Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 316.179-1/2008/18E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl: 06 09.399-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zl: 06 09.399-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2009, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, seinen Angaben nach 1974 geboren, stellte am 06.09.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte hiezu die polizeiliche Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen (AS. 13-23 BAA). Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, es hätte am 21.03.2006 in Gambia einen Putschversuch gegeben. Er hätte für den Mann gearbeitet, welcher der neue Präsident hätte werden sollen, XXXX. Der Putschversuch wäre misslungen. Als er danach wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten ihn die Leute komisch angesehen. Zu Hause hätte ihn ein Kollege angerufen und ihm mitgeteilt, dass im Büro Leute verhaftet würden. Dieser hätte ihm den Rat gegeben, zu fliehen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, seinen Angaben nach 1974 geboren, stellte am 06.09.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte hiezu die polizeiliche Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen (AS. 13-23 BAA). Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, es hätte am 21.03.2006 in Gambia einen Putschversuch gegeben. Er hätte für den Mann gearbeitet, welcher der neue Präsident hätte werden sollen, römisch 40 . Der Putschversuch wäre misslungen. Als er danach wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten ihn die Leute komisch angesehen. Zu Hause hätte ihn ein Kollege angerufen und ihm mitgeteilt, dass im Büro Leute verhaftet würden. Dieser hätte ihm den Rat gegeben, zu fliehen.
Am 26.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost einvernommen (AS. 73-83 BAA). Der Beschwerdeführer führte aus, seine Eltern seien verstorben. In Gambia lebten zwei Brüder und eine Schwester. Er hätte in Gambia Grund- und Hauptschule, insgesamt 10 Jahre, besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei der Bote von XXXX, des XXXX, gewesen. Am 22.03.2006, nach dem missglückten Putsch, sei er wieder arbeiten gegangen. Die Kollegen hätten ihn komisch angeschaut. Er sei dann nach Hause gegangen. In der Nacht habe ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass viele der Mitarbeiter verhaftet worden seien. Er sagte ihm, dass er weggehen müsse, weil jeder, der mit XXXX zusammengearbeitet habe, gefährdet sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkrete Hinweise habe, dass er ebenfalls festgenommen werden hätte sollen, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien zu ihm nach Hause gekommen, er sei aber nicht da gewesen. Dies sei am 22.03.2006 gewesen, als "die Behörden" zu ihm gekommen wären. Er wäre der einzige Bote gewesen, welcher für XXXX tätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht für die Opposition tätig gewesen.Am 26.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost einvernommen (AS. 73-83 BAA). Der Beschwerdeführer führte aus, seine Eltern seien verstorben. In Gambia lebten zwei Brüder und eine Schwester. Er hätte in Gambia Grund- und Hauptschule, insgesamt 10 Jahre, besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei der Bote von römisch 40 , des römisch 40 , gewesen. Am 22.03.2006, nach dem missglückten Putsch, sei er wieder arbeiten gegangen. Die Kollegen hätten ihn komisch angeschaut. Er sei dann nach Hause gegangen. In der Nacht habe ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass viele der Mitarbeiter verhaftet worden seien. Er sagte ihm, dass er weggehen müsse, weil jeder, der mit römisch 40 zusammengearbeitet habe, gefährdet sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkrete Hinweise habe, dass er ebenfalls festgenommen werden hätte sollen, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien zu ihm nach Hause gekommen, er sei aber nicht da gewesen. Dies sei am 22.03.2006 gewesen, als "die Behörden" zu ihm gekommen wären. Er wäre der einzige Bote gewesen, welcher für römisch 40 tätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht für die Opposition tätig gewesen.
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes (AS. 113-139 BAA). Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Einvernahme eine Fax-Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Personalausweises vor. Die Originaldokumente befänden sich noch in Gambia. Zu seinem Fluchtweg sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wie lange er mit dem Schiff gefahren wäre. Er wisse auch nicht, in welchem Hafen er angekommen sei, das sei aber in Italien gewesen, von wo er mit dem Zug über unbekannten Weg nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Chef ihm Briefe übergeben hätte, die er an verschiedene Personen geben sollte. Nach dem Fehlschlagen des Komplotts sei begonnen worden, Leute zu verhaften. Nachdem XXXX festgenommen worden wäre, hätten sie zu eruieren begonnen, wer in seinem Umfeld gewesen wäre. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag zur Arbeit gegangen wäre, hätten ihn alle angesehen. Er sei derjenige gewesen, der immer in der Nähe des Chefs gewesen wäre. Einer der Arbeitskollegen hätte zu ihm gesagt, dass er gehen könne. Er sei gegangen. Der Kollege sagte, dass alle Leute verhaftet würden, die mit dem Chef zu tun hätten. Die Polizei hätte nach ihm zu Hause gesucht. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass XXXX XXXX für ganz Gambia gewesen wäre. Man hätte ihn am 22.03.2006 festgenommen. Auf den Vorhalt, wem der Beschwerdeführer die Papiere, die ihm XXXX übergeben hatte, gebracht hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, einige seien Beamte gewesen und einige Geschäftsleute, er kenne aber die Namen dieser Personen nicht. Der Arbeitskollege, der ihm von den Festnahmen berichtet hatte, sei XXXX. Sie hätten in derselben Abteilung gearbeitet. Auf die Frage, dass doch auch dann XXXX Angst vor einer Festnahme haben müsste, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser hätte keine Botendienste für XXXX gemacht und wäre nicht so nah bei ihm gewesen. XXXX hätte ihm dann im Büro noch gesagt, er könne gehen. Als er ins Büro gekommen wäre, hätten ihn alle angestarrt, XXXX hätte ihm dann erklärt, dass die Polizei beginne, Leute zu verhaften. Er sei dann nach Hause gegangen und hätte sich noch etwa 11 bis 12 Stunden dort aufgehalten. Am 23.03.2006 hätte er Gambia verlassen. Seine Flucht habe wiederum XXXX organisiert. Auf die Frage, woher er wisse, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, XXXX hätte es ihm am 22.03.2006 gesagt. Auf den Vorhalt, dass er dann festgenommen worden wäre, als er ja an diesem Tag zu Hause gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte bereits erwähnt, dass er nur 11 bis 12 Stunden zu Hause gewesen wäre, nachdem er sein Zuhause verließ, wäre die Polizei gekommen. Er hätte XXXX kontaktiert und dieser hätte ihm dann die Details gesagt. Auf den Vorhalt, dass er am 26.09.2006 die Situation anders dargestellt hätte, und zwar in der Form, dass die Kollegen ihn im Büro komisch angeschaut hätten, er gewusst hätte, dass er dort nicht bleiben könne und nach Hause gegangen sei; danach hätte ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass viele Mitarbeiter verhaftet worden wären und er gehen müsse, erklärte der Beschwerdeführer, es sei richtig, dass er von selbst aus dem Büro ging und XXXX ihm später bescheid gegeben habe, dass viele Kollegen verhaftet worden seien. Er wolle sich für seinen Fehler, dass er dies nun anders darstelle, entschuldigen. Es sei schon alles lange her. Er sage aber die Wahrheit. Er wisse nicht, wie alt XXXX sei, zwischen 20 und 35 Jahren. Er wohne in Banjul, die genaue Adresse kenne er nicht. Er könne das auch nicht eingrenzen hinsichtlich eines Bezirks oder einer Siedlung. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Gambia seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht. In der Folge legte der Beschwerdeführer die Originale seiner Personaldokumente vor, welche seitens der Verwaltungsbehörde einer urkundentechnischen Untersuchung beim Bundeskriminalamt zugeführt wurden.Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes (AS. 113-139 BAA). Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Einvernahme eine Fax-Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Personalausweises vor. Die Originaldokumente befänden sich noch in Gambia. Zu seinem Fluchtweg sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wie lange er mit dem Schiff gefahren wäre. Er wisse auch nicht, in welchem Hafen er angekommen sei, das sei aber in Italien gewesen, von wo er mit dem Zug über unbekannten Weg nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Chef ihm Briefe übergeben hätte, die er an verschiedene Personen geben sollte. Nach dem Fehlschlagen des Komplotts sei begonnen worden, Leute zu verhaften. Nachdem römisch 40 festgenommen worden wäre, hätten sie zu eruieren begonnen, wer in seinem Umfeld gewesen wäre. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag zur Arbeit gegangen wäre, hätten ihn alle angesehen. Er sei derjenige gewesen, der immer in der Nähe des Chefs gewesen wäre. Einer der Arbeitskollegen hätte zu ihm gesagt, dass er gehen könne. Er sei gegangen. Der Kollege sagte, dass alle Leute verhaftet würden, die mit dem Chef zu tun hätten. Die Polizei hätte nach ihm zu Hause gesucht. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass römisch 40 römisch 40 für ganz Gambia gewesen wäre. Man hätte ihn am 22.03.2006 festgenommen. Auf den Vorhalt, wem der Beschwerdeführer die Papiere, die ihm römisch 40 übergeben hatte, gebracht hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, einige seien Beamte gewesen und einige Geschäftsleute, er kenne aber die Namen dieser Personen nicht. Der Arbeitskollege, der ihm von den Festnahmen berichtet hatte, sei römisch 40 . Sie hätten in derselben Abteilung gearbeitet. Auf die Frage, dass doch auch dann römisch 40 Angst vor einer Festnahme haben müsste, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser hätte keine Botendienste für römisch 40 gemacht und wäre nicht so nah bei ihm gewesen. römisch 40 hätte ihm dann im Büro noch gesagt, er könne gehen. Als er ins Büro gekommen wäre, hätten ihn alle angestarrt, römisch 40 hätte ihm dann erklärt, dass die Polizei beginne, Leute zu verhaften. Er sei dann nach Hause gegangen und hätte sich noch etwa 11 bis 12 Stunden dort aufgehalten. Am 23.03.2006 hätte er Gambia verlassen. Seine Flucht habe wiederum römisch 40 organisiert. Auf die Frage, woher er wisse, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, römisch 40 hätte es ihm am 22.03.2006 gesagt. Auf den Vorhalt, dass er dann festgenommen worden wäre, als er ja an diesem Tag zu Hause gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte bereits erwähnt, dass er nur 11 bis 12 Stunden zu Hause gewesen wäre, nachdem er sein Zuhause verließ, wäre die Polizei gekommen. Er hätte römisch 40 kontaktiert und dieser hätte ihm dann die Details gesagt. Auf den Vorhalt, dass er am 26.09.2006 die Situation anders dargestellt hätte, und zwar in der Form, dass die Kollegen ihn im Büro komisch angeschaut hätten, er gewusst hätte, dass er dort nicht bleiben könne und nach Hause gegangen sei; danach hätte ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass viele Mitarbeiter verhaftet worden wären und er gehen müsse, erklärte der Beschwerdeführer, es sei richtig, dass er von selbst aus dem Büro ging und römisch 40 ihm später bescheid gegeben habe, dass viele Kollegen verhaftet worden seien. Er wolle sich für seinen Fehler, dass er dies nun anders darstelle, entschuldigen. Es sei schon alles lange her. Er sage aber die Wahrheit. Er wisse nicht, wie alt römisch 40 sei, zwischen 20 und 35 Jahren. Er wohne in Banjul, die genaue Adresse kenne er nicht. Er könne das auch nicht eingrenzen hinsichtlich eines Bezirks oder einer Siedlung. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Gambia seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht. In der Folge legte der Beschwerdeführer die Originale seiner Personaldokumente vor, welche seitens der Verwaltungsbehörde einer urkundentechnischen Untersuchung beim Bundeskriminalamt zugeführt wurden.
Zum Personalausweis wurde seitens des Bundeskriminalamtes ausgeführt, dass der Formularvordruck nach dem derzeitigen Erkenntnisstand authentisch sei. Es seien jedoch behördliche Eintragungen abgeändert worden. Beim Ausstellungsdatum sei die handschriftlich gesetzte letzte Ziffer der Jahresangabe durch eine gezielte mechanische Rasur entfernt und durch die derzeit ablesbare Ziffer 7 ersetzt. Zur Geburtsurkunde wurde ausgeführt, dass keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich wäre, da keine Information oder Vergleichsmaterial vorliege.
