TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/31 B8 403466-1/2008

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Veröffentlicht am 31.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 403.466-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Mazedonien, vom 03.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, vom 03.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter des XXXX (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 234.138-2/2009 protokolliert) und der XXXX (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 248.208-3/2009 protokolliert). Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter XXXX - am 16.10.2006 in Österreich einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die politische und wirtschaftliche Situation in Mazedonien es nicht erlaube, dass ihre Eltern mit ihr dorthin zurückkehrten. In Mazedonien gebe es eine überdurchschnittlich hohe Kindersterblichkeit und sei das Heimatdorf des Vaters der Beschwerdeführerin zerstört. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Erkrankung keine ordnungsgemäße Behandlung erhalten und an ihrer Krankheit sterben würde.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter des römisch 40 (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 234.138-2/2009 protokolliert) und der römisch 40 (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 248.208-3/2009 protokolliert). Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter römisch 40 - am 16.10.2006 in Österreich einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die politische und wirtschaftliche Situation in Mazedonien es nicht erlaube, dass ihre Eltern mit ihr dorthin zurückkehrten. In Mazedonien gebe es eine überdurchschnittlich hohe Kindersterblichkeit und sei das Heimatdorf des Vaters der Beschwerdeführerin zerstört. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Erkrankung keine ordnungsgemäße Behandlung erhalten und an ihrer Krankheit sterben würde.

Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2006 wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX, beigelegt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2006 wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 vom Magistrat der Stadt römisch 40 , beigelegt.

Dem Bundesasylamt wurde am 24.10.2006 die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 06.10.2006 vom Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Achondroplasie diagnostiziert worden sei und es sich bei der Beschwerdeführerin um ein, in der 36 Schwangerschaftswoche geborenes, Frühchen handle. Als erforderliche Kontrollen sind diesem Schreiben - unter anderen - engmaschige Gewichtskontrollen, Kontrollen des Längen- und Schädelwachstums, vier- bis sechswöchige Routinekontrollen, eine echokardiographische Kontrolle in sechs Monaten sowie regelmäßige HNO-fachärztliche Kontrollen (zwei Mal jährlich), zu entnehmen.Dem Bundesasylamt wurde am 24.10.2006 die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 06.10.2006 vom Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Achondroplasie diagnostiziert worden sei und es sich bei der Beschwerdeführerin um ein, in der 36 Schwangerschaftswoche geborenes, Frühchen handle. Als erforderliche Kontrollen sind diesem Schreiben - unter anderen - engmaschige Gewichtskontrollen, Kontrollen des Längen- und Schädelwachstums, vier- bis sechswöchige Routinekontrollen, eine echokardiographische Kontrolle in sechs Monaten sowie regelmäßige HNO-fachärztliche Kontrollen (zwei Mal jährlich), zu entnehmen.

In einer am 29.11.2006 beim Bundesasylamt eingelangten Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass laut der behandelnden Ärztin Dr. XXXX bei der Beschwerdeführerin ein genetischer Erbdefekt vorliege, welcher nunmehr nachgewiesen worden sei; die Knorpelbildung sei defekt und müsse bei der Beschwerdeführerin lebenslang eine engmaschige Kontrolle mit Schädelultraschalluntersuchungen stattfinden und könne dies nur in internationalen Zentren ambulant erfolgen. Die Beschwerdeführerin werde kleinwüchsig bleiben.In einer am 29.11.2006 beim Bundesasylamt eingelangten Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass laut der behandelnden Ärztin Dr. römisch 40 bei der Beschwerdeführerin ein genetischer Erbdefekt vorliege, welcher nunmehr nachgewiesen worden sei; die Knorpelbildung sei defekt und müsse bei der Beschwerdeführerin lebenslang eine engmaschige Kontrolle mit Schädelultraschalluntersuchungen stattfinden und könne dies nur in internationalen Zentren ambulant erfolgen. Die Beschwerdeführerin werde kleinwüchsig bleiben.

In der Mitteilung wird weiters ausgeführt, dass eine Rückkehr in das mazedonische Gesundheitssystem unzumutbar erscheine.

Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.09.2007 ist zu entnehmen, dass seitens Dr. XXXX, der - die Beschwerdeführerin in der Kinderambulanz der XXXX - behandelnden Ärztin, telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin unter "Zwergenwuchs" leide und das Problem bei der Verbindung zwischen Kopf und Rückenmark liege und die Verbindung in Folge des Wachstums verengt werden könne; dieses Problem bestehe bis die Beschwerdeführerin ausgewachsen sei. Weiters ist dem Aktenvermerk zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Mal im Kinderkrankenhaus von XXXX operiert worden sei. Weitere monatliche Kontrollen seien vorgesehen.Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.09.2007 ist zu entnehmen, dass seitens Dr. römisch 40 , der - die Beschwerdeführerin in der Kinderambulanz der römisch 40 - behandelnden Ärztin, telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin unter "Zwergenwuchs" leide und das Problem bei der Verbindung zwischen Kopf und Rückenmark liege und die Verbindung in Folge des Wachstums verengt werden könne; dieses Problem bestehe bis die Beschwerdeführerin ausgewachsen sei. Weiters ist dem Aktenvermerk zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Mal im Kinderkrankenhaus von römisch 40 operiert worden sei. Weitere monatliche Kontrollen seien vorgesehen.

Seitens des Bundesasylamtes wurde in Folge am 05.09.2007 bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes angefragt, ob in Mazedonien "Zwergenwuchs" behandelbar und etwaige notwendige Operationen durchführbar seien. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte am 07.09.2007 beim Bundesasylamt ein.

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde ausgeführt, dass der beschriebene Zustand der Beschwerdeführerin eine Komplikation der Achondroplasie darstelle bzw. handle es sich dabei um einen sogenanannten "Hydrocephalus bzw. intrakranialen Druck".

Dabei müssten unbedingt zuerst Untersuchungen durchgeführt werden; dies könnte in Mazedonien nur an der Neurochirurgischen Klinik in XXXX erfolgen. Nach der Untersuchung würde der behandelnde Neurochirurg die Diagnose erstellen, ob und in welchem Grad es sich um einen sogenannten "liquor cerebrospinalis" handle und müsse aufgrund der Befunde eingeschätzt werden, ob hier die Operation durchgeführt werden könne oder nicht.Dabei müssten unbedingt zuerst Untersuchungen durchgeführt werden; dies könnte in Mazedonien nur an der Neurochirurgischen Klinik in römisch 40 erfolgen. Nach der Untersuchung würde der behandelnde Neurochirurg die Diagnose erstellen, ob und in welchem Grad es sich um einen sogenannten "liquor cerebrospinalis" handle und müsse aufgrund der Befunde eingeschätzt werden, ob hier die Operation durchgeführt werden könne oder nicht.

