Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 311.141-2/2009/2E
B3 311.142-2/2009/2E
B3 306.337-2/2009/2E
B3 306.338-2/2009/2E
B3 306.336-2/2009/2E
B3 306.334-2/2009/2E
B3 306.332-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX (2.) XXXX (3.) XXXX (4.) XXXX (5.) XXXX (6.) XXXX und von (7.) XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3. August 2009, Zl. (1.) 09 08.495-EAST Ost, (2.) 09 08.494-EAST Ost, (3.) 09 08.497-EAST Ost, (4.) 09 08.496-EAST Ost, (5.) 09 08.499-EAST Ost, (6.) 09 08.500-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) römisch 40 (2.) römisch 40 (3.) römisch 40 (4.) römisch 40 (5.) römisch 40 (6.) römisch 40 und von (7.) römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3. August 2009, Zl. (1.) 09 08.495-EAST Ost, (2.) 09 08.494-EAST Ost, (3.) 09 08.497-EAST Ost, (4.) 09 08.496-EAST Ost, (5.) 09 08.499-EAST Ost, (6.) 09 08.500-EAST Ost,
(7.) 09 08.501-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden von (1.) XXXX (2.) XXXX (3.) XXXX (4.) XXXX (5.) XXXX (6.) XXXX und (7.) XXXX werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden von (1.) römisch 40 (2.) römisch 40 (3.) römisch 40 (4.) römisch 40 (5.) römisch 40 (6.) römisch 40 und (7.) römisch 40 werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Sohn ist der Drittbeschwerdeführer, dessen Ehefrau ist die Viertbeschwerdeführerin und deren gemeinsame Kinder sind der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin), kosovarische Staatsbürger goranischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammen aus der Gemeinde XXXX und reisten ihren Angaben zufolge am 16. Dezember 2005 illegal nach Österreich ein. Sie brachten am selben Tag jeweils einen ersten Asylantrag ein. Dazu gaben sie (zusammengefasst) an, sie seien aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden. Der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin seien in der Schule geschlagen worden; ein Schulwechsel habe nichts genutzt. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer hätten mehrere XXXX im Kosovo betrieben, die ihnen in rechtswidriger Weise aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit abgenommen worden seien; das am Busbahnhof in XXXX geführte Lokal sei ihnen von UCK-Mitgliedern im Jahre 2000 abgenommen worden, weil die UCK "Einwände" gegen sie als Person erhoben habe. Da sie die Räumung des Lokals verweigert hätten, seien ihre "Sachen einfach auf die Straße geworfen" worden. Ihre XXXX sei bereits vor der Inbetriebnahme zerstört worden, lediglich die XXXX in XXXX hätten sie von April 2004 bis zu ihrer Ausreise betreiben können. Es habe auch körperliche Übergriffe gegeben: Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2003/2004 in einem seiner Lokale überfallen und bedroht worden. Im April 2005 hätten unbekannte Männer den Drittbeschwerdeführer überfallen. Weiters habe den Drittbeschwerdeführer sein ehemaliger Geschäftspartner betrogen und aus einem ihm unbekannten Grund bedroht, zuletzt im Juli 2005. An die kosovarischen Sicherheitsbehörden hätten sich die Beschwerdeführer nicht um Schutz gewandt, weil sie Angst gehabt hätten, dadurch neue Verfolgungshandlungen auszulösen. Sie seien erst im Dezember 2005 ausgereist, weil sie ihr Land "nicht einfach so verlassen und alles zurücklassen" wollten.1.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Sohn ist der Drittbeschwerdeführer, dessen Ehefrau ist die Viertbeschwerdeführerin und deren gemeinsame Kinder sind der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin), kosovarische Staatsbürger goranischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammen aus der Gemeinde römisch 40 und reisten ihren Angaben zufolge am 16. Dezember 2005 illegal nach Österreich ein. Sie brachten am selben Tag jeweils einen ersten Asylantrag ein. Dazu gaben sie (zusammengefasst) an, sie seien aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden. Der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin seien in der Schule geschlagen worden; ein Schulwechsel habe nichts genutzt. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer hätten mehrere römisch 40 im Kosovo betrieben, die ihnen in rechtswidriger Weise aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit abgenommen worden seien; das am Busbahnhof in römisch 40 geführte Lokal sei ihnen von UCK-Mitgliedern im Jahre 2000 abgenommen worden, weil die UCK "Einwände" gegen sie als Person erhoben habe. Da sie die Räumung des Lokals verweigert hätten, seien ihre "Sachen einfach auf die Straße geworfen" worden. Ihre römisch 40 sei bereits vor der Inbetriebnahme zerstört worden, lediglich die römisch 40 in römisch 40 hätten sie von April 2004 bis zu ihrer Ausreise betreiben können. Es habe auch körperliche Übergriffe gegeben: Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2003 aus 2004, in einem seiner Lokale überfallen und bedroht worden. Im April 2005 hätten unbekannte Männer den Drittbeschwerdeführer überfallen. Weiters habe den Drittbeschwerdeführer sein ehemaliger Geschäftspartner betrogen und aus einem ihm unbekannten Grund bedroht, zuletzt im Juli 2005. An die kosovarischen Sicherheitsbehörden hätten sich die Beschwerdeführer nicht um Schutz gewandt, weil sie Angst gehabt hätten, dadurch neue Verfolgungshandlungen auszulösen. Sie seien erst im Dezember 2005 ausgereist, weil sie ihr Land "nicht einfach so verlassen und alles zurücklassen" wollten.
Der Erstbeschwerdeführer gab dem Bundesasylamt zwei Korrekturen zum Protokoll seiner Einvernahme vom 13. Jänner 2006 schriftlich bekannt, wonach in der Einvernahme fälschlicherweise Textbausteine bei der Befragung zur Feststellung seines Alters aufscheinen würden und ein falscher Vorname angegeben sei. Dies habe er bei einer Rückübersetzung in seiner Unterkunft festgestellt. Sonst habe er keine Änderungen und/oder Ergänzungen vorzunehmen bzw. zu machen (Verwaltungsakt, AS 97).
Der Drittbeschwerdeführer führte zusätzlich psychische Probleme an. Aus dem durch das Bundesasylamt angeforderten (ausführlichen und mehrseitigen) psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 21. März 2006 ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leide. Mit Schreiben vom 29. März 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein einseitiges Schreiben des A.Ö. Krankenhauses XXXX, Psychiatrie Ambulanz, von OA Dr. XXXX, wonach sich bei einer Begutachtung des Beschwerdeführers am 29. März 2006 ergeben habe, dass dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Der Drittbeschwerdeführer führte zusätzlich psychische Probleme an. Aus dem durch das Bundesasylamt angeforderten (ausführlichen und mehrseitigen) psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 21. März 2006 ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leide. Mit Schreiben vom 29. März 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein einseitiges Schreiben des A.Ö. Krankenhauses römisch 40 , Psychiatrie Ambulanz, von OA Dr. römisch 40 , wonach sich bei einer Begutachtung des Beschwerdeführers am 29. März 2006 ergeben habe, dass dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Das Bundesasylamt ersuchte den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, die Angaben der Beschwerdeführer zu überprüfen. Dessen Ermittlungen ergaben, dass es im Jahre 2000 keine Zwischenfälle mit der UCK am Busbahnhof in XXXX, wo sich das erste Lokal der Beschwerdeführer befunden habe, gegeben habe; es sei auch zu keinem Vorfall gekommen, in dessen Rahmen das Lokal der Beschwerdeführer geräumt und die Möbel auf die Straße geworfen worden seien. Die vom österreichischen Verbindungsbeamten herangezogene Auskunftsperson habe gesagt, dass die Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme gehabt hätten. Auch sonst haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Lokale den Beschwerdeführern gewaltsam abgenommen worden seien. Die Mietverträge seien nicht erneuert worden. Es sei jedoch eine Neuanmietung von Lokalen auch für Goraner jederzeit möglich. Der vom Drittbeschwerdeführer angegebene ehemalige Geschäftspartner existiere namentlich nicht, die behaupteten Schutzgelderpressungen hätten nicht festgestellt werden können. Weder in XXXX noch in XXXX seien Fälle bekannt, dass es innerhalb der Schule zu Misshandlungen oder Diskriminierungen von Kindern goranischer Volksgruppenzugehörigkeit gekommen sei.Das Bundesasylamt ersuchte den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, die Angaben der Beschwerdeführer zu überprüfen. Dessen Ermittlungen ergaben, dass es im Jahre 2000 keine Zwischenfälle mit der UCK am Busbahnhof in römisch 40 , wo sich das erste Lokal der Beschwerdeführer befunden habe, gegeben habe; es sei auch zu keinem Vorfall gekommen, in dessen Rahmen das Lokal der Beschwerdeführer geräumt und die Möbel auf die Straße geworfen worden seien. Die vom österreichischen Verbindungsbeamten herangezogene Auskunftsperson habe gesagt, dass die Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme gehabt hätten. Auch sonst haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Lokale den Beschwerdeführern gewaltsam abgenommen worden seien. Die Mietverträge seien nicht erneuert worden. Es sei jedoch eine Neuanmietung von Lokalen auch für Goraner jederzeit möglich. Der vom Drittbeschwerdeführer angegebene ehemalige Geschäftspartner existiere namentlich nicht, die behaupteten Schutzgelderpressungen hätten nicht festgestellt werden können. Weder in römisch 40 noch in römisch 40 seien Fälle bekannt, dass es innerhalb der Schule zu Misshandlungen oder Diskriminierungen von Kindern goranischer Volksgruppenzugehörigkeit gekommen sei.