Am 21.11.2007 erfolgte schließlich eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers (AS. 213-225 BAA). Der Beschwerdeführer wurde in dieser Einvernahme eingangs befragt, ob er weitere Personen kenne, die damals festgenommen bzw. verurteilt worden sind. Er erwiderte, er kenne keine weiteren Personen. Sein Freund hätte ihm nur von seinem Chef erzählt. Dieser Freund sei XXXX gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er bei der Einvernahme am 26.09.2006 noch erklärt hatte, gar keine Dokumente zu besitzen, doch später solche vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer führte aus, er hatte Angst gehabt. Die Dokumente seien ja noch in Gambia gewesen. Auf Vorhalt der Abänderung der behördlichen Eintragungen der Identitätskarte führte der Beschwerdeführer aus, dieses Dokument würde nur von der Grenzpolizei ausgestellt, man erhalte es bereits im verschweißten Zustand. Er hätte nichts an diesem Dokument manipuliert. In seinem Land hätte man keine Rechte, irgendetwas an einem Dokument selber zu ändern. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er müsse alle drei Monate sich einer Kontrolle unterziehen, weil er bei der Ankunft in Österreich Tuberkulose gehabt hätte. Derzeit sei er aber gesund.Am 21.11.2007 erfolgte schließlich eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers (AS. 213-225 BAA). Der Beschwerdeführer wurde in dieser Einvernahme eingangs befragt, ob er weitere Personen kenne, die damals festgenommen bzw. verurteilt worden sind. Er erwiderte, er kenne keine weiteren Personen. Sein Freund hätte ihm nur von seinem Chef erzählt. Dieser Freund sei römisch 40 gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er bei der Einvernahme am 26.09.2006 noch erklärt hatte, gar keine Dokumente zu besitzen, doch später solche vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer führte aus, er hatte Angst gehabt. Die Dokumente seien ja noch in Gambia gewesen. Auf Vorhalt der Abänderung der behördlichen Eintragungen der Identitätskarte führte der Beschwerdeführer aus, dieses Dokument würde nur von der Grenzpolizei ausgestellt, man erhalte es bereits im verschweißten Zustand. Er hätte nichts an diesem Dokument manipuliert. In seinem Land hätte man keine Rechte, irgendetwas an einem Dokument selber zu ändern. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er müsse alle drei Monate sich einer Kontrolle unterziehen, weil er bei der Ankunft in Österreich Tuberkulose gehabt hätte. Derzeit sei er aber gesund.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 22.11.2007, Zl. 06 09.399-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der ehemalige Armeechef XXXX am 21.03.2006 einen Staatsstreich unternehmen hätte wollen. Es seien 50 Personen im Zusammenhang mit diesem Putschversuch inhaftiert worden. 2006 wären 24 wieder freigelassen worden, fünf Personen wären während einer Gefängnisüberstellung die Flucht gelungen. Die restlichen 21 Personen seien Ende 2006 noch inhaftiert gewesen. Zur Menschenrechtslage wurde eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen festgestellt. Eine generelle Situation systematischer Menschenrechtsverletzungen sei nicht erkennbar. Als Quellen werden insbesondere Menschenrechtsberichte des amerikanischen Außenministeriums, Berichte des UK Home Office und des deutschen auswärtigen Amtes, sowie des Schweizer Bundesamtes für Migration angeführt. Zur Versorgungslage wurde im Wesentlichen festgestellt, dass Gambia ein armes Land ist, die Grundversorgung aber gewährleistet wäre, ebenso wie eine medizinische Grundversorgung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei. Er hätte nur vage Angaben getätigt. Hinzu kämen Widersprüchlichkeiten. Er hätte die Vorfälle am 22.03.2006, als er zur Arbeit gekommen wäre, unterschiedlich dargestellt. Bei den ersten Befragungen hätte er nicht erwähnt, dass ihm XXXX bei seinem Eintreffen in der Arbeit geraten hätte, nach Hause zu gehen. Da hätte er ausgeführt, er wäre von sich aus nach Hause gegangen, weil er von allen "komisch" angesehen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe auch sehr wenig Kenntnisse von XXXX; wäre er tatsächlich als Bote für ihn tätig gewesen, hätte er nähere Angaben tätigen können müssen. Auch die Angaben zum Fluchtweg seien völlig unbestimmt gewesen. Er hätte auch keine plausible Erklärung für die mechanischen Korrekturen auf seinem Personaldokument gehabt. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Überdies sei der Antragsteller ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann. Die Grundversorgung in Gambia sei gewährleistet. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der ehemalige Armeechef römisch 40 am 21.03.2006 einen Staatsstreich unternehmen hätte wollen. Es seien 50 Personen im Zusammenhang mit diesem Putschversuch inhaftiert worden. 2006 wären 24 wieder freigelassen worden, fünf Personen wären während einer Gefängnisüberstellung die Flucht gelungen. Die restlichen 21 Personen seien Ende 2006 noch inhaftiert gewesen. Zur Menschenrechtslage wurde eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen festgestellt. Eine generelle Situation systematischer Menschenrechtsverletzungen sei nicht erkennbar. Als Quellen werden insbesondere Menschenrechtsberichte des amerikanischen Außenministeriums, Berichte des UK Home Office und des deutschen auswärtigen Amtes, sowie des Schweizer Bundesamtes für Migration angeführt. Zur Versorgungslage wurde im Wesentlichen festgestellt, dass Gambia ein armes Land ist, die Grundversorgung aber gewährleistet wäre, ebenso wie eine medizinische Grundversorgung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei. Er hätte nur vage Angaben getätigt. Hinzu kämen Widersprüchlichkeiten. Er hätte die Vorfälle am 22.03.2006, als er zur Arbeit gekommen wäre, unterschiedlich dargestellt. Bei den ersten Befragungen hätte er nicht erwähnt, dass ihm römisch 40 bei seinem Eintreffen in der Arbeit geraten hätte, nach Hause zu gehen. Da hätte er ausgeführt, er wäre von sich aus nach Hause gegangen, weil er von allen "komisch" angesehen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe auch sehr wenig Kenntnisse von römisch 40 ; wäre er tatsächlich als Bote für ihn tätig gewesen, hätte er nähere Angaben tätigen können müssen. Auch die Angaben zum Fluchtweg seien völlig unbestimmt gewesen. Er hätte auch keine plausible Erklärung für die mechanischen Korrekturen auf seinem Personaldokument gehabt. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Überdies sei der Antragsteller ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann. Die Grundversorgung in Gambia sei gewährleistet. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In einer handschriftlichen Beilage schrieb der Beschwerdeführer, dass er seinen ganzen Fall darstellen wolle. Er wiederholte in der Folge kurz seine bisherigen Fluchtgründe. XXXX hätte am 21.03.2006 die Regierung stürzen wollen, er wäre als nächster Präsident vorgesehen gewesen. Er wäre dessen Bote gewesen. Nachdem der Coup missglückt sei, hätten sie begonnen, Leute zu verhaften. Am 22.03.2006 hätten alle Kollegen, als er in der Arbeit gewesen wäre, ihn komisch angesehen. Er wusste, er könne nicht dort bleiben, er ging nach Hause, in der Nacht hätte ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass viele andere Kollegen verhaftet worden seien. Er sagte ihm dann, dass er weggehen müsse, weil jeder wisse, dass er mit XXXX gearbeitet hätte. Daher sei er nach Österreich gekommen, um sich zu retten.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In einer handschriftlichen Beilage schrieb der Beschwerdeführer, dass er seinen ganzen Fall darstellen wolle. Er wiederholte in der Folge kurz seine bisherigen Fluchtgründe. römisch 40 hätte am 21.03.2006 die Regierung stürzen wollen, er wäre als nächster Präsident vorgesehen gewesen. Er wäre dessen Bote gewesen. Nachdem der Coup missglückt sei, hätten sie begonnen, Leute zu verhaften. Am 22.03.2006 hätten alle Kollegen, als er in der Arbeit gewesen wäre, ihn komisch angesehen. Er wusste, er könne nicht dort bleiben, er ging nach Hause, in der Nacht hätte ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass viele andere Kollegen verhaftet worden seien. Er sagte ihm dann, dass er weggehen müsse, weil jeder wisse, dass er mit römisch 40 gearbeitet hätte. Daher sei er nach Österreich gekommen, um sich zu retten.
4. Am 15.02.2009 langte vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein ergänzender "Berufungsschriftsatz" ein. Der rechtsfreundliche Vertreter kritisierte, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht näher hinterfragt hätte. Protokolliert sei nur das worden, was der Verhandlungsleiter für notwendig erachtet hätte. Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle getroffen. Der Beschwerdeführer verfüge nur über eine geringe Schulbildung. Er habe versucht, die schrecklichen Erlebnisse in Gambia zu verdrängen. Asylwerber befänden sich in Asylverfahren zudem regelmäßig in einer Stresssituation. Aus heutiger Sicht sei dem Beschwerdeführer auch vollkommen unverständlich, warum er am 07.02.2006 [sic! Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer aber seinen Angaben noch in Gambia befunden] den Zeitablauf dergestalt "durcheinander gebracht" hätte, als er angegeben hätte, dass ihn sein Freund XXXX dazu angehalten hätte, nach Hause zu gehen, obwohl er dies deshalb getan hätte, da ihn seine Arbeitskollegen an diesem Tag sehr missfällig und komisch angesehen hätten. Er hätte aber dieses Missverständnis sofort richtig gestellt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beruhe daher auf reinen Nebenumständen. Den entscheidenden Kern der Fluchtgeschichte hätte es keine nähere Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt hätte den realen Hintergrund der vom "Berufungswerber" vorgetragenen "Geschichte" nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Es hätte die Glaubwürdigkeit der Behauptungen im Vergleich zu den den Putsch am 21.03.2006 betreffenden Berichte setzen müssen. Das Vorbringen zeige keine inneren Widersprüchlichkeiten. Es wären weitere Nachforschungen zur Überprüfung des Zutreffens der Angaben des "Berufungswerbers" entscheidungsrelevant und notwendig gewesen, entweder durch die österreichische Botschaft in Gambia oder im Wege eines länderkundlichen Sachverständigen. Es hätte sich jedenfalls der Zeugenbeweis durch Einvernahme des in den Einvernahmen oft genannten XXXX "aufgedrängt", welcher allenfalls im Zuge einer rechtlich zulässigen Recherche zu den Vorkommnis befragt hätte werden müssen. Diesbezüglich wurde der Antrag gestellt, XXXX zu den verfolgungsrelevanten Geschehnissen in geeigneter Form einzuvernehmen. Diesbezüglich werde auch eine Telefonnummer von XXXX mitgeteilt, jedoch ohne Adresse. In weiteren Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass es in Gambia immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen gerade im Zusammenhang mit dem Putschversuch 2006 komme. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher ja keinen gambischen Reisepass habe, überhaupt tatsächlich nach Gambia abgeschoben werden könne. 21 Personen, welche mit dem Putsch von März 2006 in Verbindung gebracht worden wären, seien noch in Haft. In einer Zeugenaussage vor dem High Court Banjul hätte XXXX selbst von Folterungen berichtet. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Gambia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit willkürlich festgenommen und inhaftiert, ja sogar getötet werden. Auch das notwendige Existenzminimum sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe in Gambia niemanden, bei dem er bei seiner Rückkehr wohnen, bzw. von dem er während seiner Arbeitssuche finanziell unterstützt werden könnte. Er verfüge nur über eine geringe Schulbildung, sowie über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zur fehlerhaften Ausfertigung der Identitätskarte wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer ja gar kein Interesse und keine technische Möglichkeit hätte, an verschweißten Dokumenten Änderungen durchzuführen. Unter anderem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.4. Am 15.02.2009 langte vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein ergänzender "Berufungsschriftsatz" ein. Der rechtsfreundliche Vertreter kritisierte, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht näher hinterfragt hätte. Protokolliert sei nur das worden, was der Verhandlungsleiter für notwendig erachtet hätte. Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle getroffen. Der Beschwerdeführer verfüge nur über eine geringe Schulbildung. Er habe versucht, die schrecklichen Erlebnisse in Gambia zu verdrängen. Asylwerber befänden sich in Asylverfahren zudem regelmäßig in einer Stresssituation. Aus heutiger Sicht sei dem Beschwerdeführer auch vollkommen unverständlich, warum er am 07.02.2006 [sic! Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer aber seinen Angaben noch in Gambia befunden] den Zeitablauf dergestalt "durcheinander gebracht" hätte, als er angegeben hätte, dass ihn sein Freund römisch 40 dazu angehalten hätte, nach Hause zu gehen, obwohl er dies deshalb getan hätte, da ihn seine Arbeitskollegen an diesem Tag sehr missfällig und komisch angesehen hätten. Er hätte aber dieses Missverständnis sofort richtig gestellt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beruhe daher auf reinen Nebenumständen. Den entscheidenden Kern der Fluchtgeschichte hätte es keine nähere Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt hätte den realen Hintergrund der vom "Berufungswerber" vorgetragenen "Geschichte" nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Es hätte die Glaubwürdigkeit der Behauptungen im Vergleich zu den den Putsch am 21.03.2006 betreffenden Berichte setzen müssen. Das Vorbringen zeige keine inneren Widersprüchlichkeiten. Es wären weitere Nachforschungen zur Überprüfung des Zutreffens der Angaben des "Berufungswerbers" entscheidungsrelevant und notwendig gewesen, entweder durch die österreichische Botschaft in Gambia oder im Wege eines länderkundlichen Sachverständigen. Es hätte sich jedenfalls der Zeugenbeweis durch Einvernahme des in den Einvernahmen oft genannten römisch 40 "aufgedrängt", welcher allenfalls im Zuge einer rechtlich zulässigen Recherche zu den Vorkommnis befragt hätte werden müssen. Diesbezüglich wurde der Antrag gestellt, römisch 40 zu den verfolgungsrelevanten Geschehnissen in geeigneter Form einzuvernehmen. Diesbezüglich werde auch eine Telefonnummer von römisch 40 mitgeteilt, jedoch ohne Adresse. In weiteren Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass es in Gambia immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen gerade im Zusammenhang mit dem Putschversuch 2006 komme. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher ja keinen gambischen Reisepass habe, überhaupt tatsächlich nach Gambia abgeschoben werden könne. 21 Personen, welche mit dem Putsch von März 2006 in Verbindung gebracht worden wären, seien noch in Haft. In einer Zeugenaussage vor dem High Court Banjul hätte römisch 40 selbst von Folterungen berichtet. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Gambia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit willkürlich festgenommen und inhaftiert, ja sogar getötet werden. Auch das notwendige Existenzminimum sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe in Gambia niemanden, bei dem er bei seiner Rückkehr wohnen, bzw. von dem er während seiner Arbeitssuche finanziell unterstützt werden könnte. Er verfüge nur über eine geringe Schulbildung, sowie über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zur fehlerhaften Ausfertigung der Identitätskarte wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer ja gar kein Interesse und keine technische Möglichkeit hätte, an verschweißten Dokumenten Änderungen durchzuführen. Unter anderem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon einen Strafteil von 8 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon einen Strafteil von 8 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.
6. Auf Grund der Beschwerde wurde am 07.05.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
"(...)
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt und bleiben diese Angaben zu Fluchtweg und Fluchtgrund aufrecht.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein, lediglich auf meiner Reise nach Österreich habe ich eine Nacht in Italien verbracht und bin dann einen Tag darauf, das war am 6., nach Österreich eingereist.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich habe manchmal telefonischen Kontakt zu meinen weiterhin in Gambia aufhältigen Geschwistern. Meine Schwester ist verheiratet und lebt in XXXX. Meine Brüder leben ebenso an verschiedenen Orten in XXXX. Über deren genauen Lebensumstände weiß ich nichts. Ich habe auch Kontakt zu XXXX. Dieser erzählte mir, dass ihn der Geheimdienst weiter belästigt und nach mir fragt. Er selbst ist jetzt nach XXXX übersiedelt. Er hat dort ein eigenes Geschäft. XXXX hat dem Geheimdienst nicht gesagt, dass ich in Österreich bin. Er sagt ihnen immer, dass er nicht weiß, wo ich bin. Meine Leute wissen, dass ich mich hier in Österreich verstecke und dass es mir gut geht.BF: Ich habe manchmal telefonischen Kontakt zu meinen weiterhin in Gambia aufhältigen Geschwistern. Meine Schwester ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Meine Brüder leben ebenso an verschiedenen Orten in römisch 40 . Über deren genauen Lebensumstände weiß ich nichts. Ich habe auch Kontakt zu römisch 40 . Dieser erzählte mir, dass ihn der Geheimdienst weiter belästigt und nach mir fragt. Er selbst ist jetzt nach römisch 40 übersiedelt. Er hat dort ein eigenes Geschäft. römisch 40 hat dem Geheimdienst nicht gesagt, dass ich in Österreich bin. Er sagt ihnen immer, dass er nicht weiß, wo ich bin. Meine Leute wissen, dass ich mich hier in Österreich verstecke und dass es mir gut geht.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Ich habe heute keine neuen Beweismittel.
VR: Wie erklären Sie sich das behördliche Eintragungen in Ihrer vorgelegten Identitätskarte laut Ergebnis der durch das Bundesasylamt veranlassten Untersuchung abgeändert worden sind? Die Änderung (die letzte Ziffer des Ausstellungsdatums wurde offenkundig geändert und erweckt die Karte nun den Eindruck, sie wäre 2007 ausgestellt worden; bei der kriminalpolizeilichen Untersuchung wurde als Ausstellungsjahr 2004 festgestellt).
