Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 404.364-1/2009/6E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zl: 08 02.725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zl: 08 02.725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2009, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte zuerst eine polizeiliche Erstbefragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen (AS. 3-11 BAA). Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei im April 2006 in den Senegal gefahren. Dort hätte er schließlich im Februar 2008 mit Hilfe eines Schleppers ein Boot bestiegen und wäre zu einem unbekannten Hafen gekommen, wo er das Boot hätte wechseln müssen. Mit dem (zweiten) Boot wären sie dann weiter gefahren bis sie an einem unbekannten Hafen angelegt hätten. Dies wäre ein Passagierboot gewesen. In der Nacht hätte er dann das Boot verlassen und gehört, wie die Leute von Europa gesprochen hätten. Er wisse nicht, in welchem Land er sich befunden hätte. Ein unbekannter Mann hätte ihn dann angesprochen und zu einem Bahnhof gebracht. Er hätte ihm ein Zugticket gekauft, womit er dann bis Österreich gefahren wäre. Wo er angekommen sei, wisse er nicht. Ein "schwarzer Mann" hätte ihm dann den weiteren Weg nach Traiskirchen erklärt. Sonstige Angaben zum Fluchtweg könne er nicht machen. Die Reise von Gambia nach Österreich hätte vom April 2006 bis März 2008 gedauert. Zu seinem Fluchtgrund gab er nur an, sein Land aus politischen Gründen verlassen zu haben.
Am 27.03.2008 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in der Sprache Mandingo (AS. 21-35 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, seine Gattin und seine drei Kinder seien noch in Gambia aufhältig. Seine Muttersprache wäre Wolof, er spreche aber auch Mandingo und etwas Englisch. Er sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in Mandingo durchgeführt werde, diese Sprache beherrsche er ausreichend. Auf die Frage nach der Volksgruppe führte der Beschwerdeführer an, er sei Mandingo. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er werde vom Militär gesucht. Ein Verwandter namens XXXX hätte im XXXX gearbeitet. Nach dem Putsch im April 2006 wäre er beschuldigt worden, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein, was aber nicht stimme. XXXX habe die Tochter seiner Schwester geheiratet. Er wäre zum Zeitpunkt des Putsches dienstlich in Guinea-Bissau gewesen. Ein Mitarbeiter von ihm sei aber in Gambia verhaftet worden und hätte ihn dann beschuldigt, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein. XXXX habe dann den Beschwerdeführer ersucht, seine Frau und seine drei Kinder in den Senegal zu bringen. Er wäre mit dessen Frau und Kindern in den Senegal gefahren, wo sie XXXX getroffen hätten. Die Reise hätte er mit dem Auto unternommen. An der Grenze wäre er nach seinen Papieren gefragt worden, die anderen Autoinsassen aber nicht. Er wäre dann mit dem Auto wieder nach Gambia nach Hause gefahren. In der Zwischenzeit wäre aber das Militär bei XXXX gewesen, es hätte gemerkt, dass dieser und seine Familie nicht mehr hier wären. Das Militär hätte dann die Flucht der Familie untersucht. Deshalb wäre das Militär dann zum Beschwerdeführer gekommen und wäre er verhaftet worden. Er wäre während der Haft wiederholt zu den Vorwürfen befragt worden, die Familie in den Senegal gebracht zu haben. Er hätte dies aber bestritten. Nach 3 Tagen wäre er aus der Haft entlassen worden. Man hätte ihm aber gesagt, dass die Angelegenheit weiter untersucht werde. Falls sich herausstellen würde, dass der Beschwerdeführer die Familie von XXXX bei der Flucht unterstützt hätte, würden sie ihn umbringen. Er wäre der UDP zugehörig und hätte dieser Partei bei einem Wahlkampf geholfen. Zum Fluchtweg wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen schon seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben. Er brauche Hilfe, er hätte seine Familie zurücklassen müssen, dies sei schon zwei Jahre her.Am 27.03.2008 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in der Sprache Mandingo (AS. 21-35 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, seine Gattin und seine drei Kinder seien noch in Gambia aufhältig. Seine Muttersprache wäre Wolof, er spreche aber auch Mandingo und etwas Englisch. Er sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in Mandingo durchgeführt werde, diese Sprache beherrsche er ausreichend. Auf die Frage nach der Volksgruppe führte der Beschwerdeführer an, er sei Mandingo. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er werde vom Militär gesucht. Ein Verwandter namens römisch 40 hätte im römisch 40 gearbeitet. Nach dem Putsch im April 2006 wäre er beschuldigt worden, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein, was aber nicht stimme. römisch 40 habe die Tochter seiner Schwester geheiratet. Er wäre zum Zeitpunkt des Putsches dienstlich in Guinea-Bissau gewesen. Ein Mitarbeiter von ihm sei aber in Gambia verhaftet worden und hätte ihn dann beschuldigt, an diesem Putsch beteiligt gewesen zu sein. römisch 40 habe dann den Beschwerdeführer ersucht, seine Frau und seine drei Kinder in den Senegal zu bringen. Er wäre mit dessen Frau und Kindern in den Senegal gefahren, wo sie römisch 40 getroffen hätten. Die Reise hätte er mit dem Auto unternommen. An der Grenze wäre er nach seinen Papieren gefragt worden, die anderen Autoinsassen aber nicht. Er wäre dann mit dem Auto wieder nach Gambia nach Hause gefahren. In der Zwischenzeit wäre aber das Militär bei römisch 40 gewesen, es hätte gemerkt, dass dieser und seine Familie nicht mehr hier wären. Das Militär hätte dann die Flucht der Familie untersucht. Deshalb wäre das Militär dann zum Beschwerdeführer gekommen und wäre er verhaftet worden. Er wäre während der Haft wiederholt zu den Vorwürfen befragt worden, die Familie in den Senegal gebracht zu haben. Er hätte dies aber bestritten. Nach 3 Tagen wäre er aus der Haft entlassen worden. Man hätte ihm aber gesagt, dass die Angelegenheit weiter untersucht werde. Falls sich herausstellen würde, dass der Beschwerdeführer die Familie von römisch 40 bei der Flucht unterstützt hätte, würden sie ihn umbringen. Er wäre der UDP zugehörig und hätte dieser Partei bei einem Wahlkampf geholfen. Zum Fluchtweg wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen schon seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben. Er brauche Hilfe, er hätte seine Familie zurücklassen müssen, dies sei schon zwei Jahre her.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.04.2008 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes wiederum in Gegenwart desselben Dolmetschers für die Sprache Mandingo niederschriftlich befragt (AS. 61-73 BAA). Zur Frage nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es wäre erstens ein politisches Problem gewesen und zweitens, hätte seine Nichte, also die Tochter seiner Schwester, einen Mann geheiratet, der im XXXX gearbeitet hätte. Er sei zwar Angehöriger der UDP, dies hätte aber mit seiner Flucht nichts zu tun. Nach dem Putsch wäre das Militär bei der Nichte des Beschwerdeführers gewesen und hätte wissen wollen, wo sich XXXX aufhalte. Die Nichte wäre dann zu ihm gekommen und hätte ihn gebeten, sie und die Kinder in den Senegal zu bringen, was er auch getan hätte. Als er zurückgekommen wäre, wäre einen Tag später das Militär zu ihm gekommen und hätte wissen wollen, wo sich die Familie von XXXX befände. Sie hätten ihn sogar mitgenommen und drei Tage festgehalten. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen, drohten ihm aber, ihn wieder abzuholen und ihm große Probleme zu bereiten, wenn er nicht verriete, wo sich XXXX und seine Familie aufhielte. Nachdem er freigelassen worden wäre, hätte er seiner Frau gesagt, dass sie zu ihrer Großmutter gehen solle, weil er sich verstecken müsse. Er wäre dann ca. einen Tag nach seiner Freilassung ebenfalls in den Senegal geflohen. Auf die Frage, welche Position XXXX im XXXX gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er wäre der "XXXX" gewesen und ca. 45 bis 50 Jahre alt. Auf die Frage, wann genau der Putsch stattgefunden hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dies wäre der 15. oder 16. April 2006 gewesen. Es wäre auf alle Fälle Mitte April 2006 gewesen. Auf die Frage, wann genau XXXX die Dienstreise nach Guinea-Bissau angetreten hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er während des Putsches noch zu Hause gewesen sei, einen Tag danach wäre er weggefahren. Persönlich wäre er nicht beim Putsch dabei gewesen, sondern nur bei der Vorbereitung. Vier Tage wäre er in Guinea-Bissau geblieben und dann in den Senegal geflohen. Der Beschwerdeführer selbst hätte ungefähr am 24. oder 25. April Gambia verlassen. Er wäre im Gefängnis XXXX in Banjul festgehalten worden. Er hätte seine Nichte mit dem Auto, eine Strecke dauere 6 Stunden, in den Senegal gebracht. Er hätte sie nur aussteigen lassen und sei nach XXXX zurückgefahren. Am nächsten Tag wäre das Militär zu ihm gekommen. Er glaube, dass jemand verraten habe, dass er die Familie weggebracht hätte. Nachdem es seine Nichte wäre, werde das Militär vermutet haben, dass er ihr geholfen hätte. Während der Festnahme wäre er über XXXX und seine Familie ausgefragt worden. Man hätte ihm auch vorgeworfen, dass die UDP am Putsch beteiligt gewesen wäre. Ihm persönlich wäre aber keine Beteiligung am Putsch vorgeworfen worden. Sie hätten ihm auch nicht beweisen können, dass er die Flucht der Familie des XXXX organisiert habe. XXXX sei ca. ab 1998 oder 1999 XXXX gewesen. Welcher Partei XXXX angehört hätte, habe dieser nie gesagt. Er vermute aber, er sei bei der "PDOIS" gewesen. Auf den Hinweis, dass der Putsch tatsächlich im März und nicht im April 2006 stattgefunden hätte, sagte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass er das verwechselt habe. Er hätte viele Probleme und wäre in der Schule nicht so gut gewesen. Möglicherweise hätte er Gambia schon im März 2006 verlassen. Mehr könne er dazu nicht sagen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.04.2008 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes wiederum in Gegenwart desselben Dolmetschers für die Sprache Mandingo niederschriftlich befragt (AS. 61-73 BAA). Zur Frage nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es wäre erstens ein politisches Problem gewesen und zweitens, hätte seine Nichte, also die Tochter seiner Schwester, einen Mann geheiratet, der im römisch 40 gearbeitet hätte. Er sei zwar Angehöriger der UDP, dies hätte aber mit seiner Flucht nichts zu tun. Nach dem Putsch wäre das Militär bei der Nichte des Beschwerdeführers gewesen und hätte wissen wollen, wo sich römisch 40 aufhalte. Die Nichte wäre dann zu ihm gekommen und hätte ihn gebeten, sie und die Kinder in den Senegal zu bringen, was er auch getan hätte. Als er zurückgekommen wäre, wäre einen Tag später das Militär zu ihm gekommen und hätte wissen wollen, wo sich die Familie von römisch 40 befände. Sie hätten ihn sogar mitgenommen und drei Tage festgehalten. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen, drohten ihm aber, ihn wieder abzuholen und ihm große Probleme zu bereiten, wenn er nicht verriete, wo sich römisch 40 und seine Familie aufhielte. Nachdem er freigelassen worden wäre, hätte er seiner Frau gesagt, dass sie zu ihrer Großmutter gehen solle, weil er sich verstecken müsse. Er wäre dann ca. einen Tag nach seiner Freilassung ebenfalls in den Senegal geflohen. Auf die Frage, welche Position römisch 40 im römisch 40 gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er wäre der "XXXX" gewesen und ca. 45 bis 50 Jahre alt. Auf die Frage, wann genau der Putsch stattgefunden hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dies wäre der 15. oder 16. April 2006 gewesen. Es wäre auf alle Fälle Mitte April 2006 gewesen. Auf die Frage, wann genau römisch 40 die Dienstreise nach Guinea-Bissau angetreten hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er während des Putsches noch zu Hause gewesen sei, einen Tag danach wäre er weggefahren. Persönlich wäre er nicht beim Putsch dabei gewesen, sondern nur bei der Vorbereitung. Vier Tage wäre er in Guinea-Bissau geblieben und dann in den Senegal geflohen. Der Beschwerdeführer selbst hätte ungefähr am 24. oder 25. April Gambia verlassen. Er wäre im Gefängnis römisch 40 in Banjul festgehalten worden. Er hätte seine Nichte mit dem Auto, eine Strecke dauere 6 Stunden, in den Senegal gebracht. Er hätte sie nur aussteigen lassen und sei nach römisch 40 zurückgefahren. Am nächsten Tag wäre das Militär zu ihm gekommen. Er glaube, dass jemand verraten habe, dass er die Familie weggebracht hätte. Nachdem es seine Nichte wäre, werde das Militär vermutet haben, dass er ihr geholfen hätte. Während der Festnahme wäre er über römisch 40 und seine Familie ausgefragt worden. Man hätte ihm auch vorgeworfen, dass die UDP am Putsch beteiligt gewesen wäre. Ihm persönlich wäre aber keine Beteiligung am Putsch vorgeworfen worden. Sie hätten ihm auch nicht beweisen können, dass er die Flucht der Familie des römisch 40 organisiert habe. römisch 40 sei ca. ab 1998 oder 1999 römisch 40 gewesen. Welcher Partei römisch 40 angehört hätte, habe dieser nie gesagt. Er vermute aber, er sei bei der "PDOIS" gewesen. Auf den Hinweis, dass der Putsch tatsächlich im März und nicht im April 2006 stattgefunden hätte, sagte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass er das verwechselt habe. Er hätte viele Probleme und wäre in der Schule nicht so gut gewesen. Möglicherweise hätte er Gambia schon im März 2006 verlassen. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation derselben Behörde bezüglich der Person des XXXX. Hiezu langte bei der verfahrensführenden Außenstelle eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 03.07.2008 ein. Darin wird zunächst ausgeführt, dass XXXX nicht stellvertretender XXXX, sondern stellvertretender XXXX im Jahre 2006 gewesen wäre. XXXX hätte sich während des Putsches tatsächlich auf einer Auslandsmission befunden und sei nicht zurückgekehrt. Auf die Frage nach dem Schicksal der Familie des XXXX führte die Staatendokumenattion unter Hinweis einer Anfragebeantwortung des Honorarkonsuls in Banjul aus, seine Frau und die Familie fänden sich mit der Situation ab.Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation derselben Behörde bezüglich der Person des römisch 40 . Hiezu langte bei der verfahrensführenden Außenstelle eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 03.07.2008 ein. Darin wird zunächst ausgeführt, dass römisch 40 nicht stellvertretender römisch 40 , sondern stellvertretender römisch 40 im Jahre 2006 gewesen wäre. römisch 40 hätte sich während des Putsches tatsächlich auf einer Auslandsmission befunden und sei nicht zurückgekehrt. Auf die Frage nach dem Schicksal der Familie des römisch 40 führte die Staatendokumenattion unter Hinweis einer Anfragebeantwortung des Honorarkonsuls in Banjul aus, seine Frau und die Familie fänden sich mit der Situation ab.