Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D14 252918-0/2008/17E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004, FZ. 03 38.229-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2007 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004, FZ. 03 38.229-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2007 zu Recht erkannt:
I: Die Beschwerde wird bezüglich Spruchteil I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.I: Die Beschwerde wird bezüglich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, nach Aktenlage eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 18.12.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Hiezu wurde sie am 18.12.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, wobei sie zusammengefasst angab, dass sie georgische Staatsbürgerin sei, der kurdisch-yezidischen Volksgruppe angehöre und aus Tiflis stamme.
Der Grund für die Flucht liege - zusammengefasst wiedergegeben - darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Religionsbekenntnisses und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von der Polizei verfolgt worden sei.
Die Kurden würden in Georgien vernichtet werden. Am XXXX sei der Onkel der Beschwerdeführerin ermordet worden und wenige Stunden darauf sei ihre Großmutter einem Herzinfarkt erlegen. Der XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin sei am 07.11.2000 entführt worden; ebenso sei am 09.12.2001 ihr Mann verschwunden. Er habe schwarz als Träger gearbeitet und sei nicht mehr von der Arbeit nachhause gekommen.Die Kurden würden in Georgien vernichtet werden. Am römisch 40 sei der Onkel der Beschwerdeführerin ermordet worden und wenige Stunden darauf sei ihre Großmutter einem Herzinfarkt erlegen. Der römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführerin sei am 07.11.2000 entführt worden; ebenso sei am 09.12.2001 ihr Mann verschwunden. Er habe schwarz als Träger gearbeitet und sei nicht mehr von der Arbeit nachhause gekommen.
Der Beschwerdeführerin sei gedroht worden, dass auch ihre Tochter entführt werde. Die Bedrohungen und die Entführung ihres Sohnes würden von der Polizei aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. Sie sei aufgefordert worden, Georgien zu verlassen. Auch ihre nationalistischen Nachbarn würden sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hassen.
Nach der Entführung ihres Sohnes durch die Polizei, habe sich die Beschwerdeführerin bei der Polizei beschwert. Diese habe ihr jedoch nicht weitergeholfen. Seither habe die Beschwerdeführerin nie wieder von ihrem Sohn gehört. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Entführer Uniformen getragen hätten. Sie wisse jedoch nicht, wie viele es gewesen seien, da sie nur das Auto wegfahren gesehen habe. Auf weitere Nachfrage, wie sie dann die Uniformen sehen habe können, gab sie an, nie gesagt zu haben, dass die Entführer Uniformen getragen hätten.
Befragt, warum sie nach all den Schicksalsschlägen noch bis 09.12.2003 zuhause in Georgien geblieben sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf die Rückkehr ihres Ehemannes gewartet habe. Sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte, sei deswegen aber nicht zur Polizei gegangen.
Die Beschwerdeführerin sei zudem permanent erniedrigt und beschimpft worden, habe ihre Tochter nicht zur Schule schicken können, da gedroht worden sei, sie zu entführen oder zu vergewaltigen. Bei der Beschwerdeführerin sei öfters eingebrochen worden und sie sei viele Male verprügelt worden.
Das letzte Mal sei sie am 09.12.2003 von einer Gruppe Polizisten zuhause aufgesucht worden, die gedroht hätten, ihr Gewalt anzutun, wenn sie Georgien nicht verlassen würde. Diese Übergriffe und Bedrohungen seien immer von der Polizei ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin sei in der Folge legal in die Türkei ausgereist und schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Ihr Reisepass sei vor 6 Jahren ausgestellt worden und habe sie diesen im Sommer 2003 bei der Polizei im Bezirk XXXX verlängert. Außerdem habe sie dort auch einen Personalausweis bestellt, diesen jedoch aufgrund ihrer Ausreise nicht mehr abholen können.Die Beschwerdeführerin sei in der Folge legal in die Türkei ausgereist und schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Ihr Reisepass sei vor 6 Jahren ausgestellt worden und habe sie diesen im Sommer 2003 bei der Polizei im Bezirk römisch 40 verlängert. Außerdem habe sie dort auch einen Personalausweis bestellt, diesen jedoch aufgrund ihrer Ausreise nicht mehr abholen können.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würden der Beschwerdeführerin Tod oder Entführung drohen.
Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, an keinen Krankheiten zu leiden.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die Totenscheine ihres Onkels und der Großmutter sowie die Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder vor.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2004 wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht, welche Gründe gegen eine etwaige Ausweisung ihrer Person sprechen, falls die Behörde zum Schluss kommen sollte, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig sei.
Mit der darauffolgenden Eingabe vom 18.05.2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie über keine über die bereits vorgelegten Beweismittel hinausgehenden Dokumente verfüge und ihr der Verbleib ihres Sohnes und ihres Ehemannes nicht bekannt sei.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem den geschilderten Ereignissen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gefolgt, jedoch von einem bloß regionalen Charakter der behaupteten Übergriffe ausgegangen wurde, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (Anmerkung: ab 01.07.2008 Beschwerde) eingebracht.
In ihrer Berufung beharrte die Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Vorbringen wonach ihr Sohn entführt, ihr Mann verschwunden, ihre Tochter bedroht und die Beschwerdeführerin mehrmals verprügelt und bedroht worden sei. Auch ein Ortswechsel würde an dieser Situation nichts ändern. Die Beschwerdeführerin gestand ein, dass nicht die gesamte Bevölkerung feindselig gegenüber der kurdischen Bevölkerungsgruppe eingestellt sei, es jedoch im gesamten Land derartige Menschen gebe.
Aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage und der in Georgien herrschenden Korruption, hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit sich irgendwo anders in ihrer Heimat niederzulassen.
Bei einer Rückkehr müsste sich die Beschwerdeführerin dauernd versteckt halten und könne nirgends überleben.
Darüber hinaus beschränkte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auf allgemeine vom Fall losgelöste rechtliche Ausführungen.
Während des offenen Berufungsverfahrens (Anmerkung: seit 01.07.2008 Beschwerdeverfahren) wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mehrfach wegen diverser Straftaten verurteilt, nämlich mit Urteilen durch das BG XXXX vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX, jeweils wegen §§ 15, 127 StGB.Während des offenen Berufungsverfahrens (Anmerkung: seit 01.07.2008 Beschwerdeverfahren) wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mehrfach wegen diverser Straftaten verurteilt, nämlich mit Urteilen durch das BG römisch 40 vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 , jeweils wegen Paragraphen 15, 127, StGB.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit 28.08.2007 ein Rückkehrverbot erlassen, welches mit 09.10.2007 rechtskräftig wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde schließlich am 05.12.2007 zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der von ihr vorgetragenen Fluchtgründe durch den Unabhängigen Bundesasylsenat einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin insbesondere Gelegenheit gegeben, ihr bisheriges Vorbringen im Detail auszuführen. Weiters legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwei Farbfotos vom Begräbnis ihrer im Jahr XXXX verstorbenen Angehörigen vor.Die Beschwerdeführerin wurde schließlich am 05.12.2007 zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der von ihr vorgetragenen Fluchtgründe durch den Unabhängigen Bundesasylsenat einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin insbesondere Gelegenheit gegeben, ihr bisheriges Vorbringen im Detail auszuführen. Weiters legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwei Farbfotos vom Begräbnis ihrer im Jahr römisch 40 verstorbenen Angehörigen vor.
Mit Eingabe vom 19.12.2007 bezog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2007 vorgehaltenen Länderberichten des Unabhängigen Bundesasylsenates unter Verweis auf diverse Quellen Stellung. Aus den im Schreiben auszugsweise wiedergegebenen Passagen - die Berichte selbst wurden nicht übermittelt - ergibt sich lediglich, dass Yeziden in Georgien Benachteiligungen ausgesetzt seien. Zudem verwies der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf die mangelnde Ahndung häuslicher Gewalt in Georgien, wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe.
Im Übrigen gehe aus den vorgelegten Berichten nicht hervor, dass die erwähnten kurdischen Vereine bereits im Jahr 2003 bestanden hätten.
Weiters würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien als alleinerziehende Mutter eines 10-jährigen Kindes keinesfalls in der Lage sein, ihre Existenz sicherzustellen.
II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese den im Spruch angeführten Namen trägt, am XXXX geboren und georgische Staatsbürgerin ist. Glaubhaft ist, dass der Onkel und die Großmutter der Beschwerdeführerin am XXXX verstorben sind, was durch die vorgelegten Totenscheine belegt ist.römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese den im Spruch angeführten Namen trägt, am römisch 40 geboren und georgische Staatsbürgerin ist. Glaubhaft ist, dass der Onkel und die Großmutter der Beschwerdeführerin am römisch 40 verstorben sind, was durch die vorgelegten Totenscheine belegt ist.
Aufgrund der ausführlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im Zusammenhalt mit der Einvernahme vor der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof, wie im folgenden ausführlich dargelegt, zum Schluss, dass es dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin an Schlüssigkeit und Plausibilität mangelt, dieses zudem massiv widersprüchlich ist und es sich hierbei um ein bloßes Konstrukt handelt.
Bereits der Tod des Onkels und der Großmutter der Beschwerdeführerin lässt jeglichen Konnex mit der Ausreise der Beschwerdeführerin vermissen, zumal diese Ereignisse vier Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin gelegen sind. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung aus, dass sie mit 13 Jahren - also im Jahr 1992 - von ihrem zukünftigen Ehemann entführt worden sei, sie fortan keine Kontakte mehr gehabt habe und zu Hause eingesperrt gewesen sei. Trifft dies tatsächlich zu, war der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel und zu ihrer Großmutter bereits sieben Jahre vor deren Tod derart lose, dass auch in dieser Hinsicht kein Zusammenhang zwischen dem allenfalls gewaltsamen Tod ihres Onkels und ihrer Lebenssituation erblickt werden kann.
Auch die angebliche Entführung ihres Sohnes wurde von der Beschwerdeführerin höchst widersprüchlich und oberflächlich geschildert. So gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, dass ihr Sohn von Polizisten entführt worden sei, gestand jedoch gleichzeitig ein, lediglich ein Auto wegfahren gesehen zu haben und nicht zu wissen, wie viele Polizisten es gewesen seien. Als Grund gab sie an, dass sie und ihre Familie schon seit langem bedroht worden sei, Georgien zu verlassen. In der Berufungsverhandlung ergänzte sie schließlich, dass es sich bei dem Auto um ein Polizeiauto gehandelt habe, dass bereits um die Ecke gefahren sei. Zwei oder drei Leute seien darin gesessen. Da weder ein Passant, noch ein anderes Auto zu sehen gewesen sei, habe ihr Sohn nur in diesem Polizeiauto gewesen sein können. Tatsächlich relativierte die Beschwerdeführerin also selbst ihre Behauptung, wonach ihr Sohn von der Polizei entführt worden sei.
