TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/3 C17 243408-2/2009

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Spruch

C17 243.408-2/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, Zahl: 09 07.979-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, Zahl: 09 07.979-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 26.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Einvernahme am 30.08.2003 sagte der Beschwerdeführer zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Er stamme aus XXXX. Afghanistan habe er verlassen, weil er vier Jahre zuvor eine Beziehung mit einem gebildeten Mädchen aus einer "guten Familie" begonnen habe. Seine Mutter habe für ihn um die Hand des Mädchens angehalten, dies sei jedoch abgelehnt worden. Da damit die Beziehung zwischen dem Mädchen und ihm bekannt geworden sei, sei er von den Familienangehörigen dieses Mädchens schwer geschlagen worden. Nach dem Tod seines Vaters, der ca. zwei Jahre zuvor aufgrund von Depressionen im Zusammenhang mit der Feindschaft zur Familie des Mädchens verstorben sei, habe er die Beziehung zu diesem Mädchen intensiviert und habe die Ausreise für ihn und das Mädchen organisiert. Er sei gemeinsam mit dem Mädchen nach Helmand gefahren, wo sie sich in der Wohnung eines Freundes aufgehalten hätten. Die Familie des Mädchens habe den Aufenthaltsort jedoch in Erfahrung gebracht und habe das Mädchen, als es allein in der Wohnung gewesen sei, umgebracht. Die Leute im Dorf hätten ihn vom Tod des Mädchens informiert, er sei deshalb nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt, sondern gleich in den Iran gefahren.Bei seiner Einvernahme am 30.08.2003 sagte der Beschwerdeführer zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Er stamme aus römisch 40 . Afghanistan habe er verlassen, weil er vier Jahre zuvor eine Beziehung mit einem gebildeten Mädchen aus einer "guten Familie" begonnen habe. Seine Mutter habe für ihn um die Hand des Mädchens angehalten, dies sei jedoch abgelehnt worden. Da damit die Beziehung zwischen dem Mädchen und ihm bekannt geworden sei, sei er von den Familienangehörigen dieses Mädchens schwer geschlagen worden. Nach dem Tod seines Vaters, der ca. zwei Jahre zuvor aufgrund von Depressionen im Zusammenhang mit der Feindschaft zur Familie des Mädchens verstorben sei, habe er die Beziehung zu diesem Mädchen intensiviert und habe die Ausreise für ihn und das Mädchen organisiert. Er sei gemeinsam mit dem Mädchen nach Helmand gefahren, wo sie sich in der Wohnung eines Freundes aufgehalten hätten. Die Familie des Mädchens habe den Aufenthaltsort jedoch in Erfahrung gebracht und habe das Mädchen, als es allein in der Wohnung gewesen sei, umgebracht. Die Leute im Dorf hätten ihn vom Tod des Mädchens informiert, er sei deshalb nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt, sondern gleich in den Iran gefahren.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, 03 25.755-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt bewertete die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, könne auch nicht von einer "Glaubhaftmachung" einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid auch Feststellungen zur Situation in Afghanistan.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, 03 25.755-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt bewertete die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, könne auch nicht von einer "Glaubhaftmachung" einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid auch Feststellungen zur Situation in Afghanistan.

1.3. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit dem - am 17.04.2007 zugestellten - Bescheid vom 17.04.2007, GZ. 243.408/0/1E-XI/33/03, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich in seiner Entscheidung den Ausführungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung an und erhob diese zum Inhalt seines eigenen Bescheides.1.3. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit dem - am 17.04.2007 zugestellten - Bescheid vom 17.04.2007, GZ. 243.408/0/1E-XI/33/03, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich in seiner Entscheidung den Ausführungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung an und erhob diese zum Inhalt seines eigenen Bescheides.