BF: Wissen Sie, bei uns in Gambia ist man nur bei der Aufnahme des Lichtbilds selbst anwesend. Man füllt ein Formular aus und ist dann nicht mehr dabei, wenn das Lichtbild auf den Ausweis aufgebracht wird und der Ausweis verschweißt wird. Die Zahl könnte auch 1 sein. Ich habe diesen Personalausweis in Gambia ganz normal verwendet und wurde mir erst in Eisenstadt erstmals vorgehalten, dass bei der letzten Ziffer des Ausstellungsdatums etwas nicht stimmt.
VR: Haben Sie diese Karte sonst mit sich dabei gehabt, als Sie in Österreich eingereist sind?
BF: Ja.
VR: Bei welcher Gelegenheit haben Sie sich diese Karte in Gambia eigentlich ausstellen lassen? Warum wurde sie vom "Immigration Department" ausgestellt? Ist das übliche Praxis in Gambia?
BF: Ich weiß nicht mehr genau, wann ich mir diese Karte geholt habe. Jeder Staatsbürger Gambias muss eine solche Karte haben. Diese Behörde namens "Immigration Department" ist zuständig für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen.
VR: Können Sie zumindest ungefähr sagen, wann Sie das Dokument beschafft haben, waren das Monate oder Jahre vor Ihrer Einreise?
BF: Ich hatte diesen Personalausweis schon, bevor ich nach Österreich kam, also schon einige Zeit vor 2006.
VR: Wie verliefen die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt? Gab es irgendwelche Schwierigkeiten?
BF: Ja, ich war schon nervös bei diesen Einvernahmen. Sonst habe ich den Leuten die Wahrheit gesagt. Wenn ich zurückginge, dann würde ich von den Leuten in Gambia umgebracht, gefoltert oder ins Gefängnis gesteckt.
BF zeigt sich emotional bewegt.
VR unterbricht die Verhandlung von 10.15 bis 10.20 zwecks Erholungspause.
VR: Bitte schildern Sie möglichst genau Ihre Botentätigkeit für XXXX?
BF: Ich habe als Bote für ihn gearbeitet. Er hat mich in sein Büro geholt und dann war immer ich derjenige, den er ausgeschickt hat.
VR: Wie sehen Sie Ihre Botentätigkeit? War dies eher eine Hilfstätigkeit oder hatten Sie eine besondere Vertrauensposition zu XXXX? Sie gaben ja auch an, versiegelte geheime Kuverts transportiert zu haben.
BF: Ja, ich habe auch versiegelte Geheimbriefe für ihn überbracht. Er hat mich immer losgeschickt, das war mein Job. Er hat mich mit zahlreichen Briefen losgeschickt, sowohl zu zivilen Personen als auch zu Angehörigen des Militärs. Allerdings wusste ich persönlich nie, welchen Inhalt diese Briefe hatten.
VR: Waren sie der einzige Bote von XXXX?
BF: Nein, ich war nicht der einzige, der in diesem Büro als Bote für ihn gearbeitet hat. Aber er ließ mich nahe an ihn heran.
VR: Wie kam es dazu, dass gerade Sie so nahe zu XXXX kamen und Sie ausgewählt wurden, die geheimen Dokumente zu transportieren?VR: Wie kam es dazu, dass gerade Sie so nahe zu römisch 40 kamen und Sie ausgewählt wurden, die geheimen Dokumente zu transportieren?
BF: Das weiß ich nicht aber wahrscheinlich hat er mir vertraut und hat mich deswegen nahe an sich heran gelassen. Ich war damals der jüngste, alle anderen Boten waren schon älter.
VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen unter anderem deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da sie nur mangelnde Kenntnisse über Ihren angeblichen Chef XXXX zeigten. So hätten Sie nicht gewusst, welcher Partei Ihr Chef angehört, wo er wohnt und wie alt er ist. Können Sie nun detaillierter Angaben über Ihren Chef machen?VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen unter anderem deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da sie nur mangelnde Kenntnisse über Ihren angeblichen Chef römisch 40 zeigten. So hätten Sie nicht gewusst, welcher Partei Ihr Chef angehört, wo er wohnt und wie alt er ist. Können Sie nun detaillierter Angaben über Ihren Chef machen?
BF: Als man mich das erste Mal befragt hat, war ich so nervös, dass ich gar nicht sprechen konnte. Aber heute kann ich Ihnen sagen, dass er in XXXX in XXXX wohnt. Er hat eine Frau und drei Kinder. Er war der XXXX. In der Folge kam es zu einem Putschversuch, der von XXXX angeführt wurde. Die Putschisten hatten meinen Chef auserwählt, neuer Präsident zu werden, wenn der Putsch erfolgreich ist. XXXX hat mich Briefe an zahlreiche Leute überbringen lassen. Nachdem der Putsch fehlgeschlagen war, standen viele Leute unter Verdacht, aber es gab keine Beweise gegen sie. Diese Beweise könnte nur derjenige bringen, der die Briefe an die Verdächtigen überbracht hat. Nachdem XXXX mich mit den Briefen ausgeschickt hat, könnte ich demnach genau sagen, welchen Personen ich die Briefe überbracht habe. Deswegen wollen mich die Leute in Gambia. Denn ohne mich haben sie keine Beweise.BF: Als man mich das erste Mal befragt hat, war ich so nervös, dass ich gar nicht sprechen konnte. Aber heute kann ich Ihnen sagen, dass er in römisch 40 in römisch 40 wohnt. Er hat eine Frau und drei Kinder. Er war der römisch 40 . In der Folge kam es zu einem Putschversuch, der von römisch 40 angeführt wurde. Die Putschisten hatten meinen Chef auserwählt, neuer Präsident zu werden, wenn der Putsch erfolgreich ist. römisch 40 hat mich Briefe an zahlreiche Leute überbringen lassen. Nachdem der Putsch fehlgeschlagen war, standen viele Leute unter Verdacht, aber es gab keine Beweise gegen sie. Diese Beweise könnte nur derjenige bringen, der die Briefe an die Verdächtigen überbracht hat. Nachdem römisch 40 mich mit den Briefen ausgeschickt hat, könnte ich demnach genau sagen, welchen Personen ich die Briefe überbracht habe. Deswegen wollen mich die Leute in Gambia. Denn ohne mich haben sie keine Beweise.
VR: Wie haben Sie erstmals erfahren, dass XXXX am Putschversuch im März 2006 beteiligt gewesen sein soll? Glauben Sie dass er tatsächlich beteiligt war?VR: Wie haben Sie erstmals erfahren, dass römisch 40 am Putschversuch im März 2006 beteiligt gewesen sein soll? Glauben Sie dass er tatsächlich beteiligt war?
BF: Nachher glaubte ich schon, dass er am Putschversuch beteiligt war. Denn er wurde dann auch verhaftet.
VR: Haben Sie XXXX am Tag des Putschversuches (21.03.2006) und danach gesehen?VR: Haben Sie römisch 40 am Tag des Putschversuches (21.03.2006) und danach gesehen?
BF: Nein, ich habe ihn nicht gesehen. Am 22. bin ich ganz normal zur Arbeit gegangen. Als ich dort eintraf, deutete mir mein Freund XXXX, ich solle schnell weggehen.BF: Nein, ich habe ihn nicht gesehen. Am 22. bin ich ganz normal zur Arbeit gegangen. Als ich dort eintraf, deutete mir mein Freund römisch 40 , ich solle schnell weggehen.
VR: Waren Sie am Tag des Putschversuches als Bote im Dienst? Welche Wahrnehmungen haben Sie an diesem Tag gemacht?
BF: An dem Tag war ich in der Stadt. Dann wurde im Radio verlautbart, dass es einen Putschversuch gegeben hätte. Die Leute waren dann in Aufruhr und ich bin nach Hause gegangen.
VR: Sie haben gesagt, Sie waren in der Stadt. In welcher Stadt und was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich war in Banjul. An dem Tag war ich im Büro des XXXX, um einen Gehaltszettel abzuholen. Ich hatte an dem Tag eine Freistellung vom Doktor erhalten. Man nennt das "ED" (phonetisch).BF: Ich war in Banjul. An dem Tag war ich im Büro des römisch 40 , um einen Gehaltszettel abzuholen. Ich hatte an dem Tag eine Freistellung vom Doktor erhalten. Man nennt das "ED" (phonetisch).
VR: Das heißt, am Tag des Putsches haben Sie im Büro von XXXX Ihren Gehaltszettel abgeholt und es ist Ihnen sonst dort nichts aufgefallen?VR: Das heißt, am Tag des Putsches haben Sie im Büro von römisch 40 Ihren Gehaltszettel abgeholt und es ist Ihnen sonst dort nichts aufgefallen?
BF: Ja, an dem Tag habe ich ihn im Büro auch gesehen. XXXX macht Dienst an diesem Tag.BF: Ja, an dem Tag habe ich ihn im Büro auch gesehen. römisch 40 macht Dienst an diesem Tag.
VR: War alles normal?
BF: Erst nachher, als die Soldaten verhaftet wurden, bemerkte ich, dass etwas nicht stimmt. Der Anführer des Putsches, XXXX, wurde ja nicht gefasst. Aber dann hat man auch meinen Chef verhaftet.BF: Erst nachher, als die Soldaten verhaftet wurden, bemerkte ich, dass etwas nicht stimmt. Der Anführer des Putsches, römisch 40 , wurde ja nicht gefasst. Aber dann hat man auch meinen Chef verhaftet.
VR: Und Sie waren da schon zu Hause, als Sie das erfahren haben?
BF: Ja.
VR: Am nächsten Tag gingen Sie aber dennoch wieder zur Arbeit?
BF: Ja. Ich dachte mir, dass man es auf mich nicht abgesehen haben wird, zumal ich ja nichts wusste.
VR: Warum haben Sie eigentlich Ihren Gehaltszettel gerade an einem Tag abgeholt, an dem Sie krankheitsbedingt freigestellt waren?
BF: Ich war vom Arzt Dienst freigestellt und wollte mir Medikamente kaufen, deswegen musste ich mir erst mein Gehalt holen, um mit diesen Geld dann die Medikamente kaufen zu können.
VR: Wann haben Sie erstmals befürchtet, selbst ernste Probleme aufgrund Ihres Chefs XXXX zu bekommen?VR: Wann haben Sie erstmals befürchtet, selbst ernste Probleme aufgrund Ihres Chefs römisch 40 zu bekommen?
BF: Ab dem 22. Am 22. ging ich wie immer zur Arbeit. Da wurde mir von meinem Freund XXXX signalisiert, ich solle gleich wieder nach Hause gehen. Nachher ist XXXX dann zu meinem Haus gekommen und hat mir gesagt, dass zahlreiche Leute verhaftet worden seien, darunter auch mein Chef. Außerdem seien auch zahlreiche Leute aus seinem Büro verhaftet worden.BF: Ab dem 22. Am 22. ging ich wie immer zur Arbeit. Da wurde mir von meinem Freund römisch 40 signalisiert, ich solle gleich wieder nach Hause gehen. Nachher ist römisch 40 dann zu meinem Haus gekommen und hat mir gesagt, dass zahlreiche Leute verhaftet worden seien, darunter auch mein Chef. Außerdem seien auch zahlreiche Leute aus seinem Büro verhaftet worden.
VR: In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt haben Sie die Ereignisse des 22. und 23.03.2006 unterschiedlich dargestellt (siehe Seite 18 des bekämpften Bescheides). Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, in Eisenstadt habe ich das dann auch erwähnt, dass ich schief angeschaut wurde. Das ist auch die Wahrheit. Es arbeiten ja viele Leute in diesem Amt. Es ist auch die Wahrheit, dass XXXX mir gedeutet hat, nach Hause zu gehen.BF: Ja, in Eisenstadt habe ich das dann auch erwähnt, dass ich schief angeschaut wurde. Das ist auch die Wahrheit. Es arbeiten ja viele Leute in diesem Amt. Es ist auch die Wahrheit, dass römisch 40 mir gedeutet hat, nach Hause zu gehen.
VR: Wie erklären Sie sich, dass ihr Freund XXXX, der ebenfalls für Ihren Chef gearbeitet hat, nicht gefährdet ist?VR: Wie erklären Sie sich, dass ihr Freund römisch 40 , der ebenfalls für Ihren Chef gearbeitet hat, nicht gefährdet ist?
BF: XXXX ist ein ganz enger Freund von mir. Ich war öfter bei ihm zu Hause, er öfter bei mir. Wir sind zusammen in die Arbeit gegangen und bei Arbeitsschluss auch wieder gemeinsam heim gefahren. Die Leute vom Geheimdienst waren ja dann bei mir zu Hause, haben mich dort aber nicht angetroffen. Sie haben auch Druck auf XXXX ausgeübt und ihn gefragt, wo ich mich aufhalte. Aber er hat immer geantwortet, er wisse meinen Aufenthaltsort nicht. Die Leute vom Geheimdienst waren auch bei XXXX. Sie kamen zu seinem Haus, fanden dort aber nur ihn, seine Frau und seine Kinder vor.BF: römisch 40 ist ein ganz enger Freund von mir. Ich war öfter bei ihm zu Hause, er öfter bei mir. Wir sind zusammen in die Arbeit gegangen und bei Arbeitsschluss auch wieder gemeinsam heim gefahren. Die Leute vom Geheimdienst waren ja dann bei mir zu Hause, haben mich dort aber nicht angetroffen. Sie haben auch Druck auf römisch 40 ausgeübt und ihn gefragt, wo ich mich aufhalte. Aber er hat immer geantwortet, er wisse meinen Aufenthaltsort nicht. Die Leute vom Geheimdienst waren auch bei römisch 40 . Sie kamen zu seinem Haus, fanden dort aber nur ihn, seine Frau und seine Kinder vor.
VR: Können Sie dem Senat die genaue Adresse von XXXX sagen?VR: Können Sie dem Senat die genaue Adresse von römisch 40 sagen?
BF: Wie gesagt, er lebt jetzt in XXXX in XXXX. Eine genauere Adresse kann ich nicht angeben. XXXX ist ein Gebiet, das ist so wie Wien.BF: Wie gesagt, er lebt jetzt in römisch 40 in römisch 40 . Eine genauere Adresse kann ich nicht angeben. römisch 40 ist ein Gebiet, das ist so wie Wien.
VR: Wie lautet die aktuelle Telefonnummer von XXXX?
BF: Die Telefonnummer, die ich damals bei meiner früheren Einvernahme angegeben habe, stimmt nicht mehr. XXXX ist umgezogen. Als man XXXX damals belästigte, hat er diese von mir genannte Telefonnummer aufgegeben und sich eine neue Telefonnummer genommen. Ich konnte ihn dann eine Zeit lang nicht erreichen. Deshalb habe ich einen anderen Mann angerufen und ihn gebeten, zu XXXX zu gehen und mir seine neue Telefonnummer durchzugeben. Das hat dieser Mann auch getan. Ich habe jetzt die aktuelle Telefonnummer von XXXX. Die Telefonnummer ist XXXX.BF: Die Telefonnummer, die ich damals bei meiner früheren Einvernahme angegeben habe, stimmt nicht mehr. römisch 40 ist umgezogen. Als man römisch 40 damals belästigte, hat er diese von mir genannte Telefonnummer aufgegeben und sich eine neue Telefonnummer genommen. Ich konnte ihn dann eine Zeit lang nicht erreichen. Deshalb habe ich einen anderen Mann angerufen und ihn gebeten, zu römisch 40 zu gehen und mir seine neue Telefonnummer durchzugeben. Das hat dieser Mann auch getan. Ich habe jetzt die aktuelle Telefonnummer von römisch 40 . Die Telefonnummer ist römisch 40 .
