TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/28 C16 251291-0/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2009
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Spruch

C16 251.291-0/2008/1E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, vertreten durch: RA Dr. Walter ROSENKRANZ, p.A. Rotenturmstraße 12/17, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2004, FZ. 03 34.912-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch: RA Dr. Walter ROSENKRANZ, p.A. Rotenturmstraße 12/17, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2004, FZ. 03 34.912-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 29.02.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 8).

Am 26.06.2000, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi einvernommen (AS 12).

Mit Bescheid vom 07.07.2000, FZ. 00 02.689-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig ist (II.) (AS 18).Mit Bescheid vom 07.07.2000, FZ. 00 02.689-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (römisch zwei.) (AS 18).

Hinsichtlich dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer am 25.08.2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt beantragt und unter einem Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. (AS 36)

Mit Bescheid vom 31.08.2000, FZ. 00 02.689-BAW / WE, zugestellt am 11.09.2000, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Zi. 1 AVG 1991 idgF. ab (Spruchpunkt I) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG idgF ab (Spruchpunkt II.) (AS 41).Mit Bescheid vom 31.08.2000, FZ. 00 02.689-BAW / WE, zugestellt am 11.09.2000, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zi. 1 AVG 1991 idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG idgF ab (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 41).

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt und Beschwerde zum Asylgerichtshof

Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2003 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen zweiten Asylantrag unter dem Namen XXXX (AS 1).Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2003 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen zweiten Asylantrag unter dem Namen römisch 40 (AS 1).

Am 05.05.2004, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi und seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen (AS 37).

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.06.2004, FZ. 03 34.912-BAW (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AS 47).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.06.2004, FZ. 03 34.912-BAW (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AS 47).

Zur Begründung wird - nach allgemeinen Ausführungen zu den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit von Asylwerbern im Allgemeinen - Folgendes angeführt:

"Aufgrund der absoluten Unglaubwürdigkeit des ASt. und der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens ist auch (sic) nicht glaubhaft, dass selbiger mit Hilfe eines Schleppers nach Indien zurückkehrte um anschließend, ebenfalls mit Hilfe eines Schleppers wiederum nach Österreich auszureisen. Dieses Vorbringen wird vom Bundesasylamt als Schutzbehauptung gewertet, die lediglich einen Entscheidung gemäß § 68 AVG verhindern soll."Aufgrund der absoluten Unglaubwürdigkeit des ASt. und der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens ist auch (sic) nicht glaubhaft, dass selbiger mit Hilfe eines Schleppers nach Indien zurückkehrte um anschließend, ebenfalls mit Hilfe eines Schleppers wiederum nach Österreich auszureisen. Dieses Vorbringen wird vom Bundesasylamt als Schutzbehauptung gewertet, die lediglich einen Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG verhindern soll.

Darüber hinaus handelt e sich bei diesen Angaben um Behauptung, welche dem ASt. bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, (14.05.2003) bekannt gewesen waren, Diesen Behauptungen steht somit die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamt entgegen."

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 05.07.2004 durch seinen Vertreter Beschwerde ("Berufung") beim Bundesasylamt erhoben.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die Umstände, die zur Abweisung seines (ersten) Asylantrags geführt hätten, hätten sich geändert, da sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Indien aufgehalten habe. Er sei dort einer neuen Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Zum Beweis, dass er zwischenzeitlich in Indien gewesen sei lege er die Geburtsurkunde seines Sohnes vor, der am XXXX in Indien geboren sei.Zum Beweis, dass er zwischenzeitlich in Indien gewesen sei lege er die Geburtsurkunde seines Sohnes vor, der am römisch 40 in Indien geboren sei.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 12.07.2004 beim damals noch zuständigen Bundesasylsenat ein.

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig.

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verschiedene Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Sachverhaltsfeststellungen im rechtskräftigen Bescheid vom 31.08.2000 (FZ. 00 02.689-BAW / WE)

Zur Person wird im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich XXXX, nennt und angibt indischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. Seine Religion ist die der Sikhs.Zur Person wird im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich römisch 40 , nennt und angibt indischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. Seine Religion ist die der Sikhs.