Sollte der Chirurg aufgrund der Befunde der Meinung sein, dass eine Operation in der Republik Mazedonien nicht möglich sei, würde - unter der Voraussetzung dass der Patient in der Republik Mazedonien krankenversichert sei - aufgrund der Diagnose und schriftlichen Meinung des behandelnden Arztes bzw. Ärzteteams der Neurochirurgischen Klinik seitens des Krankenversicherungsfonds eine Kommission gegründet werden, welche in Folge zum Befund der Klinik Stellung nehmen und dem Patienten eine Operation im Ausland ermöglichen würde, indem der Fonds alle Kosten für die Operation im Ausland decken würde. Im Falle, dass der Patient in der Republik Mazedonien nicht versichert sei, müsse der Patient selbst für die Behandlung aufkommen.

In Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ:

06 11.039-BAL, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AslyG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).06 11.039-BAL, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Achondroplasie leide und diese in Mazedonien nicht behandelbar sei.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2008, beim Bundesasylamt am 11.09.2008 eingelangt, wurde für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gestellt - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich weder der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, noch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Eltern geändert hätten und daher beantragt werde, das Aufenthaltsrecht zu verlängern.Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2008, beim Bundesasylamt am 11.09.2008 eingelangt, wurde für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gestellt - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich weder der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, noch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Eltern geändert hätten und daher beantragt werde, das Aufenthaltsrecht zu verlängern.

Der Vater der Beschwerdeführerin wurde als gesetzlicher Vertreter am 14.10.2008 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

"..........

Frage: Hat ihr Kind gesundheitliche Probleme?

Antwort: Sie hat gesundheitliche Probleme, sie ist kleinwüchsig, sie hat mit dem Wachstum Probleme. Sie wurde mehrmals operiert in XXXX. Sie hat auch Probleme mit der Atmung. Sie war in XXXX im Krankenhaus deswegen.Antwort: Sie hat gesundheitliche Probleme, sie ist kleinwüchsig, sie hat mit dem Wachstum Probleme. Sie wurde mehrmals operiert in römisch 40 . Sie hat auch Probleme mit der Atmung. Sie war in römisch 40 im Krankenhaus deswegen.

Frage: Welche Untersuchungen/ Therapien hat Ihr Kind letztes Jahr gemacht?

Antwort: Es wurde im Kopf ein Shant eingesetzt aus Plastik. Sie wurde mehrmals in XXXX in der Kinderklinik operiert. Alle drei Monate muss sie zur Kontrolle in die Kinderklinik in XXXX. Sie wurde in XXXX in der Universitätsklinik wegen der Atmung kontrolliert. Sie muss nochmals nach XXXX.Antwort: Es wurde im Kopf ein Shant eingesetzt aus Plastik. Sie wurde mehrmals in römisch 40 in der Kinderklinik operiert. Alle drei Monate muss sie zur Kontrolle in die Kinderklinik in römisch 40 . Sie wurde in römisch 40 in der Universitätsklinik wegen der Atmung kontrolliert. Sie muss nochmals nach römisch 40 .

Frage: Welche Medikamente muss Ihr Kind nehmen?

Antwort: Sie bekommt Tablette gegen die Magensäure.

Frage: Wie sieht die weitere Behandlung Ihres Kindes aus?

Antwort: Am 24.10.2008 muss sie nach XXXX ins Krankenhaus wegen der Atmung und Magen. Sie muss nochmals nach XXXX und hat Kontrollen in XXXX. In XXXX wird entschieden wann sie nach XXXX muss.Antwort: Am 24.10.2008 muss sie nach römisch 40 ins Krankenhaus wegen der Atmung und Magen. Sie muss nochmals nach römisch 40 und hat Kontrollen in römisch 40 . In römisch 40 wird entschieden wann sie nach römisch 40 muss.

Frage: Dürfen wir in die Krankenakte ihres Kindes Einsicht nehmen?

Antwort: Ja

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich besuchte acht Jahre Grundschule in XXXX. 1991, 1992 war ich beim Militär. Vorher half ich zu Haus in der elterlichen Landwirtschaft. Vor und nach dem Militär habe ich auch gelegentlich gearbeitet. Nach dem Militär arbeitete ich zu Hause in der Landwirtschaft. Im Jahr 2001 nahm ich auch am Krieg teil. Dann ging ich nach Österreich. Ich lernte meine Frau kurz vor dem Krieg im Jahr 2001 und nach dem Krieg haben wir traditionell geheiratet und ich holte sie am 14.11.2001 zu mir nach Hause. Amtlich heiratete ich in Österreich.Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Ich besuchte acht Jahre Grundschule in römisch 40 . 1991, 1992 war ich beim Militär. Vorher half ich zu Haus in der elterlichen Landwirtschaft. Vor und nach dem Militär habe ich auch gelegentlich gearbeitet. Nach dem Militär arbeitete ich zu Hause in der Landwirtschaft. Im Jahr 2001 nahm ich auch am Krieg teil. Dann ging ich nach Österreich. Ich lernte meine Frau kurz vor dem Krieg im Jahr 2001 und nach dem Krieg haben wir traditionell geheiratet und ich holte sie am 14.11.2001 zu mir nach Hause. Amtlich heiratete ich in Österreich.

Frage: Sie, ihre Frau und Ihr zweites Kind haben Ihr Asylansuchen beendet. Warum haben Sie das gemacht?

Antwort: Das weiß ich nicht was der Anwalt machte. Der Anwalt sagte, ich soll diesen Termin wahrnehmen und dann zu ihm kommen. Ich glaube wir sollen dann um denselben Status wie XXXX ansuchen.Antwort: Das weiß ich nicht was der Anwalt machte. Der Anwalt sagte, ich soll diesen Termin wahrnehmen und dann zu ihm kommen. Ich glaube wir sollen dann um denselben Status wie römisch 40 ansuchen.

Frage: Wie sieht Ihre Lebenssituation in Österreich aus?

Antwort: Ich gehe arbeiten seit sieben Jahren. Ich lebe in einer Wohnung, meine Frau ist zu Hause und kümmert sich um die Kinder. Ich habe sonst niemand hier.