Der BF überprüft die Richtigkeit der Nummer an seinem eigenen Handy.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Möglicherweise würde ich gefoltert, ins Gefängnis gesteckt oder gar getötet werden, ich weiß es nicht. Beispielsweise wurde der XXXX von XXXX verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Er war derjenige, der mit Voodoozauber XXXX zum Präsidentenamt verhelfen wollte und dafür sorgen wollte, dass der Putsch erfolgreich verläuft.BF: Möglicherweise würde ich gefoltert, ins Gefängnis gesteckt oder gar getötet werden, ich weiß es nicht. Beispielsweise wurde der römisch 40 von römisch 40 verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Er war derjenige, der mit Voodoozauber römisch 40 zum Präsidentenamt verhelfen wollte und dafür sorgen wollte, dass der Putsch erfolgreich verläuft.
Später hieß es dann, dass man einige im Zusammenhang mit dem Putsch Verhaftete ins Gefängnis nach XXXX bringen wollte. Auf den Weg dorthin hätte sich der Transporter überschlagen und es seien Leute geflohen. Da waren andere Leute, die im Zusammenhang mit dem Putsch festgenommen worden sind. Niemand weiß, was aus den Leuten geworden ist. Die Polizei behauptet, sie seien entkommen aber sie waren mit Handschellen gefesselt.Später hieß es dann, dass man einige im Zusammenhang mit dem Putsch Verhaftete ins Gefängnis nach römisch 40 bringen wollte. Auf den Weg dorthin hätte sich der Transporter überschlagen und es seien Leute geflohen. Da waren andere Leute, die im Zusammenhang mit dem Putsch festgenommen worden sind. Niemand weiß, was aus den Leuten geworden ist. Die Polizei behauptet, sie seien entkommen aber sie waren mit Handschellen gefesselt.
VR: Was ist Ihres Wissens aus XXXX geworden?VR: Was ist Ihres Wissens aus römisch 40 geworden?
BF: Ich habe gehört, er würde im Gefängnis festgehalten aber Näheres weiß ich nicht.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich hatte Tuberkulose, danach wurde ich operiert. Das war eine Blinddarmoperation. Als ich nach Österreich kam, musste ich sofort ins Krankenhaus. Dort wurde ich behandelt und erhielt Medikamente, die ich lange einnehmen musste. Jetzt muss ich keine Medikamente mehr einnehmen aber noch alle 3 Monate zur Kontrolluntersuchung wegen meiner Lunge. Das letzte Mal im März. Ich gehe zum Lungenfacharzt, Dr. XXXX in XXXX, das ist am XXXX (phonetisch), in der Nähe gibt es eine Busstation.BF: Ich hatte Tuberkulose, danach wurde ich operiert. Das war eine Blinddarmoperation. Als ich nach Österreich kam, musste ich sofort ins Krankenhaus. Dort wurde ich behandelt und erhielt Medikamente, die ich lange einnehmen musste. Jetzt muss ich keine Medikamente mehr einnehmen aber noch alle 3 Monate zur Kontrolluntersuchung wegen meiner Lunge. Das letzte Mal im März. Ich gehe zum Lungenfacharzt, Dr. römisch 40 in römisch 40 , das ist am römisch 40 (phonetisch), in der Nähe gibt es eine Busstation.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe zuerst im Heim gewohnt und dann privat zusammen mit einer österreichischen Frau, sie ist meine Freundin. Wie es weitergeht, weiß ich nicht.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich habe keine fixe Arbeit aber ab und zu nimmt mich ein Bekannter zum Zettelverteilen mit. Ich gehe auch in einen Deutschkurs. Ich verstehe schon einiges, was heute gesprochen wird.
VR: Sie waren einige Monate in Haft. Wurden Sie gerichtlich verurteilt?
BF: Ich war 4 Monate in Haft. Ich hatte auch eine Gerichtsverhandlung. Ich werde mit absoluter Sicherheit keine weiteren Drogendelikte begehen. Ich habe auch keine Drogen verkauft. Ich habe nur eine Tasche für einen Freund übernommen.
VR unterbricht die Verhandlung von 11.20 bis 11.30.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom XXXX und für das Jahr 2007 vom 11.03.2008*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom römisch 40 und für das Jahr 2007 vom 11.03.2008
*) UK Home Office, BIA, COI Keya Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
*) Internetauszüge zum Gerichtsverfahren von XXXX*) Internetauszüge zum Gerichtsverfahren von römisch 40
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Bericht vor wonach der Präsident Gambiar in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen hat.
Zum Putschversuch Ende März 2006 wird festgestellt:
Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in Banjul die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten Ebou Lowe, Alieu Ceesay, Alpha Bah und Malafi Corr sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau XXXX).Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in Banjul die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten Ebou Lowe, Alieu Ceesay, Alpha Bah und Malafi Corr sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau römisch 40 ).
Am 09.08.2007 wurden im Verfahren wegen Beteiligung am Putschversuch gegen vier Zivilisten die Urteile gesprochen. Tamsir Jasseh, Omar Faal Keita und XXXX wurden wegen Hochverrates und weiteren Anklagepunkten (treason; conspiracy to commit treason; and providing accessory to treason) zu 20 Jahren Haft und Zwangsarbeit verurteilt. Demba Dem wurde freigesprochen (USDOS, 11.03.2008).Am 09.08.2007 wurden im Verfahren wegen Beteiligung am Putschversuch gegen vier Zivilisten die Urteile gesprochen. Tamsir Jasseh, Omar Faal Keita und römisch 40 wurden wegen Hochverrates und weiteren Anklagepunkten (treason; conspiracy to commit treason; and providing accessory to treason) zu 20 Jahren Haft und Zwangsarbeit verurteilt. Demba Dem wurde freigesprochen (USDOS, 11.03.2008).
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Solange Präsident Jammeh an der Macht bleibt, kann ich nach Gambia nicht wieder zurückkehren - außer ich sterbe vorher hier in Europa.
VR gibt nach Umfrage mit BR bekannt: Die Entscheidung über den Beweisantrag des BFV bezüglich der zeugenschaftlichen Befragung von XXXX bleibt vorbehalten. Es wird jedoch festgehalten, dass ernste Zweifel daran bestehen, ob einen solchen Beweisantrag stattzugeben wäre. Die telefonische Kontaktierung einer Person, deren Identität ebenso wenig feststeht, wie die Beziehung zum Beschwerdeführer, kann im Allgemeinen wahrscheinlich nur von einem sehr eingeschränkten Beweiswert sein.VR gibt nach Umfrage mit BR bekannt: Die Entscheidung über den Beweisantrag des BFV bezüglich der zeugenschaftlichen Befragung von römisch 40 bleibt vorbehalten. Es wird jedoch festgehalten, dass ernste Zweifel daran bestehen, ob einen solchen Beweisantrag stattzugeben wäre. Die telefonische Kontaktierung einer Person, deren Identität ebenso wenig feststeht, wie die Beziehung zum Beschwerdeführer, kann im Allgemeinen wahrscheinlich nur von einem sehr eingeschränkten Beweiswert sein.
Der Senat wird jedoch unter der Einbeziehung der Länderdokumentation weitere Erhebungen zur im konkreten Fall entscheidungsrelevanten Situation in Gambia pflegen. Sollten hierbei neue entscheidungsrelevante Beweismittel hervorkommen, werden diese dem Beschwerdeführervertreter noch zum Parteiengehör übermittelt. Ebenso würde der Beschwerdeführer kontaktiert werden, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich wäre.
Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 02.Juni 2009 ergänzende Beweismittel zur Unterstützung seines Vorbringens dem Asylgerichtshof vorzulegen; jedenfalls sollten auch medizinische Unterlagen bezüglich der Erkrankung des BF an Tuberkulose vorgelegt werden.
Aus jetziger Sicht ist eine Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde mit Juni 2009 in Aussicht genommen. Dem Bundesasylamt steht es bis dahin auch frei, sich zum Verfahrensverlauf zu äußern oder selbst Anträge zu stellen.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)".
7. Am 02.06.2009 legte der Vertreter des Beschwerdeführers ohne weitere Ausführungen einen ärztlichen Befundbericht vom 12.05.2009, ein von ihm als "Polizeiprotokoll" bezeichnetes Dokument, sowie ein Konvolut von Krankenunterlagen per Telefax vor. Dem ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten in XXXX ist zu entnehmen, dass - betreffend den Beschwerdeführer - bis Februar 2007 eine Tuberkulosetherapie erfolgt sei, anschließend in drei- bis viermonatigen Abständen Verlaufskontrollen. Als Diagnose wurde ein stabiler Zustand nach Tuberkulose angeführt, die nächste Kontrolle werde in drei bis vier Monaten vorgeschlagen. Bei dem "Polizeiprotokoll" handelt es sich um ein undatiertes Telefax, welches offensichtlich dem Vertreter des Beschwerdeführers gefaxt worden ist. Übertitelt ist es mit "Public Notice, Wanted". Es zeigt ein schlecht erkennbares Foto, sowie das Wappen von Gambia. Inhaltlich wird ausgeführt, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers in dem missglückten Putsch in 2006 verwickelt ist und daher durch die Regierung von Gambia gesucht werde. Wenn ihn jemand sähe, solle er ihn bei der nächsten Polizeistation anzeigen, er hätte als Bote im Büro des XXXX unter XXXX gearbeitet, der zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Unterschrift ist dem verzerrten Text nach jene des "Inspector General of Police". Die sonstigen medizinischen Unterlagen sind solche aus 2006 und 2007 in Zusammenhang mit der seinerzeitigen Behandlung wegen Tuberkulose und Hepatitis B. Der Beschwerdeführer ist demnach auch komplikationslos wegen einer "symptomatischen Leistenhernie" operiert worden. Ein aktueller Behandlungsbedarf ist aus diesem medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Erwähnt wird auch ein Zustand nach Nikotinmissbrauch.7. Am 02.06.2009 legte der Vertreter des Beschwerdeführers ohne weitere Ausführungen einen ärztlichen Befundbericht vom 12.05.2009, ein von ihm als "Polizeiprotokoll" bezeichnetes Dokument, sowie ein Konvolut von Krankenunterlagen per Telefax vor. Dem ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten in römisch 40 ist zu entnehmen, dass - betreffend den Beschwerdeführer - bis Februar 2007 eine Tuberkulosetherapie erfolgt sei, anschließend in drei- bis viermonatigen Abständen Verlaufskontrollen. Als Diagnose wurde ein stabiler Zustand nach Tuberkulose angeführt, die nächste Kontrolle werde in drei bis vier Monaten vorgeschlagen. Bei dem "Polizeiprotokoll" handelt es sich um ein undatiertes Telefax, welches offensichtlich dem Vertreter des Beschwerdeführers gefaxt worden ist. Übertitelt ist es mit "Public Notice, Wanted". Es zeigt ein schlecht erkennbares Foto, sowie das Wappen von Gambia. Inhaltlich wird ausgeführt, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers in dem missglückten Putsch in 2006 verwickelt ist und daher durch die Regierung von Gambia gesucht werde. Wenn ihn jemand sähe, solle er ihn bei der nächsten Polizeistation anzeigen, er hätte als Bote im Büro des römisch 40 unter römisch 40 gearbeitet, der zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Unterschrift ist dem verzerrten Text nach jene des "Inspector General of Police". Die sonstigen medizinischen Unterlagen sind solche aus 2006 und 2007 in Zusammenhang mit der seinerzeitigen Behandlung wegen Tuberkulose und Hepatitis B. Der Beschwerdeführer ist demnach auch komplikationslos wegen einer "symptomatischen Leistenhernie" operiert worden. Ein aktueller Behandlungsbedarf ist aus diesem medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Erwähnt wird auch ein Zustand nach Nikotinmissbrauch.
8. Mit 22.06.2009 wurde den Parteien des Verfahrens eine verfahrensleitende Verfügung zugestellt, wonach unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift und die Vorlage einer Haftausschreibung durch den Vertreter des Beschwerdeführers in Aussicht genommen sei, eine namentlich genannte Ländersachverständige zur gutachterlichen Abklärung des tatsächlichen Zutreffens der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers zu bestellen. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Einwände zu erheben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
9. Am 06.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt ein seitens der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassenes unbefristetes Rückkehrverbot vom XXXX. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX seit dem XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hätte durch seine Straftaten die öffentliche Ordnung gefährdet. Er hätte keine Umstände betreffend sein Privat- und Familienleben geltend gemacht. Die Suchtgiftkriminalität sei mit einer besonderen Gefährdung für das öffentliche Wohl verbunden.9. Am 06.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt ein seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erlassenes unbefristetes Rückkehrverbot vom römisch 40 . Begründend wurde ausgeführt, dass die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 seit dem römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hätte durch seine Straftaten die öffentliche Ordnung gefährdet. Er hätte keine Umstände betreffend sein Privat- und Familienleben geltend gemacht. Die Suchtgiftkriminalität sei mit einer besonderen Gefährdung für das öffentliche Wohl verbunden.
10. Die Sachverständige Frau XXXX wurde in der Folge beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Fragen zu erstellen, ob der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.06.2009 vorgelegte "Haftbefehl" (Public Notice) als authentisch gelten kann, ferner, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers im bisherigen Asylverfahren zu seinem angeblichen Chef XXXX plausibel erscheinen und ob sonstige Informationen vorliegen, denen zu Folge der Beschwerdeführer als politisch verfolgte Person in Gambia gelten kann. Dieses Gutachten langte am 11.08.2009 beim erkennenden Gerichtshof ein.10. Die Sachverständige Frau römisch 40 wurde in der Folge beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Fragen zu erstellen, ob der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.06.2009 vorgelegte "Haftbefehl" (Public Notice) als authentisch gelten kann, ferner, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers im bisherigen Asylverfahren zu seinem angeblichen Chef römisch 40 plausibel erscheinen und ob sonstige Informationen vorliegen, denen zu Folge der Beschwerdeführer als politisch verfolgte Person in Gambia gelten kann. Dieses Gutachten langte am 11.08.2009 beim erkennenden Gerichtshof ein.