In einer weiteren Einvernahme wurden den Beschwerdeführern diese Ermittlungen vorgehalten, die jedoch bei ihren Angaben blieben bzw. sich das Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten nicht erklären könnten.
1.2. Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2006 bzw. vom 22. März 2007 wies das Bundesasylamt die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien" bzw. "Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. dorthin aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppen im Kosovo keine Verfolgungen zu befürchten hätten. Die behaupteten Bedrohungssituationen seien aufgrund der aufgetreten Widersprüche und mangels Nachvollziehbarkeit als unglaubwürdig zu werten gewesen; auch fehle den behaupteten Vorfällen der zeitliche Aspekt zur Ausreise. Überdies sei selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Übergriffe davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und auch in der Lage seien, Übergriffen Dritter effektiv entgegen zu wirken. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (FrG) bedroht oder gefährdet seien und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidungen.1.2. Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2006 bzw. vom 22. März 2007 wies das Bundesasylamt die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien" bzw. "Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. dorthin aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppen im Kosovo keine Verfolgungen zu befürchten hätten. Die behaupteten Bedrohungssituationen seien aufgrund der aufgetreten Widersprüche und mangels Nachvollziehbarkeit als unglaubwürdig zu werten gewesen; auch fehle den behaupteten Vorfällen der zeitliche Aspekt zur Ausreise. Überdies sei selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Übergriffe davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und auch in der Lage seien, Übergriffen Dritter effektiv entgegen zu wirken. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (FrG) bedroht oder gefährdet seien und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidungen.
1.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen erhoben. In diesen wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass zwar die konkreten Übergriffe auf die Familie allein keinen Asylgrund darzustellen vermögen, jedoch in Verbindung mit der generellen Verfolgung der Gorani im Kosovo die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die durch das Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien nicht aktuell gewesen; bei gehöriger Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation der Gorani im Kosovo wäre das Bundesasylamt zu einer anderen Beurteilung des Asylantrages gelangt.
1.4. Am 6. September 2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
1.5. Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. Februar 2009, GZlen. E5 311.141-1/2008-18E, E5 311.142-1/2008-18E, E5 306.337-1/2008-7E, E5 306.338-1/2008-7E, E5 306.336-1/2008-10E, E5 306.334-1/2008-7E, E5 306.332-1/2008-7E, wies der Asylgerichtshof die (nunmehr als Beschwerden bezeichneten) Berufungen gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo zulässig sei und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen würden. Nach Darstellung des Verfahrensganges hielt der Asylgerichtshof zur Situation im Kosovo im Wesentlichen Folgendes fest:1.5. Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. Februar 2009, GZlen. E5 311.141-1/2008-18E, E5 311.142-1/2008-18E, E5 306.337-1/2008-7E, E5 306.338-1/2008-7E, E5 306.336-1/2008-10E, E5 306.334-1/2008-7E, E5 306.332-1/2008-7E, wies der Asylgerichtshof die (nunmehr als Beschwerden bezeichneten) Berufungen gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo zulässig sei und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen würden. Nach Darstellung des Verfahrensganges hielt der Asylgerichtshof zur Situation im Kosovo im Wesentlichen Folgendes fest:
Im Kosovo hätten sich unter der UNMIK-Verwaltung seit 1999 demokratische Strukturen entwickelt; es gebe seit den Wahlen im Jahr 2007 ein Parlament und eine demokratisch legitimierte provisorische Regierung. Das kosovarische Parlament habe am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit erklärt. Das neue Staatswesen sei zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft werde jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein.
Die Sicherheitslage habe sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt; sie sei jedoch bei hohem Gewaltpotenzial angespannt. Menschenrechte würden im Kosovo im Allgemeinen beachtet. Es käme aber zu einigen Fällen politisch oder ethnisch motivierter Tötungen und Gewalt bzw. Ablehnung gegenüber Minderheiten. Grundsätzlich würden KPS, UNMIK, KFOR und KPC für den überwiegenden Teil der Bevölkerung einen ausreichenden Sicherheitsstandard gewährleisten und es könne insbesondere KPS als gut funktionierend angesehen werden. KPS erfülle seine Aufgaben generell kompetent und professionell. Es bestehe ein effizienter Beschwerdemechanismus gegen Fehlverhalten von KPS, unter anderem könne eine Beschwerde - mangels Vertrauen in die KPS - auch bei der UNMIK eingebracht werden. UNMIK/KPS seien willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten würden, Schutz zu gewähren und würden einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen; zudem werde die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE überwacht. Die Umstrukturierung der einzelnen Einheiten UNMIK - EULEX, KPC/TMK - KSF/FSK sei im Gange.
Auch die Phase nach der einseitigen Ausrufung der Unabhängigkeit im Kosovo am 17. Februar 2008 sei überraschend ruhig verlaufen. Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes XXXX gestalte sich das Leben völlig normal und sei in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.Auch die Phase nach der einseitigen Ausrufung der Unabhängigkeit im Kosovo am 17. Februar 2008 sei überraschend ruhig verlaufen. Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes römisch 40 gestalte sich das Leben völlig normal und sei in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
Die UCK habe sich seit 21. September 1999 formell aufgelöst, die AKSh stelle keine Bedrohung der allgemeinen Sicherheitslage dar, fallweise würden kriminelle Aktivitäten in ihrem Namen begangen, Zwangs-Rekrutierungen seien nicht bekannt.
Die freie Religionsausübung sei im Kosovo uneingeschränkt möglich, es bestehe eine gegenseitige Akzeptanz.
Für ethnische Türken, Bosniaken und Gorani sei die Sicherheitslage im Kosovo - bei allerdings oft schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen - stabil. Sie könnten jedoch in Einzelfällen nach wie vor Opfer von Repressalien (Belästigungen, Einschüchterungen) der Bevölkerungsmehrheit werden. Die Dörfer der Gorani würden sich in einer Region mit wirtschaftlichen Problemen befinden, weshalb auch immer wieder der wirtschaftliche Erfolg im Ausland gesucht werde.
Seit Juli 2004 könnten in Absprache mit UNMIK wieder Angehörige der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh und ab Mai 2005 auch wieder Ashkali und Ägypter zwangsweise in den Kosovo rückgeführt werden (Ashkali und Ägypter jedoch weiterhin nur nach individueller Prüfung der Sicherheitslage durch UNMIK). Existentielle Rückkehrgefährdungen aus wirtschaftlichen Gründen würden in der Regel nicht bestehen. Die Grundversorgung mit Lebensmittel sei gewährleistet und bedürftige Personen würden Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten. Die Sozialleistungen alleine würden oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreichen, der Zusammenhalt in den Familien sichere jedoch das wirtschaftliche Überleben und auch Unterbringungsmöglichkeiten. Weiters fänden sich humanitäre Hilfseinrichtungen sowie diverse NGOs, welche in Extremlagen Unterstützung gewähren würden.
Die medizinische Grundversorgung, einschließlich der Behandlung psychischer Erkrankungen und posttraumatischer Belastungsstörungen sei gegeben. Allgemein seien spezielle bzw. sehr seltene Krankheitsfälle nur schwierig zu behandeln. Es gebe im Kosovo mehrere Zentren für geistige Gesundheit, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Die stationären Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten seien aufgrund der Auslastung jedoch begrenzt. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen tatsächlich aus Kapazitätsgründen nicht behandelt worden wären; im Bedarfsfall könnten nahezu alle Medikamente aus dem Ausland besorgt werden.