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, wiederum in der Sprache Mandingo, jedoch mit einer anderen Dolmetscherin, am 21.10.2008 (neuerlich, vertiefend) zu seinen Fluchtgründen befragt. Zunächst führte er aus, er wolle zu seinen Fluchtgründen nichts hinzufügen. Seine Nichte lebe mit den Kindern derzeit im Senegal. Er wiederholte weiters, dass er zwischen März und April 2006 seine Nichte und deren Kinder zur Flucht in den Senegal verholfen habe. Er hätte sie in den Senegal gebracht und wäre dann selber nach Gambia zurückgefahren. Er sei dann noch ca. zwei Wochen in Gambia geblieben und dann ebenfalls geflohen. Diese zwei Wochen hätte er bei seinen Schwiegereltern verbracht. Auf die Frage, ob er in diesen beiden Wochen Kontakt zu irgendwelchen Behörden gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, als er aus dem Senegal zurückgekommen sei, wäre er sofort zu den Schwiegereltern in deren Dorf gefahren und hätte sich versteckt. Das Militär wäre bei ihm zu Hause gewesen und hätte seine Frau nach ihm befragt, was ihm diese mitgeteilt hätte. Auch den Hinweis, dass er bei der letzten Einvernahme den Aufenthalt in Gambia vor seiner letzten Ausreise anders geschildert hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte die Frage scheinbar anders verstanden. Nach seiner Rückkehr hätte er sehr wohl Kontakt zum Militär gehabt. Auf den Hinweis, dass er insbesondere auch mit keinem Wort erwähnt hätte, dass er sich bei seinen Schwiegereltern versteckt hätte, sagte der Beschwerdeführer, beim letzten Mal wäre er nicht danach gefragt worden. Auf Aufforderung noch einmal zu erzählen, wo er sich nach seiner Rückkehr aus dem Senegal aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre zunächst in sein Haus gefahren. Dort hätte er eine Nacht geschlafen, am nächsten Tag wären zwei Männer in Zivil gekommen und hätten erklärt, sie seien von der Militärpolizei und müssten ihn etwas fragen. Sie hätten ihn mitgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dort wäre er drei Tage festgehalten worden und hätte alle Vorwürfe bestritten, bevor man ihn wieder freigelassen hätte, ihn aber weiterhin bedroht hätte. Er hätte dann Angst gehabt, sich weiterhin zu Hause aufzuhalten und wäre dann zu den Schwiegereltern gefahren, wo er sich versteckt hätte. Das Militär wäre dann zu ihm nach Hause gekommen und hätte nach ihm gefragt. Frau und Kinder wären ebenfalls bei den Schwiegereltern in deren kleinen Dorf gewesen. Dort wäre er bis zu seiner Ausreise geblieben. Er wäre dort ca. eine Woche aufhältig gewesen. Insgesamt hätte er sich nach seiner Rückkehr in den Senegal bis zur tatsächlichen Flucht somit ca. zwei Wochen in Gambia aufgehalten. Die Erinnerungen seien ihm erst wieder bewusst geworden, es könne daher sein, dass er vorher einiges verwechselt hätte. Es könne sein, dass er unterschiedliche Angaben in Österreich gemacht habe, er hätte aber gedacht, alles, was er sage, stimme. Er wolle nur noch einmal festhalten, dass er seit dem Jahr 2006 mit seiner Nichte keinerlei Kontakt mehr habe. Bei einer Rückkehr hätte er Angst lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen. Er könne auch nicht glauben, dass seine Nichte wieder in Gambia wäre.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 30.01.2009, Zl: 08 02.725-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So hätte der Beschwerdeführer das Datum des Putsches falsch angegeben. Bezüglich der Flucht seiner Nichte hätte der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, dass XXXX ihn ersucht hätte, seine Frau und Kinder in den Senegal zu bringen. Bei der letzten Einvernahme hätte er dagegen ausgeführt, dass das Militär zunächst bei der Nichte gewesen wäre und dann die Nichte ihn gebeten hätte, sie und die Kinder in Sicherheit zu bringen. Später hätte er auch angegeben, dass er nach der Rückkehr aus dem Senegal zu den Schwiegereltern gefahren wäre und sich dort versteckt gehalten hätte. In früheren Einvernahmen hätte er dagegen von seinen Schwiegereltern gar nichts berichtet. Auch hätte er seine (angebliche) Inhaftierung bei der letzten Einvernahme nur auf Nachfrage vorgebracht. Der Beschwerdeführer hätte auch unterschiedliche Angaben zur Zahl der Kinder von XXXX gemacht. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Als Erwachsener könne er dort auch weiterhin seinen Lebensunterhalt verdienen. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So hätte der Beschwerdeführer das Datum des Putsches falsch angegeben. Bezüglich der Flucht seiner Nichte hätte der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, dass römisch 40 ihn ersucht hätte, seine Frau und Kinder in den Senegal zu bringen. Bei der letzten Einvernahme hätte er dagegen ausgeführt, dass das Militär zunächst bei der Nichte gewesen wäre und dann die Nichte ihn gebeten hätte, sie und die Kinder in Sicherheit zu bringen. Später hätte er auch angegeben, dass er nach der Rückkehr aus dem Senegal zu den Schwiegereltern gefahren wäre und sich dort versteckt gehalten hätte. In früheren Einvernahmen hätte er dagegen von seinen Schwiegereltern gar nichts berichtet. Auch hätte er seine (angebliche) Inhaftierung bei der letzten Einvernahme nur auf Nachfrage vorgebracht. Der Beschwerdeführer hätte auch unterschiedliche Angaben zur Zahl der Kinder von römisch 40 gemacht. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Als Erwachsener könne er dort auch weiterhin seinen Lebensunterhalt verdienen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 11.02.2009 eingelangte Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse, als der Beschwerdeführer seiner Nichte und deren Familie zur Flucht verholfen hätte, es sich offenbar um ein Missverständnis zwischen dem Bundesasylamt und ihm handle. Tatsächlich hätte XXXX auch ihn angerufen und ihn gebeten, seine Familie in den Senegal zu bringen. Gleichzeitig habe sich auch die Nichte an ihn gewandt und ihn gebeten, ihr zu helfen. Es seien dies also lediglich zwei Aspekte desselben Szenarios. Die Behauptung des Bundesasylamtes, dass sich die Familie von XXXX nach wie vor in Gambia aufhalten würde, sei gänzlich unrichtig. Ob die Familie inzwischen zurückgekehrt sei, könne er sich nicht gut vorstellen, aber ausschließen könne er es ebenso wenig. Es sei verständlich, dass er sich nicht mehr an bestimmte kleinere Details von Ereignissen von vor über 2 Jahren erinnern könne. Bei seiner Rückkehr sei er der Gefahr lebenslanger Freiheitsstrafe oder der Verurteilung zum Tod ausgesetzt.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 11.02.2009 eingelangte Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse, als der Beschwerdeführer seiner Nichte und deren Familie zur Flucht verholfen hätte, es sich offenbar um ein Missverständnis zwischen dem Bundesasylamt und ihm handle. Tatsächlich hätte römisch 40 auch ihn angerufen und ihn gebeten, seine Familie in den Senegal zu bringen. Gleichzeitig habe sich auch die Nichte an ihn gewandt und ihn gebeten, ihr zu helfen. Es seien dies also lediglich zwei Aspekte desselben Szenarios. Die Behauptung des Bundesasylamtes, dass sich die Familie von römisch 40 nach wie vor in Gambia aufhalten würde, sei gänzlich unrichtig. Ob die Familie inzwischen zurückgekehrt sei, könne er sich nicht gut vorstellen, aber ausschließen könne er es ebenso wenig. Es sei verständlich, dass er sich nicht mehr an bestimmte kleinere Details von Ereignissen von vor über 2 Jahren erinnern könne. Bei seiner Rückkehr sei er der Gefahr lebenslanger Freiheitsstrafe oder der Verurteilung zum Tod ausgesetzt.
4. Auf Grund der Beschwerde wurde am 11.08.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
"(...)
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
VR: Gab es bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt irgendwelche Schwierigkeiten?
BF: Ich glaube, es war immer alles in Ordnung.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen? Schildern Sie die Familienverhältnisse!