2.1. Am 07.07.2009 stellt der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag sowie am 13.07.2009 und am 17.07.2009 dahingehend, dass er die im Jahr 2003 geltend gemachten Fluchtgründe aufrecht erhalte und dass die Brüder des getöteten Mädchens, mit dem er eine Beziehung gehabt habe, nunmehr viel Macht in XXXX hätten. Sie hätten auch in der jetzigen Regierung eine angesehene Stellung und großen Einfluss. Er habe gegenwärtig die gleichen Probleme wie bei der ersten Asylantragstellung, die Probleme seien jedoch schlimmer geworden. Im Moment würde die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan von Familienangehörigen des getöteten Mädchens ständig nach seinem Aufenthaltsort befragt werden. Sein einziges Problem seien die Familienmitglieder und der Stamm des Mädchens.2.1. Am 07.07.2009 stellt der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag sowie am 13.07.2009 und am 17.07.2009 dahingehend, dass er die im Jahr 2003 geltend gemachten Fluchtgründe aufrecht erhalte und dass die Brüder des getöteten Mädchens, mit dem er eine Beziehung gehabt habe, nunmehr viel Macht in römisch 40 hätten. Sie hätten auch in der jetzigen Regierung eine angesehene Stellung und großen Einfluss. Er habe gegenwärtig die gleichen Probleme wie bei der ersten Asylantragstellung, die Probleme seien jedoch schlimmer geworden. Im Moment würde die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan von Familienangehörigen des getöteten Mädchens ständig nach seinem Aufenthaltsort befragt werden. Sein einziges Problem seien die Familienmitglieder und der Stamm des Mädchens.

Bei der Einvernahme am 17.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen "Beweisantrag" und führte aus, dass er nach der letzten Einvernahme [am 13.07.2009] zu Hause angerufen und seine Mutter gefragt habe, ob es zur Regelung dieser Situation eine Möglichkeit gebe, sodass er wieder zurückkommen könne. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass hinsichtlich seines Problems vor zwei Monaten - bereits zum zweiten Mal - eine Stammesversammlung XXXX einberufen worden sei, bei der die Stammesältesten seines Stammes und die Stammesältesten der XXXX zusammengekommen seien. Die Streitereien zwischen den beiden Stämmen hätten durch sein Problem zugenommen. Der Stammesälteste der XXXX habe gesagt, dass der Beschwerdeführer an die XXXX ausgeliefert werden müsse. Der Stammesälteste seines Stammes habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer suchen und ausliefern werde. Der Beschwerdeführer dürfe aber nicht getötet werden. Die XXXX hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht getötet werde, wenn er entweder eine seiner Schwestern als "Entschädigung" an die XXXX ausliefere oder US-Dollar 600.000 - 1000.000 bezahle. Er habe aber nur verheiratete Schwestern und nicht das verlangte Geld. Bei ihnen sei es Brauch, dass ein Familienangehöriger einer Person, die die Ehre beschmutzt habe, umgebracht werde. Die Schande betreffe immer nur die Familie des Mädchens, deshalb habe ihm seitens seiner Familie keine Gefahr gedroht. Das erwähnte Stammesproblem habe er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil es erst später, als er bereits in England gewesen sei, aufgetreten sei. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Brauch mit Mädchentausch und Geldzahlungen aber schon im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung angewandt worden sei und dem Beschwerdeführer aufgrund der Kenntnisse der Bräuche die weitere Vorgehensweise hätte bekannt sein müssen, replizierte der Beschwerdeführer sinngemäß, dass er dies nicht vorhersehen habe können.Bei der Einvernahme am 17.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen "Beweisantrag" und führte aus, dass er nach der letzten Einvernahme [am 13.07.2009] zu Hause angerufen und seine Mutter gefragt habe, ob es zur Regelung dieser Situation eine Möglichkeit gebe, sodass er wieder zurückkommen könne. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass hinsichtlich seines Problems vor zwei Monaten - bereits zum zweiten Mal - eine Stammesversammlung römisch 40 einberufen worden sei, bei der die Stammesältesten seines Stammes und die Stammesältesten der römisch 40 zusammengekommen seien. Die Streitereien zwischen den beiden Stämmen hätten durch sein Problem zugenommen. Der Stammesälteste der römisch 40 habe gesagt, dass der Beschwerdeführer an die römisch 40 ausgeliefert werden müsse. Der Stammesälteste seines Stammes habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer suchen und ausliefern werde. Der Beschwerdeführer dürfe aber nicht getötet werden. Die römisch 40 hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht getötet werde, wenn er entweder eine seiner Schwestern als "Entschädigung" an die römisch 40 ausliefere oder US-Dollar 600.000 - 1000.000 bezahle. Er habe aber nur verheiratete Schwestern und nicht das verlangte Geld. Bei ihnen sei es Brauch, dass ein Familienangehöriger einer Person, die die Ehre beschmutzt habe, umgebracht werde. Die Schande betreffe immer nur die Familie des Mädchens, deshalb habe ihm seitens seiner Familie keine Gefahr gedroht. Das erwähnte Stammesproblem habe er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil es erst später, als er bereits in England gewesen sei, aufgetreten sei. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Brauch mit Mädchentausch und Geldzahlungen aber schon im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung angewandt worden sei und dem Beschwerdeführer aufgrund der Kenntnisse der Bräuche die weitere Vorgehensweise hätte bekannt sein müssen, replizierte der Beschwerdeführer sinngemäß, dass er dies nicht vorhersehen habe können.