Frage: Wo genau lebten Sie in Mazedonien und wie weit ist dies von XXXX entfernt?Frage: Wo genau lebten Sie in Mazedonien und wie weit ist dies von römisch 40 entfernt?

Antwort: Wir wohnten in XXXX ein Dorf im Bezirk XXXX und ist zirka 70 bis 80 Kilometer von XXXX entfernt.Antwort: Wir wohnten in römisch 40 ein Dorf im Bezirk römisch 40 und ist zirka 70 bis 80 Kilometer von römisch 40 entfernt.

Frage: Es wurde eine Anfrage in Mazedonien gestellt. (Es wird die Anfrage und Anfragebeantwortung vorgetragen) Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

Antwort: Es hat das bestimmt ein Mazedonischer Arzt gesagt, weil die Ärzte sind Mazedonier, ein Albaner wird keine Operation bekommen. Wir haben dort auch keine Versicherung. Das Kind ist in Österreich geboren und soll die Untersuchungen in Österreich machen. Die Ärzte in Österreich sagten sie müssen versuchen dass das Kind bis 16 ein bisschen ein Wachstum bekommt. Die Ärzte in Mazedonien schreiben nur so, es ist aber anders. Die Operationen kosteten bisher ¿ 17.000.- und ich weiß nicht wo ich so viel Geld für Mazedonien aufbringen könnte.

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein, aber die Polizei sucht mich weil ich im Krieg gekämpft haben.

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX im Elternhaus.Antwort: In römisch 40 im Elternhaus.

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

Antwort: Es war ein altes Haus

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Von der Landwirtschaft

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: Zirka 50 Personen.

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

Antwort: Ja

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Ich habe Angst, dass mich die Mazedonier einsperren.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

Antwort: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meiner Familie seit der Einreise.

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!

Antwort: Ich gehe hier arbeiten.

Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

Antwort: Nein

Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

Antwort: Nein

Frage: Besuchen ihre Kinder eine Schule oder Betreuungseinrichtungen?

Antwort: XXXX wird im Jänner 2009 in den Kindergarten aufgenommen.Antwort: römisch 40 wird im Jänner 2009 in den Kindergarten aufgenommen.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Von meiner Arbeit.

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Ja, bei der Firma XXXX in XXXX.Antwort: Ja, bei der Firma römisch 40 in römisch 40 .

.........."

Seitens des Bundesasylamtes wurden der Beschwerdeführerin am 15.10.2008 die wesentlichen Feststellungen zur Republik Mazedonien übermittelt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt zu diesen, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die diesbezügliche Stellungnahme erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 20.10.2008.

In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor gehe, dass ein Neurochirurg an der neurochirurgischen Klinik in XXXX entscheiden müsse, ob die Operation in Mazedonien möglich oder besser außerhalb Mazedoniens vorzunehmen sei.In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor gehe, dass ein Neurochirurg an der neurochirurgischen Klinik in römisch 40 entscheiden müsse, ob die Operation in Mazedonien möglich oder besser außerhalb Mazedoniens vorzunehmen sei.

Mazedonien sei ein relativ kleines Land und könne der Rechtsvertreter als Laie nicht abschätzen, welche Übung und welche Praxis die Neurochirurgen in Mazedonien aufweisen würden. Aus Österreich sei es jedenfalls bekannt, dass jene chirurgischen Abteilungen am besten seien, die sehr viele Operationen durchführen könnten und dadurch eine hohe fachliche Erfahrung aufweisen würden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Neurochirurgen in Mazedonien zu wenige Erfahrungen im Operationssaal aufweisen würden und die Beschwerdeführerin daher Opfer eines Kunstfehlers werden könnte.

Dem Vater der Beschwerdeführerin sei ein Fall aus seinem ehemaligen Heimatdorf bekannt; "ein Kind des XXXX" habe an einem Herzproblem gelitten und hätten die Eltern in Moscheen Geld für die Behandlung im benachbarten Bulgarien gesammelt. Eine Zahlung durch den mazedonischen Staat in Höhe von ¿ 8.000,-- sei zusätzlich gewährt worden, jedoch sei das Kind in Folge verstorben, weil die Operation offenbar zu spät erfolgt sei.

Nach den kriegerischen Ereignissen in Mazedonien 2001 habe sich eine Kindergruppe aus Mazedonien in Ried aufgehalten; beim Fahrradfahren habe sich ein Mädchen am Auge verletzt und sei im Krankenhaus von Ried behandelt worden. Die mazedonischen Mädchen hätten sich über den hohen Standard des Krankenhauses in Ried erstaunt gezeigt. Diese Beobachtung der Mädchen decke sich auch mit den Feststellungen zum Gesundheitssystem in Mazedonien; der stationäre Aufenthalt in Mazedonien entspreche nicht wesentlichen Standards. Es gebe keine ständige Betreuung der Patienten durch Pflegepersonal und müsse die Betreuung von Verwandten organisiert werden. In den staatlichen Spitälern würden oft nur mehr akute Fälle behandelt werden.

Was die wirtschaftliche Lage der Familie betreffe, so werde die Schwester XXXX ab Jänner 2009 in den Kindergarten gehen. Der Vater der Beschwerdeführerin besitze einen Arbeitsplatz und eine Beschäftigungsbewilligung bis April 2009.Was die wirtschaftliche Lage der Familie betreffe, so werde die Schwester römisch 40 ab Jänner 2009 in den Kindergarten gehen. Der Vater der Beschwerdeführerin besitze einen Arbeitsplatz und eine Beschäftigungsbewilligung bis April 2009.

Sobald der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung gewährt würde, würden die sonstigen Familienangehörigen dementsprechende Anträge stellen.

Die in Mazedonien lebenden Onkel der minderjährigen Beschwerdeführerin würden von Sozialhilfe leben; der Großvater wohne abwechselnd in XXXX und in XXXX und beziehe keinerlei Pension. Im Falle der Rückkehr wäre die Familie mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert.Die in Mazedonien lebenden Onkel der minderjährigen Beschwerdeführerin würden von Sozialhilfe leben; der Großvater wohne abwechselnd in römisch 40 und in römisch 40 und beziehe keinerlei Pension. Im Falle der Rückkehr wäre die Familie mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert.

Der Stellungnahme vom 20.10.2008 sind medizinische Befunde und Arztbriefe aus dem Jahre 2008 beigelegt; aus dem jüngsten Arztbericht des Klinikums XXXX vom 24.09.2008 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Achondroplasie besteht und es im Rahmen dieser Erkrankung zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne. Eventuell sei sogar eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin notwendig.Der Stellungnahme vom 20.10.2008 sind medizinische Befunde und Arztbriefe aus dem Jahre 2008 beigelegt; aus dem jüngsten Arztbericht des Klinikums römisch 40 vom 24.09.2008 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Achondroplasie besteht und es im Rahmen dieser Erkrankung zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne. Eventuell sei sogar eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin notwendig.

Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin auch an der XXXX vorgestellt worden, derzeit könne von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden, doch seien regelmäßige Kontrollen der Beschwerdeführerin erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien.Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin auch an der römisch 40 vorgestellt worden, derzeit könne von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden, doch seien regelmäßige Kontrollen der Beschwerdeführerin erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien.

Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich sei daher medizinisch begründet.

Im Aktenvermerk des zuständigen Organwalters des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 wird festgehalten, dass beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. XXXX, telefonisch angefragt worden sei, wie die nächsten Schritte hinsichtlich des Krankheitsverlaufes der Beschwerdeführerin sein würden. Der behandelnde Arzt habe angegeben, dass eine Operation in den nächsten Jahren nicht geplant sei;Im Aktenvermerk des zuständigen Organwalters des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 wird festgehalten, dass beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. römisch 40 , telefonisch angefragt worden sei, wie die nächsten Schritte hinsichtlich des Krankheitsverlaufes der Beschwerdeführerin sein würden. Der behandelnde Arzt habe angegeben, dass eine Operation in den nächsten Jahren nicht geplant sei;

bezüglich des Wirbelkanals seien Operationen durchgeführt worden;

man hoffe, dass mit dem Wachstum der Wirbelkanal weiter werde und keine Operation mehr nötig sei. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin sei es jedoch immer möglich, dass die Atmung aussetze, weshalb diesbezüglich eine Abklärung im Schlaflabor in XXXX nötig sei. Es solle daher in Zukunft "ausgelotet" werden, ob eine Beatmungsmaske für die Nacht erforderlich sein werde oder nicht. Weiters wird in dem Aktenvermerk festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in halbjährlichen Abständen kontrolliert werde.man hoffe, dass mit dem Wachstum der Wirbelkanal weiter werde und keine Operation mehr nötig sei. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin sei es jedoch immer möglich, dass die Atmung aussetze, weshalb diesbezüglich eine Abklärung im Schlaflabor in römisch 40 nötig sei. Es solle daher in Zukunft "ausgelotet" werden, ob eine Beatmungsmaske für die Nacht erforderlich sein werde oder nicht. Weiters wird in dem Aktenvermerk festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in halbjährlichen Abständen kontrolliert werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2008 wurde der, der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ: 06 11.039-BAL, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt in diesem Bescheid nicht entschieden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2008 wurde der, der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ: 06 11.039-BAL, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt in diesem Bescheid nicht entschieden.

Das Bundesasylamt stellte in dem angefochtenen Bescheid aufgrund der medizinischen Unterlagen und Berichte fest, dass die Beschwerdeführerin kleinwüchsig sei und gelangte zu dem Schluss, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzustellen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien zulässig sei.

Am 19.11.2008 wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Berichtigung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 eingebracht. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid offenkundige Unrichtigkeiten aufweise; diesbezüglich wird ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen Herren, sondern um ein Mädchen handle und ein dritter Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides fehle. Gemäß § 10 AsylG 2005 sei eine Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Nach § 10 Abs. 2 AsylG sei eine Ausweisung allerdings unzulässig, wenn dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Die Behörde erster Instanz kläre diese Frage nicht ab, sondern überlasse sie der Fremdenpolizei zur Klärung und entscheide damit das Bundesasylamt über die Zuständigkeit in dieser Frage. Es sei allerdings nicht Angelegenheit des Bundesasylamtes, die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache zu begründen.Am 19.11.2008 wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Berichtigung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 eingebracht. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid offenkundige Unrichtigkeiten aufweise; diesbezüglich wird ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen Herren, sondern um ein Mädchen handle und ein dritter Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides fehle. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 sei eine Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sei eine Ausweisung allerdings unzulässig, wenn dies eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Die Behörde erster Instanz kläre diese Frage nicht ab, sondern überlasse sie der Fremdenpolizei zur Klärung und entscheide damit das Bundesasylamt über die Zuständigkeit in dieser Frage. Es sei allerdings nicht Angelegenheit des Bundesasylamtes, die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache zu begründen.

Offenkundig unrichtig sei ein Textbaustein auf Seite 22. Erwähnt werde ein Kontaktbeamter bei der österreichischen Botschaft; dabei solle es sich um einen österreichischen leitenden Polizeibeamten mit höherer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung handeln. Offenbar liege eine Verwechslung mit Oberstleutnant Andreas Pichler vor, der sich nicht in Skopje, sondern in Pristina aufhalte.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 wurde in Folge fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben; in der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid mehrere offenkundige Unrichtigkeiten aufweise, was gegen die Sorgfalt bei der Bescheiderstellung spreche.

Hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz im Bescheid vom 25.09.2007 festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin an Achondroplasie leide, welche in Mazedonien nicht behandelbar sei. Nun stelle die Behörde erster Instanz an Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführerin kleinwüchsig sei und in ihrem Heimatland nicht bedroht werde. In der Beweiswürdigung werde dann auf die Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien, aber auch auf die Kosten eines Fonds im Ausland eingegangen. Eine lebensbedrohende Krankheit, die in Mazedonien nicht behandelbar sei, liege nun im Gegensatz zum Vorjahr nicht mehr vor.

Vorgebracht wird weiters, dass die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Skopje vom 07.09.2007 stamme; diese habe offenbar bei Erlassung des Bescheides vom 25.09.2007 keine Rolle gespielt, im Verlängerungsverfahren jedoch schon.

Schenke man der Begründung im nunmehr bekämpften Bescheid Glauben, solle ein Kontaktbeamter bei der österreichischen Botschaft diese Erhebungen durchgeführt haben. Dieser Beamte sei fachlich qualifiziert. Dies möge für Lageeinschätzungen gelten, nicht jedoch für medizinische Probleme. Die Auskunft stamme von einem völlig unbekannten Dr. XXXX; von diesem Arzt sei nicht bekannt, ob es sich um einen praktischen oder einen Facharzt handle. In der "Abteilung Staatendokumentation" bearbeite ein Mag. XXXX die Anfragebeantwortung und verweise auf einen Punkt 1. "Zwergenwuchs", wobei die Punkte 2. und folgende nicht aufscheinen würden.Schenke man der Begründung im nunmehr bekämpften Bescheid Glauben, solle ein Kontaktbeamter bei der österreichischen Botschaft diese Erhebungen durchgeführt haben. Dieser Beamte sei fachlich qualifiziert. Dies möge für Lageeinschätzungen gelten, nicht jedoch für medizinische Probleme. Die Auskunft stamme von einem völlig unbekannten Dr. römisch 40 ; von diesem Arzt sei nicht bekannt, ob es sich um einen praktischen oder einen Facharzt handle. In der "Abteilung Staatendokumentation" bearbeite ein Mag. römisch 40 die Anfragebeantwortung und verweise auf einen Punkt 1. "Zwergenwuchs", wobei die Punkte 2. und folgende nicht aufscheinen würden.