Im Anschluss an die Entführung habe sich die Beschwerdeführerin an die Polizei in XXXX gewendet, die ihr jedoch keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. In der Berufungsverhandlung gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass ihr Mann oft bei der Polizei gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann sich auch an höhere Stellen - jedoch erfolglos - gewendet habe. Sie selbst habe nichts tun können, da sie das Haus nicht verlassen habe dürfen.Im Anschluss an die Entführung habe sich die Beschwerdeführerin an die Polizei in römisch 40 gewendet, die ihr jedoch keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. In der Berufungsverhandlung gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass ihr Mann oft bei der Polizei gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann sich auch an höhere Stellen - jedoch erfolglos - gewendet habe. Sie selbst habe nichts tun können, da sie das Haus nicht verlassen habe dürfen.
Weiters sei am 09.12.2001 angeblich der Ehemann der Beschwerdeführerin verschwunden. Vor der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, dass er schwarz gearbeitet habe, am Tag des Verschwindens wie üblich zur Arbeit gegangen und nicht mehr nachhause gekommen sei. Sie habe nach diesem Vorfall nicht die Polizei verständigt und auch sonst nicht nach ihrem Mann gesucht. Trotzdem sei sie noch zwei Jahre bis 09.12.2003 zuhause geblieben und habe auf die Rückkehr ihres Ehemannes gewartet. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin durch die Polizei permanent erniedrigt und beschimpft worden. Sie habe ihre Tochter nicht zur Schule geschickt, weil ihr mit Entführung und Vergewaltigung gedroht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 09.12.2003 erneut von Polizisten zuhause bedroht worden seien, beschloss sie mit ihrer Tochter auszureisen.
Letztendlich führte die Beschwerdeführerin ihre Probleme sowie die Probleme ihrer Angehörigen auf ihre kurdisch-yezidische Volksgruppenzugehörigkeit zurück.
Ganz allgemein stellte die Beschwerdeführerin in den Raum, dass sie auch gröbere Probleme mit ihren nationalistischen Nachbarn gehabt habe, ohne diese vor der belangten Behörde oder dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu konkretisieren. Vielmehr gab sie vor der belangten Behörde an, dass die Bedrohungen und Übergriffe ausschließlich von der Polizei ausgegangen seien.
Zunächst ist zur Entführung des Ehemannes und überhaupt zum Ehemann der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung erstmals die Verschleppung und Zwangsverheiratung mit ihrem Ehemann im Alter von 13 Jahren erwähnte. Auch die Gewaltanwendung durch ihren Ehegatten und ihre völlige Isoliertheit von der Außenwelt - die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, keine Kontakte zur Außenwelt gehabt und alle Freunde verloren zu haben, sowie das Haus nicht verlassen haben zu dürfen - blieben im Verfahren erster Instanz völlig unerwähnt. Der lapidare Verweis der Beschwerdeführerin, dass sie danach seitens der belangten Behörde nicht gefragt wurde, ist im Hinblick auf den massiven Einschnitt, den diese Einschränkung ihres Lebens bedeutet haben muss, nicht nachvollziehbar. Auch dass dieses Vorbringen in der eingebrachten Berufung, für die sich die Beschwerdeführerin versierter Mitarbeiter der Volkshilfe bediente, keine Erwähnung findet, lässt an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich zum Verschwinden ihres Ehemannes in der Berufungsverhandlung vorbringt, dass dies im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres Ehemannes im Drogenmilieu zu tun gehabt habe, lässt dies wiederum den Schluss zu, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine bloße Erfindung handelt. So führte die Beschwerdeführerin eingangs in der Berufungsverhandlung nach dem Verschwinden ihres Ehemannes befragt, an, dass dieser mit Drogensüchtigen verkehrt habe und sie glaube, dass er auch selbst Drogen genommen habe. Im Gegensatz zur Einvernahme vor der belangten Behörde, schilderte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass er am Tag des Verschwindens beim Abschied gesagt habe, dass er dringend etwas erledigen müsse und sie bloß gedacht habe, dass er in die Arbeit gehe. Im Lichte dieser neuen Umstände wurde die Beschwerdeführerin schließlich befragt, ob es nicht viel wahrscheinlicher sei, dass die Polizei aufgrund des Drogenhandels bei der Beschwerdeführerin erschienen sei und ihr Ehemann in Wirklichkeit von der Polizei wegen Drogenhandels festgenommen worden sei. Auf diese Frage bestätigte die Beschwerdeführerin, daran gedacht zu haben, dass ihr Mann mit irgendwelchen kriminellen Banden zu tun gehabt habe und verwies zudem auf die Möglichkeit, dass auch ihr Kind unter Umständen deshalb entführt worden sei, um gleichzeitig zu bekräftigen, dass sie die Wahrheit nicht kenne. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung behauptete die Beschwerdeführerin schließlich bestimmt, dass ihr Mann offensichtlich etwas mit Drogen und sogar mit einer großen Bande zu tun gehabt habe, und erwähnte sogar, dass ihr Mann im Zusammenhang mit Drogen mit einem befreundeten Polizisten zu tun gehabt habe und Probleme mit der Mafia gehabt habe. Dies kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes bloß als misslungener Versuch der Beschwerdeführerin gedeutet werden, einen plausiblen Grund für das Verschwinden ihres Ehegatten und die Entführung ihres Sohnes zu konstruieren. Als die Beschwerdeführerin schließlich zu der eingangs in der Berufungsverhandlung kurz geschilderten Beziehung zu ihrem Ehemann befragt wurde, führte sie aus, dass sich ihr Ehemann insbesondere aggressiv ihr gegenüber verhalten und sie geschlagen habe, wenn er seine Drogen nicht genommen habe. Aus dem Antwortverhalten der Beschwerdeführerin im Laufe der Berufungsverhandlung, wonach sie eingangs vage Vermutungen betreffend Drogen im Zusammenhang mit ihrem Ehegatten anstellt, im Verlauf der Befragung jedoch sowohl konkreten Drogenkonsum ihres Ehegatten und dessen Verwicklung in kriminelle Machenschaften im Drogenmilieu behauptet, wird für den Asylgerichtshof klar, dass es sich dabei um spontan erfundene Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt, um eine nachvollziehbare Geschichte aufrecht zu halten. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie mit ihrem Ehegatten standesamtlich nicht verheiratet gewesen sei, da sie ihn bei ihrer Entführung im Alter von 13 Jahren nicht heiraten habe können und es sich später nicht mehr ergeben habe. Es ist darum umso erstaunlicher, dass die Beschwerdeführerin weitere zwei Jahren nach dem angeblichen Verschwinden ihres Ehemannes auf dessen Rückkehr gewartet haben soll, wo er sie tyrannisiert und geschlagen haben soll. Auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, dass es ihre Volksgruppenzugehörigkeit gebiete, ihrem Mann treu zu bleiben, geht ins Leere. Die Beschwerdeführerin schilderte nämlich, dass sie mit Angehörigen ihrer Volksgruppe keinen Kontakt gepflegt, völlig von der Außenwelt abgeschirmt gelebt habe und zudem ihr Mann überhaupt nicht gläubig gewesen sei. Zur angeblichen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin wird im Folgenden noch genauer eingegangen.
Bezugnehmend auf die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Polizei aufgrund ihrer kurdisch-yezidische Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine solche nicht glaubhaft darlegen konnte bzw. überhaupt die dargestellte Verfolgung und Übergriffe durch die Polizei in Zweifel gezogen werden.
Weder die angebliche Entführung ihres Sohnes noch das angebliche Verschwinden ihres Ehegatten konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen bzw. irgendwelche Beweise dafür vorlegen. Begründete die Beschwerdeführerin diese Ereignisse vor der belangten Behörde und auch zu Beginn der Berufungsverhandlung noch mit der kurdisch-yezidischen Volksgruppenzugehörigkeit, änderte die Beschwerdeführerin je nach Fragestellung die Hintergründe dieser Ereignisse. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, den Grund für die Entführung ihres Kindes überhaupt nicht zu kennen. Auch die Verwüstung ihres Hauses am 09.12.2003 führte die Beschwerdeführerin vor der Berufungsbehörde nicht mehr ausschließlich auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit, sondern auf die Tätigkeit ihres Ehegatten im Drogenmilieu zurück.
Schwer nachvollziehbar ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nach Verschwinden ihres Kindes zur Polizei gegangen zu sein, wo es doch die Polizei gewesen sein soll, die für die Entführung ihres Sohnes verantwortlich gewesen sein soll. Gänzlich unglaubwürdig wird die Beschwerdeführerin schließlich, wenn sie auf Nachfrage ausführt, dass ihr Mann oft zur Polizei in XXXX gegangen sei und sich auch bei höheren Stellen aufgrund der Untätigkeit der Polizei gewendet habe. Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, bei der Polizei Hilfe zu suchen, wo diese doch für die Entführung verantwortlich gewesen sein soll, andererseits ist es aufgrund der behaupteten Verfolgung ihres Mannes aufgrund seiner Tätigkeit im Drogenmilieu unwahrscheinlich, dass dieser freiwillig wiederholt die Polizei aufsucht. Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung, dass ihr Ehemann mit einem Polizisten befreundet gewesen sein soll. Trifft dies tatsächlich zu, wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Kontakt nutzt, um den Verbleib des gemeinsamen Kindes zu eruieren.Schwer nachvollziehbar ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nach Verschwinden ihres Kindes zur Polizei gegangen zu sein, wo es doch die Polizei gewesen sein soll, die für die Entführung ihres Sohnes verantwortlich gewesen sein soll. Gänzlich unglaubwürdig wird die Beschwerdeführerin schließlich, wenn sie auf Nachfrage ausführt, dass ihr Mann oft zur Polizei in römisch 40 gegangen sei und sich auch bei höheren Stellen aufgrund der Untätigkeit der Polizei gewendet habe. Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, bei der Polizei Hilfe zu suchen, wo diese doch für die Entführung verantwortlich gewesen sein soll, andererseits ist es aufgrund der behaupteten Verfolgung ihres Mannes aufgrund seiner Tätigkeit im Drogenmilieu unwahrscheinlich, dass dieser freiwillig wiederholt die Polizei aufsucht. Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung, dass ihr Ehemann mit einem Polizisten befreundet gewesen sein soll. Trifft dies tatsächlich zu, wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Kontakt nutzt, um den Verbleib des gemeinsamen Kindes zu eruieren.