Zu seinen Reisebewegungen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Erhalt einer negativen Entscheidung in Österreich Mitte oder Ende 2004 mit dem Zug nach Italien und anschließend nach Frankreich gereist sei. Danach sei er weiter über Belgien im Jahr 2005 nach England gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Ende 2007 sei er über Frankreich nach Italien gereist, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Nach durchgehendem Aufenthalt in Italien sei er am 07.06.2009 neuerlich nach Österreich eingereist, wo er am 07.07.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt (Spruchpunkt II). Nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 17.04.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt fest, dass die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Afghanistan sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt (Spruchpunkt römisch zwei). Nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 17.04.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt fest, dass die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Afghanistan sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich eine qualitative Verschlechterung der Lage ergeben habe. Der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers am 17.07.2009 sei das Bundesasylamt nicht entgegen getreten. Auf den gestellten Beweisantrag sei das Bundesasylamt nicht eingegangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. zB VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. etwa VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche zB VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche etwa VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Dem Asylwerber kommt nach dem AsylG 2005 - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz somit auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei der Asylbehörde geltend zu machen. Somit ist für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörde auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Zur Erhebung von relevanten Umständen, die sich aus der allgemeinen Lage ergeben, ist das Bundesasylamt dabei auch ohne konkretes, explizites Vorbringen des Asylwerbers verpflichtet (in diesem Sinne etwa VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348 oder 01.04.2002, 2002/20/0440).

2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das vorliegende Verfahren erweist sich aus zwei Gründen als mangelhaft iSd § 41 Abs. 3 AsylG:Das vorliegende Verfahren erweist sich aus zwei Gründen als mangelhaft iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG:

2.1. Zunächst hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrages unter anderem Sachverhalte vorgebracht habe, welche sich bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer knüpfe an dieselbe "Fluchtgeschichte" an und versuche durch Ergänzen derselben die Behörde von der Tatsächlichkeit dieses Vorbringens zu überzeugen, obwohl die nunmehrigen Behauptungen auf eine bereits als unglaubwürdig qualifizierte Geschichte aufsetze; noch dazu seien keine Beweise vorgelegt worden, obwohl der Beschwerdeführer genug Zeit gehabt habe, Beweismittel zu sammeln. Es lägen nicht einmal Indizien für die Stammeszugehörigkeit seiner ehemaligen Freundin, geschweige denn, irgendwelche Identitätsdokumente über deren Person vor. Wenn die Behörde ermitteln würde, dass die XXXX (diesem Stamm gehöre Hamid Karzei an) mächtig seien, wäre damit aber noch nicht erwiesen, dass er mit diesem Stamm auf Kriegsfuß stehe oder seine Freundin von diesem Stamm sei. Aus diesen Gründen habe auch nicht auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers eingegangen werden müssen.2.1. Zunächst hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrages unter anderem Sachverhalte vorgebracht habe, welche sich bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer knüpfe an dieselbe "Fluchtgeschichte" an und versuche durch Ergänzen derselben die Behörde von der Tatsächlichkeit dieses Vorbringens zu überzeugen, obwohl die nunmehrigen Behauptungen auf eine bereits als unglaubwürdig qualifizierte Geschichte aufsetze; noch dazu seien keine Beweise vorgelegt worden, obwohl der Beschwerdeführer genug Zeit gehabt habe, Beweismittel zu sammeln. Es lägen nicht einmal Indizien für die Stammeszugehörigkeit seiner ehemaligen Freundin, geschweige denn, irgendwelche Identitätsdokumente über deren Person vor. Wenn die Behörde ermitteln würde, dass die römisch 40 (diesem Stamm gehöre Hamid Karzei an) mächtig seien, wäre damit aber noch nicht erwiesen, dass er mit diesem Stamm auf Kriegsfuß stehe oder seine Freundin von diesem Stamm sei. Aus diesen Gründen habe auch nicht auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers eingegangen werden müssen.