Zum Fluchtgrund wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle, die ihn zur Flucht motiviert haben sollen als nicht erwiesen betrachtet werden. Es handelt sich dabei um die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 1997 von der indischen Polizei zu Unrecht wegen des Verdachts einer Nahebeziehung zu separatistischen Kreisen verfolgt und misshandelt worden sei, weil ein Freund und Arbeitskollege unter dem Verdacht der Beteiligung an separatistischen Gewaltakten verhaftet worden sei und die Polizei bei dem Beschwerdeführer ein Foto dieses Mannes gefunden habe.

Zur politischen hat sich das Bundesasylamt unter Bezug auf Länderberichte aus der Zeit um 1997 im Wesentlichen festgestellt, dass Indien eine demokratische Republik mit funktionierendem Justiz- und Polizeiapparat sei, und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Punjab, friedliche und demokratische Zustände herrschten. Es gebe keine Hinweise mehr auf extremistische Aktivitäten im Punjab. Angehörige der Sikhs seien sogar in der Regierung des Punjab vertreten. Zahlreiche Täter der Menschrechtsverstöße gegen Sikhs aus den vergangen Jahren seien mittlerweile gerichtlich zur Verantwortung gezogen und verurteilt worden. In ganz Indien gebe es keine politische oder religiöse Verfolgung der Sikhs mehr. Im Punjab stelle diese Bevölkerungsgruppe sogar den größten Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Der bloße Umstand, dass jemand im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat, führe nicht zu einer Gefährdung der betroffen Person.

Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung, ob sich der entscheidungserheblichen Sachverhalt maßgeblich geändert hat, verschiedene Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

a) In seinem schriftlichen Asylantrag vom 11.11.2003 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei heiße XXXX und er sei indischer Staatsbürger. Er habe in Österreich bereits einmal unter dem Namen XXXX, eine Asylantrag gestellt, der im Jahre 2001 negativ beschieden worden sei.a) In seinem schriftlichen Asylantrag vom 11.11.2003 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei heiße römisch 40 und er sei indischer Staatsbürger. Er habe in Österreich bereits einmal unter dem Namen römisch 40 , eine Asylantrag gestellt, der im Jahre 2001 negativ beschieden worden sei.

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben er sei nach dem negativen Bescheid im Jahre 2001 freiwillig nach Indien zurück gekehrt. Am 06.11.2003 sei er erneut aus Indien geflohen und schlepperunterstützt über Moskau nach Österreich gereist.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei in der Heimat erneut aus politischen Gründen der Verfolgung und Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt gewesen.

b) In der Einvernahme am 05.05.2004 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Zur Person hat der Beschwerdeführer erneut betont, dass sein Name XXXX sei. Er hat ergänzt, seine Religion sei die der Sikhs und er sei geschieden. Im November 2003 sei sein dritter Sohn in Indien geboren worden, eine Geburtsurkunde könne er beschaffen. Über die Geburt sei er von der Familie telefonisch informiert worden, das Geburtstdatum habe man ihm nicht mitgeteilt. Im Dezember 2003 sei er geschieden worden, weil seine Frau Angst gehabt habe, dass sie wegen ihm Probleme mit der Polizei bekommen werde. Seine Frau habe ihn über die Scheidung telefonisch informiert, das genaue Datum habe sie ihm nicht mitgeteilt.Zur Person hat der Beschwerdeführer erneut betont, dass sein Name römisch 40 sei. Er hat ergänzt, seine Religion sei die der Sikhs und er sei geschieden. Im November 2003 sei sein dritter Sohn in Indien geboren worden, eine Geburtsurkunde könne er beschaffen. Über die Geburt sei er von der Familie telefonisch informiert worden, das Geburtstdatum habe man ihm nicht mitgeteilt. Im Dezember 2003 sei er geschieden worden, weil seine Frau Angst gehabt habe, dass sie wegen ihm Probleme mit der Polizei bekommen werde. Seine Frau habe ihn über die Scheidung telefonisch informiert, das genaue Datum habe sie ihm nicht mitgeteilt.