Zur Person der Beschwerdeführer stellte der Asylgerichtshof fest, dass sie kosovarische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Gorani angehörten und muslimischen Glaubens seien. Sie besäßen ein dreistöckiges Haus in XXXX und ein Grundstück samt teilweise abgebranntem Haus in XXXX; bis zur ihrer Ausreise hätten sie als XXXX gearbeitet. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Familie, die Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, die Mutter, eine Schwester und ein Bruder der Viertbeschwerdeführerin lebten nach wie vor im Kosovo. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers und weitere weitschichtige Verwandte, zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, hielten sich in Österreich auf.Zur Person der Beschwerdeführer stellte der Asylgerichtshof fest, dass sie kosovarische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Gorani angehörten und muslimischen Glaubens seien. Sie besäßen ein dreistöckiges Haus in römisch 40 und ein Grundstück samt teilweise abgebranntem Haus in römisch 40 ; bis zur ihrer Ausreise hätten sie als römisch 40 gearbeitet. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Familie, die Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, die Mutter, eine Schwester und ein Bruder der Viertbeschwerdeführerin lebten nach wie vor im Kosovo. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers und weitere weitschichtige Verwandte, zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, hielten sich in Österreich auf.
Der Erstbeschwerdeführer leide an Diabetes, Hepatitis B, Pankreascauda-RF, Schlafstörungen und an einer depressiven Belastungsreaktion. Nach einer in Österreich durchgeführten XXXX im XXXX und anschließenden Kuraufenthalten sei im Februar 2006 ein Therapieplan mit medikamentöser Behandlung für sechs Monate verordnet worden.Der Erstbeschwerdeführer leide an Diabetes, Hepatitis B, Pankreascauda-RF, Schlafstörungen und an einer depressiven Belastungsreaktion. Nach einer in Österreich durchgeführten römisch 40 im römisch 40 und anschließenden Kuraufenthalten sei im Februar 2006 ein Therapieplan mit medikamentöser Behandlung für sechs Monate verordnet worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsreaktion, Zucker, erhöhtem Blutdruck und habe eine Gallenoperation gehabt. Im Kosovo habe sich die Zweitbeschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befunden. In Österreich sei sie zeitweilig medikamentös aufgrund ihres psychischen Zustandes behandelt worden. Trotz entsprechender Empfehlungen habe sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht psychotherapeutisch behandeln lassen.
Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass die Beschwerdeführer den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Dies leite sich nicht nur aus den Angaben des durch den österreichischen Verbindungsbeamten befragten Zeugen ab, sondern auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland nicht fluchtartig, sondern nach längeren Vorbereitungen (erst) im Dezember 2005 verlassen hätten.
Die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführer beurteilte der Asylgerichtshof als unglaubwürdig und führte dazu (zusammengefasst) Folgendes aus: Die Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo hätten ergeben, dass die behaupteten Übergriffe nicht stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführer hätten zwar mehrere Geschäftslokale besessen, die Mietverträge von zweien dieser Lokale seien jedoch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aufgelöst worden, sondern weil sie in rechtswidriger Weise zustande gekommen seien. So sei es im August 1999 zu einer Vertragsauflösung bzw. zu einem Räumungsauftrag bis 26. August 1999 des am Busbahnhof in XXXX geführten Lokals gekommen, weil die Verkehrsbetriebe "XXXX" in XXXX die Räumlichkeiten für eigene Zwecke gebraucht hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen - bis zum 1. April 2000 gültigen - Mietvertrag mit damaligen serbischen Organen (rechtswidrig) abgeschlossen. Nach Kriegsende hätten aufgrund eines generellen Erlass solche Verträge ihre Gültigkeit verloren. Im darauffolgenden Zivilprozess habe sich der Erstbeschwerdeführer (rechtlich) nicht durchsetzen können; insbesondere auch aus der (vorgelegten) Korrespondenz des vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen dieses Zivilprozesses herangezogenen Rechtsanwaltes lasse sich nicht entnehmen, dass die Ethnie der Beschwerdeführer oder Forderungen der UCK Gründe für die Vertragsauflösung gewesen seien. Auch das weitere Lokal sei den Beschwerdeführern nicht wegen ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit im Jahre 2004 abgenommen worden, sondern weil die Geschäftsräumlichkeiten nicht dem Vermieter gehört hätten und der Mietvertrag daher rückabgewickelt worden sei; die UCK sei 2004 auch schon längst aufgelöst gewesen.Die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführer beurteilte der Asylgerichtshof als unglaubwürdig und führte dazu (zusammengefasst) Folgendes aus: Die Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo hätten ergeben, dass die behaupteten Übergriffe nicht stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführer hätten zwar mehrere Geschäftslokale besessen, die Mietverträge von zweien dieser Lokale seien jedoch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aufgelöst worden, sondern weil sie in rechtswidriger Weise zustande gekommen seien. So sei es im August 1999 zu einer Vertragsauflösung bzw. zu einem Räumungsauftrag bis 26. August 1999 des am Busbahnhof in römisch 40 geführten Lokals gekommen, weil die Verkehrsbetriebe "XXXX" in römisch 40 die Räumlichkeiten für eigene Zwecke gebraucht hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen - bis zum 1. April 2000 gültigen - Mietvertrag mit damaligen serbischen Organen (rechtswidrig) abgeschlossen. Nach Kriegsende hätten aufgrund eines generellen Erlass solche Verträge ihre Gültigkeit verloren. Im darauffolgenden Zivilprozess habe sich der Erstbeschwerdeführer (rechtlich) nicht durchsetzen können; insbesondere auch aus der (vorgelegten) Korrespondenz des vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen dieses Zivilprozesses herangezogenen Rechtsanwaltes lasse sich nicht entnehmen, dass die Ethnie der Beschwerdeführer oder Forderungen der UCK Gründe für die Vertragsauflösung gewesen seien. Auch das weitere Lokal sei den Beschwerdeführern nicht wegen ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit im Jahre 2004 abgenommen worden, sondern weil die Geschäftsräumlichkeiten nicht dem Vermieter gehört hätten und der Mietvertrag daher rückabgewickelt worden sei; die UCK sei 2004 auch schon längst aufgelöst gewesen.
Abgesehen davon sei das Vorbringen kontinuierlich gesteigert worden:
So habe der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 13. Jänner 2006 vorgebracht, dass seine Familie immer wieder Probleme mit Kosovo-Albanern gehabt habe und diesen Schutzgeld habe zahlen müssen. Ende 2003/Anfang 2004 sei der Erstbeschwerdeführer in seinem Lokal in XXXX überfallen und ausgeraubt worden und im Februar 2004 sei er während eines Einkaufes von unbekannten Personen überfallen worden. Im April 2005 sei sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, vor seinem Haus zusammengeschlagen worden. Erst auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass diese Vorfälle schon sehr lange zurücklägen, habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, die drei ihn überfallenden Männer seien noch dreimal zu ihm gekommen, um EUR 30.000,- zu erpressen. In der mündlichen Verhandlung habe der Erstbeschwerdeführer wiederum erstmals angegeben, er habe mit einem albanischen KPS-Polizisten über den Überfall der drei unbekannten, maskierten Männer gesprochen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er dafür gebietsmäßig nicht zuständig sei. Demgegenüber habe der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde ausgeführt, er habe sich aus Angst nicht an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt.So habe der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 13. Jänner 2006 vorgebracht, dass seine Familie immer wieder Probleme mit Kosovo-Albanern gehabt habe und diesen Schutzgeld habe zahlen müssen. Ende 2003/Anfang 2004 sei der Erstbeschwerdeführer in seinem Lokal in römisch 40 überfallen und ausgeraubt worden und im Februar 2004 sei er während eines Einkaufes von unbekannten Personen überfallen worden. Im April 2005 sei sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, vor seinem Haus zusammengeschlagen worden. Erst auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass diese Vorfälle schon sehr lange zurücklägen, habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, die drei ihn überfallenden Männer seien noch dreimal zu ihm gekommen, um EUR 30.000,- zu erpressen. In der mündlichen Verhandlung habe der Erstbeschwerdeführer wiederum erstmals angegeben, er habe mit einem albanischen KPS-Polizisten über den Überfall der drei unbekannten, maskierten Männer gesprochen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er dafür gebietsmäßig nicht zuständig sei. Demgegenüber habe der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde ausgeführt, er habe sich aus Angst nicht an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt.
Die behaupteten Schutzgelderpressungen hätten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht konkret und detailliert schildern können. Vielmehr seien diese lediglich in den Raum gestellt worden, ohne konkrete Summen oder Drohungshandlungen zu beschreiben.