Die Gutachterin führte einleitend aus, sie habe umfangreiche Recherchen im Internet vorgenommen und mit einer Vertrauensperson in Gambia, welche mit dem Polizeiwesen vertraut wäre, Kontakt aufgenommen. Sie hätte auch mit einer weiteren Vertrauensperson gesprochen, die in der gambischen Zeitung "Observer" arbeite. Sie hätte auch versucht, den in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 genannten XXXX telefonisch zu kontaktieren. Laut Auskunft der von ihr kontaktierten Vertrauensperson sei der angebliche Haftbefehl nicht echt. Er entspreche nicht den üblichen formalen Merkmalen eines derartigen Haftbefehls. Es müsste ein Stempel auf dem Foto angebracht sein. Es müsste auch ein Stempel über der Unterschrift angebracht sein. Im vorgelegten Papier scheint die Signatur unter der Unterschrift zudem sehr ungewöhnlich. Der Haftbefehl sei auch inhaltlich fragwürdig, da sich kein Geburtsdatum und keine Beschreibung des angeblich Gesuchten darauf finde. Mit dem Schreiben sei es nicht möglich den angeblich Gesuchten zu identifizieren. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Fälschung. Die Kontaktierung von XXXX sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen könne sich telefonisch jeder beliebige als Zeuge ausgeben. Aus dem Studium von Artikeln der Zeitung "Observer" zum Prozess gegen XXXX ergäbe sich, dass eine sehr genaue Berichterstattung über den Prozess durch diese Zeitung erfolgt sei. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass der Name des Beschwerdeführers - folgte man seinem Vorbringen - nicht im Prozess aufgetaucht und in den Medien berichtet worden wäre. Es gäbe lediglich einen Medienbericht über einen Gouverneur der Zentralbank mit denselben Familiennamen als der Beschwerdeführer. Ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer konnte trotz der Namensgleichheit nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden. Zur Berufsbezeichnung von XXXX werde dieser einmal als XXXX und einmal als XXXX angeführt. Man müsste auch erwarten können, dass der Beschwerdeführer alle Berufsbezeichnungen von XXXX anzugeben in der Lage wäre. Seine Wissen über XXXX sei insgesamt sehr gering. Aus den länderkundlichen Kenntnissen und den Kenntnissen über die Praxis der Dokumentenausstellung in Gambia habe die Gutachterin ferner feststellen können, dass der vorgelegte Personalausweis tatsächlich 2007 ausgestellt worden sein dürfte. Es sei insbesondere aufgrund der hohen Seriennummer nicht plausibel, dass er zu einer Zeit ausgestellt worden ist, als der Beschwerdeführer noch in Gambia war. Der Auszug aus dem Geburtenregister erscheine echt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass sie die Authentizität der undatierten Bestätigung (Haftbefehl) aufgrund ihrer Recherchen nicht bestätigen könne. Es hätten sich auch sonst keine Informationen ergeben, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich in einer engen Beziehung zu dem gerichtlich verurteilten XXXX gestanden wäre, oder dass er, sonst wie aus den angegebenen Gründen, verfolgt wäre. Aus dem jetzigen Erkenntnisstand könne die Gutachterin die Angaben des Beschwerdeführers nicht verifizieren.Die Gutachterin führte einleitend aus, sie habe umfangreiche Recherchen im Internet vorgenommen und mit einer Vertrauensperson in Gambia, welche mit dem Polizeiwesen vertraut wäre, Kontakt aufgenommen. Sie hätte auch mit einer weiteren Vertrauensperson gesprochen, die in der gambischen Zeitung "Observer" arbeite. Sie hätte auch versucht, den in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 genannten römisch 40 telefonisch zu kontaktieren. Laut Auskunft der von ihr kontaktierten Vertrauensperson sei der angebliche Haftbefehl nicht echt. Er entspreche nicht den üblichen formalen Merkmalen eines derartigen Haftbefehls. Es müsste ein Stempel auf dem Foto angebracht sein. Es müsste auch ein Stempel über der Unterschrift angebracht sein. Im vorgelegten Papier scheint die Signatur unter der Unterschrift zudem sehr ungewöhnlich. Der Haftbefehl sei auch inhaltlich fragwürdig, da sich kein Geburtsdatum und keine Beschreibung des angeblich Gesuchten darauf finde. Mit dem Schreiben sei es nicht möglich den angeblich Gesuchten zu identifizieren. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Fälschung. Die Kontaktierung von römisch 40 sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen könne sich telefonisch jeder beliebige als Zeuge ausgeben. Aus dem Studium von Artikeln der Zeitung "Observer" zum Prozess gegen römisch 40 ergäbe sich, dass eine sehr genaue Berichterstattung über den Prozess durch diese Zeitung erfolgt sei. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass der Name des Beschwerdeführers - folgte man seinem Vorbringen - nicht im Prozess aufgetaucht und in den Medien berichtet worden wäre. Es gäbe lediglich einen Medienbericht über einen Gouverneur der Zentralbank mit denselben Familiennamen als der Beschwerdeführer. Ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer konnte trotz der Namensgleichheit nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden. Zur Berufsbezeichnung von römisch 40 werde dieser einmal als römisch 40 und einmal als römisch 40 angeführt. Man müsste auch erwarten können, dass der Beschwerdeführer alle Berufsbezeichnungen von römisch 40 anzugeben in der Lage wäre. Seine Wissen über römisch 40 sei insgesamt sehr gering. Aus den länderkundlichen Kenntnissen und den Kenntnissen über die Praxis der Dokumentenausstellung in Gambia habe die Gutachterin ferner feststellen können, dass der vorgelegte Personalausweis tatsächlich 2007 ausgestellt worden sein dürfte. Es sei insbesondere aufgrund der hohen Seriennummer nicht plausibel, dass er zu einer Zeit ausgestellt worden ist, als der Beschwerdeführer noch in Gambia war. Der Auszug aus dem Geburtenregister erscheine echt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass sie die Authentizität der undatierten Bestätigung (Haftbefehl) aufgrund ihrer Recherchen nicht bestätigen könne. Es hätten sich auch sonst keine Informationen ergeben, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich in einer engen Beziehung zu dem gerichtlich verurteilten römisch 40 gestanden wäre, oder dass er, sonst wie aus den angegebenen Gründen, verfolgt wäre. Aus dem jetzigen Erkenntnisstand könne die Gutachterin die Angaben des Beschwerdeführers nicht verifizieren.
11. Den Parteien wurde das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs versandt, das Bundesasylamt gab keine Stellungnahme ab. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm dagegen mit am 20.08.2009 eingelangten Schriftsatz dazu Stellung. Das Sachverständigengutachten sei unrichtig und unschlüssig. Bei der vorgelegten "Public Notice" handle es sich nicht um den "Originalhaftbefehl", sondern um ein amtliches Verständigungsschreiben, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer von den gambischen Polizeibehörden in seinem Herkunftsland gesucht werde. Dieser "Public Notice" liege jedoch unmittelbar ein entsprechender Haftbefehl zu Grunde. Es sei nicht möglich ihn im Original zu erlangen. Er werde jedoch seinerseits über einen Kontaktmann in Gambia versuchen, den Originalhaftbefehl übersendet zu bekommen. Die "Public Notice" liege bei Behörden und Polizeistationen auf und drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Gambia die unvermittelte Festnahme am Flughafen. Die beigezogene Sachverständige greife auch in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung des Gerichtes ein. Die Ausführungen, dass der vermeintliche Haftbefehl inhaltlich fragwürdig wäre und eine Angabe von Telefonnummern zur Kontaktierung von Zeugen selten geeignet sei, die Wahrheit seines Vorbringens zu belegen, stelle eine vorweggenommene unzulässige Beweiswürdigung dar, die nur darauf abziele, die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Misskredit zu bringen. Die Ausführungen der Sachverständigen stammten im Übrigen aus einer "profanen Internetrecherche", wie der Vertreter des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Recherche im Internet selbst festgestellt hätte, sodass die Richtigkeit weder vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, noch vom Asylgerichtshof überprüfbar wäre. Wenn die Sachverständige ausführe, dass der von ihr gefundene Gouverneur der Zentralbank keine Verbindung zum Beschwerdeführer aufweise, könne schon aus dieser Äußerung der Schluss gezogen werden, dass sie den gegenständlichen Akt nicht durchgelesen oder verinnerlicht hätte, da für sie offenkundig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nie vorgebracht hätte, Gouverneur einer Zentralbank in Gambia zu sein. Diese gutachterliche Äußerung sei daher vollkommen wertlos. Die Sachverständige habe sich mit dem Sachverhalt auch erkenntlich nur kursorisch beschäftigt. Auf den Fahndungsseiten des österreichischen Bundesministeriums für Inneres würde auch nach Personen ohne Angaben von näheren Spezifika oder Geburtsdaten gefahndet. Wegen der zahlreichen Verbreitung in Kopie weise die "Public Notice" offenbar auch keinen behördlichen Stempel auf. Die Verzerrung der Signatur möge bei einer Vervielfältigung entstanden sein. Die Sachverständige habe im Übrigen XXXX zu keiner Zeit angerufen. Der Beschwerdeführer könne ihn jederzeit telefonisch kontaktieren. XXXX hätte in den letzten Wochen keinen einzigen unbeantworteten Anruf erhalten, zumal er sorgfältig darauf geachtet habe. Es könne auch die neueste Telefonnummer von XXXX mitgeteilt werden unter der er immer erreichbar sei (diese Telefonnummer ist mit jener, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hatte, identisch). Dass der Name des Beschwerdeführers nicht im Artikel des "Daily Observer" wiedergegeben worden sei, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Name nicht im Prozess gegen XXXX auftaucht. Ansonsten bleibe das ursprüngliche Vorbringen aufrecht. Es wurde schließlich der Antrag gestellt, den Zeugen XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof telefonisch unter dem bekanntgegebenen Telefonnummern einzuvernehmen. Weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers, respektive des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, sind bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.11. Den Parteien wurde das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs versandt, das Bundesasylamt gab keine Stellungnahme ab. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm dagegen mit am 20.08.2009 eingelangten Schriftsatz dazu Stellung. Das Sachverständigengutachten sei unrichtig und unschlüssig. Bei der vorgelegten "Public Notice" handle es sich nicht um den "Originalhaftbefehl", sondern um ein amtliches Verständigungsschreiben, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer von den gambischen Polizeibehörden in seinem Herkunftsland gesucht werde. Dieser "Public Notice" liege jedoch unmittelbar ein entsprechender Haftbefehl zu Grunde. Es sei nicht möglich ihn im Original zu erlangen. Er werde jedoch seinerseits über einen Kontaktmann in Gambia versuchen, den Originalhaftbefehl übersendet zu bekommen. Die "Public Notice" liege bei Behörden und Polizeistationen auf und drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Gambia die unvermittelte Festnahme am Flughafen. Die beigezogene Sachverständige greife auch in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung des Gerichtes ein. Die Ausführungen, dass der vermeintliche Haftbefehl inhaltlich fragwürdig wäre und eine Angabe von Telefonnummern zur Kontaktierung von Zeugen selten geeignet sei, die Wahrheit seines Vorbringens zu belegen, stelle eine vorweggenommene unzulässige Beweiswürdigung dar, die nur darauf abziele, die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Misskredit zu bringen. Die Ausführungen der Sachverständigen stammten im Übrigen aus einer "profanen Internetrecherche", wie der Vertreter des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Recherche im Internet selbst festgestellt hätte, sodass die Richtigkeit weder vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, noch vom Asylgerichtshof überprüfbar wäre. Wenn die Sachverständige ausführe, dass der von ihr gefundene Gouverneur der Zentralbank keine Verbindung zum Beschwerdeführer aufweise, könne schon aus dieser Äußerung der Schluss gezogen werden, dass sie den gegenständlichen Akt nicht durchgelesen oder verinnerlicht hätte, da für sie offenkundig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nie vorgebracht hätte, Gouverneur einer Zentralbank in Gambia zu sein. Diese gutachterliche Äußerung sei daher vollkommen wertlos. Die Sachverständige habe sich mit dem Sachverhalt auch erkenntlich nur kursorisch beschäftigt. Auf den Fahndungsseiten des österreichischen Bundesministeriums für Inneres würde auch nach Personen ohne Angaben von näheren Spezifika oder Geburtsdaten gefahndet. Wegen der zahlreichen Verbreitung in Kopie weise die "Public Notice" offenbar auch keinen behördlichen Stempel auf. Die Verzerrung der Signatur möge bei einer Vervielfältigung entstanden sein. Die Sachverständige habe im Übrigen römisch 40 zu keiner Zeit angerufen. Der Beschwerdeführer könne ihn jederzeit telefonisch kontaktieren. römisch 40 hätte in den letzten Wochen keinen einzigen unbeantworteten Anruf erhalten, zumal er sorgfältig darauf geachtet habe. Es könne auch die neueste Telefonnummer von römisch 40 mitgeteilt werden unter der er immer erreichbar sei (diese Telefonnummer ist mit jener, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hatte, identisch). Dass der Name des Beschwerdeführers nicht im Artikel des "Daily Observer" wiedergegeben worden sei, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Name nicht im Prozess gegen römisch 40 auftaucht. Ansonsten bleibe das ursprüngliche Vorbringen aufrecht. Es wurde schließlich der Antrag gestellt, den Zeugen römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof telefonisch unter dem bekanntgegebenen Telefonnummern einzuvernehmen. Weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers, respektive des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, sind bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Wolof mit der im Spruch genannten Identität. Seinen Angaben verfügt er über familiäre Bezugspunkte in Gambia. Der Beschwerdeführer hatte eine erfolgreiche Behandlung wegen Tuberkulose und anderer Krankheitszustände in Österreich und nimmt derzeit keine Medikamente mehr in diesem Zusammenhang. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 07.05.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung, ferner Einsichtnahme in das Gutachten von Frau XXXX vom 11.08.2009 und das gesamte Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Beweis erhoben.Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 07.05.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung, ferner Einsichtnahme in das Gutachten von Frau römisch 40 vom 11.08.2009 und das gesamte Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers folgt aus dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Auszug aus dem Geburtenregister.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im Verwaltungsverfahren erwiesen sich bereits für sich genommen als mehrfach widersprüchlich und nicht plausibel:
3.2.2.1. Einleitend ist auszuführen, dass die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vollinhaltlich als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden können. Der Beschwerdeführer ist bereits zu Beginn des Zulassungsverfahrens in der Erstaufnahmestelle Ost mit Merkblättern informiert bzw. auch niederschriftlich zur Wahrheit aufgefordert worden, sodass ihm klar sein musste, dass seinen Angaben große Bedeutung zukommt und dass er sogleich vollständige Angaben zu machen hat. Er wurde auch bereits am 26.09.2006 dahingehend aufgefordert, für das weitere Verfahren Bescheinungsmittel beizuschaffen. Dass der Beschwerdeführer bei den ersten Einvernahmen in irgendeiner Weise besonders nervös gewesen wäre oder dass er die Dolmetscher nicht verstanden hätte, lässt sich aus den von ihm unterfertigten unbedenklichen Einvernahmeprotokollen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat auch jeweils bestätigt, dass die Übersetzung korrekt gewesen ist.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausgeführt, er wäre der einzige Bote gewesen, der für XXXX tätig gewesen wäre (AS: 81 BAA). Damit völlig unvereinbar erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009, er wäre nicht der einzige Bote von XXXX gewesen. XXXX hätte ihn aber nahe an sich herangelassen.3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausgeführt, er wäre der einzige Bote gewesen, der für römisch 40 tätig gewesen wäre (AS: 81 BAA). Damit völlig unvereinbar erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009, er wäre nicht der einzige Bote von römisch 40 gewesen. römisch 40 hätte ihn aber nahe an sich herangelassen.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, er hätte sich deswegen zur Flucht entschlossen, weil neben XXXX, nach Auskunft des XXXX, auch andere Personen aus dem Büroumfeld verhaftet worden wären, er war aber nicht in der Lage, die Namen weiterer Festgenommener oder Verurteilter Personen außer XXXX anzugeben (AS. 215 BAA). Dies erscheint überhaupt nicht nachvollziehbar, als anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Schicksal von Personen aus seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld näher erkundigt. Er hat schließlich auch angegeben, mit XXXX weiter Kontakt zu haben und wäre zu erwarten, dass er sich diesbezüglich interessiert und daher auch informiert zeigt. Diese Unkenntnis spricht dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, er hätte sich deswegen zur Flucht entschlossen, weil neben römisch 40 , nach Auskunft des römisch 40 , auch andere Personen aus dem Büroumfeld verhaftet worden wären, er war aber nicht in der Lage, die Namen weiterer Festgenommener oder Verurteilter Personen außer römisch 40 anzugeben (AS. 215 BAA). Dies erscheint überhaupt nicht nachvollziehbar, als anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Schicksal von Personen aus seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld näher erkundigt. Er hat schließlich auch angegeben, mit römisch 40 weiter Kontakt zu haben und wäre zu erwarten, dass er sich diesbezüglich interessiert und daher auch informiert zeigt. Diese Unkenntnis spricht dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
3.2.2.4. Zu seiner Botentätigkeit ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel machen konnte, warum gerade er als engster Bote von XXXX ausgewählt worden ist. Die Erklärung, dass das geschehen war, weil er der jüngste wäre, kann schwer überzeugen, als in der Regel ältere Personen für besondere Vertrauenspositionen herangezogen werden. Selbst, wenn man aber annähme, dass der Beschwerdeführer als Bote für XXXX tätig gewesen wäre, so ist doch völlig unverständlich, dass er nicht einmal einen Namen einer Person, denen er Papiere übergeben hätte, nennen konnte. Er war lediglich in der Lage zu sagen, einige wären Beamte und andere wären Geschäftsleute gewesen. Eine derartige Unkenntnis ist mit der beschriebenen aktiven Botentätigkeit nicht vereinbar (vgl. AS. 127 BAA).3.2.2.4. Zu seiner Botentätigkeit ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel machen konnte, warum gerade er als engster Bote von römisch 40 ausgewählt worden ist. Die Erklärung, dass das geschehen war, weil er der jüngste wäre, kann schwer überzeugen, als in der Regel ältere Personen für besondere Vertrauenspositionen herangezogen werden. Selbst, wenn man aber annähme, dass der Beschwerdeführer als Bote für römisch 40 tätig gewesen wäre, so ist doch völlig unverständlich, dass er nicht einmal einen Namen einer Person, denen er Papiere übergeben hätte, nennen konnte. Er war lediglich in der Lage zu sagen, einige wären Beamte und andere wären Geschäftsleute gewesen. Eine derartige Unkenntnis ist mit der beschriebenen aktiven Botentätigkeit nicht vereinbar vergleiche AS. 127 BAA).