Vor dem Bundesasylamt sprach die Beschwerdeführerin davon, dass in der Zeit nach dem Verschwinden ihres Ehegatten öfters eingebrochen wurde und sie in dieser Zeit viele Male verprügelt worden sei. In der Berufungsbehandlung schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie von Polizisten bedroht worden sei, die nach ihrem Mann gesucht hätten und ihr befohlen hätten zu verschwinden. Diese Polizisten hätten sie mehrfach geschüttelt und auf die Seite geworfen, als sie die Beschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Ehegatten gefragt hätten. Die Polizisten hätten auch Wertgegenstände - das Telefon und die Musikanlage der Beschwerdeführerin - mitgenommen, wogegen die Beschwerdeführerin nichts unternommen habe. Zum Übergriff am 09.12.2003 schilderte die Beschwerdeführerin schließlich, dass dieser von mehreren Personen, von denen zwei uniformiert gewesen seien, ausgegangen sei. Diese hätten nach etwas Bestimmten gesucht und der Beschwerdeführerin und deren Tochter für den Fall, dass sie nicht verschwinden würden gedroht, dass ihnen das gleiche passieren würde, was die Männer bereits mit den anderen und auch mit ihrem Mann getan hätten und hätten ihren Mann im Zuge dessen als Idioten bezeichnet. Letztendlich offenbart sich hier endgültig die Willkürlichkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin. Einerseits soll zwei Jahre lang nach ihrem Mann gesucht worden sein, andererseits soll sie damit bedroht worden sein, dass dasselbe mit ihr passieren würde, wie mit ihrem Mann. Dass die Männer, die offensichtlich für das Verschwinden ihres Mannes verantwortlich gewesen sein sollen, gleichzeitig zwei weitere Jahre nach diesem suchen, ist schlicht unlogisch und verdeutlicht einmal mehr das Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre offensichtlich konstruierte Geschichte im Rahmen einer Befragung widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten.
Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin behauptet, von der Polizei verfolgt und zum Verlassen ihres Heimatlandes gedrängt zu werden, gleichzeitig jedoch staatliche Leistungen in Anspruch nimmt. So hat die Beschwerdeführerin problemlos ihren Reisepass im Sommer 2003 beim Passamt bei der Polizei in XXXX, von der sie nach eigenen Angaben keine Hilfe zu erwarten gehabt habe bzw. die feindselig ihr gegenüber eingestellt gewesen sei, verlängern lassen. Ebenfalls im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin einen Personalausweis beantragt, wobei die Beschwerdeführerin diesen mit XXXX datierten Ausweis von einer jüdischen Freundin, die diesen auch bei den Behörden problemlos abgeholt haben soll, nach Österreich nachgeschickt erhalten habe. Ergänzend führt der Asylgerichtshof aus, dass dieses Verhalten umso unplausibler ist, als die Beschwerdeführerin wie soeben ausgeführt erst ihren Reisepass verlängert hat - für die Ausstellung eines Personalausweises also gar keine Notwendigkeit bestanden hat. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, dass es bei der Polizei ehrliche Polizisten gäbe und auch kriminelle Polizisten, die mit der Mafia zusammenarbeiten, überzeugt nicht.Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin behauptet, von der Polizei verfolgt und zum Verlassen ihres Heimatlandes gedrängt zu werden, gleichzeitig jedoch staatliche Leistungen in Anspruch nimmt. So hat die Beschwerdeführerin problemlos ihren Reisepass im Sommer 2003 beim Passamt bei der Polizei in römisch 40 , von der sie nach eigenen Angaben keine Hilfe zu erwarten gehabt habe bzw. die feindselig ihr gegenüber eingestellt gewesen sei, verlängern lassen. Ebenfalls im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin einen Personalausweis beantragt, wobei die Beschwerdeführerin diesen mit römisch 40 datierten Ausweis von einer jüdischen Freundin, die diesen auch bei den Behörden problemlos abgeholt haben soll, nach Österreich nachgeschickt erhalten habe. Ergänzend führt der Asylgerichtshof aus, dass dieses Verhalten umso unplausibler ist, als die Beschwerdeführerin wie soeben ausgeführt erst ihren Reisepass verlängert hat - für die Ausstellung eines Personalausweises also gar keine Notwendigkeit bestanden hat. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, dass es bei der Polizei ehrliche Polizisten gäbe und auch kriminelle Polizisten, die mit der Mafia zusammenarbeiten, überzeugt nicht.
Letztendlich entspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin trotz der ständigen Bedrohung durch die Polizei und der bereits erfolgten Entführung eines ihrer Kinder zwei Jahre auf die Rückkehr ihres Ehemannes gewartet haben soll, noch dazu wo dieser Ehemann sie ständig tyrannisiert habe. Auch die vorteilhafte finanzielle Situation spricht dafür, dass es der Beschwerdeführerin ohne Probleme möglich gewesen wäre, ihre Heimat zu verlassen. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ausführt, gehofft zu haben, dass sie ihre Familie wiederfinde, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin in der gesamten Zeit nach dem Verschwinden ihres Ehemannes nicht darum gekümmert hat, ihre Angehörigen wiederzufinden, sondern laut eigenen Angaben bloß "gewartet" hat.