Beim behaupteten körperlichen Übergriff habe sich der Erstbeschwerdeführer einerseits im Hinblick auf des Vorfalldatums in Widersprüche verwickelt, da er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, der Vorfall sei im Februar 2004 passiert, während er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, es sei Ende November 2005 geschehen. Andererseits habe der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten können, wer diesen Überfall aus welchen Gründen durchgeführt bzw. beauftragt habe, sondern nur Vermutungen dazu aufgestellt. Dasselbe treffe auf den vom Drittbeschwerdeführer behaupteten körperlichen Übergriff Ende März, Anfang April 2005, zu.
Weiters habe der Drittbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, er habe von 1999 bis 2005 ständig Probleme gehabt, während er später erklärt habe, dass es im Mai 2005, als sein Geschäftspartner ins Gefängnis gekommen sei, noch keine Probleme gegeben habe.
Schließlich hätten weder die Zweitbeschwerdeführerin noch die Viertbeschwerdeführerin die Angaben des Erst- und Drittbeschwerdeführers stützen können, was jedoch bei tatsächlichem Erleben zu erwarten gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte der Asylgerichtshof zur Abweisung der Asylanträge aus, dass sich aus den Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo keine systematische Verfolgung von Angehörigen der goranischen Volksgruppe ergebe. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Übergriffe durch Dritte sei von einer effektiven Schutzgewährung der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Sofern die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates in Treffen führen, sei darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werde könne und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht erkennbar sei.
In seinen Refoulemententscheidungen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Krankheiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht lebensbedrohend seien; auch seien sie einerseits ausgeheilt und andererseits im Kosovo behandelbar bzw. schon vor der Ausreise behandelt worden. Da zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführer im Kosovo leben würden, die Beschwerdeführer ein mehrstöckiges Eigentumshaus in XXXX sowie über ein weiteres Grundstück in XXXX besäßen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Lage geraten würden.In seinen Refoulemententscheidungen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Krankheiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht lebensbedrohend seien; auch seien sie einerseits ausgeheilt und andererseits im Kosovo behandelbar bzw. schon vor der Ausreise behandelt worden. Da zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführer im Kosovo leben würden, die Beschwerdeführer ein mehrstöckiges Eigentumshaus in römisch 40 sowie über ein weiteres Grundstück in römisch 40 besäßen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Lage geraten würden.
In seinen Ausweisungsentscheidungen führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerden der Kernfamilienmitglieder der Beschwerdeführer mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag abgewiesen worden seien und zu den in Österreich lebenden weitschichtigen Verwandten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; auch würden sich die Beschwerdeführer (erst) seit insgesamt ca. drei Jahren in Österreich aufhalten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstoße.In seinen Ausweisungsentscheidungen führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerden der Kernfamilienmitglieder der Beschwerdeführer mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag abgewiesen worden seien und zu den in Österreich lebenden weitschichtigen Verwandten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; auch würden sich die Beschwerdeführer (erst) seit insgesamt ca. drei Jahren in Österreich aufhalten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstoße.
1.6. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 3. März 2009 zugestellt.
1.7. Die an den Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen jeweils vom 27. April 2009, GZ U 824/09 ua., ab.
2.1. Am 17. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführer (weitere) Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylanträge). Dazu gaben der Erst- und Drittbeschwerdeführer (die übrigen Beschwerdeführer bezogen sich auf deren Angaben) im Wesentlichen an, sie hätten dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren. In diesen hätten sie jedoch nicht vorgebracht, dass der nunmehr als Kriegsverbrecher in Den Haag angeklagte ehemalige XXXX ein XXXX des Erstbeschwerdeführers gewesen sei und er ihnen aufgrund dieser "intensiven" Freundschaft das erste Geschäftslokal am Busbahnhof in XXXX verschafft habe. Im Jahre 1999 habe die UCK dem Erstbeschwerdeführer das Lokal wieder weggenommen. Die Albaner würden nun vermuten, dass der Erstbeschwerdeführer ein serbischer Spion gewesen sei, weil er von einem serbischen Kriegsverbrecher das Lokal erhalten habe. Es werde "jeden Tag" nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Er habe dies nicht im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben, weil er damals einen albanischen Dolmetscher zur Verfügung gehabt habe. Der Drittbeschwerdeführer gab wiederum an, dass deswegen (erst) im Jahr 2005 die Bedrohungen gegen die Familie begonnen hätten und er aus Angst diesen Umstand nicht im Rahmen des ersten Asylverfahrens angeführt habe. Weiters gaben der Erst- und Drittbeschwerdeführer an, sie hätten bereits während des ersten Asylverfahrens Drohbriefe erhalten, die sie jedoch nicht ernst genommen hätten, sondern ihren Familien im Kosovo gesagt hätten, dass sie die Drohbriefe wegwerfen sollten, da sie sowieso "positive Bescheide erhalten" würden. Dabei habe es sich um Drohbriefe und Schimpfbriefe gehandelt. Von wem sie diese Briefe erhalten hätten, wüssten sie nicht, da die Briefe nicht namentlich unterzeichnet gewesen seien. Der Drittbeschwerdeführer legte dazu ein handschriftliches Schreiben in Großbuchstaben mit folgendem Inhalt vor:2.1. Am 17. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführer (weitere) Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylanträge). Dazu gaben der Erst- und Drittbeschwerdeführer (die übrigen Beschwerdeführer bezogen sich auf deren Angaben) im Wesentlichen an, sie hätten dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren. In diesen hätten sie jedoch nicht vorgebracht, dass der nunmehr als Kriegsverbrecher in Den Haag angeklagte ehemalige römisch 40 ein römisch 40 des Erstbeschwerdeführers gewesen sei und er ihnen aufgrund dieser "intensiven" Freundschaft das erste Geschäftslokal am Busbahnhof in römisch 40 verschafft habe. Im Jahre 1999 habe die UCK dem Erstbeschwerdeführer das Lokal wieder weggenommen. Die Albaner würden nun vermuten, dass der Erstbeschwerdeführer ein serbischer Spion gewesen sei, weil er von einem serbischen Kriegsverbrecher das Lokal erhalten habe. Es werde "jeden Tag" nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Er habe dies nicht im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben, weil er damals einen albanischen Dolmetscher zur Verfügung gehabt habe. Der Drittbeschwerdeführer gab wiederum an, dass deswegen (erst) im Jahr 2005 die Bedrohungen gegen die Familie begonnen hätten und er aus Angst diesen Umstand nicht im Rahmen des ersten Asylverfahrens angeführt habe. Weiters gaben der Erst- und Drittbeschwerdeführer an, sie hätten bereits während des ersten Asylverfahrens Drohbriefe erhalten, die sie jedoch nicht ernst genommen hätten, sondern ihren Familien im Kosovo gesagt hätten, dass sie die Drohbriefe wegwerfen sollten, da sie sowieso "positive Bescheide erhalten" würden. Dabei habe es sich um Drohbriefe und Schimpfbriefe gehandelt. Von wem sie diese Briefe erhalten hätten, wüssten sie nicht, da die Briefe nicht namentlich unterzeichnet gewesen seien. Der Drittbeschwerdeführer legte dazu ein handschriftliches Schreiben in Großbuchstaben mit folgendem Inhalt vor:
"Ihre solltet nicht denken, dass wir euch irgendwann nicht finden werden. Wir werden Geduld haben. Ihr werdet jetzt oder später zurückkehren. Umsonst, dass ihr euch versteckt.