Der zuständige Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am Klinikum XXXX, Herr Prim. Dr. XXXX habe eine Bestätigung zur Vorlage beim Bundesasylamt am 24.09.2008 verfasst. Darin sei nicht nur von Achondroplasie die Rede, sondern auch von bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie. Eventuell sei eine nächtliche Beatmung des Kindes notwendig. Die Beschwerdeführerin sei der XXXX vorgestellt worden; es seien regelmäßige Kontrollen des Kindes erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien. Ein weiterer Verbleib des Kindes in Österreich sei für die Ärzte medizinisch begründet.Der zuständige Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am Klinikum römisch 40 , Herr Prim. Dr. römisch 40 habe eine Bestätigung zur Vorlage beim Bundesasylamt am 24.09.2008 verfasst. Darin sei nicht nur von Achondroplasie die Rede, sondern auch von bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie. Eventuell sei eine nächtliche Beatmung des Kindes notwendig. Die Beschwerdeführerin sei der römisch 40 vorgestellt worden; es seien regelmäßige Kontrollen des Kindes erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien. Ein weiterer Verbleib des Kindes in Österreich sei für die Ärzte medizinisch begründet.

Diese Bestätigung vom 24.09.2008 habe "dieser unbekannte Dr. XXXX" jedenfalls nicht gekannt, sodass seine Einschätzung nicht vollständig sei; ebenso wenig habe er die Krankengeschichte vom 20.08.2008 gekannt. Das bedeute, dass sich das Bundesasylamt über einen wichtigen Aspekt des Gesundheitszustandes gar nicht auseinandergesetzt habe und deshalb die Reduzierung des Zustandes des Kindes auf Zwergenwuchs unrichtig sei.

Auch die Feststellungen seien in sich widersprüchlich. Einerseits sei von einem angespannten Verhältnis die Rede, auch von einem schwachen Justizsystem und von Korruption. Korruption sei im Land noch weit verbreitet und stelle ein ernsthaftes Problem dar.

Andererseits solle aber die medizinische Versorgung entsprechend sein; dabei gäbe es keine ständige Betreuung durch Pflegepersonal, die Qualität der medizinischen Behandlung sinke.

Die Behörde erster Instanz finde aber nichts dabei, die Beschwerdeführerin dem mazedonischen Sozial- und Krankenversicherungssystem anzuvertrauen. Die neurochirurgische Klinik in XXXX sei 70 bis 80 Kilometer von der Wohnadresse entfernt und erreichbar. Es passe nicht zusammen, dass die Qualität der medizinischen Behandlung im Sinken begriffen und Korruption weit verbreitet sein solle, aber die notwendige und erforderliche Behandlung erhältlich sein solle und eine lebensbedrohende Krankheit nicht mehr vorliege.Die Behörde erster Instanz finde aber nichts dabei, die Beschwerdeführerin dem mazedonischen Sozial- und Krankenversicherungssystem anzuvertrauen. Die neurochirurgische Klinik in römisch 40 sei 70 bis 80 Kilometer von der Wohnadresse entfernt und erreichbar. Es passe nicht zusammen, dass die Qualität der medizinischen Behandlung im Sinken begriffen und Korruption weit verbreitet sein solle, aber die notwendige und erforderliche Behandlung erhältlich sein solle und eine lebensbedrohende Krankheit nicht mehr vorliege.

Es sei völlig unklar, ob die Beschwerdeführerin überleben könne, wenn es zu Atemstörungen komme und sie mit den Eltern mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Taxi 70 bis 80 Kilometer in die neurochirurgische Ambulanz fahre. Es werde schon einiges an Bestechungsgeld und Trinkgeld notwendig sein, damit die Beschwerdeführerin überlebe. Mit der reaktiven Landwirtschaft würden die Eltern wohl kaum jenes Einkommen erzielen können, um für die Forderungen der Ärzte und des Pflegepersonals aufzukommen. Angesichts der hohen Geburtenrate der albanischen Bevölkerung würden die mazedonischen Ärzte insgeheim die Meinung vertreten, dass behinderte albanische Kinder nicht mit dem höchsten finanziellen Einsatz am Leben erhalten werden sollten. Schließlich müsse in einem System, das den Mangel verwaltet, die spärliche Hilfe jenen zu Gute kommen, die die größten Chancen hätten.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass bereits im Antrag auf Bescheidberichtigung ausgeführt worden sei, dass eine Auseinandersetzung mit § 10 AsylG 2005 fehle. Der Bescheid sei daher unvollständig, weil er offen lasse, ob eine Ausweisung möglich sei oder nicht.Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass bereits im Antrag auf Bescheidberichtigung ausgeführt worden sei, dass eine Auseinandersetzung mit Paragraph 10, AsylG 2005 fehle. Der Bescheid sei daher unvollständig, weil er offen lasse, ob eine Ausweisung möglich sei oder nicht.

Was die fehlende Ausweisung betreffe, sei auf das aktuelle Regierungsprogramm hinzuweisen, das offenbar derartige Situationen berücksichtige, dass zwar der subsidiäre Schutz entzogen werde, aber keine Ausweisung verfügt werden solle. Man wolle offenbar dieses Problem dadurch lösen, dass die "Asylbehörde" einen Aufenthaltsstatus anderer Art gewähre.