3.2.2.5. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer nur so geringe Kenntnisse über XXXX hat, als sie im Verwaltungsverfahren hervorgekommen sind. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er hätte früher nähere Angaben nicht machen können, da er so nervös gewesen wäre, ist dies nicht nachvollziehbar; schließlich wurde er mehrere Male vor dem Bundesasylamt über einen längeren Zeitraum einvernommen. Insbesondere würde Nervosität auch nicht den Umstand klären, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, XXXX lebe in Banjul, während er in der Beschwerdeverhandlung am 07.05.2009 davon sprach, dass dieser in XXXX wohne. In dieses Bild fügt sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse bezüglich des aktuellen Schicksals von XXXX eigentlich nur, dass er im Gefängnis sei. Hätte er tatsächlich eine enge Beziehung zu XXXX gehabt, wäre wohl zu erwarten, dass er die Umstände seines Gerichtsverfahrens und seiner Verurteilung kennen müsste, umso mehr als er ja angeblich mit XXXX in Kontakt geblieben ist.3.2.2.5. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer nur so geringe Kenntnisse über römisch 40 hat, als sie im Verwaltungsverfahren hervorgekommen sind. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er hätte früher nähere Angaben nicht machen können, da er so nervös gewesen wäre, ist dies nicht nachvollziehbar; schließlich wurde er mehrere Male vor dem Bundesasylamt über einen längeren Zeitraum einvernommen. Insbesondere würde Nervosität auch nicht den Umstand klären, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, römisch 40 lebe in Banjul, während er in der Beschwerdeverhandlung am 07.05.2009 davon sprach, dass dieser in römisch 40 wohne. In dieses Bild fügt sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse bezüglich des aktuellen Schicksals von römisch 40 eigentlich nur, dass er im Gefängnis sei. Hätte er tatsächlich eine enge Beziehung zu römisch 40 gehabt, wäre wohl zu erwarten, dass er die Umstände seines Gerichtsverfahrens und seiner Verurteilung kennen müsste, umso mehr als er ja angeblich mit römisch 40 in Kontakt geblieben ist.
3.2.2.6. Als wenig plausibel erscheint dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes auch die Darstellung des Beschwerdeführers, welche er erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 07.05.2009 gegeben hat, wonach er am Tag des Putsches in Krankenstand gewesen ist, trotzdem aber ins Büro gekommen ist um einen Gehaltszettel abzuholen, wobei er im Büro keine besonderen Wahrnehmungen gemacht hätte. So scheint äußerst fragwürdig, dass XXXX am Tag des Putsches "quasi normal" seinen Dienst im Finanzministerium verrichtet hat. Es wäre wohl auch zu erwarten, dass, wenn er seinen engsten Boten sieht, er diesem für diesen Tag Aufträge erteilt oder ihn in irgendeiner Weise in die Geschehnisse involviert.3.2.2.6. Als wenig plausibel erscheint dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes auch die Darstellung des Beschwerdeführers, welche er erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 07.05.2009 gegeben hat, wonach er am Tag des Putsches in Krankenstand gewesen ist, trotzdem aber ins Büro gekommen ist um einen Gehaltszettel abzuholen, wobei er im Büro keine besonderen Wahrnehmungen gemacht hätte. So scheint äußerst fragwürdig, dass römisch 40 am Tag des Putsches "quasi normal" seinen Dienst im Finanzministerium verrichtet hat. Es wäre wohl auch zu erwarten, dass, wenn er seinen engsten Boten sieht, er diesem für diesen Tag Aufträge erteilt oder ihn in irgendeiner Weise in die Geschehnisse involviert.
3.2.2.7. Das Bundesasylamt hat bereits darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen am 22.03.2006 ebenso widersprüchlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat zunächst überhaupt nicht erwähnt, dass ihm XXXX bereits ausdrücklich zum Verlassen des Büros aufgefordert hat, er beschränkte sich darauf zu berichten, dass ihm alle "komisch angesehen" hätten. Selbst wenn man diesem Punkt keine besondere Bedeutung zumessen würde, indem man dem Beschwerdeführer etwa zu Gute hielte, das er dieses Detail vergessen hätte, so hat sich doch in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 ein weiterer schwerwiegender Widerspruch ergeben, als der Beschwerdeführer dort ausdrücklich angegeben hatte, dass XXXX später ins Haus des Beschwerdeführers gekommen wäre und ihm gesagt hätte, dass zahlreiche Leute verhaftet worden wären (S. 5 der Verhandlungsschrift vom 07.05.2009 unten). Diese Aussage steht in einem völligen Widerspruch zu allen bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es lediglich zu einem Telefonat mit XXXX gekommen wäre.3.2.2.7. Das Bundesasylamt hat bereits darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen am 22.03.2006 ebenso widersprüchlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat zunächst überhaupt nicht erwähnt, dass ihm römisch 40 bereits ausdrücklich zum Verlassen des Büros aufgefordert hat, er beschränkte sich darauf zu berichten, dass ihm alle "komisch angesehen" hätten. Selbst wenn man diesem Punkt keine besondere Bedeutung zumessen würde, indem man dem Beschwerdeführer etwa zu Gute hielte, das er dieses Detail vergessen hätte, so hat sich doch in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 ein weiterer schwerwiegender Widerspruch ergeben, als der Beschwerdeführer dort ausdrücklich angegeben hatte, dass römisch 40 später ins Haus des Beschwerdeführers gekommen wäre und ihm gesagt hätte, dass zahlreiche Leute verhaftet worden wären (S. 5 der Verhandlungsschrift vom 07.05.2009 unten). Diese Aussage steht in einem völligen Widerspruch zu allen bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es lediglich zu einem Telefonat mit römisch 40 gekommen wäre.
3.2.2.8. Bemerkenswert ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass am 22.03.2006 auch bereits die Polizei nach ihm gesucht hätte. Der Beschwerdeführer gab aber gleichzeitig an, er sei nach dem Verlassen seiner Arbeitsstätte noch ungefähr 11 Stunden zu Hause gewesen und hätte dann die Flucht angetreten. XXXX hätte ihn dann später davon informiert, dass die Polizei zu ihm gekommen wäre. Dies würde bedeuten, dass die Polizei spät nachts zum Beschwerdeführer gekommen wäre. Es erscheint bereits nicht plausibel, dass, wenn er wirklich so intensiv gesucht worden wäre, sie ihn nicht bereits im Verlauf der 11 Stunden, die er zuvor zu Hause gewesen wäre, dort gesucht hätte. Fragwürdig ist auch, wie XXXX in der Lage war, den Beschwerdeführer auf der Flucht davon zu informieren, dass nach ihm vor Ort gesucht werde und wie er dies beobachten hatte können. Alles in allem ergibt sich also das Bild einer widersprüchlichen und wenig plausiblen Darstellung der Geschehnisse des 22.03.2006, wenn man sich alle der eben dargestellten Umstände in einer Gesamtschau vor Augen hält.3.2.2.8. Bemerkenswert ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass am 22.03.2006 auch bereits die Polizei nach ihm gesucht hätte. Der Beschwerdeführer gab aber gleichzeitig an, er sei nach dem Verlassen seiner Arbeitsstätte noch ungefähr 11 Stunden zu Hause gewesen und hätte dann die Flucht angetreten. römisch 40 hätte ihn dann später davon informiert, dass die Polizei zu ihm gekommen wäre. Dies würde bedeuten, dass die Polizei spät nachts zum Beschwerdeführer gekommen wäre. Es erscheint bereits nicht plausibel, dass, wenn er wirklich so intensiv gesucht worden wäre, sie ihn nicht bereits im Verlauf der 11 Stunden, die er zuvor zu Hause gewesen wäre, dort gesucht hätte. Fragwürdig ist auch, wie römisch 40 in der Lage war, den Beschwerdeführer auf der Flucht davon zu informieren, dass nach ihm vor Ort gesucht werde und wie er dies beobachten hatte können. Alles in allem ergibt sich also das Bild einer widersprüchlichen und wenig plausiblen Darstellung der Geschehnisse des 22.03.2006, wenn man sich alle der eben dargestellten Umstände in einer Gesamtschau vor Augen hält.
3.2.2.9. Im Einklang mit der diesbezüglichen Ansicht des Bundesasylamtes hält auch der Asylgerichtshof die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg von Gambia nach Österreich für detailarm und ungenau, ihnen kommt daher ebenso keine Glaubwürdigkeit zu.
3.2.3. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art und Weise. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art und Weise. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Der, wie unter 3.2. eben ausgeführt, gewonnene Eindruck des Asylgerichtshofs im Hinblick auf die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (im Ergebnis gleich dem Bundesasylamt) konnte auch im folgenden Beweisverfahren nicht zerstreut werden. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst mit Ausnahme des Schreibens wegen seiner Haftausschreibung (dazu sogleich später) keinerlei weitere konkrete Beweismittel vorzulegen in der Lage war, dies obwohl dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, bereits seit 2006 bekannt war, dass er Anstrengungen hätte unternehmen sollen, Beweismittel vorzulegen. Es bestand daher für den Asylgerichtshof auch trotz der vagen Einlassungen des rechtsfreundlichen Vertreters in seiner letzten Stellungnahme vom 17.08.2009, der Beschwerdeführer wolle sich nun um die Vorlage eines Originalhaftbefehls bemühen, keine Veranlassung mehr, noch über den Entscheidungszeitpunkt hinaus - wiederum einige Wochen später - zuzuwarten.
3.3.1. Zu dem vorgelegten Schreiben bezüglich Haftausschreibung hat die Sachverständige bereits gutachterliche Äußerungen erstattet. Unabhängig von deren Befund erscheint bereits bei laienhafter Betrachtungsweise dieses Schreibens (wobei die präzise deutsche Betitelung ohne Belang ist), dessen Geeignetheit als Beweismittel stark relativiert zu sein. Es handelt sich dabei offenkundig um eine mehrfach gefaxte Kopie. Als Sender des Faxes ist "LK MAKT" vermerkt, die Faxnummer ist nicht unmittelbar Gambia zuordenbar. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keinerlei Ausführungen dazu getroffen, wie er zu diesem Schreiben gekommen ist. Auch der Zusammenhang zum Beschwerdeführer ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Es ist zwar sein Name genannt und findet sich eine kleine Fotografie, welche zwar den Beschwerdeführer zeigen kann, dies ist jedoch aufgrund der schlechten Lesbarkeit schon nicht eindeutig feststellbar. Auch die Bezeichnung des Unterschreibenden ist verzerrt dargestellt, die Unterschrift selbst nicht leserlich. Irgendein Stempel findet sich auf dem Schreiben ebenfalls nicht. Aufgrund dieser formalen Mängel wäre die Auffassung zu vertreten, dass das Schreiben schon per se kein taugliches Beweismittel darstellt, welches vom Asylgerichtshof zu prüfen wäre. Im Interesse des Beschwerdeführers wurde das Schreiben jedoch dennoch einer weiteren Analyse unterzogen. Dabei fällt auf, dass sich auf dem Schreiben weder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, noch eine körperliche Beschreibung findet, was aber bei einer Haftausschreibung oder einem Steckbrief jedenfalls zu erwarten wäre. Andernfalls ist es ja überhaupt nicht möglich, den Beschwerdeführer tatsächlich als diejenige Person zu identifizieren, welche hier gesucht wird, und ein derartiges Dokument hätte keinen Sinn. Dass das Schreiben auch offenkundige Grammatikfehler aufweist, wird nur am Rande vermerkt. Bemerkenswert ist auch, dass das Schreiben keinerlei Datum enthält, was im Regelfall wohl ebenso zu erwarten wäre.