¿Freunde' "
Das Briefkuvert, indem sich der Brief befunden haben soll, trägt das Poststempeldatum 22. Mai 2009. Weiters führte der Drittbeschwerdeführer aus, dass ihm dieses Schreiben an seine Heimatadresse in XXXX gesendet worden sei. Im Juni 2009 habe ihm die Schwester seines Onkels dieses Schreiben nach Österreich weitergeleitet. Wer diesen Brief geschrieben habe, wisse er nicht. Auch der Sohn der Schwägerin des Drittbeschwerdeführers sei von jemandem gefragt worden, wo sich der Drittbeschwerdeführer aufhalte. Dieser wisse jedoch nicht, wer diese Personen seien. Der Drittbeschwerdeführer habe daraufhin dem Sohn seiner Schwägerin aufgefordert, ihm ein Schreiben zu schicken, wo dieser Vorfall beschrieben worden sei. Dazu legte der Drittbeschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor:Das Briefkuvert, indem sich der Brief befunden haben soll, trägt das Poststempeldatum 22. Mai 2009. Weiters führte der Drittbeschwerdeführer aus, dass ihm dieses Schreiben an seine Heimatadresse in römisch 40 gesendet worden sei. Im Juni 2009 habe ihm die Schwester seines Onkels dieses Schreiben nach Österreich weitergeleitet. Wer diesen Brief geschrieben habe, wisse er nicht. Auch der Sohn der Schwägerin des Drittbeschwerdeführers sei von jemandem gefragt worden, wo sich der Drittbeschwerdeführer aufhalte. Dieser wisse jedoch nicht, wer diese Personen seien. Der Drittbeschwerdeführer habe daraufhin dem Sohn seiner Schwägerin aufgefordert, ihm ein Schreiben zu schicken, wo dieser Vorfall beschrieben worden sei. Dazu legte der Drittbeschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor:
"Hallo, wie geht's XXXX? Wie geht's denn Kindern, zuhause allen? Hier ist alles beim Alten. Ich melde mich, dass ich dich informiere, dass mich jemand nach dir gefragt hat. Hat mich gefragt, wo ist XXXX, was macht er, was tut er?"Hallo, wie geht's XXXX? Wie geht's denn Kindern, zuhause allen? Hier ist alles beim Alten. Ich melde mich, dass ich dich informiere, dass mich jemand nach dir gefragt hat. Hat mich gefragt, wo ist römisch 40 , was macht er, was tut er?
Ich habe dem gesagt, dass du irgendwo in Kanada bist. Ich würde dir sagen, dass du zu keinem Preis zurückkommst, weil wie es aussieht, ich habe Angst um dich und deine Familie.
Gruß von uns allen
XXXXrömisch 40
P.S. Schau, dass du um keinen Preis zurückkommst, kämpfe, dass du dort bleibst, um jeden Preis."
Weiters gab der Drittbeschwerdeführer an, dass der Erstbeschwerdeführer im November 2005 von Unbekannten entführt worden sei und der Drittbeschwerdeführer den Entführern EUR 15.000,-
habe bezahlen müssen. Bei der Geldübergabe seien dem Drittbeschwerdeführer die Augen verbunden worden, weshalb er die Personen nicht erkannt habe. Auch diesen Vorfall hätten sie nicht angezeigt, da sie von den unbekannten Entführern mit dem Tod bedroht worden seien.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation legten die Beschwerdeführer ärztliche Befunde bzw. psychotherapeutische Bestätigungen vor, die Folgendes belegen: Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer 3,2 cm langen Pankreascauda-RF, die relativ gut ohne Wachstum abgegrenzt worden ist und nunmehr medikamentös behandelt wird. Weiters leidet er an einer Anpassungsstörung, die medikamentös behandelt wird; er wird psychotherapeutisch betreut. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung und an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Sie wird deswegen medikamentös behandelt und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Fünftbeschwerdeführer leidet aufgrund von mehreren Verletzungen, die er sich beim Fußballspielen zugezogen hat, an Schmerzen im linken Knie, und wurde deswegen von Ende Mai bis Ende Juni 2009 physiotherapeutisch behandelt.
Am 30. Juli 2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein. Darin wird - unter Bezug auf den Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 und auf den Amnesty-Jahresbericht 2009 - im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage der Goraner im Kosovo in den letzten Monaten "massiv" verschlechtert habe und Angehörige der nationalen Minderheiten zur Ausreise aus dem Kosovo "förmlich gezwungen" seien. Minderheiten würden eingeschüchtert und "drangsaliert" werden. Nach wie vor herrsche "weitgehende Straflosigkeit für Gewalt zwischen ethnischen Gruppen". Seit einigen Monaten habe sich die allgemeine Sicherheitslage der Goraner im Kosovo "extrem zugespitzt", was eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des asylrelevanten Sachverhaltes der Beschwerdeführer darstelle. Dies vor allem durch die "intensive" Freundschaft mit dem Kriegsverbrecher XXXX, der dem Erstbeschwerdeführer das Geschäftslokal am Busbahnhof XXXX verschafft habe. Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführer, die Nachbarn, Angestellte der XXXX, die am Busbahnhof tätig gewesen seien, aber auch zahlreiche Bekannte der Beschwerdeführer hätten gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer ein enger Vertrauter von XXXX gewesen sei. Habe der Erstbeschwerdeführer zu Zeiten vor den kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo auf diesen Umstand noch "stolz" sein können, so habe sich diese Situation "rapide" nach dem Kosovo-Krieg geändert. Zum Beweis, dass der Erstbeschwerdeführer mit XXXX, wird die Einholung einer Auskunft von dieser XXXX beantragt. Weiters werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführer als Goraner unter der Prämisse der engen Bekanntschaft mit XXXX im Falle der Rückkehr in den Kosovo so "massiv" zum Nachteil der Beschwerdeführer geändert habe, dass die Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkomme und weder von den staatlichen Behörden des Kosovo noch den UN- oder EU-Behörden wirksam beseitigt werden könne. Aufgrund des bisher nicht vorgebrachten Umstandes der Bekanntschaft mit XXXX, des nunmehr vorliegenden Drohbriefes und der allgemein sich zuspitzenden Lage der Goraner im Kosovo sei davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführer im Kosovo seit Erlass der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom März 2009 "massiv" verschlechtert habe; damit sei von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung auszugehen. Weiters wird vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner nachgewiesenen schwerwiegenden Tumorerkrankung einer regelmäßigen postoperativen Kontrolle bedürfe. Diese Kontrolle, insbesondere die Durchführung der dazu im speziellen notwendigen Laboruntersuchungen, sei derzeit im Kosovo nicht möglich. Dazu werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.Am 30. Juli 2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein. Darin wird - unter Bezug auf den Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 und auf den Amnesty-Jahresbericht 2009 - im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage der Goraner im Kosovo in den letzten Monaten "massiv" verschlechtert habe und Angehörige der nationalen Minderheiten zur Ausreise aus dem Kosovo "förmlich gezwungen" seien. Minderheiten würden eingeschüchtert und "drangsaliert" werden. Nach wie vor herrsche "weitgehende Straflosigkeit für Gewalt zwischen ethnischen Gruppen". Seit einigen Monaten habe sich die allgemeine Sicherheitslage der Goraner im Kosovo "extrem zugespitzt", was eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des asylrelevanten Sachverhaltes der Beschwerdeführer darstelle. Dies vor allem durch die "intensive" Freundschaft mit dem Kriegsverbrecher römisch 40 , der dem Erstbeschwerdeführer das Geschäftslokal am Busbahnhof römisch 40 verschafft habe. Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführer, die Nachbarn, Angestellte der römisch 40 , die am Busbahnhof tätig gewesen seien, aber auch zahlreiche Bekannte der Beschwerdeführer hätten gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer ein enger Vertrauter von römisch 40 gewesen sei. Habe der Erstbeschwerdeführer zu Zeiten vor den kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo auf diesen Umstand noch "stolz" sein können, so habe sich diese Situation "rapide" nach dem Kosovo-Krieg geändert. Zum Beweis, dass der Erstbeschwerdeführer mit römisch 40 , wird die Einholung einer Auskunft von dieser römisch 40 beantragt. Weiters werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführer als Goraner unter der Prämisse der engen Bekanntschaft mit römisch 40 im Falle der Rückkehr in den Kosovo so "massiv" zum Nachteil der Beschwerdeführer geändert habe, dass die Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkomme und weder von den staatlichen Behörden des Kosovo noch den UN- oder EU-Behörden wirksam beseitigt werden könne. Aufgrund des bisher nicht vorgebrachten Umstandes der Bekanntschaft mit römisch 40 , des nunmehr vorliegenden Drohbriefes und der allgemein sich zuspitzenden Lage der Goraner im Kosovo sei davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführer im Kosovo seit Erlass der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom März 2009 "massiv" verschlechtert habe; damit sei von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung auszugehen. Weiters wird vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner nachgewiesenen schwerwiegenden Tumorerkrankung einer regelmäßigen postoperativen Kontrolle bedürfe. Diese Kontrolle, insbesondere die Durchführung der dazu im speziellen notwendigen Laboruntersuchungen, sei derzeit im Kosovo nicht möglich. Dazu werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt die zweiten Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchteil I.