BF: Ich habe bis vor 6 Monaten mit meiner Schwester Kontakt gehabt, bis diese aus unbekanntem Grund in den Senegal gegangen ist. Meine Schwester hat mir beim letzten Mal gesagt, dass XXXX und seine Familie inzwischen aus dem Senegal in die Vereinigten Staaten gezogen sind und sich dort aufhalten. Bezüglich meiner Frau und meinen Kindern habe ich keinen Kontakt. Sie sind in die Provinz nach Badibou gezogen und hat meine Schwester keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Es kann sein, dass meine Frau inzwischen mit einem neuen Mann ist, das kann ich aber nicht sagen. Meine Schwester hatte zunächst einen Mann geheiratet, der vermögend war, und ist verstorben, dann lebte sie von seinem Vermögen. Meine Frau ist deswegen nach Badibou gegangen, weil ihre Eltern von dort kommen. Sonst hatte ich mit niemand in Gambia Kontakt.BF: Ich habe bis vor 6 Monaten mit meiner Schwester Kontakt gehabt, bis diese aus unbekanntem Grund in den Senegal gegangen ist. Meine Schwester hat mir beim letzten Mal gesagt, dass römisch 40 und seine Familie inzwischen aus dem Senegal in die Vereinigten Staaten gezogen sind und sich dort aufhalten. Bezüglich meiner Frau und meinen Kindern habe ich keinen Kontakt. Sie sind in die Provinz nach Badibou gezogen und hat meine Schwester keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Es kann sein, dass meine Frau inzwischen mit einem neuen Mann ist, das kann ich aber nicht sagen. Meine Schwester hatte zunächst einen Mann geheiratet, der vermögend war, und ist verstorben, dann lebte sie von seinem Vermögen. Meine Frau ist deswegen nach Badibou gegangen, weil ihre Eltern von dort kommen. Sonst hatte ich mit niemand in Gambia Kontakt.
VR: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Meine Muttersprache ist Wolof. Ich spreche aber Mandingo auch völlig ausreichend.
Da die Dolmetscherin auch der Sprache Wolof mächtig ist, wird die Verhandlung im allgemeinen Einvernehmen in dieser durchgeführt.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein.
VR: Hatten Sie in Österreich Kontakt mit gambischen Behörden, insbesondere den gambischen Honorarkonsul in Österreich?
BF: Einmal war der Honorarkonsul in unserem Heim. Er war aber nur kurze Zeit dort und hatte ich daher keine Zeit mich mit ihm näher zu unterhalten. Wir haben uns nur einander vorgestellt.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?
BF: Ich habe nur von meiner Schwester gehört, dass unbekannte Leute zur ihr gekommen seien und nach mir gefragt hätte. Sie hatte ihnen aber gesagt, dass sie nicht wüsste, wo ich mich aufhielte, da wir ja auch nicht zusammengewohnt hatten.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Es gibt keinerlei neue Beweismittel.
VR: Im Bescheid des Bundesasylamtes ist ausführlich angegeben, dass man ihnen nicht geglaubt hat, da Ihre Angaben zu den Abläufen vor Ihrer Flucht in den verschiedenen Einvernahmen sehr unterschiedlich waren. Die entsprechende Beweiswürdigung im Bescheid des BAA wird verlesen. Haben Sie eine Erklärung dafür?
BF: Ich habe immer gesagt, ich habe diese Kinder in den Senegal gebracht und bin dann wieder nach Hause nach Gambia. Als ich dann von Gambia wegging, bin ich nie wieder zurückgekehrt. sonst kann ich nichts dazu sagen.
VR: Auffällig ist zB dass Sie bei den ersten Einvernahmen davon gesprochen hätten, der Putsch, an dem sich XXXX angeblich beteiligt hätte, sei im April 2006 gewesen. Offenkundig war dieser Putsch aber am 21.03.2006. Wie erklärt sich so ein Fehler?VR: Auffällig ist zB dass Sie bei den ersten Einvernahmen davon gesprochen hätten, der Putsch, an dem sich römisch 40 angeblich beteiligt hätte, sei im April 2006 gewesen. Offenkundig war dieser Putsch aber am 21.03.2006. Wie erklärt sich so ein Fehler?
BF: Als ich zum ersten Mal über den Putsch im Radio gehört habe, hat der Sprecher gesagt, dass die Putschisten unser "Ostern" ruinieren hätten wollen. Da ich Ostern immer mit April assoziiere, habe ich das dann tatsächlich so gesagt. Mir ist ja auch am 21.03.2006 noch nichts passiert, sondern erst ungefähr eine Woche danach begannen meine Probleme.
VR: Wer hat Ihnen den Auftrag erteilt, die Familie von XXXX in den Senegal zu bringen? Wer genau hat Sie kontaktiert und wann genau ist das erfolgt?VR: Wer hat Ihnen den Auftrag erteilt, die Familie von römisch 40 in den Senegal zu bringen? Wer genau hat Sie kontaktiert und wann genau ist das erfolgt?
BF: Irgendwann im April, genauer kann ich das nicht sagen, hat mich meine Schwester darum gebeten.
VR: Schildern Sie das bitte genauer!?
BF: Meine Schwester hat mich zu sich rufen lassen. Sie sagte mir, XXXX, der sich ja gerade in Guinea-Bissau aufgehalten hat, hätte sie kontaktiert und gemeint, er werde nicht mehr nach Gambia zurückkommen, weil er ja dort bereits gesucht würde. Aber er suche jemanden, der seine Familie in den Senegal bringe. Meine Schwester meinte dann, ich würde das durchführen.BF: Meine Schwester hat mich zu sich rufen lassen. Sie sagte mir, römisch 40 , der sich ja gerade in Guinea-Bissau aufgehalten hat, hätte sie kontaktiert und gemeint, er werde nicht mehr nach Gambia zurückkommen, weil er ja dort bereits gesucht würde. Aber er suche jemanden, der seine Familie in den Senegal bringe. Meine Schwester meinte dann, ich würde das durchführen.
VR: Wo haben Sie die Familie von XXXX abgeholt?VR: Wo haben Sie die Familie von römisch 40 abgeholt?
BF: Meine Schwester hat ihre Tochter, die mit XXXX verheiratet war, zu sich nach XXXX, XXXX, genommen und ich habe sie dort abgeholt.BF: Meine Schwester hat ihre Tochter, die mit römisch 40 verheiratet war, zu sich nach römisch 40 , römisch 40 , genommen und ich habe sie dort abgeholt.
VR: Wie sind Sie in den Senegal gekommen?
BF: Wir sind mit dem Auto von XXXX, einem XXXX, weggefahren. Wir sind durch Banjul durchgefahren, dann mit der Fähre nach Barra und dann weiter bis zur Grenze. Ich überquerte die Grenze am normalen Grenzübergangspunkt. Es war Wochenende und da gibt es nicht so viele Kontrollen.BF: Wir sind mit dem Auto von römisch 40 , einem römisch 40 , weggefahren. Wir sind durch Banjul durchgefahren, dann mit der Fähre nach Barra und dann weiter bis zur Grenze. Ich überquerte die Grenze am normalen Grenzübergangspunkt. Es war Wochenende und da gibt es nicht so viele Kontrollen.
VR: Sie fuhren aber in einem Auto, das nicht Ihnen gehörte, sondern XXXX, der ja ein bekannter Mann war und nach Ihren Behauptungen bereits vom Militär gesucht. Ihre Fluchtstrecke war sehr riskant. Es gibt schon notorischerweise auf der Einfahrt nach Banjul Checkpoints. Auch auf der Fähre könnte es Polizeikontrollen geben. Dann fahren Sie noch dazu auf dem normalen Grenzübergang und vertrauen darauf, dass nicht so viele Kontrollen sind, weil gerade Wochenende ist!? Wenn Ihr Vorbringen stimmt, erscheint das alles sehr riskant!?VR: Sie fuhren aber in einem Auto, das nicht Ihnen gehörte, sondern römisch 40 , der ja ein bekannter Mann war und nach Ihren Behauptungen bereits vom Militär gesucht. Ihre Fluchtstrecke war sehr riskant. Es gibt schon notorischerweise auf der Einfahrt nach Banjul Checkpoints. Auch auf der Fähre könnte es Polizeikontrollen geben. Dann fahren Sie noch dazu auf dem normalen Grenzübergang und vertrauen darauf, dass nicht so viele Kontrollen sind, weil gerade Wochenende ist!? Wenn Ihr Vorbringen stimmt, erscheint das alles sehr riskant!?