Aufgrund der gesamten Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre kurdisch-yezidische Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich letztendlich auch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin persönlich keine Probleme aufgrund dieses Religionsbekenntnis gehabt haben kann und darüber hinaus die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe bzw. die Verbundenheit mit dieser ernsthaft bezweifelt wird.
Sowohl die angebliche Entführung ihres Sohnes als auch das angebliche Verschwinden ihres Ehemannes, erfolgten wie bereits zuvor erläutert, laut Beschwerdeführerin aufgrund der kriminellen Machenschaften des Ehemannes der Beschwerdeführerin. In der Berufungsverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin zudem, dass die Motivation der angeblichen Übergriffe durch die Polizei auch darin begründet lag.
Die Beschwerdeführerin war laut eigenen Angaben seit ihrem 13. Lebensjahr von der Außenwelt abgeschnitten und hatte bis auf ihre Oma keinen Kontakt zu anderen Yeziden. In der Berufungsverhandlung gab die Beschwerdeführerin eingangs noch an, am kulturellen und religiösen Leben dieser Volksgruppe beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte sich schließlich heraus, dass die Beschwerdeführerin weder ein Zentrum ihrer Religionsgruppe in Tiflis kenne noch wisse, dass Yeziden in irgendeiner Weise organisiert seien. Ihr gesamtes Wissen über die Yeziden hat die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter. Ausschließlich diese habe ihr erklärt welche Grundsätze der Glauben der Yeziden beinhalte. Weiter befragt, ob sie jemals irgendeinen religiösen Lehrer gehabt habe, oder in irgendeiner Form in ihrem Glauben unterrichtet worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin dies.
Auf Vorhalt, dass es in Tiflis zwei kurdische Vereine gebe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie davon zum ersten Mal höre. Schließlich beteuerte die Beschwerdeführerin, seit ihrem 13. Lebensjahr nur Hausfrau gewesen zu sein und niemals von der Existenz irgendwelcher kurdischen oder yezidischen Vereine gehört zu haben. Auf Nachfrage, ob sie nach ihrer "Heirat" mit ihrem yezidischen Ehegatten kein einziges Mal an irgendwelchen religiösen Feiern der Yeziden teilgenommen habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es fast keine Yeziden in Georgien gebe und diese ihren Glauben auch nicht ausüben würden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann nicht gläubig gewesen sei und an keinen religiösen Veranstaltungen der Yeziden teilgenommen habe. Auch die Großmutter der Beschwerdeführerin habe niemals an einer religiösen Veranstaltung teilgenommen. Für den Asylgerichtshof ist offensichtlich, dass aufgrund dieses bloß nach innen getragenen Glaubens der Beschwerdeführerin für Außenstehende nicht erkennbar sein konnte, welchen Glauben die Beschwerdeführerin habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Volksgruppe im Reisepass vermerkt sei, ist mangels Vorlage dieses Dokumentes nicht überprüfbar und ändert auch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in Georgien nicht als Yezide in Erscheinung getreten ist. Einerseits gab sie an, keinen Kontakt mit der Außenwelt gehabt zu haben, andererseits auch keinen Kontakt zu anderen Yeziden gepflegt zu haben.
Im Lichte dieses Vorbringens, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie als Yezide ihrem Ehemann, egal wie sich dieser verhält, treu bleiben müsse und sie deshalb auf die Rückkehr ihres Ehemannes so lange gewartet habe und sie für ihre Volksgruppe nichts wert sei, wenn sie allein ohne Mann lebe, ins Leere geht. Die Beschwerdeführerin hat nämlich zum heutigen Zeitpunkt - wie auch schon in der Vergangenheit - keinen Kontakt zu ihrer Volksgruppe gepflegt und hat daher auch keine Ächtung bei einer Rückkehr zu befürchten. Auch in Österreich nimmt die Beschwerdeführerin am religiösen Leben nicht teil. Sie kenne keine Yeziden, habe auch nicht versucht mit Yeziden Kontakt aufzunehmen und zudem besuche ihre Tochter den katholischen Religionsunterricht. Die dahingehende Erklärung der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter sie darum gebeten habe und der Beschwerdeführerin nur wichtig ist, dass sie an Gott glaubt, zeigt einmal mehr, dass für die Beschwerdeführerin das yezidische Religionsbekenntnis nicht dermaßen ausschlaggebend sein kann.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt eindeutig diese Vermutung. So konnte die Beschwerdeführerin beispielsweise die fundamentalen Grundsätze, an die jeder Yezide gebunden ist, nicht nennen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, dass diese Gebote nur die Sheikhs - die religiösen Führer ihrer Glaubensgemeinschaft -, die einfachen Menschen diese Gebote aber nicht kennen würden, ist offensichtlich als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch einen Sheikh habe die Beschwerdeführerin lediglich einmal mit 5 oder 6 Jahren und beim Begräbnis ihrer Oma gesehen habe. Ansonsten habe sie mit Sheikhs nichts zu tun gehabt.