Bemerkenswert ist jedoch auch ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt, aber auch in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009, mit keinem Wort erwähnt, dass er steckbrieflich in Gambia zur Verhaftung ausgeschrieben wäre. So beantwortete er die ausdrückliche Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Gambia befürchte, damit, möglicherweise gefoltert, ins Gefängnis gesteckt oder gar getötet zu werden. Er wisse es nicht. Es wäre doch zu erwarten, dass er, wenn er doch, wie er selbst angegeben hat, mit XXXX über die Lage in Gambia spräche, Kenntnis davon hätte, dass gegen ihn eine ausdrückliche Ausschreibung zur Inhaftierung besteht. Aus (vorläufiger) Sicht des Asylgerichtshofes war also dieses Beweismittel nicht geeignet, die bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers zu relativieren.Bemerkenswert ist jedoch auch ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt, aber auch in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009, mit keinem Wort erwähnt, dass er steckbrieflich in Gambia zur Verhaftung ausgeschrieben wäre. So beantwortete er die ausdrückliche Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Gambia befürchte, damit, möglicherweise gefoltert, ins Gefängnis gesteckt oder gar getötet zu werden. Er wisse es nicht. Es wäre doch zu erwarten, dass er, wenn er doch, wie er selbst angegeben hat, mit römisch 40 über die Lage in Gambia spräche, Kenntnis davon hätte, dass gegen ihn eine ausdrückliche Ausschreibung zur Inhaftierung besteht. Aus (vorläufiger) Sicht des Asylgerichtshofes war also dieses Beweismittel nicht geeignet, die bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers zu relativieren.
3.3.2. Nichtsdestotrotz wurde im Interesse des Beschwerdeführers seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes zusätzlich die gutachterliche Meinung einer mit Gambia vertrauten, länderkundlichen Sachverständlichen eingeholten. Die länderkundliche Sachverständige hat nun, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür gefunden, die dafür sprächen, dass das vorgelegte Schreiben authentisch wäre. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich kritisiert, die Gutachterin, gegen deren Bestellung er keine Einwände erhoben hat, habe sich zu vorweggenommener Beweiswürdigung hinreißen lassen und seien die Ausführungen nicht nachvollziehbar, ist zu entgegnen, dass die Gutachterin ihre Aussagen bezüglich der Haftausschreibung ja nicht bloß auf ihre eigene gutachterliche Einschätzung, sondern auch auf die im Gutachten erwähnte Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson in Gambia, die mit dem Polizeiwesen vertraut ist, gestützt hat. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Gutachterin schlüssig. Sie sind auch nachvollziehbar, wenn sie ausführt, dass das Schreiben nicht den üblichen Merkmalen eines Haftbefehls, wie in einem anderen Verfahren, hervorgekommen, entspricht. Auch, wenn es sich nicht um einen formellen Haftbefehl handelt, so müsste, wie bereits ausgeführt, auch ein derartiges Schreiben, in dem ja die Öffentlichkeit aufgefordert wird, an der Inhaftierung des Genannten mitzuwirken, so ausgestattet sein, dass es möglich ist, ihn auch tatsächlich zu identifizieren. Dass dies im konkreten Fall nicht möglich ist, hat die Sachverständige in schlüssiger Weise dargestellt.
3.3.3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat ferner konsistent vorgebracht bzw. beantragt, XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen bzw. telefonisch zu befragen. Dazu ist zunächst formell auszuführen, dass der Beschwerdeführer, bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter das gesamte Verfahren nicht in der Lage waren, eine ladungsfähige Adresse von XXXX anzugeben. So hat der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009, S. 6 des Verhandlungsprotokolls, gesagt, XXXX lebe in einem Gebiet, das so groß sei wie Wien. Es versteht sich von selbst, dass aufgrund solcher vagen Angaben es nicht möglich ist, einen Vertrauensanwalt - unbeschadet von der Frage, ob ein solcher überhaupt vorhanden wäre - damit zu beauftragen, den Betreffenden vor Ort zu suchen und ihn allfälligerweise persönlich zu befragen. Der erkennende Senat hat bereits im Laufe der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 vorläufig zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß telefonische Befragung einer Person, deren Identität in keinster Weise nachweisbar ist, in der Regel nicht geeignet erscheint, brauchbare Verfahrensergebnisse zu erzielen. Daher war seitens des erkennenden Senates dem entsprechenden Beweisantrag auch nicht stattzugeben. Zum einen ist im Einzelnen nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, welche Angaben XXXX im Bezug auf die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers hätte tätigen können, zum Anderen steht wie gesagt die Identität dieser Person nicht fest, und wäre daher jedenfalls bei einer telefonischen Kontaktaufnahme, dessen Identität und Glaubwürdigkeit nicht hinreichend verifizierbar. Der Beweiswert solcher Aussagen ist also nicht so, dass sie entscheidend zum Verfahren beitragen könnten. Es muss auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Genannten erfolgen könnten. So wurde der Gutachterin auch im Gutachtensauftrag kein ausdrücklicher Auftrag erteilt, XXXX zu kontaktieren. Die Gutachterin hat dies dennoch offenbar in der Absicht, alle Möglichkeiten auszuloten, um zu verifizieren, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner asylrelevanten Verfolgung zutrifft, dennoch zu tun versucht, was ohne Erfolg geblieben ist. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers nun behauptet, dass die Sachverständige tatsächlich keinen derartigen Anruf getätigt hätte, so stellt das den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber der Sachverständigen dar, der in keinster Weise plausibel gemacht worden ist. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Sachverständige, welche bereits in mehreren Verfahren vor dem Asylgerichtshof Gutachten erstattet hat, die Angaben der Beschwerdeführer teilweise bestätigt haben und teilweise nicht, unrichtige Einlassungen über die von ihr getätigte Vorgangsweise tätigt. Wenn der Beschwerdeführervertreter nun auch mitteilt, es gäbe eine neue Telefonnummer des Betreffenden, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem Schriftsatz genau dieselbe Telefonnummer genannt wird, als wie sie schon der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben hatte. Eine weitere Veranlassung, einen neuerlichen Versuch zu unternehmen, XXXX zu kontaktieren, bestand somit zusammengefasst für den Asylgerichtshof nicht. Wie schon ausgeführt hat es der Beschwerdeführer, respektive sein Vertreter im Übrigen über Monate bzw. Jahre unterlassen, sonstige Beweismittel vorzulegen, wie zB schriftliche Stellungnahmen des Betreffenden, sodass, wie auch schon ausgeführt, keine Notwendigkeit bestand, auf weitere Vorlagen zu warten oder weitere Nachfragen in diesem Zusammenhang durchzuführen.3.3.3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat ferner konsistent vorgebracht bzw. beantragt, römisch 40 zeugenschaftlich einzuvernehmen bzw. telefonisch zu befragen. Dazu ist zunächst formell auszuführen, dass der Beschwerdeführer, bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter das gesamte Verfahren nicht in der Lage waren, eine ladungsfähige Adresse von römisch 40 anzugeben. So hat der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009, S. 6 des Verhandlungsprotokolls, gesagt, römisch 40 lebe in einem Gebiet, das so groß sei wie Wien. Es versteht sich von selbst, dass aufgrund solcher vagen Angaben es nicht möglich ist, einen Vertrauensanwalt - unbeschadet von der Frage, ob ein solcher überhaupt vorhanden wäre - damit zu beauftragen, den Betreffenden vor Ort zu suchen und ihn allfälligerweise persönlich zu befragen. Der erkennende Senat hat bereits im Laufe der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 vorläufig zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß telefonische Befragung einer Person, deren Identität in keinster Weise nachweisbar ist, in der Regel nicht geeignet erscheint, brauchbare Verfahrensergebnisse zu erzielen. Daher war seitens des erkennenden Senates dem entsprechenden Beweisantrag auch nicht stattzugeben. Zum einen ist im Einzelnen nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, welche Angaben römisch 40 im Bezug auf die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers hätte tätigen können, zum Anderen steht wie gesagt die Identität dieser Person nicht fest, und wäre daher jedenfalls bei einer telefonischen Kontaktaufnahme, dessen Identität und Glaubwürdigkeit nicht hinreichend verifizierbar. Der Beweiswert solcher Aussagen ist also nicht so, dass sie entscheidend zum Verfahren beitragen könnten. Es muss auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Genannten erfolgen könnten. So wurde der Gutachterin auch im Gutachtensauftrag kein ausdrücklicher Auftrag erteilt, römisch 40 zu kontaktieren. Die Gutachterin hat dies dennoch offenbar in der Absicht, alle Möglichkeiten auszuloten, um zu verifizieren, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner asylrelevanten Verfolgung zutrifft, dennoch zu tun versucht, was ohne Erfolg geblieben ist. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers nun behauptet, dass die Sachverständige tatsächlich keinen derartigen Anruf getätigt hätte, so stellt das den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber der Sachverständigen dar, der in keinster Weise plausibel gemacht worden ist. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Sachverständige, welche bereits in mehreren Verfahren vor dem Asylgerichtshof Gutachten erstattet hat, die Angaben der Beschwerdeführer teilweise bestätigt haben und teilweise nicht, unrichtige Einlassungen über die von ihr getätigte Vorgangsweise tätigt. Wenn der Beschwerdeführervertreter nun auch mitteilt, es gäbe eine neue Telefonnummer des Betreffenden, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem Schriftsatz genau dieselbe Telefonnummer genannt wird, als wie sie schon der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben hatte. Eine weitere Veranlassung, einen neuerlichen Versuch zu unternehmen, römisch 40 zu kontaktieren, bestand somit zusammengefasst für den Asylgerichtshof nicht. Wie schon ausgeführt hat es der Beschwerdeführer, respektive sein Vertreter im Übrigen über Monate bzw. Jahre unterlassen, sonstige Beweismittel vorzulegen, wie zB schriftliche Stellungnahmen des Betreffenden, sodass, wie auch schon ausgeführt, keine Notwendigkeit bestand, auf weitere Vorlagen zu warten oder weitere Nachfragen in diesem Zusammenhang durchzuführen.
3.3.4. In dem Gutachten von Frau XXXX ist jedoch ein weiterer Punkt hervorzuheben, auf den der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.08.2009 nicht eingegangen ist. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund ihrer Kenntnisse der in Gambia verwendeten Personalausweise der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausweis aus 2007 stammen dürfte. Das würde darauf schließen lassen, dass ursprünglich ein falsches Datum eingetragen worden ist, und dieses Versehen dann allfälligerweise von der Ausstellungsbehörde korrigiert worden ist. Diese Vorgangsweise würde auch den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen, wonach es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei derart verschweißten Dokumenten Änderungen vorzunehmen. Wäre der betreffende Personalausweis dem Beschwerdeführer aber tatsächlich 2007 ausgestellt worden, sohin zu einer Zeit, als er Gambia wegen angeblicher politischer Verfolgung bereits verlassen hätte, würde das natürlich gegen eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sprechen, egal, ob er sich den Personalausweis aus Österreich beschafft hat oder wieder nach Gambia zurückgekehrt ist. Unbeschadet dessen, bleibt aber jedenfalls im Zusammenhang mit dem Personalausweis festzuhalten, dass die Umstände der Änderung des Ausstellungsdatums vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt worden sind. Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer ja auf explizite Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung gar nicht erinnern, wann und unter welchen Umständen ihm dieser Personalausweis gegeben worden ist, was bei der Entgegennahme eines derartigen für das tägliche Leben wichtigen Dokumentes sehr unwahrscheinlich erscheint. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen sehr ungenau, was wiederum den Verdacht nahe legt, dass er in diesem Zusammenhang keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen bereit war. Es ist auch wahrscheinlich, dass, wenn ihm ein derartiges Dokument mit einer derartigen offensichtlichen Korrektur des Ausstellungsdatums übergeben worden wäre, er wohl direkt nachgefragt oder sich um die Ausfolgung einer fehlerfreien Ausfertigung bemüht hätte, und umso mehr ihm daher diese Geschehnisse in Erinnerung sein müssten. Es ist aber in diesem Zusammenhang abschließend zu bemerken, dass selbst, wenn der Personalausweis dem Beschwerdeführer noch in Gambia ausgestellt worden sein sollte, dieser Personalausweis lediglich die Identität des Beschwerdeführers und seine Beschäftigung als Bote zu bestätigen in der Lage ist, sohin ebenso nichts Entscheidendes im Bezug auf die Fluchtgründe zu belegen in der Lage wäre.3.3.4. In dem Gutachten von Frau römisch 40 ist jedoch ein weiterer Punkt hervorzuheben, auf den der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.08.2009 nicht eingegangen ist. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund ihrer Kenntnisse der in Gambia verwendeten Personalausweise der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausweis aus 2007 stammen dürfte. Das würde darauf schließen lassen, dass ursprünglich ein falsches Datum eingetragen worden ist, und dieses Versehen dann allfälligerweise von der Ausstellungsbehörde korrigiert worden ist. Diese Vorgangsweise würde auch den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen, wonach es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei derart verschweißten Dokumenten Änderungen vorzunehmen. Wäre der betreffende Personalausweis dem Beschwerdeführer aber tatsächlich 2007 ausgestellt worden, sohin zu einer Zeit, als er Gambia wegen angeblicher politischer Verfolgung bereits verlassen hätte, würde das natürlich gegen eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sprechen, egal, ob er sich den Personalausweis aus Österreich beschafft hat oder wieder nach Gambia zurückgekehrt ist. Unbeschadet dessen, bleibt aber jedenfalls im Zusammenhang mit dem Personalausweis festzuhalten, dass die Umstände der Änderung des Ausstellungsdatums vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt worden sind. Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer ja auf explizite Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung gar nicht erinnern, wann und unter welchen Umständen ihm dieser Personalausweis gegeben worden ist, was bei der Entgegennahme eines derartigen für das tägliche Leben wichtigen Dokumentes sehr unwahrscheinlich erscheint. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen sehr ungenau, was wiederum den Verdacht nahe legt, dass er in diesem Zusammenhang keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen bereit war. Es ist auch wahrscheinlich, dass, wenn ihm ein derartiges Dokument mit einer derartigen offensichtlichen Korrektur des Ausstellungsdatums übergeben worden wäre, er wohl direkt nachgefragt oder sich um die Ausfolgung einer fehlerfreien Ausfertigung bemüht hätte, und umso mehr ihm daher diese Geschehnisse in Erinnerung sein müssten. Es ist aber in diesem Zusammenhang abschließend zu bemerken, dass selbst, wenn der Personalausweis dem Beschwerdeführer noch in Gambia ausgestellt worden sein sollte, dieser Personalausweis lediglich die Identität des Beschwerdeführers und seine Beschäftigung als Bote zu bestätigen in der Lage ist, sohin ebenso nichts Entscheidendes im Bezug auf die Fluchtgründe zu belegen in der Lage wäre.
