TE AsylGH Beschluss 2009/9/2 S13 408495-1/2009

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Spruch

S13 408.495-1/2009/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch: Rechtsberaterin Mag. Karin GRIMM, diese vertreten durch: Rechtsberater Hans KONRAD, p.A. EAST Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, Haus 17, Raum 151, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, FZ 09 07.328 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch: Rechtsberaterin Mag. Karin GRIMM, diese vertreten durch: Rechtsberater Hans KONRAD, p.A. EAST Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, Haus 17, Raum 151, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, FZ 09 07.328 - EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut der Eurodac-Abfrage vom 22.06.2009 war der Beschwerdeführer zuvor bereits in Griechenland am 13.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden und hatte dort in am 10.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Beamte der PI Traiskirchen, EAST, haben den Beschwerdeführer am 22.06.2009 und das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 29.07.2009 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2009, FZ 09 07.328, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß [...] zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2009, FZ 09 07.328, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß [...] zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaat der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO eingereist und dort einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wodurch Griechenland auch dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig sein sollte - was das Bundesasylamt bezweifelt - für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.08.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 27.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Bundesasylamt fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Sein Antrag sei nämlich allenfalls ein solcher auf subsidiären Schutz und kein Asylantrag iSd. Art. 6 Dublin II-VO gewesen, weshalb diese Bestimmung nicht anwendbar sei.In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Bundesasylamt fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Sein Antrag sei nämlich allenfalls ein solcher auf subsidiären Schutz und kein Asylantrag iSd. Artikel 6, Dublin II-VO gewesen, weshalb diese Bestimmung nicht anwendbar sei.

Darüber hinaus habe sich das Bundesasylamt nicht mit einer allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Schließlich habe sich die rechtliche und tatsächliche Lage für Asylwerber in Griechenland allgemein extrem verschlechtert, sodass Österreich wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts verpflichtet sei.Schließlich habe sich die rechtliche und tatsächliche Lage für Asylwerber in Griechenland allgemein extrem verschlechtert, sodass Österreich wegen drohender Verletzung von Artikel 3, EMRK zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts verpflichtet sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.06.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.06.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation Rückkehrern im Rahmen der Dublin II-VO, die zu einer vulnerablen Gruppe gehören, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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