Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 240.280-2/2009-12E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2009, GZ. D3 240280-0/2008/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2009, GZ. D3 240280-0/2008/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX alias XXXX vom 13.03.2009 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 alias römisch 40 vom 13.03.2009 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), STA ungeklärt, stellte ursprünglich am 7.5.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), STA ungeklärt, stellte ursprünglich am 7.5.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er Aserbaidschan mit 8 Jahren verlassen und dann in Russland gelebt habe. In Armenien habe er von 1990 bis 1991 gelebt. In Russland habe er illegal gelebt. Anlässlich einer Kontrolle sei er 1 Woche festgehalten worden und nur gegen Bezahlung von Lösegeld frei gekommen. Wegen der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung habe er auch immer wieder Schmiergeld bezahlen müssen. Wegen seiner aserbaidschanischen Abstammung habe er auch nicht in Armenien leben können, weswegen er nach Russland gegangen sei. Die Polizei habe herausgefunden, dass er sich in Armenien aufhalte und hätte versucht, ihn im Zuge eines Gefangenenaustausches festzunehmen. Bei einer Rückkehr nach Armenien würde man ihn entweder umbringen oder im Zuge eines Gefangenenaustausches einsetzen. Dies gelte auch für Aserbaidschan. In Russland hingegen habe er keine Aufenthaltsberechtigung und gäbe es dort viele Kontrollen.
I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 4.7.2003, Zahl: 02 12 031-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 4.7.2003, Zahl: 02 12 031-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.7.2003 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.7.2003 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.2.2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2008 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 27.2.2009 zugestellt.römisch eins.4. Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.2.2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2008 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 27.2.2009 zugestellt.
I.5. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu U 1051/09 derzeit noch anhängig.römisch eins.5. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu U 1051/09 derzeit noch anhängig.
I.6. Mit Eingabe vom 13.3.2009 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.2.2009 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 13.3.2009 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.2.2009 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.2.2009 entschieden habe, obwohl der WAW mit Schreiben vom 17.2.2009 um Fristerstreckung bis 3.3.2009 zur Vorlage einer Originalgeburtsurkunde ersucht habe. Am 3.3.2009 habe der WAW die dem Wiederaufnahmeantrag in Kopie beigelegte Originalgeburtsbestätigung aus Aserbaidschan erhalten. Die Staatsangehörigkeit sei laut Erkenntnis des Asylgerichtshofes ungeklärt, ebenso die Identität des WAW. Dieser habe während des gesamten Verfahrens vergeblich versucht, seine Identität nachzuweisen. Mit dem nunmehr in Vorlage gebrachten Beweismittel habe eine andere inhaltliche Beurteilung des vorgebrachten Sachverhaltes zu erfolgen, da durch den Nachweis der Identität sich auch die Richtigkeit des Vorbringens erweisen lasse. Den WAW treffe kein Verschulden, dass das ggst. Beweismittel erst jetzt in Vorlage gebracht werden konnte, da sich der Handlungsbedarf erst ergab, nachdem die Erhebungen im Heimatstaat aus dem WAW nicht nachvollziehbaren Gründen ergaben, dass es in den Geburtsregistern des Heimatortes bzw. Verwaltungsbezirkes keine Eintragung gab. Dieses Erhebungsergebnis habe nicht den Tatsachen entsprochen, weshalb eine eigene (dem Asylgerichtshof angekündigte Recherche) initiiert wurde.
I.7. Über Aufforderung des nunmehr zuständigen Senates des Asylgerichtshofes vom 24.3.2009 wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des WAW mit Schreiben vom 30.3.2009 die Originalgeburtsbestätigung samt Übersetzung übermittelt. Mit Zustimmung des WAW wurde diese mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.7.2009 der Botschaft der Republik Aserbaidschan mit dem Ersuchen übermittelt, die Echtheit zu überprüfen und allenfalls festzustellen, ob eine Eintragung im Geburtenregister aufscheint.römisch eins.7. Über Aufforderung des nunmehr zuständigen Senates des Asylgerichtshofes vom 24.3.2009 wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des WAW mit Schreiben vom 30.3.2009 die Originalgeburtsbestätigung samt Übersetzung übermittelt. Mit Zustimmung des WAW wurde diese mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.7.2009 der Botschaft der Republik Aserbaidschan mit dem Ersuchen übermittelt, die Echtheit zu überprüfen und allenfalls festzustellen, ob eine Eintragung im Geburtenregister aufscheint.
Mit Schreiben vom 22.7.2009 teilte die Botschaft mit, dass das ggst. Dokument keine Geburtsbestätigung sei. Eine Geburtsbestätigung dürfe nur vom Standesamt oder vom Justizministerium ausgestellt werden. Die vorgelegte Bestätigung sei hingegen vom Büro der Wohnungsverwaltung ausgestellt. Zusammenfassend habe das vorgelegte "Dokument" keine Gültigkeit und verstoße es gegen die Gesetze von Aserbaidschan.
Den Verfahrensparteien wurde dieses Erhebungsergebnis mit Schreiben vom 17.8.2009 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der rechtsfreundliche Vertreter des WAW teilte daraufhin mit Schreiben vom 21.8.2009 mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit 19.8.2009 beendet wurde. Gleichzeitig wurde eine Fristerstreckung bis 7.9.2009 beantragt, da der WAW durch einen neu zu beauftragenden Rechtsvertreter eine inhaltliche Stellungnahme beabsichtige.
Mit Schreiben vom 31.8.2009 teilte der WAW mit, dass die Echtheit der vorgelegten Geburtsbestätigung auch von der aserbaidschanischen Botschaft nicht in Frage gestellt werde. Vielmehr sei diese nur von einer dazu nicht autorisierten Stelle ausgestellt worden. Dem WAW sei es derzeit nicht möglich, sich an aserbaidschanische Behörden zu wenden, ebenso wenig könne er derzeit jenen Bekannten erreichen, der ihm die Geburtsbestätigung besorgt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
II.4. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
II.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (16.3.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.2.2009 wurde der damaligen Vertretung (RA Dr. Martin Enthofer) am 27.2.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die Rechtzeitigkeit des Antrages ist daher gegeben.römisch zwei.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (16.3.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.2.2009 wurde der damaligen Vertretung (RA Dr. Martin Enthofer) am 27.2.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die Rechtzeitigkeit des Antrages ist daher gegeben.
II.6. Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.römisch zwei.6. Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch im ggst. Fall keinesfalls zu erwarten, da das vorgelegte "Beweismittel" keine gültige und den Gesetzen der Republik Aserbaidschan entsprechende Geburtsbestätigung darstellt. Vielmehr liegt sogar ein Verstoß gegen die aserbaidschanischen Gesetze vor.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch im ggst. Fall keinesfalls zu erwarten, da das vorgelegte "Beweismittel" keine gültige und den Gesetzen der Republik Aserbaidschan entsprechende Geburtsbestätigung darstellt. Vielmehr liegt sogar ein Verstoß gegen die aserbaidschanischen Gesetze vor.
Mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen kann also der vom Wiederaufnahmewerber beantragten Wiederaufnahme keine Folge gegeben werden. An dieser Beurteilung vermag auch die Stellungnahme des WAW vom 31.8.2009 nichts zu ändern, weil einem Dokument nur dann entsprechende Beweiskraft zukommt, wenn es von der dazu im Gesetz autorisierten Stelle ausgestellt ist, was aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
II.7. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.römisch zwei.7. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
22.09.2009