BF: Eigentlich hatte XXXX sehr viele Autos und das betreffende habe immer ich benutzen können. Zudem war die Frau von XXXX gar nicht so bekannt. Sie hatte auch nur ein Kind mit XXXX, die anderen zwei waren Kinder mit seiner ersten Frau und glaube ich nicht, dass man leicht darauf gekommen wäre, dass wir auf der Flucht sind. Die Kinder waren nicht sehr bekannt in Gambia. Sie waren oft in Amerika. Einer war dort bis zum Alter von 13 Jahren und ist dann erst zurückgekommen.BF: Eigentlich hatte römisch 40 sehr viele Autos und das betreffende habe immer ich benutzen können. Zudem war die Frau von römisch 40 gar nicht so bekannt. Sie hatte auch nur ein Kind mit römisch 40 , die anderen zwei waren Kinder mit seiner ersten Frau und glaube ich nicht, dass man leicht darauf gekommen wäre, dass wir auf der Flucht sind. Die Kinder waren nicht sehr bekannt in Gambia. Sie waren oft in Amerika. Einer war dort bis zum Alter von 13 Jahren und ist dann erst zurückgekommen.
VR: Welche Bezüge bestehen eigentlich zu den Vereinigten Staaten?
BF: XXXX hat eigentlich bevor er nach Gambia wieder zurückgekommen ist, 25 Jahre in den Vereinigten Staaten gelebt. Er kam erst vor 10 Jahren nach Gambia, daher würde es für ihn leicht sein, wieder in die Vereinigten Staaten zu reisen, wann er nicht mehr nach Gambia zurückkann. In Senegal hatten ihn die Vereinten Nationen unterstützt.BF: römisch 40 hat eigentlich bevor er nach Gambia wieder zurückgekommen ist, 25 Jahre in den Vereinigten Staaten gelebt. Er kam erst vor 10 Jahren nach Gambia, daher würde es für ihn leicht sein, wieder in die Vereinigten Staaten zu reisen, wann er nicht mehr nach Gambia zurückkann. In Senegal hatten ihn die Vereinten Nationen unterstützt.
VR: Ist es für Sie nicht möglich, XXXX zu kontaktieren? Das wäre in Ihrem Verfahren für Sie von Vorteil. XXXX könnte ja Ihr Vorbringen bestätigen.VR: Ist es für Sie nicht möglich, römisch 40 zu kontaktieren? Das wäre in Ihrem Verfahren für Sie von Vorteil. römisch 40 könnte ja Ihr Vorbringen bestätigen.
BF: Ich weiß eben jetzt nicht, wo die Schwester ist und deswegen ist es mir unmöglich, Kontakt zu XXXX herzustellen.BF: Ich weiß eben jetzt nicht, wo die Schwester ist und deswegen ist es mir unmöglich, Kontakt zu römisch 40 herzustellen.
VR: Nachdem Sie die Familie über die Grenze in den Senegal gebracht hatten, wie lange waren Sie im Senegal?
BF: Ich glaube 2 Tage.
VR: Warum sind Sie zurückgekehrt? Sie hätten zu diesem Zeitpunkt schon annehmen können, dass für Sie eine Gefahr besteht, wenn man Ihrem Vorbringen folgt!
BF: Ich glaubte, ich hätte kein Problem. Auch XXXX hat mir das bestätigt.BF: Ich glaubte, ich hätte kein Problem. Auch römisch 40 hat mir das bestätigt.
VR: Was ist nun passiert, nachdem Sie wieder zurück sind? Ich mache Sie noch einmal darauf Aufmerksam, dass es hier in den Angaben vor dem Bundesasylamt Widersprüche gegeben zu haben scheint!? Die Angaben des BF vor dem BAA werden verlesen.
BF: Ich fuhr wieder zu meiner Schwester nach XXXX. In derselben Nacht kamen Männer dorthin. Ich musste mit ihnen hinausgehen. Sie zeigten mir ihre Ausweise und fragten mich nach dem Verbleib von XXXX .Sie hätten gehört, dass ich seine Familie irgendwohin gebracht hätte. Ich war zuerst zu meiner Schwester gegangen um sie gleich zu informieren, dass die Ausreise ihrer Tochter funktioniert hatte. Die Leute waren von der Militärpolizei. Ich habe gesagt, dass ich die Familie nicht zu XXXX gebracht habe, sondern zu ihrer Tante und dass ich XXXX nicht gesehen habe. Sie brachten mich nach XXXX, weil sie mit meiner Antwort nicht zufrieden waren und so verblieb ich dort 3 Tage. Sie haben mich zwar rausgelassen, mir aber gesagt, ich solle XXXX suchen, sie würden wiederkommen, um mich nach ihm zu fragen.BF: Ich fuhr wieder zu meiner Schwester nach römisch 40 . In derselben Nacht kamen Männer dorthin. Ich musste mit ihnen hinausgehen. Sie zeigten mir ihre Ausweise und fragten mich nach dem Verbleib von römisch 40 .Sie hätten gehört, dass ich seine Familie irgendwohin gebracht hätte. Ich war zuerst zu meiner Schwester gegangen um sie gleich zu informieren, dass die Ausreise ihrer Tochter funktioniert hatte. Die Leute waren von der Militärpolizei. Ich habe gesagt, dass ich die Familie nicht zu römisch 40 gebracht habe, sondern zu ihrer Tante und dass ich römisch 40 nicht gesehen habe. Sie brachten mich nach römisch 40 , weil sie mit meiner Antwort nicht zufrieden waren und so verblieb ich dort 3 Tage. Sie haben mich zwar rausgelassen, mir aber gesagt, ich solle römisch 40 suchen, sie würden wiederkommen, um mich nach ihm zu fragen.
VR: Sie haben eben gesagt, Sie wären nach Ihrer Rückkehr aus dem Senegal direkt zu Ihrer großen Schwester gefahren und da wären in derselben Nacht ihrer Rückkehr die Militärpolizei gekommen Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben Sie aber gesagt, Sie wären in Ihr Haus gefahren und hätten dort eine Nacht geschlafen, erst am nächsten Tag wäre die Militärpolizei gekommen und hätte Sie festgenommen (verlesen wird As. 113 BAA).
BF: Ich habe eigentlich immer das Gleiche gesagt, vor dem Bundesasylamt wie heute. Als ich vor dem BAA von einem Mann in Mandingo einvernommen worden war, hat dieser mich zwar verstanden, war unser Mandingo jedoch unterschiedlich.
VR: Können Sie die Haftbedingungen in den 3 Tagen schildern?
BF: Als ich dort war, haben sie mich jedes Mal nach XXXX gefragt. Es war zweimal am Tag. Sie riefen mich das erste Mal, dann vergingen 3 Stunden, dann riefen sie mich ein zweites Mal.BF: Als ich dort war, haben sie mich jedes Mal nach römisch 40 gefragt. Es war zweimal am Tag. Sie riefen mich das erste Mal, dann vergingen 3 Stunden, dann riefen sie mich ein zweites Mal.
VR: Die Frage richtete sich nach den Haftbedingungen. Bitte versuchen Sie dem Senat ein genaues Bild über ihre Situation in diesen 3 Tagen zu geben!
BF: Ich war im "Confinement". Es gab keine physische Gewalt. Aber ich wurde, eben wie gesagt, verbal bedroht. Es gab zu viele Häftlinge, es gibt keine Hygiene dort. Mehr kann ich nicht sagen.