Zum Fluchtweg hat der Beschwerdeführer angeben, er habe, nachdem sein erster Asylbescheid in Österreich negativ ausgefallen sei und seiner Berufung wegen Zeitablaufs nicht stattgegeben worden sei, eine Anordnung erhalten, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er im Jänner 2001 mit Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Reisepasses nach Indien zurück gekehrt.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, auch während seines ersten Asylverfahrens in Österreich habe die Polizei bei seiner Frau nach ihm gefragt. Nach seiner Rückkehr habe feststellen müssen, dass er aus den bereits im ersten Verfahren geschilderten Gründen (Freundschaft mit einem des separatistischer Gewalttaten Verdächtigten) weiterhin als Terrorist verdächtigt werde. Er sei nämlich nach seiner Rückkehr nach Indien erneut immer wieder von der Polizei festgenommen und misshandelt worden und wieder nur gegen die Bezahlung von Bestechungsgeldern frei gekommen. Die Kongress-Partei verfolge die Angehörigen der Akali-Dal-Partei. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege.

Auf Vorhalt, dass sich die Situation im Punjab sei seinem ersten Asylantrag verbessert habe und die Polizei wohl im Rahmen von Erhebungstätigkeiten tätig war, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, für jene, die des Terrorismus verdächtigt werden, habe sich nichts geändert, die Polizei sei immer noch hinter diesen Leuten her und die Schikanen gegen ihn seien über die Ermittlungstätigkeiten hinaus gegangen. Man habe ihn geschlagen und verdächtigt, Terroristen zu unterstützen. Man könne dagegen nichts unternehmen, da sie sich alle gegenseitig decken würden.

Auf Vorhalt, dass er sich hätte gegen die unrichtigen Beschuldigungen mit einem Rechtsanwalt hätte wehren können und sich doch jedenfalls auch in einem anderen Landesteil begeben und dort hätte leben können, hat der Beschwerdeführer geantwortet, wenn das möglich wäre, hätte er nicht so viel Geld ausgegeben, um wieder nach Österreich zu kommen.

Weitere Beweismittel

Im "Date of Birth Certificate" vom 14.05.2004 des XXXX wird XXXX als Vater des am XXXX geborenen Sohnes der XXXX angeführt. Der Sohn trägt den Namen XXXX. (Original im Akt)Im "Date of Birth Certificate" vom 14.05.2004 des römisch 40 wird römisch 40 als Vater des am römisch 40 geborenen Sohnes der römisch 40 angeführt. Der Sohn trägt den Namen römisch 40 . (Original im Akt)

Aktueller Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Ausgehend von dem im ersten Asylbescheid rechtskräftig festgestellten Sachverhalt und nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich nunmehr XXXX, im ersten Asylverfahren hat er sich als XXXX bezeichnet. Da die Namen im Wesentlichen übereinstimmen und nur die Schreibweise in lateinischer Schrift unterschiedlich ist (sowie die nicht vom Beschwerdeführer sondern vom Bundesasylamt eingeführte Kennzeichnung des Familiennamens - XXXX oder XXXX oder XXXX) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der tatsächliche Name des Beschwerdeführers aus den Elementen XXXX, XXXX und XXXX in einer anderen Reihenfolge zusammengesetzt ist.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich nunmehr römisch 40 , im ersten Asylverfahren hat er sich als römisch 40 bezeichnet. Da die Namen im Wesentlichen übereinstimmen und nur die Schreibweise in lateinischer Schrift unterschiedlich ist (sowie die nicht vom Beschwerdeführer sondern vom Bundesasylamt eingeführte Kennzeichnung des Familiennamens - römisch 40 oder römisch 40 oder römisch 40 ) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der tatsächliche Name des Beschwerdeführers aus den Elementen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in einer anderen Reihenfolge zusammengesetzt ist.