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (jeweils Spruchteil II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich die im nunmehrigen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe auf bereits rechtskräftig entschiedene Sachverhalte beziehen würden und vor Abschluss der ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien. Beim vorgelegten Brief von unbekannten Personen handle es sich um ein neues Bescheinigungsmittel zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt. Durch die Vorlage dieses Schreibens könne jedoch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da bereits im ersten Verfahren das Fluchtvorbringen, welches durch dieses Schriftstück offensichtlich untermauert werden sollte, als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Auch hätten die Beschwerdeführer angegeben, dass sie von ihren Verwandten bereits im Rahmen der ersten Asylverfahren Drohbriefe übermittelt bekommen hätten, sich jedoch bis zum negativen Abschluss dieses Verfahrens keine Sorgen darüber gemacht hätten. Es könne jedoch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführer nicht zumindest in der Berufungsverhandlung vor dem Asylgerichtshof von diesen Drohbriefen berichtet hätten, da sie aufgrund der "bereits ergangenen negativen Entscheidungen durch das Bundesasylamt nicht mit einem positiven Ausgang" der Asylverfahren "rechnen" hätten können. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass das Fluchtvorbringen vollständig dargelegt werde, um einer etwaigen weiteren negativen Entscheidung entgegen zu wirken. Dasselbe gelte für die Behauptung, aufgrund der Bekanntschaft mit einem Kriegsverbrecher Verfolgungen zu befürchten. Zum vorgelegten Schreiben des Sohnes der Schwägerin des Drittbeschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass aus diesem Schreiben nur hervorgehe, dass sich jemand nach dem Drittbeschwerdeführer erkundigt habe. Weder sei eine konkrete Bedrohungssituation, welche geänderte Umstände darzulegen vermöge, vorgebracht worden, noch seien solche ersichtlich. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass es sich beim vorgelegten Brief um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches das Bemühen des Drittbeschwerdeführers, seinen Antrag auf internationalen Schutz einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung zuzuführen, unterstützen solle. Hinzukomme, dass der Drittbeschwerdeführer angegeben habe, dass der Sohn der Schwägerin vor zwei Monaten auf der Straße von zwei unbekannten Personen nach ihm gefragt hätten, um ihn zu bedrohen. Die Viertbeschwerdeführerin habe in Widerspruch dazu vorgebracht, dass ihr Neffe öfters von jeweils zwei bis vier Personen nach dem Drittbeschwerdeführer gefragt worden sei. Weiters habe sich die allgemeine Lage im Kosovo seit Abschluss der ersten Verfahren "nicht zu Ungunsten" der Beschwerdeführer geändert. In den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide wird dazu ua. festgehalten, dass es zwar gelegentlich zu Diskriminierungen oder Belästigungen von Goranern außerhalb der Goraregion komme, diese jedoch nicht dergestalt seien, dass sie einer Verfolgung gleich kämen. Überdies sei im Allgemeinen - auch für Goraner - ausreichender und effektiver Schutz durch die Sicherheitskräfte gegeben. Strafanzeigen würden vom KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus könne der Ombudsmann konsultiert werden. Die Grundversorgung sei gewährleistet und es bestehe die Möglichkeit zur Erlangung von Sozialhilfe. Rechtlich führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die zweiten Asylanträge auf Gründe stützten, die bereits vor Abschluss der ersten Asylverfahren bestanden hätten und keine Asylrelevanz aufweisen würden. Auch von Amtswegen seien keine Umstände eingetreten, die einen neuen Sachverhalt bewirken würden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer bilde kein Abschiebehindernis, da es sich dabei nicht um lebensbedrohende Krankheiten handle. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt die zweiten Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchteil römisch eins.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (jeweils Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich die im nunmehrigen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe auf bereits rechtskräftig entschiedene Sachverhalte beziehen würden und vor Abschluss der ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien. Beim vorgelegten Brief von unbekannten Personen handle es sich um ein neues Bescheinigungsmittel zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt. Durch die Vorlage dieses Schreibens könne jedoch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da bereits im ersten Verfahren das Fluchtvorbringen, welches durch dieses Schriftstück offensichtlich untermauert werden sollte, als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Auch hätten die Beschwerdeführer angegeben, dass sie von ihren Verwandten bereits im Rahmen der ersten Asylverfahren Drohbriefe übermittelt bekommen hätten, sich jedoch bis zum negativen Abschluss dieses Verfahrens keine Sorgen darüber gemacht hätten. Es könne jedoch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführer nicht zumindest in der Berufungsverhandlung vor dem Asylgerichtshof von diesen Drohbriefen berichtet hätten, da sie aufgrund der "bereits ergangenen negativen Entscheidungen durch das Bundesasylamt nicht mit einem positiven Ausgang" der Asylverfahren "rechnen" hätten können. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass das Fluchtvorbringen vollständig dargelegt werde, um einer etwaigen weiteren negativen Entscheidung entgegen zu wirken. Dasselbe gelte für die Behauptung, aufgrund der Bekanntschaft mit einem Kriegsverbrecher Verfolgungen zu befürchten. Zum vorgelegten Schreiben des Sohnes der Schwägerin des Drittbeschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass aus diesem Schreiben nur hervorgehe, dass sich jemand nach dem Drittbeschwerdeführer erkundigt habe. Weder sei eine konkrete Bedrohungssituation, welche geänderte Umstände darzulegen vermöge, vorgebracht worden, noch seien solche ersichtlich. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass es sich beim vorgelegten Brief um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches das Bemühen des Drittbeschwerdeführers, seinen Antrag auf internationalen Schutz einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung zuzuführen, unterstützen solle. Hinzukomme, dass der Drittbeschwerdeführer angegeben habe, dass der Sohn der Schwägerin vor zwei Monaten auf der Straße von zwei unbekannten Personen nach ihm gefragt hätten, um ihn zu bedrohen. Die Viertbeschwerdeführerin habe in Widerspruch dazu vorgebracht, dass ihr Neffe öfters von jeweils zwei bis vier Personen nach dem Drittbeschwerdeführer gefragt worden sei. Weiters habe sich die allgemeine Lage im Kosovo seit Abschluss der ersten Verfahren "nicht zu Ungunsten" der Beschwerdeführer geändert. In den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide wird dazu ua. festgehalten, dass es zwar gelegentlich zu Diskriminierungen oder Belästigungen von Goranern außerhalb der Goraregion komme, diese jedoch nicht dergestalt seien, dass sie einer Verfolgung gleich kämen. Überdies sei im Allgemeinen - auch für Goraner - ausreichender und effektiver Schutz durch die Sicherheitskräfte gegeben. Strafanzeigen würden vom KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus könne der Ombudsmann konsultiert werden. Die Grundversorgung sei gewährleistet und es bestehe die Möglichkeit zur Erlangung von Sozialhilfe. Rechtlich führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die zweiten Asylanträge auf Gründe stützten, die bereits vor Abschluss der ersten Asylverfahren bestanden hätten und keine Asylrelevanz aufweisen würden. Auch von Amtswegen seien keine Umstände eingetreten, die einen neuen Sachverhalt bewirken würden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer bilde kein Abschiebehindernis, da es sich dabei nicht um lebensbedrohende Krankheiten handle. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
2.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden fristgerechten Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der im Rahmen der zweiten Asylverfahren vorgelegte Drohbrief und der neu vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat wegen ihrer Freundschaft zum serbischen Kriegsverbrecher XXXX "als Günstlinge der Serben betrachtet" würden, stellten eine relevante Sachverhaltsänderung dar, welche das Bundesasylamt auf seinen glaubhaften Kern hin zu prüfen gehabt hätte. Weiters sei das Bundesasylamt nicht auf die in der Stellungnahme vom 30. Juli 2009 (siehe oben Punkt 2.1.) gestellten Beweisanträge eingegangen. Auch habe der Erstbeschwerdeführer auf seine nachweisliche "schwere" Tumorerkrankung und die im Juli 2009 erfolgte "massive" Bauchoperation verwiesen und beantragt, im Falle der Abweisung seines Asylbegehrens die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführer für die Dauer der notwendigen Folgebehandlung aufzuschieben. Dazu habe das Bundesasylamt lediglich ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine lebensbedrohende Krankheit handle. Richtig sei, dass aktuell im Falle des Erstbeschwerdeführers keine Chemotherapie notwendig sei, er jedoch "massive" Schmerzen habe und regelmäßige, aufwendige postoperative Untersuchungen bzw. Therapien bedürfe. Überdies beziehe sich das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf seine eigenen, zum Teil veralteten, länderkundigen Feststellungen, ohne auf das Vorbringen und die Beweisanbote der Beschwerdeführer konkret einzugehen. Im Kosovo würden jedoch weiterhin politische Instabilität und ethnische Spannungen herrschen. So