TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/8 E7 405523-2/2009

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 405.523-2/2009-3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, AZ. 06 14.206-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, AZ. 06 14.206-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 30.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 06 14.206-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 06 14.206-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

3. Dieser Bescheid wurde den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers zugestellt und von diesen am 11.03.2009 auch übernommen.

4. Mit Schriftsatz vom 26.03.2009 erhob der Beschwerdeführer durch die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

5. Mit Schreiben vom 23.04.2009, zugestellt am 28.04.2009, wurde seitens des Asylgerichtshofes den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die am 26.03.2009 eingebrachte Beschwerde angesichts der Zustellung des Bescheides am 11.03.2009 als verspätet erscheint, da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 25.03.2009 gewesen sei. Weiters wurde den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers die Möglichkeit gegeben, dazu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Dazu gab der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 05.05.2009 eine Stellungnahme ab. Darin wurde lediglich ausgeführt, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde durch eine langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin im Fristenbuch versehentlich mit 26.03.2009 vermerkt worden und es so zur verspäteten Eingabe der Beschwerde gekommen sei. Weiters wurde darauf verwiesen, dass mit selber Post ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beim Bundesasylamt eingebracht worden sei.

7. Mit per Post am 05.05.2009 an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gerichtetem und dort am 07.05.2009 eingelangtem Schriftsatz beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.7. Mit per Post am 05.05.2009 an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gerichtetem und dort am 07.05.2009 eingelangtem Schriftsatz beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.

Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd § 71 Abs 3 AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ 06 14.206-BAG, erhoben.Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ 06 14.206-BAG, erhoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde wie folgt begründet:

Die Frist zur Einbringung der Beschwerde sei von einer seit mehr als neun Jahren in der Kanzlei angestellten und zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin im Fristenbuch versehentlich mit 26.03.2009 vermerkt worden, obwohl der letzte Tag der Rechtsmittelfrist bereits der 25.03.2009 gewesen sei. Die Kanzleiangestellte erledige den Posteingang nun schon seit mehr als fünf Jahren - unter Aufsicht und Kontrolle der Beschwerdeführervertreter - weitgehend selbständig, jedoch fiel der Irrtum aufgrund des immens hohen Arbeitsaufkommens zu diesem Zeitpunkt nicht auf, sodass der gegenständliche Schriftsatz dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF erst am 26.03.2009 zur abschließenden Kontrolle vorgelegt und noch am selben Tag per Einschreiben verschickt worden sei. Ein derartiger Fehler sei der Kanzleimitarbeiterin in ihrer mehr als neunjährigen Tätigkeit noch nie unterlaufen. Die übliche Kontrolle des Fristeintrags (erg.: durch die Kanzleiangestellte) sei zwar auch durch den Beschwerdeführervertreter erfolgt, "aufgrund des immens hohen Arbeitsaufkommens zu diesem Zeitpunkt" sei jedoch (erg.: auch diesem) die unrichtige Eintragung der Beschwerdefrist nicht aufgefallen, sodass der Beschwerdeschriftsatz erst am 26.03.2009 dem Beschwerdeführervertreter zur abschließenden Kontrolle vorgelegt worden und am selben Tag verschickt worden sei. Im Lichte dieses Sachverhalts sei festzustellen, dass das Verhalten sowohl der Kanzleiangestellten als auch des Beschwerdeführervertreters auf einem Fehler beruhte, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne, es liege daher ein (lediglich) minderer Grad des Versehens vor.

Neben einer, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeschlossenen eidesstattlichen Erklärung, worin die Kanzleiangestellte den oben dargestellten Sachverhalt mit ihrer Unterschrift bestätigte, wurde die persönliche Einvernahme derselben sowie des rechtsfreundlichen Vertreters selbst als Beweise angeboten.

8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 vom 10.03.2009 wurde mit Beschluss des AsylGH vom 02.06.2009, zugestellt am gleichen Tag, im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 vom 10.03.2009 wurde mit Beschluss des AsylGH vom 02.06.2009, zugestellt am gleichen Tag, im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

9. Der Antrag des Beschwerdeführervertreters gem. § 71 AVG wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009 mit folgender Begründung abgewiesen:9. Der Antrag des Beschwerdeführervertreters gem. Paragraph 71, AVG wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009 mit folgender Begründung abgewiesen:

Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ging das Bundesasylamt nicht davon aus, dass ein minderer Grad des Versehens oder ein unabwendbares Ereignis, welches zur verspäteten Beschwerde geführt haben könnte, vorgelegen sei.

Insbesondere beim selbständigen Bearbeiten des Posteingangs und der damit zusammenhängenden Eintragung der Rechtsmittelfristen führe die gebotene Sorgfaltspflicht dazu, dass die Handlungen der betroffenen Mitarbeiter genauestens zu überprüfen seien. Da im gegenständlichen Fall die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten worden sei, konnte nicht von einem minderen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Hingewiesen wurde darüber hinaus auch darauf, dass Rechtsmittelfristen nicht notwendigerweise immer bis zum letzten Tag ausgereizt werden müssen und war auch dieser Umstand im Rahmen des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes in Erwägung zu ziehen.

10. Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 08.07.2009 zugestellten Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom 20.07.2009 fristgerecht beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erhobene gegenständliche "Berufung" (richtig: Beschwerde), welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

Gerügt wurde, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt habe, und wurde in weiterer Folge auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist dem Rechtsanwalt - sofern er die organisatorische Vorsorge zur Wahrung der Frist trifft - nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann. Zudem sei auf das Vorbringen, dass die übliche Kontrolle zwar erfolgt sei, jedoch aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens die unrichtige Eintragung der Beschwerdefrist nicht aufgefallen sei, nicht eingegangen worden. Auseinanderzusetzen hätte sich das Bundesasylamt auch mit der Tatsache gehabt, dass der Kanzleiangestellten ein derartiger Fehler noch nie unterlaufen sei und die konkreten Umstände des Einzellfalles daher nicht gehörig gewürdigt worden seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3. Mit der rechtswirksamen Zustellung des abweisenden Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, AZ. 06 14.206-BAG, am 11.03.2009 an den Vertreter des BF wurde der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Mängel bei der Zustellung wurden weder behauptet noch sind solche aus der Aktenlage ersichtlich. Die Rechtsmittelfrist endete am 25.03.2009, ohne dass bis dahin Beschwerde eingebracht worden wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die zu Unrecht vom 23.04.2009 ausgegangen war - der Wiedereinsetzungswerber mit Zustellung des Vorhalts des AsylGH gem. § 63 Abs. 5 AVG am 28.04.2009 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter von der abgelaufenen Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat und ab diesem Tag die 2-wöchige Frist (gemäß § 71 Abs. 2 AVG) für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 05.05.2009 beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb die Einbringung im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG fristgerecht erfolgte.2.3. Mit der rechtswirksamen Zustellung des abweisenden Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, AZ. 06 14.206-BAG, am 11.03.2009 an den Vertreter des BF wurde der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Mängel bei der Zustellung wurden weder behauptet noch sind solche aus der Aktenlage ersichtlich. Die Rechtsmittelfrist endete am 25.03.2009, ohne dass bis dahin Beschwerde eingebracht worden wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die zu Unrecht vom 23.04.2009 ausgegangen war - der Wiedereinsetzungswerber mit Zustellung des Vorhalts des AsylGH gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG am 28.04.2009 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter von der abgelaufenen Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat und ab diesem Tag die 2-wöchige Frist (gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG) für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 05.05.2009 beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb die Einbringung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG fristgerecht erfolgte.

2.4. Aus dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zu den Wiedereinsetzungsgründen ließ sich jedoch aus folgenden Gründen nichts für den Beschwerdeführer gewinnen.

2.5. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar zutreffend ausführt, dass die Fristversäumnis tatsächlich möglicherweise abwendbar gewesen wäre, wenn mit dem Verfassen des Rechtsmittels nicht bis zum letzten Tag der Frist gewartet worden wäre, davon zu unterscheiden ist jedoch, ob für den Rechtsvertreter diesbezüglich eine Verpflichtung bestand, bei deren Nichteinhaltung ihn ein zurechenbares und vorwerfbares, über einen minderen Grad hinausgehendes Verschulden trifft.

Diesbezüglich führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF aber zutreffend aus, dass die Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist dem Rechtsanwalt - sofern er die organisatorische Vorsorge zur Wahrung der Frist trifft - nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann und folglich diesbezüglich nicht von einem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden die Rede sein kann (vgl VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114). Im Lichte dessen, dass in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters wie in solchen Fällen üblich grundsätzlich ein System zur Eintragung und Wahrung von Rechtsmittelfristen eingerichtet ist, war das Zuwarten des Beschwerdeführervertreters mit der Abfassung der Beschwerde bis zum - seiner Ansicht nach - letzten Tag der Frist diesem per se nicht anzulasten.Diesbezüglich führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF aber zutreffend aus, dass die Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist dem Rechtsanwalt - sofern er die organisatorische Vorsorge zur Wahrung der Frist trifft - nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann und folglich diesbezüglich nicht von einem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden die Rede sein kann vergleiche VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114). Im Lichte dessen, dass in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters wie in solchen Fällen üblich grundsätzlich ein System zur Eintragung und Wahrung von Rechtsmittelfristen eingerichtet ist, war das Zuwarten des Beschwerdeführervertreters mit der Abfassung der Beschwerde bis zum - seiner Ansicht nach - letzten Tag der Frist diesem per se nicht anzulasten.