Es werde daher beantragt, dass der erkennende Gerichtshof der Beschwerde folgen geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen möge; in eventu der Beschwerde folge zu geben, den subsidiären Schutz zu verlängern und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2008, GZ: 06 11.039-BAL, wurde der Bescheid des Bundeasylamtes vom 13.11.2008 gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als die Anrede der Betreffenden richtig "Frau" zu lauten habe. Zu dem weiteren Antrag, "einen Spruchpunkt III. einzuführen", werde auf die bereits eingebrachte Beschwerde verwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2008, GZ: 06 11.039-BAL, wurde der Bescheid des Bundeasylamtes vom 13.11.2008 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als die Anrede der Betreffenden richtig "Frau" zu lauten habe. Zu dem weiteren Antrag, "einen Spruchpunkt römisch drei. einzuführen", werde auf die bereits eingebrachte Beschwerde verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für den Asylgerichtshof fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Achondroplasie besteht. Im Rahmen dieser Erkrankung kann es bei der Beschwerdeführerin zu lebensbedrohlichen Atemstörungen kommen und ist unter Umständen eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin erforderlich. Vom erkennenden Gerichtshof kann daher - insbesondere im Vergleich zur Sachlage bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.09.2007 - nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Mazedonien nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden; diesbezüglich wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.römisch zwei.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für den Asylgerichtshof fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Achondroplasie besteht. Im Rahmen dieser Erkrankung kann es bei der Beschwerdeführerin zu lebensbedrohlichen Atemstörungen kommen und ist unter Umständen eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin erforderlich. Vom erkennenden Gerichtshof kann daher - insbesondere im Vergleich zur Sachlage bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.09.2007 - nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Mazedonien nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden; diesbezüglich wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist automatisch zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist, endet auch der Anspruch auf die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach dem AsylG 2005, das für die Frage, ob ein Anspruch auf subsidiären Schutz weiterhin besteht, ein gesondertes Rechtsinstitut - das Aberkennungsverfahren - vorsieht, ist eine abweisende Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 212).Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist automatisch zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist, endet auch der Anspruch auf die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach dem AsylG 2005, das für die Frage, ob ein Anspruch auf subsidiären Schutz weiterhin besteht, ein gesondertes Rechtsinstitut - das Aberkennungsverfahren - vorsieht, ist eine abweisende Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 212).

Gemäß § 9 Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt wurde, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 25.09.2007 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zuerkannt und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin an Achondroplasie - "Zwergenwuchs" - leide, welche in Mazedonien nicht behandelbar sei.Wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt wurde, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 25.09.2007 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zuerkannt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin an Achondroplasie - "Zwergenwuchs" - leide, welche in Mazedonien nicht behandelbar sei.

Im angefochtenen Bescheid vom 13.11.2008 - mit welchem der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 25.09.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen wurde - führt das Bundesasylamt nunmehr Beweis würdigend Folgendes aus:

"In einer Anfrage im Heimatland wurde durch einen Österreichischen Beamten oa. Sachverhalt erhoben. Dabei wurde erhoben, dass Ihre Krankheit grundsätzlich in Mazedonien in der Neurochirurgischen Klinik in XXXX behandelbar ist, eine genaue Untersuchung muss allerdings klären welche Behandlungen genau nötig sind. Dies kann nur von den Medizinern vor Ort bei einer Untersuchung abgeklärt werden."In einer Anfrage im Heimatland wurde durch einen Österreichischen Beamten oa. Sachverhalt erhoben. Dabei wurde erhoben, dass Ihre Krankheit grundsätzlich in Mazedonien in der Neurochirurgischen Klinik in römisch 40 behandelbar ist, eine genaue Untersuchung muss allerdings klären welche Behandlungen genau nötig sind. Dies kann nur von den Medizinern vor Ort bei einer Untersuchung abgeklärt werden.

Sie wurden in Österreich operiert und müssen nun alle drei bzw. sechs Monate zur Kontrolle. Diese Kontrolluntersuchungen können auch in der Neurochirurgischen Klinik in XXXX vorgenommen werden. Sie bekommen weiters Medikamente für den Magen, diese Medikamente sind auch in Mazedonien erhältlich und können auch dort eingenommen werden.Sie wurden in Österreich operiert und müssen nun alle drei bzw. sechs Monate zur Kontrolle. Diese Kontrolluntersuchungen können auch in der Neurochirurgischen Klinik in römisch 40 vorgenommen werden. Sie bekommen weiters Medikamente für den Magen, diese Medikamente sind auch in Mazedonien erhältlich und können auch dort eingenommen werden.

Die Neurochirurgische Klinik in XXXX ist zirka 70 bis 80 Kilometer von Ihrer Wohnadresse entfernt und kann von Ihrem Wohnort auch erreicht werden.Die Neurochirurgische Klinik in römisch 40 ist zirka 70 bis 80 Kilometer von Ihrer Wohnadresse entfernt und kann von Ihrem Wohnort auch erreicht werden.

Sollte in Zukunft eine Operation erforderlich werden, die in Mazedonien nicht durchgeführt werden könnte, so kann wie in der Anfragebeantwortung beschrieben, dies durch die Ärzte in Mazedonien beantragt werden und wird auch finanziert, wenn sie Krankenversichert sind. Ihre Eltern können sich in Mazedonien anmelden und sie Krankenversichern lassen.

Eine lebensbedrohende Krankheit die in Mazedonien nicht behandelbar liegt nun anders als vor einem Jahr nicht mehr vor.

Nach der Judikatur des EGMR muss eine Behandlung im Heimatstaat möglich sein, die Qualität der Behandlungen spielt keine maßgebliche Rolle, auch darf eine Lebensgefahr nicht unmittelbar auftreten, also nur außerordentlichen Umstände müssen für den Verbleib in Österreich sprechen. Im Gegenständlichen Fall liegen diese außerordentlichen Umstände nicht mehr vor.

Auch alle Asylverfahren der Familienmitglieder sind rechtskräftig negativ angeschlossen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Anfrage an den Kontaktbeamten bei der ÖB gerichtet. Beim erhebenden Beamten handelt es sich um einen österreichischen leitenden Polizeibeamten mit höherer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung mit entsprechender beruflicher Erfahrung, welcher sich bereits über einen erheblichen Zeitraum in Mazedonien aufhält, somit einerseits mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut ist und andererseits die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen aufweist. Darüber hinaus stünde der erhebende Beamte im Falle wahrheitswidriger Erhebungen und Feststellungen unter straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher Verantwortung. Neben der fachlichen Qualifikation ist der Verbindungsbeamte darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in irgendeine Richtung.

Zum Inhalt der Auskunft des Verbindungsbeamten wird angeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Kontaktbeamten anzuzweifeln.

Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben, wobei Sie ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens haben, und es deshalb aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde in -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes- Vorbringen behauptet, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.