Mit diesen Ausführungen wird das Bundesasylamt der - oben angeführten - Vorgabe, sich bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen, nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem am 17.07.2009 erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Bezug auf behauptete Probleme mit dem Stamm der XXXX bzw. dem Beweisantrag des Beschwerdeführers. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers - in Bezug auf die Bedrohung wegen der Beziehung bzw. des Todes eines Mädchens - auf einem schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, so machten die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse (nunmehrige Schwierigkeiten mit dem Stamm der XXXX bzw. wegen der Stammeszugehörigkeit; Einberufung von Stammesversammlungen mit dem Ergebnis der Auslieferung des Beschwerdeführers an die XXXX" bzw. der Stellung von "Bedingungen") eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich (vgl. zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, auch wenn der neu behauptete Sachverhalt auf einem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, z.B. VwGH 25.04.2007, 2005/20/0300; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556). Ein Zusammenhang mit behaupteten neuen Tatsachen mit einem Sachverhalt, dem bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wäre daher auf den "Beweisantrag" des Beschwerdeführers - gegebenenfalls unter Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers - einzugehen bzw. zu prüfen gewesen, ob das Vorbringen, des Beschwerdeführers, er stehe in Auseinandersetzung/Feindschaft mit dem (mächtigen) Stamm der XXXX einen "glaubhaften Kern" aufweist, zumal im Falle des Zutreffens ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.Mit diesen Ausführungen wird das Bundesasylamt der - oben angeführten - Vorgabe, sich bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen, nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem am 17.07.2009 erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Bezug auf behauptete Probleme mit dem Stamm der römisch 40 bzw. dem Beweisantrag des Beschwerdeführers. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers - in Bezug auf die Bedrohung wegen der Beziehung bzw. des Todes eines Mädchens - auf einem schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, so machten die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse (nunmehrige Schwierigkeiten mit dem Stamm der römisch 40 bzw. wegen der Stammeszugehörigkeit; Einberufung von Stammesversammlungen mit dem Ergebnis der Auslieferung des Beschwerdeführers an die XXXX" bzw. der Stellung von "Bedingungen") eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich vergleiche zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, auch wenn der neu behauptete Sachverhalt auf einem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, z.B. VwGH 25.04.2007, 2005/20/0300; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556). Ein Zusammenhang mit behaupteten neuen Tatsachen mit einem Sachverhalt, dem bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wäre daher auf den "Beweisantrag" des Beschwerdeführers - gegebenenfalls unter Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers - einzugehen bzw. zu prüfen gewesen, ob das Vorbringen, des Beschwerdeführers, er stehe in Auseinandersetzung/Feindschaft mit dem (mächtigen) Stamm der römisch 40 einen "glaubhaften Kern" aufweist, zumal im Falle des Zutreffens ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

2.2. Zum anderen hat das Bundesasylamt festgestellt, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Afghanistan im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu dessen Ungunsten geändert habe. Dies beziehe sich - so das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung - "auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus Afghanistan gewonnen habe".