2.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Vor allem aus § 10 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt sich, dass die Folgen eines Versehens des Parteinvertreters die Partei treffen, weil der Vertretene grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss (vgl. dazu VwGH 30.01.2001, Zl. 98/18/0225, mwN). Ein Verschulden des Parteienvertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl zB VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/18/0228).2.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Vor allem aus Paragraph 10, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt sich, dass die Folgen eines Versehens des Parteinvertreters die Partei treffen, weil der Vertretene grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss vergleiche dazu VwGH 30.01.2001, Zl. 98/18/0225, mwN). Ein Verschulden des Parteienvertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen vergleiche zB VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/18/0228).

2.7. Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen einer Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1062, 22. März 1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25. September 1990). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559).2.7. Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen einer Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1062, 22. März 1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25. September 1990). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559).

Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war daher gerade im gegenständlichen Fall ein besonderes Augenmerk auf eine nachhaltige und fristgerechte Kontrolle des Fristenlaufes bzw. der richtigen Eintragung desselben im Kalender angezeigt.

Darüber hinaus ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets vor allem der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 43 zu § 71 AVG).Darüber hinaus ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets vor allem der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 43 zu Paragraph 71, AVG).

2.6. Der BF hat durch seinen Vertreter im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid dargelegt, dass die üblichen organisatorischen Vorkehrungen und Kontrollen in Zeiten von hohem Arbeitsaufwand offenbar nicht greifen, und zeigt dies somit, dass derartige Versehen wie das geltend gemachte in seiner Kanzlei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auszuschließen waren. Ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem hat jedoch auch in Zeiten von erhöhtem Arbeitsaufwand zu funktionieren, da in einem Kanzleibetrieb immer wieder mit Phasen von hohem Arbeitsaufkommen zu rechnen ist.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag beschränkt sich aber nicht nur darauf, dass die Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters des BF die Frist falsch eingetragen hat und dies unbemerkt blieb, sondern wird im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem auch ausgeführt, dass dem Vertreter der gegenständliche Schriftsatz erst am 26.03.2009 zur abschließenden Kontrolle vorgelegt worden sei, was wiederum darauf hindeutet, dass die Beschwerde bereits zu einem früheren Zeitpunkt (somit vor dem 26.03.2009) abgefasst wurde.

Die falsch eingetragene Frist hätte dem Rechtsanwalt - trotz des der Kanzleiangestellten unterlaufenen Eintragungsfehlers - somit schon bei der Abfassung der Beschwerde auffallen müssen, zumal die Abfassung der Beschwerde offenbar bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte (vlg. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 42 zu § 71 AVG).Die falsch eingetragene Frist hätte dem Rechtsanwalt - trotz des der Kanzleiangestellten unterlaufenen Eintragungsfehlers - somit schon bei der Abfassung der Beschwerde auffallen müssen, zumal die Abfassung der Beschwerde offenbar bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte (vlg. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 42 zu Paragraph 71, AVG).

In Verbindung mit dem im gegenständlichen Verfahren aufgezeigten Fehler weist dies daher darauf hin, dass in der Kanzlei des Vertreters des BF kein hinreichendes Kontrollsystem bestand, ansonsten auch in Zeiten mit erhöhtem Arbeitsanfall die Falscheintragung einer Rechtsmittelfrist auffallen hätte müssen, erst recht, wenn die Beschwerde schon vor Fristablauf verfasst wurde.

Insbesondere zeigte das rechtfertigende Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters aber auch auf, dass er selbst schon im Zuge der Fristberechnung und -eintragung nach der Kanzleiangestellten persönlich selbst noch eine Kontrolle durchführte, ohne dass ihm dabei, offenbar in Ermangelung hinreichender Sorgfalt, die unrichtige Fristenberechnung aufgefallen wäre. Gerade dies widersprach aber auch dem oben dargestellten, an einen anwaltlichen Vertreter anzulegenden strengen Sorgfaltsmaßstab.

2.7. Aus dem oben Gesagten ergab sich somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes hinreichend klar, dass von einem minderen Grad des Versehens auf Seiten des Beschwerdeführervertreters nicht die Rede sein konnte, zumal einerseits der Fehler der Sekretärin bei der Fristberechnung und -eintragung dem anwaltlichen Vertreter zuzurechnen war und andererseits der Rechtsanwalt selbst sowohl schon bei der Fristberechnung und -eintragung als auch bei der Abfassung der Beschwerde den Fehler nicht erkannte. Dies ist in Ansehung der strengen anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten, was ihn gegenüber seinen Mandanten verantwortlich macht, zumal dieser das Verschulden seines Rechtsanwaltes gegen sich gelten lassen muss. Dass demgegenüber die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruhte und in seiner Person keinerlei Verschulden vorlag, konnte der Beschwerdeführervertreter mit seinem Vorbringen in keiner Weise dartun.

Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt - entgegen seinem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt - entgegen seinem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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