habe auch das UN-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgestellt, dass sich ein "tiefer Graben" durch die ethnischen Gruppen des Kosovos ziehe. UNHCR berichte, dass viele - möglicherweise ethnisch motivierte - Zwischenfälle ungelöst bleiben würden. Dazu wird (wieder) auf den Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 und auf die UNHCR-Anmerkungen vom 10. Mai 2009 zur geplanten Verordnung der (österreichischen) Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, verwiesen. Schließlich wird beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden fristgerechten Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der im Rahmen der zweiten Asylverfahren vorgelegte Drohbrief und der neu vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat wegen ihrer Freundschaft zum serbischen Kriegsverbrecher römisch 40 "als Günstlinge der Serben betrachtet" würden, stellten eine relevante Sachverhaltsänderung dar, welche das Bundesasylamt auf seinen glaubhaften Kern hin zu prüfen gehabt hätte. Weiters sei das Bundesasylamt nicht auf die in der Stellungnahme vom 30. Juli 2009 (siehe oben Punkt 2.1.) gestellten Beweisanträge eingegangen. Auch habe der Erstbeschwerdeführer auf seine nachweisliche "schwere" Tumorerkrankung und die im Juli 2009 erfolgte "massive" Bauchoperation verwiesen und beantragt, im Falle der Abweisung seines Asylbegehrens die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführer für die Dauer der notwendigen Folgebehandlung aufzuschieben. Dazu habe das Bundesasylamt lediglich ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine lebensbedrohende Krankheit handle. Richtig sei, dass aktuell im Falle des Erstbeschwerdeführers keine Chemotherapie notwendig sei, er jedoch "massive" Schmerzen habe und regelmäßige, aufwendige postoperative Untersuchungen bzw. Therapien bedürfe. Überdies beziehe sich das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf seine eigenen, zum Teil veralteten, länderkundigen Feststellungen, ohne auf das Vorbringen und die Beweisanbote der Beschwerdeführer konkret einzugehen. Im Kosovo würden jedoch weiterhin politische Instabilität und ethnische Spannungen herrschen. So habe auch das UN-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgestellt, dass sich ein "tiefer Graben" durch die ethnischen Gruppen des Kosovos ziehe. UNHCR berichte, dass viele - möglicherweise ethnisch motivierte - Zwischenfälle ungelöst bleiben würden. Dazu wird (wieder) auf den Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 und auf die UNHCR-Anmerkungen vom 10. Mai 2009 zur geplanten Verordnung der (österreichischen) Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, verwiesen. Schließlich wird beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache der vorliegenden Beschwerdeverfahren iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht die neuerlichen Asylanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache der vorliegenden Beschwerdeverfahren iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht die neuerlichen Asylanträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
Die ersten Asylverfahren wurden am 3. März 2009 rechtskräftig (siehe oben Punkt I.1.6.). Zur Begründung der zweiten Asylanträge bringen die Beschwerdeführer ausschließlich Fluchtgründe vor, die ihnen bereits während der ersten Asylverfahren bekannt waren. Damit wurde eine die Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet; auf die Beweisanträge war daher nicht einzugehen (siehe dazu auch die weiter unten stehenden Ausführungen). Abgesehen davon weist die vorgebrachte Sachverhaltsänderung keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf:Die ersten Asylverfahren wurden am 3. März 2009 rechtskräftig (siehe oben Punkt römisch eins.1.6.). Zur Begründung der zweiten Asylanträge bringen die Beschwerdeführer ausschließlich Fluchtgründe vor, die ihnen bereits während der ersten Asylverfahren bekannt waren. Damit wurde eine die Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet; auf die Beweisanträge war daher nicht einzugehen (siehe dazu auch die weiter unten stehenden Ausführungen). Abgesehen davon weist die vorgebrachte Sachverhaltsänderung keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf:
Zutreffend wies das Bundesasylamt daraufhin, dass sich die angegebenen Gründe im zweiten Asylverfahren auf Behauptungen stützen, die im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden waren. Zum vorgelegten Drohbrief hielt es zu Recht fest, es sei unplausibel, dass angeblich bereits im Rahmen der ersten Verfahren existierende Drohbriefe, weder (damals) vorgelegt noch angegeben worden seien. Die Erklärung der Beschwerdeführer, sie hätten einen "positiven" Abschluss der Asylverfahren erwartet, kann diese Unplausibilität nicht entkräften. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie solche gleich vorlegen. Überdies ist der Inhalt des Drohbriefes nur unkonkret. Die Beschwerdeführer konnten auch keine näheren Angaben zu den angeblichen Bedrohungen bzw. Bedrohern machen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei allenfalls (bloß) um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dasselbe gilt für das vorgelegte Schreiben des Neffen der Viertbeschwerdeführerin, wo ebenfalls nur unkonkret eine angebliche Bedrohungssituation dargelegt wird. Auch das Vorbringen, die Bekanntschaft des Erstbeschwerdeführer mit dem Kriegsverbrecher XXXX, der ihnen (deswegen) das erste Lokal verschafft habe, bedeute eine asylrelevante Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer, weil sie als "Günstlinge der Serben" gesehen würden, kann keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darlegen. Denn es wäre ebenfalls zu erwarten gewesen, dass sie diesen Umstand schon im Rahmen der ersten Asylverfahren vorgebracht hätten. Die Erklärung, sie hätten dies nicht bekannt gegeben, weil ihnen ein albanischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei, überzeugt nicht, da die Beschwerdeführer bei ihren zahlreichen Einvernahmen keine Einwände gegen die Dolmetscher geltend machten (siehe überdies die schriftliche Protokollanmerkung des Erstbeschwerdeführers [oben Punkt I.1.2.]). Auch, dass sie Angst gehabt hätten, die Bekanntschaft mit XXXX vorzubringen, überzeugt nicht, da ihnen im Rahmen der ersten Asylverfahren immer wieder erklärt wurde, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich über die Einflussnahme von XXXX das erste Lokal in XXXX habe mieten können, ist daraufhin zuweisen, dass im Jahre 1999/2000 bei einem Zivilprozess dieser (gesetzwidrig) zu Stande gekommene Vertrag beseitigt worden ist (siehe oben Punkt I.1.5.). Auch lebten die Beschwerdeführer danach noch jahrelang im Kosovo und betrieben mehrere Lokale, obwohl angeblich viele Personen in ihrem Umfeld von der Freundschaft mit XXXX gewusst hätten. Überdies kann nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern gegen die behaupteten Übergriffe durch Private hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde: Weder der in der Stellungnahme zitierte Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 und der Amnesty-Jahresbericht 2009 noch die in der Beschwerde angeführte UNHCR-Anmerkungen vom 10. Mai 2009 zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, lassen eine diesbezügliche Verschlechterung der Lage der Gorani im Kosovo erkennen: Der Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 spricht im Wesentlichen von der schlechten Wirtschaftslage und Problemen im Schulwesen bei Gorani, der Amnesty-Jahresbericht 2009 nimmt Bezug auf Gorani in Serbien. Soweit nach den UNHCR-Anmerkungen vom 10. Mai 2009 oftmals ergebnislos verlaufende Polizeiuntersuchungen - insbesondere bei Minderheitsangehörigen - zu einem Mangel an Vertrauen in das Strafverfolgungssystem führten, hat UNHCR (wie das Papier zeigt) die Situation von Serben und Albaner in Minderheitssituationen sowie Angehörige der Minderheit der Roma vor Augen, während die Volksgruppe der Gorani nicht erwähnt wird. Auch vor dem Hintergrund des jüngsten [brit.] Home Office Berichtes, Operational Guidance Note Kosovo, vom 22. Juli 2008 (16f), wonach UNMIK/KPS Gorani ausreichenden Schutz bei Übergriffen von Dritten gewähren und des jüngsten [dt.] Auswärtigen Amtes Berichtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009 (17), wonach die Sicherheitslage [ua.] für Gorani stabil sei sowie der Anfragebeantwortungen des (ö.) Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, bzw. vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, zur effektiven Schutzgewährung für Angehörige von Minderheiten, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten (vgl. ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht), kann daher nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen der Beschwerdeführer an die Behörden im Kosovo offensichtlich aussichtslos erschiene und ihnen ein derartiger Versuch deswegen nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Damit erübrigt sich ebenfalls die Einholung des beantragten länderkundigen Sachverständigengutachtens. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. ferner VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Beschwerdeführer versuchten jedoch gar nicht, den Schutz der Sicherheitsbehörden im Kosovo in Anspruch zu nehmen, was ebenfalls gegen einen "glaubhaften Kern" spricht.Zutreffend wies das Bundesasylamt daraufhin, dass sich die angegebenen Gründe im zweiten Asylverfahren auf Behauptungen stützen, die im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden waren. Zum vorgelegten Drohbrief hielt es zu Recht fest, es sei unplausibel, dass angeblich bereits im Rahmen der ersten Verfahren existierende Drohbriefe, weder (damals) vorgelegt noch angegeben worden seien. Die Erklärung der Beschwerdeführer, sie hätten einen "positiven" Abschluss der Asylverfahren erwartet, kann diese Unplausibilität nicht entkräften. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie solche gleich vorlegen. Überdies ist der Inhalt des Drohbriefes nur unkonkret. Die Beschwerdeführer konnten auch keine näheren Angaben zu den angeblichen Bedrohungen bzw. Bedrohern machen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei allenfalls (bloß) um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dasselbe gilt für das vorgelegte Schreiben des Neffen der Viertbeschwerdeführerin, wo ebenfalls nur unkonkret eine angebliche Bedrohungssituation dargelegt wird. Auch das Vorbringen, die Bekanntschaft des Erstbeschwerdeführer mit dem Kriegsverbrecher römisch 40 , der ihnen (deswegen) das erste Lokal verschafft habe, bedeute eine asylrelevante Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer, weil sie als "Günstlinge der Serben" gesehen würden, kann keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darlegen. Denn es wäre ebenfalls zu erwarten gewesen, dass sie diesen Umstand schon im Rahmen der ersten Asylverfahren vorgebracht hätten. Die Erklärung, sie hätten dies nicht bekannt gegeben, weil ihnen ein albanischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei, überzeugt nicht, da die Beschwerdeführer bei ihren zahlreichen Einvernahmen keine Einwände gegen die Dolmetscher geltend machten (siehe überdies die schriftliche Protokollanmerkung des Erstbeschwerdeführers [oben Punkt römisch eins.1.2.]). Auch, dass sie Angst gehabt hätten, die Bekanntschaft mit römisch 40 vorzubringen, überzeugt nicht, da ihnen im Rahmen der ersten Asylverfahren immer wieder erklärt wurde, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich über die Einflussnahme von römisch 40 das erste Lokal in römisch 40 habe mieten können, ist daraufhin zuweisen, dass im Jahre 1999 aus 2000, bei einem Zivilprozess dieser (gesetzwidrig) zu Stande gekommene Vertrag beseitigt worden ist (siehe oben Punkt römisch eins.1.5.). Auch lebten die Beschwerdeführer danach noch jahrelang im Kosovo und betrieben mehrere Lokale, obwohl angeblich viele Personen in ihrem Umfeld von der Freundschaft mit römisch 40 gewusst hätten. Überdies kann nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern gegen die behaupteten Übergriffe durch Private hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde: Weder der in der Stellungnahme zitierte Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 und der Amnesty-Jahresbericht 2009 noch die in der Beschwerde angeführte UNHCR-Anmerkungen vom 10. Mai 2009 zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, lassen eine diesbezügliche Verschlechterung der Lage der Gorani im Kosovo erkennen: Der Bericht der Minority Rights Group vom 27. Mai 2009 spricht im Wesentlichen von der schlechten Wirtschaftslage und Problemen im Schulwesen bei Gorani, der Amnesty-Jahresbericht 2009 nimmt Bezug auf Gorani in Serbien. Soweit nach den UNHCR-Anmerkungen vom 10. Mai 2009 oftmals ergebnislos verlaufende Polizeiuntersuchungen - insbesondere bei Minderheitsangehörigen - zu einem Mangel an Vertrauen in das Strafverfolgungssystem führten, hat UNHCR (wie das Papier zeigt) die Situation von Serben und Albaner in Minderheitssituationen sowie Angehörige der Minderheit der Roma vor Augen, während die Volksgruppe der Gorani nicht erwähnt wird. Auch vor dem Hintergrund des jüngsten [brit.] Home Office Berichtes, Operational Guidance Note Kosovo, vom 22. Juli 2008 (16f), wonach UNMIK/KPS Gorani ausreichenden Schutz bei Übergriffen von Dritten gewähren und des jüngsten [dt.] Auswärtigen Amtes Berichtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009 (17), wonach die Sicherheitslage [ua.] für Gorani stabil sei sowie der Anfragebeantwortungen des (ö.) Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, bzw. vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, zur effektiven Schutzgewährung für Angehörige von Minderheiten, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten vergleiche ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht), kann daher nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen der Beschwerdeführer an die Behörden im Kosovo offensichtlich aussichtslos erschiene und ihnen ein derartiger Versuch deswegen nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Damit erübrigt sich ebenfalls die Einholung des beantragten länderkundigen Sachverständigengutachtens. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche ferner VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Beschwerdeführer versuchten jedoch gar nicht, den Schutz der Sicherheitsbehörden im Kosovo in Anspruch zu nehmen, was ebenfalls gegen einen "glaubhaften Kern" spricht.
Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Sie verfügen im Kosovo über ein mehrstöckiges Eigentumshaus in XXXX und ein Grundstück in XXXX; zahlreiche nahe Verwandte leben in XXXX und in der Gemeinde XXXX.Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Sie verfügen im Kosovo über ein mehrstöckiges Eigentumshaus in römisch 40 und ein Grundstück in römisch 40 ; zahlreiche nahe Verwandte leben in römisch 40 und in der Gemeinde römisch 40 .
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer ist Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführer im Kosovo behandelt werden. Sie gaben auch selbst an, dass sie wegen ihrer psychischen Situation bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo behandelt wurden. Die Medikamente, die der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Pankreascuada-RF (nunmehr) einzunehmen haben, sind zwar nicht immer in der Form erhältlich, es sind aber jedenfalls Ersatzmedikamente verfügbar (vgl. dazu die medizinischen Anfragen an den (ö.) Verbindungsbeamten im Kosovo vom 27. September 2008, Zahl 256/08, vom 24. April 2009, Zahl 124/09, vom 24. Februar 2009, Zahl 58/09, vom 14. November 2008, Zahl 377/08, vom 4. Jänner 2007, Zahl 659/06, vom 27. Mai 2008, Zahl 107/08, und vom 8. Februar 2008, Zahl 44/08). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt würden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, ist somit nicht gegeben. Damit erübrigt sich die Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführer im Kosovo behandelt werden. Sie gaben auch selbst an, dass sie wegen ihrer psychischen Situation bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo behandelt wurden. Die Medikamente, die der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Pankreascuada-RF (nunmehr) einzunehmen haben, sind zwar nicht immer in der Form erhältlich, es sind aber jedenfalls Ersatzmedikamente verfügbar vergleiche dazu die medizinischen Anfragen an den (ö.) Verbindungsbeamten im Kosovo vom 27. September 2008, Zahl 256/08, vom 24. April 2009, Zahl 124/09, vom 24. Februar 2009, Zahl 58/09, vom 14. November 2008, Zahl 377/08, vom 4. Jänner 2007, Zahl 659/06, vom 27. Mai 2008, Zahl 107/08, und vom 8. Februar 2008, Zahl 44/08). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt würden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, ist somit nicht gegeben. Damit erübrigt sich die Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
2.3. Die Beschwerden gegen Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.2.3. Die Beschwerden gegen Spruchteil römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.3.1. In Österreich halten sich zwar weitschichtige Verwandte der Beschwerdeführer auf. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen ist jedoch weder ersichtlich noch wurde ein solches vorgebracht. Demgegenüber leben zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführer im Kosovo. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.3.3.1. In Österreich halten sich zwar weitschichtige Verwandte der Beschwerdeführer auf. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen ist jedoch weder ersichtlich noch wurde ein solches vorgebracht. Demgegenüber leben zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführer im Kosovo. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
3.3.2. Eine besondere Verfestigung in Österreich wird im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Sie haben sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844). Damit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben von vorneherein aus.3.3.2. Eine besondere Verfestigung in Österreich wird im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Sie haben sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844). Damit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben von vorneherein aus.
3.3.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, die im Kosovo den Großteil ihres Lebens verbrachten und dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, durften sich in Österreich bisher nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).3.3.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, die im Kosovo den Großteil ihres Lebens verbrachten und dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, durften sich in Österreich bisher nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
3.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch oben Punkt 2.2.).3.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch oben Punkt 2.2.).
3.4. Die Beschwerden gegen Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide waren somit ebenfalls abzuweisen.3.4. Die Beschwerden gegen Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren somit ebenfalls abzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
09.11.2009