3.3.5. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäß bemängelt, dass die Sachverständige ultra vires eine aktuelle politische Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers verneint hätte und diesbezüglich zu Unrecht letztlich richterlich tätig geworden wäre, trifft dieser Einwand nicht zu. Die Sachverständige hat unmissverständlich dargelegt, dass sich aus ihrem jetzigen Informationsstand keine Resultate dahingehend ergeben hätten, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einer engen Beziehung zu dem gerichtlich verurteilten XXXX gestanden wäre oder sonstwie verfolgt wäre. Es ergibt sich aus dem Gutachten - entgegen den Einlassungen des rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 17.08.2009 - eindeutig, dass die Sachverständige nicht nur eine "Google"-Recherche durchgeführt hat, sondern insbesondere auch Kontakt mit einer Vertrauensperson, welche bei der Zeitung "Observer" arbeitet, aufgenommen hat. Es kann nun nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die Sachverständige aufgrund der Gespräche mit diesem Journalisten in Verbindung mit einer Einschau in die Berichte dieser Zeitung über den Prozess über XXXX ausführt, dass, wäre der Beschwerdeführer eine prominent gesuchte Person, sein Name in diesem Zusammenhang plausiblerweise irgendwie erwähnt worden wäre. Aus den konsultierten Zeitungsartikeln ist klar ersichtlich, dass der "Observer" eine ausführliche Berichterstattung zu diesem Prozess gepflogen hat. Es ist auch offenkundig, dass eine aus Gambia stammende Person wie die Sachverständige, über mehr Rechercheanknüpfungspunkte verfügt, als eine Person, die keine näheren Kenntnisse über den Herkunftsstaat Gambia hat. Daher hat der Asylgerichtshof auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Sachverständige lediglich oberflächlich in allgemein zugänglichen Suchmaschinen gearbeitet hätte. Die diesbezügliche Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers ist nicht substantiiert und konnte dieser nicht gefolgt werden.3.3.5. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäß bemängelt, dass die Sachverständige ultra vires eine aktuelle politische Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers verneint hätte und diesbezüglich zu Unrecht letztlich richterlich tätig geworden wäre, trifft dieser Einwand nicht zu. Die Sachverständige hat unmissverständlich dargelegt, dass sich aus ihrem jetzigen Informationsstand keine Resultate dahingehend ergeben hätten, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einer engen Beziehung zu dem gerichtlich verurteilten römisch 40 gestanden wäre oder sonstwie verfolgt wäre. Es ergibt sich aus dem Gutachten - entgegen den Einlassungen des rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 17.08.2009 - eindeutig, dass die Sachverständige nicht nur eine "Google"-Recherche durchgeführt hat, sondern insbesondere auch Kontakt mit einer Vertrauensperson, welche bei der Zeitung "Observer" arbeitet, aufgenommen hat. Es kann nun nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die Sachverständige aufgrund der Gespräche mit diesem Journalisten in Verbindung mit einer Einschau in die Berichte dieser Zeitung über den Prozess über römisch 40 ausführt, dass, wäre der Beschwerdeführer eine prominent gesuchte Person, sein Name in diesem Zusammenhang plausiblerweise irgendwie erwähnt worden wäre. Aus den konsultierten Zeitungsartikeln ist klar ersichtlich, dass der "Observer" eine ausführliche Berichterstattung zu diesem Prozess gepflogen hat. Es ist auch offenkundig, dass eine aus Gambia stammende Person wie die Sachverständige, über mehr Rechercheanknüpfungspunkte verfügt, als eine Person, die keine näheren Kenntnisse über den Herkunftsstaat Gambia hat. Daher hat der Asylgerichtshof auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Sachverständige lediglich oberflächlich in allgemein zugänglichen Suchmaschinen gearbeitet hätte. Die diesbezügliche Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers ist nicht substantiiert und konnte dieser nicht gefolgt werden.
Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers als Beleg für die "Unfähigkeit" der Sachverständigen schließlich angibt, dass der Beschwerdeführer ja nie vorgebracht hätte, er sei Gouverneur der Zentralbank von Gambia, so missversteht er die diesbezügliche Passage im Sachverständigengutachten, wenn die Sachverständige schreibt, dass ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer mit diesem Gouverneur der Zentralbank, der einen gleichen Namen hat wie der Beschwerdeführer, nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden kann, bezieht sich diese Aussage doch offenkundig auf das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses und nicht auf das Vorliegen einer Personenidentität. Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens kann jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.
Der Asylgerichtshof geht keinesfalls davon aus, dass nur, weil sich über eine Person im Zusammenhang mit einer angeblich politischen Verfolgungshandlung nichts im Internet findet, die diesbezügliche Verfolgungsbehauptung unrichtig ist; im gegenständlichen Fall stellen aber die Recherchen der Sachverständigen, die wie gesagt ja darüber hinausgegangen sind, aber jedenfalls ein zusätzliches Indiz neben der sonstigen oben begründeten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar, wonach seinen Ausführungen zu den Fluchtgründen seine Person betreffend nicht zu folgen war. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es im Zusammenhang mit der Verfolgung der Putschisten im März 2006 und auch der Inhaftierung von XXXX zu Menschenrechtsübergriffen gekommen ist und auch ernste Zweifel bestehen, ob die Haftstrafe, wie sie eben gegen XXXX verhängt worden ist, tatsächlich gerechtfertigt war. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass alle Personen, die irgendwie im Umfeld von Putschisten des 21.03.2006 gewesen waren, strafrechtlich verfolgt und menschenrechtswidrig misshandelt würden. Es genügt hier darauf hinzuweisen, dass zahlreiche der festgenommenen Putschisten wieder freigelassen worden sind, und dass etwa auch bei dem Prozess gegen XXXX ein Freispruch gegen eine andere Person erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen konnte, warum jetzt nach Ende des Prozesses gegen XXXX überhaupt noch gegen ihn als bloßen Boten, der ja gar nicht am Putsch beteiligt gewesen soll, derart massive Verfolgungsmaßnahmen gesetzt werden sollten, wie lebenslange Inhaftierung oder Tötung, die über eine bloße Befragung, die allenfalls zu erwarten wäre, hinausgingen. Da der Asylgerichtshof wie gesagt nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als enger persönlicher Bote von XXXX tätig war und deshalb massive Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, stehen die festgestellte Menschenrechtslage und die Vorfälle um und nach dem Putsch von 21.03.2006, die unbestritten sind, kein Hindernis dar, eine Verfolgungsgefahr im individuellen Fall mit hinreichender Sicherheit zu verneinen. Auch eine Nachschau in der hiesigen Länderdokumentation erbrachte keine anderen Ergebnisse als jene der Sachverständigen und wie sie bereits aus den Quellen ersichtlich waren, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 dem Verfahren zugrunde gelegt worden sind.Der Asylgerichtshof geht keinesfalls davon aus, dass nur, weil sich über eine Person im Zusammenhang mit einer angeblich politischen Verfolgungshandlung nichts im Internet findet, die diesbezügliche Verfolgungsbehauptung unrichtig ist; im gegenständlichen Fall stellen aber die Recherchen der Sachverständigen, die wie gesagt ja darüber hinausgegangen sind, aber jedenfalls ein zusätzliches Indiz neben der sonstigen oben begründeten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar, wonach seinen Ausführungen zu den Fluchtgründen seine Person betreffend nicht zu folgen war. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es im Zusammenhang mit der Verfolgung der Putschisten im März 2006 und auch der Inhaftierung von römisch 40 zu Menschenrechtsübergriffen gekommen ist und auch ernste Zweifel bestehen, ob die Haftstrafe, wie sie eben gegen römisch 40 verhängt worden ist, tatsächlich gerechtfertigt war. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass alle Personen, die irgendwie im Umfeld von Putschisten des 21.03.2006 gewesen waren, strafrechtlich verfolgt und menschenrechtswidrig misshandelt würden. Es genügt hier darauf hinzuweisen, dass zahlreiche der festgenommenen Putschisten wieder freigelassen worden sind, und dass etwa auch bei dem Prozess gegen römisch 40 ein Freispruch gegen eine andere Person erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen konnte, warum jetzt nach Ende des Prozesses gegen römisch 40 überhaupt noch gegen ihn als bloßen Boten, der ja gar nicht am Putsch beteiligt gewesen soll, derart massive Verfolgungsmaßnahmen gesetzt werden sollten, wie lebenslange Inhaftierung oder Tötung, die über eine bloße Befragung, die allenfalls zu erwarten wäre, hinausgingen. Da der Asylgerichtshof wie gesagt nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als enger persönlicher Bote von römisch 40 tätig war und deshalb massive Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, stehen die festgestellte Menschenrechtslage und die Vorfälle um und nach dem Putsch von 21.03.2006, die unbestritten sind, kein Hindernis dar, eine Verfolgungsgefahr im individuellen Fall mit hinreichender Sicherheit zu verneinen. Auch eine Nachschau in der hiesigen Länderdokumentation erbrachte keine anderen Ergebnisse als jene der Sachverständigen und wie sie bereits aus den Quellen ersichtlich waren, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 dem Verfahren zugrunde gelegt worden sind.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im Gesamtverfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten, respektive differiert die Einschätzung des Asylgerichtshofes betreffend die allgemeine politische Lage nicht entscheidend mit jener des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Wie bereits in der Verhandlung ausgeführt wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind und die Menschenrechtslage zum Teil bedenklich. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den auch Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gamiba weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden - unbestritten gebliebenen - Passagen im aktuellen Gutachten von Frau XXXX insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen persönlichen politischen Bezug (dass er den Putsch unterstützt hätte oder ein aktiver Oppositionspolitiker gewesen wäre) bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar.3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im Gesamtverfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten, respektive differiert die Einschätzung des Asylgerichtshofes betreffend die allgemeine politische Lage nicht entscheidend mit jener des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Wie bereits in der Verhandlung ausgeführt wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind und die Menschenrechtslage zum Teil bedenklich. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den auch Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gamiba weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden - unbestritten gebliebenen - Passagen im aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen persönlichen politischen Bezug (dass er den Putsch unterstützt hätte oder ein aktiver Oppositionspolitiker gewesen wäre) bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar.
Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Entscheidungszeitpunkt um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (zu seinem Gesundheistzustand siehe sogleich). Im Übrigen leben der Angaben des Beschwerdeführers nach enge Familienangehörige (Geschwister) weiterhin in Gambia, er verfügt auch über Freunde - eine existenzbedrohende wirtschaftliche Situation dieser Personen wurde nicht behauptet. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt.
3.4.1. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die seinerzeitige Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers als geheilt anzusehen ist. Der Asylgerichtshof hat auch die weiteren medizinischen Dokumente begutachtet und ergibt sich aus diesen kein akuter Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat selbst ausdrücklich angegeben, derzeit keine Medikamente einzunehmen. Auch aus dem bloßen Umstand, dass 2007 beim Beschwerdeführer Hepatitis B diagnostiziert worden ist, ergibt sich in diesem Fall aufgrund der medizinischen Unterlagen und mangels irgendwelcher Aussagen des Beschwerdeführers dazu kein aktueller existentiell notwendiger Behandlungsbedarf. Das bloße Faktum, dass der Beschwerdeführer alle drei bis vier Monate zu einer Kontrolluntersuchung kommen muss, bei der irgendwann irgendwelche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes festgestellt werden könnten, kann nicht bedeuten, dass allein deshalb spekulativ Ermittlungen dahingehend angestellt werden müssen, wie in diesem Fall in Gambia (medizinisch) vorzugehen wäre. Festzuhalten ist aber, dass nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes und den Feststellungen, die der Asylgerichtshof in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 dazu getroffen hat, eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht, insbesondere im städtischen Bereich, aus dem der Beschwerdeführer ja stammt. Dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers außergewöhnlich komplex wäre, kann zum gegenständlichen Zeitpunkt ebenfalls nicht (mehr) angenommen werden. Zentral festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer angibt, zur Zeit gesund zu sein und über keine Medikamente zu verfügen. Im Lichte dieser Feststellung zur Person des Beschwerdeführers erweisen sich die Feststellungen zum Gesundheitswesen in Gambia aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes als ausreichend.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, zur Zeit gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Es bestehen soziale Bezüge, wie oben unter 3.4. gewürdigt. Zum Gesundheitszustand ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, zur Zeit gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Es bestehen soziale Bezüge, wie oben unter 3.4. gewürdigt. Zum Gesundheitszustand ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu
3.4.1. zu verweisen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Dass Abschiebungen nach Gambia aus Österreich regelmäßig tatsächlich unmöglich wären, ist dem Asylgerichtshof schließlich nicht bekannt, im Gegenteil sind in einigen dieses Land betreffenden Verfahren Informationen im Zusammenhang mit solchen Abschiebungen hervorgekommen (siehe auch die Ausführungen im Gutachten XXXX über die für nicht politisch verfolgte Personen im Allgemeinen unbedenklichen Vorgänge bei Rückkehr über den Flughafen Banjul).Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Dass Abschiebungen nach Gambia aus Österreich regelmäßig tatsächlich unmöglich wären, ist dem Asylgerichtshof schließlich nicht bekannt, im Gegenteil sind in einigen dieses Land betreffenden Verfahren Informationen im Zusammenhang mit solchen Abschiebungen hervorgekommen (siehe auch die Ausführungen im Gutachten römisch 40 über die für nicht politisch verfolgte Personen im Allgemeinen unbedenklichen Vorgänge bei Rückkehr über den Flughafen Banjul).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer gibt an, eine österreichische Freundin zu haben, wobei er jedoch in der Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2009 (siehe S. 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) die Zukunftsperspektive als unsicher darlegte.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt. Eine besondere Intensität der angegebenen Beziehung ist nicht hervorgekommen.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt. Eine besondere Intensität der angegebenen Beziehung ist nicht hervorgekommen.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst zirka drei Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer muss sich zudem zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, dass er mit in der Verfahrenserzählung dargestelltem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer nicht geringfügigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass er diese Tat bereits nach Jahren des Aufenthaltes in Österreich gesetzt hat, während er in Grundversorgung untergebracht war, und ferner aus dem gerichtlichen Urteil hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren zunächst völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen gemacht hatte (siehe S. 19 der dortgerichtlichen Urteilsbegründung) kann zum jetzigen Zeitpunkt auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung überwiegt daher im Fall des Beschwerdeführers eindeutig. Wie dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst zirka drei Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer muss sich zudem zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, dass er mit in der Verfahrenserzählung dargestelltem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer nicht geringfügigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass er diese Tat bereits nach Jahren des Aufenthaltes in Österreich gesetzt hat, während er in Grundversorgung untergebracht war, und ferner aus dem gerichtlichen Urteil hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren zunächst völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen gemacht hatte (siehe S. 19 der dortgerichtlichen Urteilsbegründung) kann zum jetzigen Zeitpunkt auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung überwiegt daher im Fall des Beschwerdeführers eindeutig. Wie dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.
Somit war - bei gegenwärtigem Erkenntnisstand - spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
05.11.2009