Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E3 267.791-2/2009-3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, GZ. E3 267.791-0/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, GZ. E3 267.791-0/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, GZ. E3 267.791-0/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, GZ. E3 267.791-0/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 14.06.2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesaslyamtes vom 12.01.2006, FZ 05 08.700-BAG, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers in die Türkei für zulässig erklärt. Unter einem wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
2. Die dagegen erhobene Berufung (seit Einrichtung des Asylgerichtshofes als Beschwerde zu werten) wurde nach Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, GZ. E3 267.791-0/2008-6E gemäß §§ 7 und 8 Absatz 1 und Absatz 2 AsylG 1997 idF 129/2004 abgewiesen.2. Die dagegen erhobene Berufung (seit Einrichtung des Asylgerichtshofes als Beschwerde zu werten) wurde nach Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, GZ. E3 267.791-0/2008-6E gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz 1 und Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung 129 aus 2004, abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Militärdienst leisten wolle, zwar glaubhaft sei, diesem aber - bei gleichzeitiger umfassender rechtlicher Würdigung und Darlegung deutscher und schweizerischer Rechtssprechung zum Militärdienst - keine Asylrelevanz beizumessen sei und auch keinen Grund für eine Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei darstelle. Im Rahmen einer Interessensabwägung wurde letztlich auch die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.
Dieses Erkenntnis wurde dem nunmehrigen Wiederaufnahmewerber am 03.04.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, sodass dessen Asylverfahren seit diesem Tag rechtskräftig abgeschlossen ist.
3. Die Behandlung der vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 01.07.2009, Zl: U 1426/09-5 abgelehnt.
4. Mit Schriftsatz vom 06.08.2009, welcher am 31.08.2009 beim Asylgerichtshof einlangte, stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Darin wird vorgebracht, dass dem Wiederaufnahmewerber im Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und dass ausgeführt worden sei, dass die Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, keinen asylrelevanten Grund darstelle. Zwischenzeitlich sei der Antragsteller aber im Besitz eines Beweismittels des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando XXXX, gekommen, dem zu entnehmen sei, dass nach dem Antragsteller in der Türkei, aufgrund der Weigerung seiner Einberufungspflicht nachzukommen, gefahndet werde. Das neu vorgelegte Beweismittel konnte vom Antragsteller im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden. Unter Zugrundelegung des Inhalts dieser Urkunde sei davon auszugehen, dass die Angaben des Antragstellers glaubwürdig seien und er aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst abzuleisten, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Darin wird vorgebracht, dass dem Wiederaufnahmewerber im Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und dass ausgeführt worden sei, dass die Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, keinen asylrelevanten Grund darstelle. Zwischenzeitlich sei der Antragsteller aber im Besitz eines Beweismittels des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando römisch 40 , gekommen, dem zu entnehmen sei, dass nach dem Antragsteller in der Türkei, aufgrund der Weigerung seiner Einberufungspflicht nachzukommen, gefahndet werde. Das neu vorgelegte Beweismittel konnte vom Antragsteller im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden. Unter Zugrundelegung des Inhalts dieser Urkunde sei davon auszugehen, dass die Angaben des Antragstellers glaubwürdig seien und er aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst abzuleisten, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde das Schreiben des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando XXXX vom 13.01.2009, in türkischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung, wie auch eine Übernahmebestätigung des zuständigen Postamtes vom 24.07.2009 beigelegt.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde das Schreiben des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando römisch 40 vom 13.01.2009, in türkischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung, wie auch eine Übernahmebestätigung des zuständigen Postamtes vom 24.07.2009 beigelegt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Absatz 1 AsylG 2005, BGBL. I 100/2005 idF BGBL. I 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005, BGBL. römisch eins 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. römisch eins 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die Zuständigkeit des konkreten Senates gründet sich näher auf § 3 Abs 3 vorletzter Satz der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die Zuständigkeit des konkreten Senates gründet sich näher auf Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.
2. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
2.2. An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 69 Abs 2 AVG bestehen grundsätzlich keine Zweifel, obzwar wohl anzunehmen sein wird, dass der Wiederaufnahmewerber schon vor dem Empfang des Schriftstückes am 24.07.2009 Kenntnis davon haben musste. Es war aber dennoch über den Antrag meritorisch abzusprechen.2.2. An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bestehen grundsätzlich keine Zweifel, obzwar wohl anzunehmen sein wird, dass der Wiederaufnahmewerber schon vor dem Empfang des Schriftstückes am 24.07.2009 Kenntnis davon haben musste. Es war aber dennoch über den Antrag meritorisch abzusprechen.
3. Zu den Entscheidungsgründen:
3.1. Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf ein Schreiben des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando XXXX vom 13.01.2009, gestützt, aus welchem sich ergibt, dass der Wiederaufnahmewerber seiner Einberufungspflicht nicht nachgekommen sei und daher nach ihm gefahndet werde.3.1. Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf ein Schreiben des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando römisch 40 vom 13.01.2009, gestützt, aus welchem sich ergibt, dass der Wiederaufnahmewerber seiner Einberufungspflicht nicht nachgekommen sei und daher nach ihm gefahndet werde.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist somit die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist somit die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
3.2. Durch das vom Wiederaufnahmewerber in Vorlage gebrachte Schreiben des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando XXXX vom 13.01.2009, wird zwar - sofern dieses einer Echtheitsprüfung standhalten sollte (auf eine Echtheitsüberprüfung kann aber mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet werden) - bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seiner Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben ist, jedoch übersieht der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter, dass der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Weigerung zur Ableistung des Wehrdienstes ausgegangen ist, daraus aber weder eine Asylrelevanz noch einen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei abzuleiten vermochte.3.2. Durch das vom Wiederaufnahmewerber in Vorlage gebrachte Schreiben des Verteidigungsministeriums, Wehrbezirkskommando römisch 40 vom 13.01.2009, wird zwar - sofern dieses einer Echtheitsprüfung standhalten sollte (auf eine Echtheitsüberprüfung kann aber mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet werden) - bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seiner Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben ist, jedoch übersieht der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter, dass der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Weigerung zur Ableistung des Wehrdienstes ausgegangen ist, daraus aber weder eine Asylrelevanz noch einen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei abzuleiten vermochte.
Es ist sohin zweifelsfrei anzunehmen, dass das als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegte Schreiben des Verteidigungsministeriums weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (etwa im Sinne einer Asylgewährung oder der Gewährung von Refoulementschutz) herbeigeführt hätte.
Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
30.09.2009