Aus den eingeholten Länderberichten der Berufungsbehörden geht hervor, dass es yezidische Organisationen in Georgien gibt, die auch öffentlich agieren bzw. bei Regierungsstellen intervenieren - zB sich bei Regierungsstellen um den Bau eines yezidischen Gebetshauses bemühen. Für die Organisation der Yeziden hätte es demgemäß von Interesse sein müssen, dass ein Mitglied der Yeziden bzw. dessen Kinder von der georgischen Polizei entführt werden. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vorgehalten, warum sie in all den Jahren nicht versucht habe, sich an einen Sheikh bzw. an den Sheikh, der ihre Großmutter beerdigt habe, zu wenden, um um Hilfe bei der Suche nach ihrem Kind zu bitten. Der lapidare Verweis der Beschwerdeführerin, dass Sheikhs lediglich zu Beerdigungen kommen und sonst überhaupt nichts machen, bekräftigt die mangelnde Kenntnis ihres angeblichen Religionsbekenntnisses. Auf weitere Nachfrage in diesem Zusammenhang, warum die Beschwerdeführerin nicht nachgeprüft habe, ob es allenfalls Kontakte zwischen Sheikhs und politischen Vertretern der Yeziden geben würde, entgegnete die Beschwerdeführerin dass dies sinnlos gewesen wäre, da Sheikhs und auch Yeziden nichts gelten und diese niemand ernst nehme. Aufgrund der Distanz der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Volksgruppe bzw. dem nicht vorhandenen Bezug zu dieser und der Gleichgültigkeit deren Kontakt zu suchen, tritt klar hervor, dass die yezidische Volksgruppenzugehörigkeit keine entscheidende Rolle im Alltag der Beschwerdeführerin gehabt haben kann. Es bleibt für den Asylgerichtshof auch unerklärlich, dass eine Mutter, deren Kind entführt wird, nicht alle Möglichkeiten ausschöpft, den Aufenthalt ihres Kindes zu eruieren. Nachdem sich die Beschwerdeführerin an die Polizei nicht wenden wollte, wäre es wohl naheliegend gewesen Hilfe in den Reihen ihrer eigenen Volksgruppe zu suchen.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Ausführungen tritt somit klar zutage, dass mangels irgendwelcher Beweise und angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin das Gesamtvorbringen vollkommen unglaubwürdig ist. Das Gesamtvorbringen erweist sich, als lose Aufeinanderfolge von Behauptungen, die in einer Gesamtschau nicht logisch miteinander zu verknüpfen sind. Die vor der belangten Behörde geltend gemachten Probleme über angebliche Bedrohungen durch die Polizei aufgrund der kurdisch-yezidischen Volksgruppenzugehörigkeit und dem damit einhergehenden Verschwinden ihres Kindes und ihres Ehemannes wurden im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Asylgerichtshof in völlig anderem Licht dargestellt. Das völlig abgeschiedene Leben der Beschwerdeführerin, die de facto für die Öffentlichkeit nicht erkennbare Volksgruppenzugehörigkeit, der nicht vorhandene Kontakt zu anderen Yeziden in Georgien und die Unkenntnis ihres eigenen Glaubens, drängen den Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin in Georgien nicht als Yezide wahrgenommen wird und demgemäß auch keine Anfeindungen der Bevölkerung ausgesetzt sein kann.
Der Asylgerichtshof bezweifelt letztendlich - entgegen der belangten Behörde - dass das Kind der Beschwerdeführerin entführt bzw. der Ehemann der Beschwerdeführerin verschwunden ist. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin wohl alle Schritte unternommen und alle Möglichkeiten genutzt, ihr Kind bzw. ihre Angehörigen ausfindig zu machen und zu diesem Zweck wohl auch die Hilfe Angehöriger ihrer Volksgruppe in Anspruch genommen. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, viel Geld gehabt zu haben und konnte sich sogar noch zwei Jahre nach Verschwinden ihres Ehegatten ein Leben ohne Arbeit in Georgien finanzieren. Daher wird auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, weder in Georgien mit diesem Geld einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser Ermittlungen bei höheren Instanzen über den Verbleib ihrer Angehörigen pflegt, noch in Österreich irgendwelche Schritte zur Suche ihrer Angehörigen zu veranlassen, evident, dass die behaupteten Ereignisse in der geschilderten Form nie stattgefunden haben.
Würde das Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich der Wahrheit entsprechen - Kind entführt, Mann verschwunden, ständige Bedrohung durch die Polizei, Angst vor einer drohenden Entführung ihres zweiten Kindes - wäre sie wie bereits oben erläutert keinesfalls weitere zwei Jahre in ihrer Heimat geblieben. Vielmehr hätte sie wohl als sorgende und über den Verlust ihres Kindes verzweifelte Mutter alles daran gesetzt ihr Kind in Sicherheit zu bringen und hätte ihre finanziellen Mittel - die offensichtlich ausreichend vorhanden waren - dafür eingesetzt, die Ausreise aus Georgien zu organisieren.
Bei diesem Verfahrensergebnis kann eine weitere Auseinandersetzung mit der kurdisch-yezidischen Volksgruppe und den diesbezüglichen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin unterbleiben, da eine diesbezügliche Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin weder in Kontakt mit irgendeinem Mitglied der kurdisch-yezidischen Volksgruppe in Georgien noch sonst irgendwo steht. Die Beschwerdeführerin mangelt es zudem an grundsätzlichem Wissen betreffend die Yeziden (Sheikhs, fundamentale Grundsätze) und hatte sie nach ihren eigenen Angaben auch Zeit ihres Lebens - außer über ihre Großmutter - keine Berührungspunkte zur Volksgruppe der Yeziden. Auch ihre Tochter besucht mit Einverständnis der Beschwerdeführerin in Österreich den katholischen Religionsunterricht.