VR: Wie lange waren Sie nach Ihrer Entlassung noch in Gambia?
BF: Ich glaube, ich blieb noch 1-3 Tage in Gambia. Zunächst ging ich in meine Wohnung in XXXX, dann war ich bei einem Freund.BF: Ich glaube, ich blieb noch 1-3 Tage in Gambia. Zunächst ging ich in meine Wohnung in römisch 40 , dann war ich bei einem Freund.
VR: Wo waren Ihre Frau und Ihre Kinder zu dieser Zeit?
BF: Meine Frau hat sich in XXXX aufgehalten.BF: Meine Frau hat sich in römisch 40 aufgehalten.
VR: Sind Ihre weiteren Angaben zum Fluchtweg, As. 31 BAA wird verlesen, vollständig? Diese Angaben erscheinen wenig detailliert.
BF: Meine Angaben sind vollständig gewesen. Ob ich über Spanien ausgereist bin, das kann sein, ich weiß es aber nicht. Es stimmt auch, dass ich mit dem Pferdefuhrwerk die Grenze überquert habe. Die Hälfte von XXXX liegt im Senegal, die andere Hälfte in Gambia.BF: Meine Angaben sind vollständig gewesen. Ob ich über Spanien ausgereist bin, das kann sein, ich weiß es aber nicht. Es stimmt auch, dass ich mit dem Pferdefuhrwerk die Grenze überquert habe. Die Hälfte von römisch 40 liegt im Senegal, die andere Hälfte in Gambia.
VR: Wie lautete die genaue Berufsbezeichnung von XXXX?
BF: Er war unter dem XXXX. Ich weiß den genauen Titel nicht. Ich weiß nur, dass er unter XXXX war.BF: Er war unter dem römisch 40 . Ich weiß den genauen Titel nicht. Ich weiß nur, dass er unter römisch 40 war.
VR: Der Information der Botschaft war er stellvertretender ständiger XXXX. Dieser Titel müsste Ihnen doch bekannt gewesen sein?VR: Der Information der Botschaft war er stellvertretender ständiger römisch 40 . Dieser Titel müsste Ihnen doch bekannt gewesen sein?
BF: Ich wusste nicht, welche Position er genau hatte. Als er im XXXX begonnen zu arbeiten hat, war er bloß "XXXX".BF: Ich wusste nicht, welche Position er genau hatte. Als er im römisch 40 begonnen zu arbeiten hat, war er bloß "XXXX".
VR: Sie haben zu Ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde angegeben, Sie wären selbstständiger Lebensmittelhändler gewesen!? Trifft das zu? Wie war der Geschäftsgang?
BF: Ich war zwar nicht reich, konnte aber meine Familie und mich selbst ernähren. Ich hatte ein Haus. Ich hatte ein festes Lebensmittelgeschäft. Es gab aber keine Angestellten.
VR: Hatten Sie eine besonders enge Beziehung zu XXXX? Warum wurden gerade Sie ausgewählt, die Familie zu retten?
BF: Es war wegen der Verwandtschaft. Wir haben uns kennengelernt, da er eben mit meiner Nichte verheiratet war.
VR: Hat sich XXXX dann eigentlich bedankt, dass Sie seine Familie in den Senegal gebracht haben?VR: Hat sich römisch 40 dann eigentlich bedankt, dass Sie seine Familie in den Senegal gebracht haben?
BF: Er hat sich bedankt, mir aber nichts gegeben. Er hat ja immer gut meine Schwester und meine Nichte versorgt, daher habe ich auch nichts erwartet.
VR: In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Gambia auch versucht haben, sich bei Ihren Schwiegereltern zu verstecken. Sie hätten sich zwei Wochen noch in Gambia aufgehalten (verlesen wird As. 113 BAA).
BF: Ich habe einfach eine große Familie. Alle Verwandten meiner Frau bezeichne ich als Schwäger, bzw. Schwägerinnen, als Großfamilie. So erklärt sich diese Aussage.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Ich habe Angst davor, dass man mich verhaftet, die Polizei, die Militärpolizei oder der Geheimdienst.
VR: Haben sie eigentlich mit XXXX vorher über den Putsch des März 2006 gesprochen? Sie waren ja selber Ihren Angaben nach politisch aktiv als ein Sympathisant der UDP!?VR: Haben sie eigentlich mit römisch 40 vorher über den Putsch des März 2006 gesprochen? Sie waren ja selber Ihren Angaben nach politisch aktiv als ein Sympathisant der UDP!?
BF: Nein, ich habe mit XXXX nicht darüber gesprochen und wusste nichts darüber. XXXX sprach nie über Politik mit mir.BF: Nein, ich habe mit römisch 40 nicht darüber gesprochen und wusste nichts darüber. römisch 40 sprach nie über Politik mit mir.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich war nie im Spital, mir geht es gut.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe österreichische Freunde; aber keine Lebensgefährtin. Ich wohne noch immer in Greifenstein.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Wir gründeten den interkulturellen Verein "XXXX" und gehen verschiedenen kulturellen Aktivitäten nach. Ich habe im Heim einen Deutschkurs gemacht und verstehe schon etwas Deutsch. Ich habe keine Beschäftigung, ich helfe aber im Gemüsegarten des Heims. Ich hatte keinerlei Probleme mit den Sicherheitsbehörden in Österreich. Wenn möglich, würde ich in Österreich gerne einen Beruf lernen, um hier arbeiten zu können.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009
*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) Gutachten Frau Scherb, April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Hupe Reiseführer, Gambia, 2007)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Die Informationen stimmen. Ich weiß aber nicht, wie sich die Lage in letzter Zeit entwickelt hat. Als ich in Gambia war, war es so, dass man nur etwas bekommt, wenn man bei der Regierung ist.
VR: Wie ist Ihre Meinung als ehemaliges Mitglied/ehemaliger Sympathisant der UDP zu Präsident Jammeh?
BF: Meiner Ansicht nach klebt der Präsident nunmehr an seinem Posten, so wie der erste Präsident Gambias. Als der Putsch war, und Jammeh an die Macht gekommen ist, hat er gesagt, er wolle einen Übergang machen zu einer neuen Regierung aber er ist immer noch im Amt. Er hat also gelogen.
VR: Haben Sie außer den geschilderten Gambia noch andere Probleme, die Sie an einer Rückkehr nach Gambia hindern?
BF: Ich habe keinen weiteren Fluchtgrund.
(...)".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 11.08.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen, wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Plausibilität:
3.2.2.1. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, vermochte der Beschwerdeführer, was auch offenkundig aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, in seinen verschiedenen Einvernahmen und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof kein widerspruchsfreies Bild seiner Fluchtgründe zu geben. Ganz im Gegenteil kann sein Vorbringen nur als in Kernpunkten eklatant widersprüchlich gewertet werden, was eindeutig gegen das tatsächliche Zutreffen der von ihm behaupteten Verfolgungsereignisse spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets in einer in Gambia verbreiteten Sprache und nicht in Englisch einvernommen wurde. Er hat ausdrücklich angegeben, der Volksgruppe der Mandingo anzugehören und diese Sprache auch für eine Einvernahme völlig ausreichend zu beherrschen. Seine diesbezüglichen Erklärungen, er hätte immer das gleiche gesagt, bzw. könne es sein, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, vermögen nicht zu überzeugen. Dabei ist zu beachten, dass die verfolgungsauslösenden Ereignisse nicht sehr weit zurückliegen. Des Weiteren findet sich in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch keinerlei Hinweis des Beschwerdeführers zu Protokoll genommen, dass er etwa den in Traiskirchen zunächst verwendeten Dolmetscher in Mandingo nicht verstanden hätte. Die diesbezügliche Erklärung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof der "Mann in Mandingo" hätte ein anderes Mandingo gesprochen, als der Beschwerdeführer lässt sich überhaupt aus der Aktenlage nicht nachvollziehen und kann daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Sämtliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sind daher als gültiger Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Asylwerber im Zulassungsverfahren Informationsmaterial ausgehändigt bekommen und entsprechende niederschriftliche Belehrungen erhalten hat, aus dem ihm klar sein musste, dass er vollständige wahrheitsgemäß Angaben zu tätigen hat.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer vermochte nicht einmal das Datum des Putsches, welches doch eine sehr große Rolle in seinem Fluchtvorbringen spielt, korrekt anzugeben. Es ist schlicht nicht nachzuvollziehen, dass ihm dieses entscheidende Ereignis nicht derart präsent ist, dass er es zeitlich richtig einordnen kann.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich auch bereits dahingehend widersprochen, dass er einmal erklärte, XXXX sei während des Putsches in Guinea-Bissau gewesen, ein anderes Mal, er sei erst nach dem Scheitern des Putsches nach Guinea-Bissau gereist.3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich auch bereits dahingehend widersprochen, dass er einmal erklärte, römisch 40 sei während des Putsches in Guinea-Bissau gewesen, ein anderes Mal, er sei erst nach dem Scheitern des Putsches nach Guinea-Bissau gereist.
