX nicht der Wahrheit entsprechen.Es wäre der Behörde daher jedenfalls zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, diesbezügliche Ermittlungen im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen Verfahren von Amts wegen anzustellen, zumal das Bundesasylamt - insbesondere - hinsichtlich des Vorbringens, dass der Vater des römisch 40 von Albanern ermordet worden sei von der Unlaubwürdigkeit ausgegangen ist und diesbezüglich ausgeführt hat, dass der Vater "vermutlich tatsächlich von Serben getötet worden sei", da er Zeuge eines Massakers an einer albanischen Familie geworden sei. Seitens des Bundesasylamtes haben daher jedenfalls Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben des römisch 40 nicht der Wahrheit entsprechen.
Schon das Bundesasylamt hat es daher unterlassen, durch amtswegige, mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundene Ermittlungen die Richtigkeit des Vorbringens des Asylberechtigten zu widerlegen. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasyalmt nunmehr - erst nach rechtskräftigem positiven Abschluss der Asylverfahren der Eltern - im Verfahren der in Österreich nachgeborenen Tochter des XXXX Ermittlungen im Heimatstaat in Auftrag gegeben hat. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bundesasylamt im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Erhebungen im Heimatstaat der Familie XXXX nicht zumutbar gewesen wären.Schon das Bundesasylamt hat es daher unterlassen, durch amtswegige, mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundene Ermittlungen die Richtigkeit des Vorbringens des Asylberechtigten zu widerlegen. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasyalmt nunmehr - erst nach rechtskräftigem positiven Abschluss der Asylverfahren der Eltern - im Verfahren der in Österreich nachgeborenen Tochter des römisch 40 Ermittlungen im Heimatstaat in Auftrag gegeben hat. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bundesasylamt im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Erhebungen im Heimatstaat der Familie römisch 40 nicht zumutbar gewesen wären.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die behauptete und allenfalls vorliegende Erschleichungshandlung aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt geblieben ist, weshalb dieser Mangel - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - es ausschließt, etwaige unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Vaters der Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung im Sinne des § 69 Abs.1 Z 1 AVG zu werten.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die behauptete und allenfalls vorliegende Erschleichungshandlung aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt geblieben ist, weshalb dieser Mangel - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - es ausschließt, etwaige unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Vaters der Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Bundesasylamt vorgelegten und mit XXXX datierten Rechercheergebnis des Dr. XXXX nicht um ein (allfälliges) Beweismittel handelt, das im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG neu hervorgekommen ist, welches sohin zum Zeitpunkt des geführten Asylverfahres bereits vorgelegen hat, sondern um ein allfälliges Beweismittel, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG im gegenständlichen Fall auszuschließen war.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Bundesasylamt vorgelegten und mit römisch 40 datierten Rechercheergebnis des Dr. römisch 40 nicht um ein (allfälliges) Beweismittel handelt, das im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG neu hervorgekommen ist, welches sohin zum Zeitpunkt des geführten Asylverfahres bereits vorgelegen hat, sondern um ein allfälliges Beweismittel, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG im gegenständlichen Fall auszuschließen war.
Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Beweise, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
24.09.2009