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wird seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde auf konkrete Befragung bestätigte, an keinen Krankheiten zu leiden. Auch in der Berufung finden sich keine Anhaltspunkte für eine Krankheit der Beschwerdeführerin. Erstmals in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat teilte die Beschwerdeführerin mit, an Depressionen zu leiden und von März bis August 2007 vier bis fünf Mal psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Der Psychologe habe ihr Beruhigungstabletten verschrieben, damit sie schlafen könne. Die Beschwerdeführerin bevorzuge jedoch pflanzliche Heilmittel und habe deshalb keine weitere Behandlung in Anspruch genommen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin bloß Beruhigungstabletten verschrieben wurden, die sie jedoch nicht einnehmen wollte und sich selbst mit pflanzlichen Heilmitteln versorgt hat und keine weitere psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat, ist davon auszugehen, dass bei ihr keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Es wurden seitens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Befunde vorgelegt. Die temporär bestandenen nicht näher definierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin weisen sohin keine derartige Intensität auf, dass eine Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Allfällige Beruhigungsmittel sind zweifelsohne auch in Georgien verfügbar. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin selbständig mit pflanzlichen Heilmitteln versorgt, was ihr im Bedarfsfall auch in Georgien möglich sein würde.
Aus den dargestellten Gründen kann somit das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht geglaubt werden. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer eigenen Angaben feststellbar, dass diese in Georgien noch zumindest über zwei weitläufige Verwandte (zwei Töchter der Schwester ihrer verstorbenen Großmutter) verfügt. Zudem lebte die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise überwiegend bei einer jüdischen Freundin. Auch der Verbleib ihres Sohnes und ihres Ehemannes bleibt ungeklärt. Laut Beschwerdeführerin verfügte diese in Georgien über ausreichend finanzielle Mittel und über ein Haus, das zwar auf ihren Ehemann laute, sie jedoch gemeinsam mit ihm bewohnt habe und das auch nach dem angeblichen Verschwinden ihres Ehegatten in ihrem Besitz geblieben sei.
Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht vorgetragen, die Beschwerdeführerin will - wie zuvor ausgeführt - vor einiger Zeit wegen ihrer "Depression" behandelt worden sein und soll Medikamente zur Beruhigung erhalten es jedoch bevorzugt haben, sich selbst mit pflanzlichen Heilmittel zu behandeln. Eine intensive fachärztliche Behandlung hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
II.2. Rechtlich folgt:römisch zwei.2. Rechtlich folgt:
II.2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 haben die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, und hat am 05.12.2007 eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt und hat dieser das Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, haben die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, und hat am 05.12.2007 eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt und hat dieser das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 als Einzelrichter weiterzuführen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 18.12.2003 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.Das gegenständliche Verfahren ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 18.12.2003 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu Ende zu führen ist.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen, zumal das Gesamtvorbringen sich als unglaubwürdig erwiesen hat und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen, zumal das Gesamtvorbringen sich als unglaubwürdig erwiesen hat und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Ergänzend sei angeführt, dass selbst bei Subsumtion der Zugehörigkeit zur kurdisch-yezidischen Minderheit Georgiens unter einen Konventionsgrund, die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit alleine noch nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen kann (VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin war nämlich nicht glaubhaft und konnte die Beschwerdeführerin demgemäß nicht darlegen, konkret von Diskriminierungen und Misshandlungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit betroffen zu sein.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde nach Abweisung des Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde nach Abweisung des Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 vier bis fünf Mal einen Psychologen aufsuchte, kann - angesichts der Rechtssprechung des EGMR - keine i.S.d. Art. 3 EMRK relevante Erkrankung darstellen. Der Vollständigkeit halber wird hierzu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Georgien, angesichts der einschlägigen Länderberichte, als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 vier bis fünf Mal einen Psychologen aufsuchte, kann - angesichts der Rechtssprechung des EGMR - keine i.S.d. Artikel 3, EMRK relevante Erkrankung darstellen. Der Vollständigkeit halber wird hierzu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Georgien, angesichts der einschlägigen Länderberichte, als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Solche wurde seitens der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch sind diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt. Die beschriebenen temporären gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, um einer Abschiebung entgegen zu stehen.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Georgien über ein Haus, das sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt und auch nach dessen angeblichem Verschwinden weiterhin bewohnt hat. Zudem wurde sie zwei Jahre lang von einer Freundin unterstützt, sodass selbst für den Fall, dass sie tatsächlich über keine Familie verfügt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über entfernte Verwandte ihrer verstorbenen Großmutter und bleibt der tatsächliche Aufenthalt ihres Ehemannes und ihres Sohnes ungeklärt.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Zur asylrechtlichen Ausweisung (Spruchteil III der angefochtenen Entscheidung):Zur asylrechtlichen Ausweisung (Spruchteil römisch drei der angefochtenen Entscheidung):
Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03, u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.).Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03, u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.).
Von der belangten Behörde wurde nicht berücksichtigt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hat, in deren Verfahren somit von der belangten Behörde keine Ausweisung verfügt wurde.Von der belangten Behörde wurde nicht berücksichtigt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hat, in deren Verfahren somit von der belangten Behörde keine Ausweisung verfügt wurde.
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genannte Tochter der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne die Tochter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genannte Tochter der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne die Tochter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der Tochter verlassen müssten.
Durch die gegenständliche Entscheidung ist die Beschwerdeführerin keine Asylwerberin mehr, sondern fällt als Fremde mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
22.09.2009