Dem Bundesasylamt ist allerdings entgegen zu halten, dass die notorische Berichtslage nicht für eine derartige Feststellung bzw. Beweiswürdigung spricht. Vielmehr bestehen begründete Anhaltspunkte für eine massive Verschlechterung der Lage in Afghanistan. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter verschärft. Nahezu täglich wird über Anschläge, dem Wiedererstarken der Taliban, Selbstmordattentate, mangelnde Kontrolle der Zentralregierung, Geiselnahmen usw. berichtet. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt wird, im ganzen Land prekär ist, sodass die Rückführung nach Afghanistan regelmäßig im Widerspruch zu Art. 3 MRK steht (vgl. zB AsylGH 14.8.2008, B12 302.405-1/2008;Dem Bundesasylamt ist allerdings entgegen zu halten, dass die notorische Berichtslage nicht für eine derartige Feststellung bzw. Beweiswürdigung spricht. Vielmehr bestehen begründete Anhaltspunkte für eine massive Verschlechterung der Lage in Afghanistan. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter verschärft. Nahezu täglich wird über Anschläge, dem Wiedererstarken der Taliban, Selbstmordattentate, mangelnde Kontrolle der Zentralregierung, Geiselnahmen usw. berichtet. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt wird, im ganzen Land prekär ist, sodass die Rückführung nach Afghanistan regelmäßig im Widerspruch zu Artikel 3, MRK steht vergleiche zB AsylGH 14.8.2008, B12 302.405-1/2008;

28.10.2008, C1 254.331-0/2008; 19.12.2008, C5 221.673-2/2008;

27.2.2009, C5 222.115-0/2008; 30.3.2009, C5 224.347-0/2008;

30.3.2009, C5 228.874-0/2008; 28.05.2009, C18 406.326-1/2009/2E). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt, wo die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) ungebrochen ist, ein deutlicher Anstieg von Anschlägen zu verzeichnen ist und Kämpfe rivalisierender Milizen anhalten (s. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Jänner 2009).30.3.2009, C5 228.874-0/2008; 28.05.2009, C18 406.326-1/2009/2E). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz römisch 40 stammt, wo die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) ungebrochen ist, ein deutlicher Anstieg von Anschlägen zu verzeichnen ist und Kämpfe rivalisierender Milizen anhalten (s. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Jänner 2009).

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich das Bundesasylamt auf keinerlei Länderdokumentation gestützt hat, erweist sich die Feststellung, die Tatsachenlage hinsichtlich der allgemeinen Situation in Afghanistan habe sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert, als nicht nachvollziehbar und nicht tragfähig. Ob sich die entscheidungsrelevante allgemeine Lage in einem Land wie Afghanistan im Verhältnis zum materiellen Vergleichsbescheid entscheidungsrelevant geändert hat, lässt sich nur anhand einer eingehenden Würdigung der aktuellen Länderdokumentation beurteilen. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre das Bundesasylamt - auch ohne diesbezügliches, konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, vgl. VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164 - sohin gehalten gewesen, die aktuelle Situation in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage, anhand aktueller Länderberichte zu beleuchten. Bei Berücksichtigung der aktuellen Lage kann vor dem Hintergrund des Profils und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aber eine andere Entscheidung, insbesondere im Refoulementbereich, nicht ausgeschlossen werden. Selbst ein gleiches Verfahrensergebnis erforderte eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage.Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich das Bundesasylamt auf keinerlei Länderdokumentation gestützt hat, erweist sich die Feststellung, die Tatsachenlage hinsichtlich der allgemeinen Situation in Afghanistan habe sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert, als nicht nachvollziehbar und nicht tragfähig. Ob sich die entscheidungsrelevante allgemeine Lage in einem Land wie Afghanistan im Verhältnis zum materiellen Vergleichsbescheid entscheidungsrelevant geändert hat, lässt sich nur anhand einer eingehenden Würdigung der aktuellen Länderdokumentation beurteilen. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre das Bundesasylamt - auch ohne diesbezügliches, konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, vergleiche VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164 - sohin gehalten gewesen, die aktuelle Situation in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage, anhand aktueller Länderberichte zu beleuchten. Bei Berücksichtigung der aktuellen Lage kann vor dem Hintergrund des Profils und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aber eine andere Entscheidung, insbesondere im Refoulementbereich, nicht ausgeschlossen werden. Selbst ein gleiches Verfahrensergebnis erforderte eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage.

3. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 41 Abs. 3 AsylG der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.3. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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