XXXX oder XXXX lautet. Er ist Staatsangehöriger Indiens.römisch 40 oder römisch 40 lautet. Er ist Staatsangehöriger Indiens.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich, einerseits, der vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehr nach Indien nach dem ersten rechtskräftig negativen Asylbescheid im Jahre 2001 und seiner Rückkehr nach Österreich im Jahre 2003 sowie, andererseits, der behaupteten neuerlichen Verfolgung nach der behaupteten Rückkehr sowie zur aktuellen politischen Lage in Indien und insbesondere im Punjab trifft der Asylgerichtshof keine Sachverhaltsfeststellungen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG) zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, ist das gegenständliche Verfahren nach den oben zitierten Bestimmungen zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden. Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, ist das gegenständliche Verfahren nach den oben zitierten Bestimmungen zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 (im Folgenden: AVG) kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (im Folgenden: AVG) kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. §§ 58 Abs. 1, 60 AVG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz eins, 60, AVG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Rückreise nach Indien im Jahre 2001 und seiner Rückkehr aus Gründen einer neuen Verfolgung und Misshandlung durch die indische Polizei sowie zur aktuellen Lage in Indien, insbesondere im Punjab, getroffen und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Asylantrages vorgenommen.

Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesasylamt zur Begründung des gegenständlichen Bescheides nur "grundsätzliche" (siehe Bescheid Seite 9 und 10), mit der Aktenlage teilweise sogar in Widerspruch stehende, Erwägungen zur Glaubwürdigkeit von Beschwerdeführern im Asylverfahren im Allgemeinen und jene des Beschwerdeführer im Besonderen angestellt.

Diese sind jedoch - mit Ausnahme des für die Entscheidung im Übrigen kaum relevanten Umstandes, dass der Beschwerdeführer angeblich mit Hilfe eines Schleppers nach Indien und von dort wieder nach Österreich zurückgekehrt sei - ohne jeden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behauptete Rückkehr nach Indien im Jahre 2003 und die erneute Verfolgung und Misshandlung durch die indische Polizei haben.

Das Bundesasylamt hat sich insbesondere auch nicht mit dem Beschwerdeführer angebotenen und nunmehr vorliegenden Beweismittel der Geburtsurkunde eines von ihm als sein Sohn bezeichneten Kindes auseinandergesetzt, in der ein Geburtsdatum angegeben ist, das eine Empfängnis in jenem Zeitraum nahelegt, in dem sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Indien befunden hat und in der als Vater des Kindes XXXX angegeben wird.Das Bundesasylamt hat sich insbesondere auch nicht mit dem Beschwerdeführer angebotenen und nunmehr vorliegenden Beweismittel der Geburtsurkunde eines von ihm als sein Sohn bezeichneten Kindes auseinandergesetzt, in der ein Geburtsdatum angegeben ist, das eine Empfängnis in jenem Zeitraum nahelegt, in dem sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Indien befunden hat und in der als Vater des Kindes römisch 40 angegeben wird.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung auf keinerlei aktualisierte Berichte zur Lage in Indien und insbesondere im Punjab Bezug genommen.

Es ist daher notwendig, den Beschwerdeführer zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zu seiner angeblichen Rückkehr nach Indien und zu seiner behaupteten neuerlichen Verfolgung durch die Polizei, zu befragen sowie Erhebungen zur aktuellen Lage in Indien und insbesondere im Punjab anzustellen und den Beschwerdeführer dazu zu befragen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Hinsichtlich des dem Asylgerichtshof durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Ermessens, allenfalls selbst zu verhandeln, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die gerichtliche Instanz, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis über die behördliche Instanz wahrnehmen zu können, jenes Organ ist, das erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Hinsichtlich des dem Asylgerichtshof durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Ermessens, allenfalls selbst zu verhandeln, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die gerichtliche Instanz, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis über die behördliche Instanz wahrnehmen zu können, jenes Organ ist, das erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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