3.2.2.4. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich mitgeteilt, seine Schwester hätte ihn aufgefordert, XXXX Familie in den Senegal zu bringen. Damit unvereinbar hat er in früheren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, dass XXXX selbst oder seine Nichte dies getan hätte. In der Beschwerde ist wiederum davon die Rede, dass er von beiden letztgenannten kontaktiert worden ist - eine Darstellung, die sich mit den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung offenkundig nicht deckt.3.2.2.4. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich mitgeteilt, seine Schwester hätte ihn aufgefordert, römisch 40 Familie in den Senegal zu bringen. Damit unvereinbar hat er in früheren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, dass römisch 40 selbst oder seine Nichte dies getan hätte. In der Beschwerde ist wiederum davon die Rede, dass er von beiden letztgenannten kontaktiert worden ist - eine Darstellung, die sich mit den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung offenkundig nicht deckt.
3.2.2.5. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 11.08.2009 ausgeführt, er wäre zwei Tage im Senegal gewesen, nachdem er die Familie über die Grenze dorthin gebracht hätte. Unvereinbar damit hat er in seiner Beschwerde und in früheren Aussagen vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, sofort zurückgereist zu sein.
3.2.2.6. In der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009 hat der Beschwerdeführer zu den Ereignissen nach seiner Rückkehr nach Gambia aus dem Senegal ausgeführt, er wäre zu seiner Schwester nach XXXX gefahren, in derselben Nacht wären Männer zu ihm gekommen, die ihn letztlich verhaftet hätten. Diese Aussage ist wiederum völlig unvereinbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, demzufolge die Verhaftung jedenfalls erst am nächsten Tag erfolgt sei. Das Vorbringen vor dem Bundesasylamt selbst war ebenso widersprüchlich, worauf bereits die Verwaltungsbehörde hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer hatte ja etwa in seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, er wäre zwei Wochen bei seinen Schwiegereltern gewesen. Diese Angaben hatte er in den früheren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort getätigt. Selbst wenn es dabei - dem Beschwerdeführer folgend - zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre, würde das nicht erklären, dass derartig wichtige Vorbringensteile überhaupt unerwähnt geblieben sind.3.2.2.6. In der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009 hat der Beschwerdeführer zu den Ereignissen nach seiner Rückkehr nach Gambia aus dem Senegal ausgeführt, er wäre zu seiner Schwester nach römisch 40 gefahren, in derselben Nacht wären Männer zu ihm gekommen, die ihn letztlich verhaftet hätten. Diese Aussage ist wiederum völlig unvereinbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, demzufolge die Verhaftung jedenfalls erst am nächsten Tag erfolgt sei. Das Vorbringen vor dem Bundesasylamt selbst war ebenso widersprüchlich, worauf bereits die Verwaltungsbehörde hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer hatte ja etwa in seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, er wäre zwei Wochen bei seinen Schwiegereltern gewesen. Diese Angaben hatte er in den früheren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort getätigt. Selbst wenn es dabei - dem Beschwerdeführer folgend - zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre, würde das nicht erklären, dass derartig wichtige Vorbringensteile überhaupt unerwähnt geblieben sind.
Es genügt in diesem Zusammenhang ferner anzumerken, dass auch die Haftbedingungen unterschiedlich geschildert worden sind. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er wäre zweimal am Tag nach XXXX befragt worden, man hätte ihn das erste Mal gerufen, dann seien drei Stunden vergangen. Vor dem Bundesasylamt sprach er von Zeitabständen von 6 Stunden. In der Beschwerdeverhandlung führte er dann aus, noch ein bis drei Tage in Gambia gewesen zu sein. Zunächst wäre er in seine Wohnung gegangen, dann wäre er bei einem Freund gewesen. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung mit dem angeblichen Aufenthalt bei den Schwiegereltern überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei ist nur am Rande auszuführen, dass die Beschwerdeverhandlung, wie auch die letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt in welcher der Beschwerdeführer diesen längeren Aufenthalt bei den Schwiegereltern erwähnt hatte, von derselben Dolmetscherin übersetzt worden war.Es genügt in diesem Zusammenhang ferner anzumerken, dass auch die Haftbedingungen unterschiedlich geschildert worden sind. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er wäre zweimal am Tag nach römisch 40 befragt worden, man hätte ihn das erste Mal gerufen, dann seien drei Stunden vergangen. Vor dem Bundesasylamt sprach er von Zeitabständen von 6 Stunden. In der Beschwerdeverhandlung führte er dann aus, noch ein bis drei Tage in Gambia gewesen zu sein. Zunächst wäre er in seine Wohnung gegangen, dann wäre er bei einem Freund gewesen. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung mit dem angeblichen Aufenthalt bei den Schwiegereltern überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei ist nur am Rande auszuführen, dass die Beschwerdeverhandlung, wie auch die letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt in welcher der Beschwerdeführer diesen längeren Aufenthalt bei den Schwiegereltern erwähnt hatte, von derselben Dolmetscherin übersetzt worden war.
3.2.2.7. Die Angaben zum Fluchtweg, insbesondere zu der Fahrt von Senegal nach Traiskirchen, bei welchen der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht in der Lage war, auch nur eine einzige geographische Bezeichnung der Gebiete, durch die er gekommen ist, zu machen, kann nur ebenso als offensichtlich wahrheitswidrig gewertet werden, da erwartet werden müsste, dass der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise genauere Angaben über einen derart einschneidenden Vorgang machen hätte können müssen.