Im Rahmen einer Abwägung Ihrer Angaben im Verhältnis zu den Angaben des Verbindungsbeamten ist daher festzustellen, dass den Angaben des Verbindungsbeamten höhere Glaubwürdigkeit zukommt, weshalb davon auszugehen ist , dass die im zweiten Halbsatz genannten Angaben vollinhaltlich den Tatschen entsprechen und die vom Verbindungsbeamten getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden können.

Zu Ihrer Wohnsituation ist anzumerken, dass Ihre Erziehungsberechtigten in Mazedonien ein Haus besitzen und eine Landwirtschaft betrieben haben. Auch leben zirka 50 Verwandten in Mazedonien. Bei Ihrer Rückkehr wird Ihrer Familie eine Rückkehrhilfe von Österreich angeboten, die sie in Anspruch nehmen können, wodurch die finanzielle Situation in der Anfangsphase gebessert wird und Sie dadurch in der Anfangsphase von Österreich unterstützt werden. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht annehmen wollen, so steht die Sozialhilfe in Ihrer Wohngemeinde zur Verfügung, wo Sie oder Ihre Familie auch eine Unterstützung annehmen können. Auch können Ihre Eltern die Landwirtschaft reaktivieren um Familieneinkünfte zu erwirtschaften. Es wird auf die rechtskräftigen Bescheide ihrer Erziehungsberechtigten verwiesen. Sie könnten insbesondere auch durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden."

Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes ergibt, stützt das Bundesasylamt die nunmehr ergangene Entscheidung im Wesentlichen auf die - bereits der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.09.2009 zu Grunde liegenden - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2007 und führt aus, dass im Rahmen der Anfrage erhoben hätte werden können, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin in der Neurochirurgischen Klinik in XXXX grundsätzlich behandelbar, allerdings eine genau Untersuchung erforderlich sei um zu klären, welche konkreten Behandlungen bei der Beschwerdeführerin nötig seien, was nur von den Medizinern vor Ort bei einer Untersuchung abgeklärt werden könne.Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes ergibt, stützt das Bundesasylamt die nunmehr ergangene Entscheidung im Wesentlichen auf die - bereits der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.09.2009 zu Grunde liegenden - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2007 und führt aus, dass im Rahmen der Anfrage erhoben hätte werden können, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin in der Neurochirurgischen Klinik in römisch 40 grundsätzlich behandelbar, allerdings eine genau Untersuchung erforderlich sei um zu klären, welche konkreten Behandlungen bei der Beschwerdeführerin nötig seien, was nur von den Medizinern vor Ort bei einer Untersuchung abgeklärt werden könne.

Seitens des erkennenden Gerichtshofes ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2007 keineswegs die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Mazedonien abgeleitet werden kann; vielmehr geht aus dieser hervor, dass bei der Beschwerdeführerin zunächst Untersuchungen durchgeführt werden müssten, um letztlich aufgrund der Befunde beurteilen zu können, ob in Mazedonien eine Operation durchgeführt werden könnte oder nicht. Sollte der behandelnde Neurochirurg zur Ansicht gelangen, dass eine Operation in Mazedonien nicht möglich sei, gäbe es die Möglichkeit - sofern die Beschwerdeführerin in Mazedonien krankenversichert wäre - dass der Krankenversicherungsfonds die Kosten einer erforderlichen Operation im Ausland tragen würde.

Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Achondroplasie in Mazedonien grundsätzlich behandelbar sei, kann daher vom erkennenden Gerichtshof nicht gefolgt werden; vielmehr ist dies - wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt - von der individuellen Krankengeschichte und den eingeholten Befunden der Beschwerdeführerin abhängig. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist die konkrete Krankengeschichte der Beschwerdeführerin den in Auftrag gegebenen Ermittlungen nicht zugrunde gelegt worden; das Bundesasylamt beschränkte sich in der Auftragserteilung vom 05.09.2007 auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin "unter Zwergenwuchs leide" und bei einem problematischen Wachstum, an der Verbindung zwischen Kopf und Rückenmark operiert werden müsse.

Insbesondere wird festgehalten, dass die diesbezügliche Anfrage des Bundesasylamtes am 05.09.2007 erfolgte und das Bundesasylamt in Folge auf dieser Grundlage im Bescheid vom 25.09.2007 - mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - feststellte, dass die Beschwerdeführerin an Achondroplasie - "Zwergenwuchs" - leide, welche in Mazedonien nicht behandelbar sei.

Dass das Bundesasylamt nunmehr - unter Zugrundelegung desselben Ermittlungsergebnisses - den gegenteiligen Schluss zieht (nämlich, dass bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Krankheit, die in Mazedonien nicht behandelbar sei anders als vor einem Jahr nicht mehr vorliege), ist nicht nachvollziehbar und wird letztlich vom Bundesasylamt auch nicht schlüssig dargelegt, wie es zu seiner nunmehrigen Einschätzung gelangt.

Sofern das Bundesasylamt weiters ausführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich operiert worden sei und nun alle drei bzw. sechs Monate zur Kontrolluntersuchungen müsse, welche auch in der Neurochirurgischen Klinik in XXXX vorgenommen werden könnten, ist festzuhalten, dass sich aus dem Aktenvermerk des zuständigen Organwalters des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 zwar ergibt, dass nach Auskunft des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes den Wirbelkanal betreffende Operationen durchgeführt worden seien und "dies jetzt stabil ist". Laut Auskunft des behandelnden Arztes hoffe man, dass mit dem Wachstum des Wirbelkanals keine Operationen mehr nötig seien, dies "werde allerdings die Zukunft zeigen". Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin sei es jederzeit möglich, dass die Atmung aussetze, weshalb in Zukunft "ausgelotet werden soll", ob eine Beatmungsmaske für die Nacht erforderlich sein werde oder nicht und ist die Beschwerdeführerin halbjährlichen Kontrollen zu unterziehen.Sofern das Bundesasylamt weiters ausführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich operiert worden sei und nun alle drei bzw. sechs Monate zur Kontrolluntersuchungen müsse, welche auch in der Neurochirurgischen Klinik in römisch 40 vorgenommen werden könnten, ist festzuhalten, dass sich aus dem Aktenvermerk des zuständigen Organwalters des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 zwar ergibt, dass nach Auskunft des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes den Wirbelkanal betreffende Operationen durchgeführt worden seien und "dies jetzt stabil ist". Laut Auskunft des behandelnden Arztes hoffe man, dass mit dem Wachstum des Wirbelkanals keine Operationen mehr nötig seien, dies "werde allerdings die Zukunft zeigen". Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin sei es jederzeit möglich, dass die Atmung aussetze, weshalb in Zukunft "ausgelotet werden soll", ob eine Beatmungsmaske für die Nacht erforderlich sein werde oder nicht und ist die Beschwerdeführerin halbjährlichen Kontrollen zu unterziehen.

Diesbezüglich ist hier einerseits festzuhalten, dass - wie sich aus dem wiedergegebenen Aktenvermerk ergibt - bei der Beschwerdeführerin zwar bereits Operationen durchgeführt wurden und man nunmehr hoffe, dass keine weiteren Operationen notwendig sein werden; daraus den Schluss zu ziehen, dass die Notwendigkeit weiterer Operationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, erscheint nach Ansicht des erkennende Gerichtshofes unzulässig.

Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Operation, welche in Mazedonien nicht durchgeführt werden könne, die Vornahme einer Operation im Ausland durch die mazedonischen Ärzte beantragt werden könnte und finanziert würde, ist festzuhalten, dass - wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt - die Übernahme der Kosten einerseits von der bestehenden Krankenversicherung und andererseits vom Befund der Klinik und der Entscheidung der seitens des Krankenversicherungsfonds gegründeten Kommission abhängt, weshalb hier nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten der Behandlung im Ausland vom angeführten Krankenversicherungsfonds auch getragen werden würden.

Andererseits stützt sich das Bundesasylamt auch hier offenbar auf die Anfragebeantwortung vom 07.09.2007 und stellt fest, dass die notwendigen Kontrolluntersuchungen in Mazedonien durchgeführt werden können; diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens des Bundeasylamtes in der Anfrage an die Staatendokumentation vom 05.09.2007 gar nicht angefragt wurde, ob die von der Beschwerdeführerin erforderlichen Kontrolluntersuchungen in Mazedonien durchgeführt werden könnten.

Das Bundesasylamt lässt es darüber hinaus völlig unberücksichtigt, dass aus den nunmehr vorliegenden, die Beschwerdeführerin betreffenden Befunden und Arztberichten hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine Achondroplasie - weshalb, wie dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführerin ursprünglich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde - vorliegt, sondern es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Erkrankung auch zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne.

Wie dem, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, Arztbericht der Klinik XXXX vom 24.09.2008 zu entnehmen ist, ist unter Umständen sogar eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin notwendig. Aus dem Bericht geht zwar weiters hervor, dass derzeit von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden könne, doch seien regelmäßige Kontrollen der Beschwerdeführerin erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien, weshalb ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich nach Ansicht des behandelnden Arztes medizinisch begründet sei.Wie dem, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, Arztbericht der Klinik römisch 40 vom 24.09.2008 zu entnehmen ist, ist unter Umständen sogar eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin notwendig. Aus dem Bericht geht zwar weiters hervor, dass derzeit von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden könne, doch seien regelmäßige Kontrollen der Beschwerdeführerin erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien, weshalb ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich nach Ansicht des behandelnden Arztes medizinisch begründet sei.

Darüber hinaus ist auch in dem Aktenvermerk vom 13.11.2008 explizit vermerkt, dass aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin die Atmung jederzeit aussetzen könnte und festgestellt werden müsste, ob die Beschwerdeführerin eine Beatmungsmaske benötigt; dies deckt sich auch mit dem Inhalt des Arztbriefes vom 24.09.2008, aus welchem - wie bereits oben erwähnt wurde - entnommen werden kann, dass es bei der Beschwerdeführerin zu bedrohlichen Atemstörungen kommen könnte und unter Umständen eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin erforderlich ist.

Letztlich gab auch der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner im Aberkennungsverfahren stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2008 an, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit der Atmung habe und sie deswegen im Krankenhaus gewesen sei.

Über den - für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlichen - Umstand, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Achondroplasie zu bedrohlichen Atemstörungen kommen könnte, setzte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid völlig hinweg. Ebenso über den Umstand, dass in dem Arztbrief des Klinikum XXXX explizit ausgeführt wird, dass die erforderlichen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen der Beschwerdeführerin in Mazedonien nicht durchgeführt werden könnten und daher ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich medizinisch begründet sei.Über den - für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlichen - Umstand, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Achondroplasie zu bedrohlichen Atemstörungen kommen könnte, setzte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid völlig hinweg. Ebenso über den Umstand, dass in dem Arztbrief des Klinikum römisch 40 explizit ausgeführt wird, dass die erforderlichen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen der Beschwerdeführerin in Mazedonien nicht durchgeführt werden könnten und daher ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich medizinisch begründet sei.

Hingewiesen wird auch darauf, dass - wie dem Aktenvermerk des zuständigen Organwalters des Bundesasylamtes vom 05.09.2007 entnommen werden kann -, die Gefahr der Verengung der Verbindung zwischen Kopf und Rückenmark bei der Beschwerdeführerin so lange besteht, bis sie ausgewachsen ist. In der Mitteilung vom 29.11.2006 wird weiters festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin lebenslang engmaschige Kontrollen mit Schädelultraschalluntersuchungen stattfinden müssten.

Sofern das Bundesasylamt ausführt, dass die Neurochirurgische Klinik in XXXX ca. 70 bis 80 Kilometer von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin entfernt sei und von dem Wohnort erreicht werden könnte, ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu folgen, dass es völlig unklar sei, ob die Beschwerdeführerin überleben könnte, wenn es zu Atemstörungen komme und sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi in die Neurochirurgische Klinik fahren müsste.Sofern das Bundesasylamt ausführt, dass die Neurochirurgische Klinik in römisch 40 ca. 70 bis 80 Kilometer von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin entfernt sei und von dem Wohnort erreicht werden könnte, ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu folgen, dass es völlig unklar sei, ob die Beschwerdeführerin überleben könnte, wenn es zu Atemstörungen komme und sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi in die Neurochirurgische Klinik fahren müsste.

Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen, konnte daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden; wie oben ausgeführt wurde kann es bei der Beschwerdeführerin zu bedrohlichen Atemstörungen kommen und ist die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontrollen in Österreich zu unterziehen; unter Umständen ist eine nächtliche Beatmung der Beschwerdeführerin notwendig. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Mazedonien kann daher unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände des Einzelfalles mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - mangels einer Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über den - noch offenen - Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.09.2008 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden haben.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über den - noch offenen - Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.09.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden haben.

Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die Familie der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX umfasst.Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die Familie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 umfasst.

Hinsichtlich der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wird in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG zu entscheiden sein. In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG) (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).Hinsichtlich der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wird in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu entscheiden sein. In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG) vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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