3.2.2.8. Abgesehen von den erwähnten Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten im Vorbringen, ist zu ergänzen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht plausibel ist. Hierbei ist zunächst anzuführen, dass aufgrund der familiären Beziehung und aufgrund des Umstandes, dass XXXX gerade ihn damit beauftragt haben soll, seine Familie nach Gambia zu bringen, erwartet werden müsste, dass der Beschwerdeführer über XXXX nähere Angaben machen hätte können müssen. So ist überhaupt nicht verständlich, dass er über dessen Tätigkeit im XXXX keine genaueren Ausführungen machen konnte. Es wäre auch zu erwarten, dass er die genaue Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers nennen hätte können. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass aus der in der Substanz unbestritten gebliebenen Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche im Verwaltungsverfahren eingeholt worden war, eben eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine unrichtige Berufsbezeichnung angegeben hat, wenn es auch jedenfalls zutrifft, dass XXXX tatsächlich im XXXX in leitender Position beschäftigt gewesen ist. Auch die Ungenauigkeiten in der Darstellung der Familienverhältnisse von XXXX, wie sie ihm Verwaltungsverfahren hervorgekommen sind, weisen in die Richtung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in dem behaupteten Verwandtschafts- und besonderen Vertrauensverhältnis zu XXXX steht. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach betont hat, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu XXXX Familie hat. Hätte diese besondere Vertrauensposition tatsächlich bestanden, müsste erwartet werden, dass XXXX bzw. dessen Familie einen gewissen Kontakt zum Beschwerdeführer, dem sie ja zutreffendenfalls viel verdanken, halten und ihn zu unterstützen trachten. Trotz entsprechender Befragung war der Beschwerdeführer aber in keinster Weise in der Lage, irgendwelche Kontaktdetails von XXXX zu nennen oder sonstwie Beweismittel in die Richtung vorzulegen, dass er tatsächlich in jenem Verwandtschafts- und Vertrauensverhältnis zu XXXX steht, welches er selbst behauptet.3.2.2.8. Abgesehen von den erwähnten Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten im Vorbringen, ist zu ergänzen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht plausibel ist. Hierbei ist zunächst anzuführen, dass aufgrund der familiären Beziehung und aufgrund des Umstandes, dass römisch 40 gerade ihn damit beauftragt haben soll, seine Familie nach Gambia zu bringen, erwartet werden müsste, dass der Beschwerdeführer über römisch 40 nähere Angaben machen hätte können müssen. So ist überhaupt nicht verständlich, dass er über dessen Tätigkeit im römisch 40 keine genaueren Ausführungen machen konnte. Es wäre auch zu erwarten, dass er die genaue Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers nennen hätte können. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass aus der in der Substanz unbestritten gebliebenen Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche im Verwaltungsverfahren eingeholt worden war, eben eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine unrichtige Berufsbezeichnung angegeben hat, wenn es auch jedenfalls zutrifft, dass römisch 40 tatsächlich im römisch 40 in leitender Position beschäftigt gewesen ist. Auch die Ungenauigkeiten in der Darstellung der Familienverhältnisse von römisch 40 , wie sie ihm Verwaltungsverfahren hervorgekommen sind, weisen in die Richtung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in dem behaupteten Verwandtschafts- und besonderen Vertrauensverhältnis zu römisch 40 steht. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach betont hat, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu römisch 40 Familie hat. Hätte diese besondere Vertrauensposition tatsächlich bestanden, müsste erwartet werden, dass römisch 40 bzw. dessen Familie einen gewissen Kontakt zum Beschwerdeführer, dem sie ja zutreffendenfalls viel verdanken, halten und ihn zu unterstützen trachten. Trotz entsprechender Befragung war der Beschwerdeführer aber in keinster Weise in der Lage, irgendwelche Kontaktdetails von römisch 40 zu nennen oder sonstwie Beweismittel in die Richtung vorzulegen, dass er tatsächlich in jenem Verwandtschafts- und Vertrauensverhältnis zu römisch 40 steht, welches er selbst behauptet.
3.2.2.9. Wenig plausibel erscheint auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Familie von XXXX, welche ja zutreffendenfalls bereits vom Militär aktiv gesucht worden war, außer Land gebracht haben soll. Er fuhr ja mit einem Auto von XXXX über Banjul in den Senegal, somit auf einer Strecke, in der mit Personenkontrollen notorischerweise gerechnet werden muss (vgl. den Vorhalt auf S. 4 der Verhandlungsschrift vom 11.08.2009). Seine diesbezügliche Erklärung in der Verhandlung, dass XXXX Frau und Kinder nicht sehr bekannt wären, überzeugt wenig, hält man sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Augen, nachdem das Militär ja alles daran gesetzt hatte, XXXX Familie zu fassen. In diesem Zusammenhang ist auch fragwürdig, warum der Beschwerdeführer tatsächlich nach Gambia zurückgekehrt ist, wenn er doch damit rechnen musste, dass, wenn er einem Gesuchten bzw. dessen Familie zur Flucht verhilft, er selbst massiv gefährdet sein müsste.3.2.2.9. Wenig plausibel erscheint auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Familie von römisch 40 , welche ja zutreffendenfalls bereits vom Militär aktiv gesucht worden war, außer Land gebracht haben soll. Er fuhr ja mit einem Auto von römisch 40 über Banjul in den Senegal, somit auf einer Strecke, in der mit Personenkontrollen notorischerweise gerechnet werden muss vergleiche den Vorhalt auf S. 4 der Verhandlungsschrift vom 11.08.2009). Seine diesbezügliche Erklärung in der Verhandlung, dass römisch 40 Frau und Kinder nicht sehr bekannt wären, überzeugt wenig, hält man sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Augen, nachdem das Militär ja alles daran gesetzt hatte, römisch 40 Familie zu fassen. In diesem Zusammenhang ist auch fragwürdig, warum der Beschwerdeführer tatsächlich nach Gambia zurückgekehrt ist, wenn er doch damit rechnen musste, dass, wenn er einem Gesuchten bzw. dessen Familie zur Flucht verhilft, er selbst massiv gefährdet sein müsste.
3.2.2.10. Nicht plausibel sind auch die geringen Kenntnisse, die der Beschwerdeführer über XXXX politische Überzeugung hat, wenn er mit ihm tatsächlich verwandt, bzw. eng gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fällt auch bei Studium der Angaben vor dem Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben hatte, XXXX sei zu Unrecht vorgeworfen worden, am Putsch beteiligt zu sein, andererseits meinte er auch einmal, XXXX habe bei der Vorbereitung des Putsches mitgeholfen. Auch in diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt vage und unbestimmt waren, was gegen deren tatsächliches Zutreffen spricht.3.2.2.10. Nicht plausibel sind auch die geringen Kenntnisse, die der Beschwerdeführer über römisch 40 politische Überzeugung hat, wenn er mit ihm tatsächlich verwandt, bzw. eng gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fällt auch bei Studium der Angaben vor dem Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben hatte, römisch 40 sei zu Unrecht vorgeworfen worden, am Putsch beteiligt zu sein, andererseits meinte er auch einmal, römisch 40 habe bei der Vorbereitung des Putsches mitgeholfen. Auch in diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt vage und unbestimmt waren, was gegen deren tatsächliches Zutreffen spricht.
3.2.3. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich, unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt - in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen vor Ort Abstand genommen werden. Substantiierte Beweisanträge sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden.3.2.3. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich, unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt - in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen vor Ort Abstand genommen werden. Substantiierte Beweisanträge sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden.
3.2.4. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.4. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Wie bereits in der Verhandlung erörtert wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gambia weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen, in der Beschwerdeverhandkung erörterten, Gutachten von Frau Scherb zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen politischen Bezug bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen (etwa im Bezug auf seine angeblichen Sympathien zur UDP) dar, beziehungsweise verneinte einen solchen sogar ausdrücklich.
3.4. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Entscheidungszeitpunkt um einen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte. Im Übrigen leben der Angaben des Beschwerdeführers nach enge Familienangehörige weiterhin ohne behauptete existentielle Bedrohungen in Gambia - insbesondere Gattin mit ihrer Familie und gemeinsamen Kinder. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, er sei selbstständiger Lebensmittelhändler gewesen und hätte sich und seine Familie ernähren können. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, welcher einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie angehört, mehrsprachig ist und über zehnjährige Schuldbildung verfügt, welcher zudem sowohl als Hotelportier, als eben auch als Lebensmittelhändler tätig gewesen war, im Falle seiner Rückkehr nicht sein wirtschaftliches Überleben sichern könnten. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.4.).4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.4.).
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 6 unten der Verhandlungsschrift vom 11.08.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 6 unten der Verhandlungsschrift vom 11.08.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer gibt (zuletzt auf explizite Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009) an, über keine familiären Bezüge in Österreich zu verfügen.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009, Seite 7 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009, Seite 7 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas unter eineinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erkennbar um Integration in Österreich bemüht ist, nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Wie in der Verfahrenserzähkung dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia (Ehegattin und Kinder).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas unter eineinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erkennbar um Integration in Österreich bemüht ist, nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Wie in der Verfahrenserzähkung dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia (Ehegattin und Kinder).
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
04.11.2009