TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/8 A2 259651-2/2009

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A2 259.651-2/2009/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zl. 09 08.492-EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zl. 09 08.492-EASt Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 04.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 04.04.2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 04.04.2005 (AS 53-65 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, sein Vater besitze in Gambia eine eigene Landwirtschaft, in welcher auch er gearbeitet habe. Im August 2003 habe er vor Beginn der Regenzeit, so wie in seiner Heimat im Bereich der Landwirtschaft allgemein üblich und auch erlaubt, im Busch Feuer gelegt, um Unkraut zu vernichten. Dieses Feuer sei außer Kontrolle geraten, von den Dorfbewohnern jedoch schließlich gelöscht worden. Die Polizei habe erfahren, dass er das Feuer gelegt hätte, weshalb er seine Heimat aus Angst, von der Polizei festgenommen und eingesperrt zu werden, verlassen habe.

1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 05.04.2005, Zl. 04 06.527-BAI, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Das Bundesasylamt hat nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in Gambia die Entscheidung im wesentlichen dahingehend begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar denkmöglich, jedoch nicht asylrelevant sei. Es liege keinerlei asylrelevanter Sachverhalt vor; der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung begangen, in diesem Zusammenhang aber kein asylrelevantes Vorbringen erstattet. Er habe zudem nicht darlegen können, dass er im Staatsgebiet von Gambia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr i.S.d. § 57 FrG ausgesetzt wäre und gäbe es den Dokumentationsunterlagen entsprechend auch keinerlei Anhaltpunkte oder Indizien für eine außergewöhnliche Gefährdungslage in seiner Heimat.1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 05.04.2005, Zl. 04 06.527-BAI, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Das Bundesasylamt hat nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in Gambia die Entscheidung im wesentlichen dahingehend begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar denkmöglich, jedoch nicht asylrelevant sei. Es liege keinerlei asylrelevanter Sachverhalt vor; der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung begangen, in diesem Zusammenhang aber kein asylrelevantes Vorbringen erstattet. Er habe zudem nicht darlegen können, dass er im Staatsgebiet von Gambia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr i.S.d. Paragraph 57, FrG ausgesetzt wäre und gäbe es den Dokumentationsunterlagen entsprechend auch keinerlei Anhaltpunkte oder Indizien für eine außergewöhnliche Gefährdungslage in seiner Heimat.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.04.2005, Zahl: 259.651/0-V/15/05 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.04.2005, Zahl: 259.651/0-V/15/05 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.

Begründend führte der UBAS aus, dass aus sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als auch in der Berufung, in welcher der Beschwerdeführer das vor der ersten Instanz geführte Verfahren nicht einmal ansatzweise bemängelt habe, keinerlei asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gambia erkennbar sei. Es ergäbe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst nicht, dass er aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründe in seinem Herkunftsstaat verfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass er aus einem dieser Gründe bestraft werden hätte sollen. Eine von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr i.S.d. § 57 FrG, welche dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr nach Gambia drohen könnte, wäre somit schlichtweg nicht ableitbar. Ebenso wenig sei eine allgemeine extreme Gefährdungssituation in Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK vom Beschwerdeführer bzgl. seines Heimatlandes Gambia vorgebracht worden und lasse sich auch aus dem behördeninternen Dokumentationsmaterial nicht entnehmen.Begründend führte der UBAS aus, dass aus sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als auch in der Berufung, in welcher der Beschwerdeführer das vor der ersten Instanz geführte Verfahren nicht einmal ansatzweise bemängelt habe, keinerlei asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gambia erkennbar sei. Es ergäbe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst nicht, dass er aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe in seinem Herkunftsstaat verfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass er aus einem dieser Gründe bestraft werden hätte sollen. Eine von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr i.S.d. Paragraph 57, FrG, welche dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr nach Gambia drohen könnte, wäre somit schlichtweg nicht ableitbar. Ebenso wenig sei eine allgemeine extreme Gefährdungssituation in Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK vom Beschwerdeführer bzgl. seines Heimatlandes Gambia vorgebracht worden und lasse sich auch aus dem behördeninternen Dokumentationsmaterial nicht entnehmen.

Dieser Bescheid wurde am 17.05.2005 rechtskräftig zugestellt.

2.1 Am 17.07.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt in Schubhaft) den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando für Wien, am 17.07.2009 (As. 7-13 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 31.07.2009 (As. 87-93 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass er bei seinem ersten Asylantrag verwirrt gewesen sei und nicht gewusst habe, was er sagen solle. So habe er "irgendetwas" erzählt. Er sei bei der Einvernahme in Haft gewesen und habe nur an seine Strafe gedacht. Tatsächlich sei er in Gambia politischer Verfolgung ausgesetzt, da er Mitglied der UDP gewesen sei. Sie hätten eine Veranstaltung durchgeführt und sei es dabei mit Mitgliedern der Regierungspartei APRC zum Streit gekommen. Er sei bei dieser Auseinandersetzung verletzt worden. Viele Personen seien festgenommen worden. Man habe ihn einen Monat eingesperrt, bis er von seinen Leuten aus dem Gefängnis geholt worden wäre. Sie hätten ihn in Spital gebracht und sei er dort zwei Wochen wegen seinen Verletzungen behandelt worden. Da er weiterhin von der APRC gesucht worden wäre, hätte man ihm geraten, das Land zu verlassen. Dieses Problem bestehe weiterhin. Er habe keine Familie sondern nur Freunde in Österreich. Er habe Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen. Am 16.07.2009 hätte er abgeschoben werden sollen. Er habe die Abschiebung verweigert und sei im Anschluss in das Polizeigefängnis gekommen.

Im Akt des BAA findet sich eine Kopie eines gambischen "Emergency Passport" mit Foto des Beschwerdeführers. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass der gambische Honorarkonsul in Wien bestätigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gambischen Staatsangehörigen handelt. Das Zertifikat wurde für die Reise von Wien nach Banjul für den Zeitraum vom 16.07.2009 bis 18.07.2009 ausgestellt. Es ist mit XXXX datiert.Im Akt des BAA findet sich eine Kopie eines gambischen "Emergency Passport" mit Foto des Beschwerdeführers. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass der gambische Honorarkonsul in Wien bestätigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gambischen Staatsangehörigen handelt. Das Zertifikat wurde für die Reise von Wien nach Banjul für den Zeitraum vom 16.07.2009 bis 18.07.2009 ausgestellt. Es ist mit römisch 40 datiert.

2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.08.2009, Zl. 09 08.492-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren einer gänzlich neuen "Fluchtgeschichte" bedient. Diese Angaben zur politischen Verfolgung würden als völlig unglaubwürdig erachtet werden. Die Vorbringenssteigerung sei seitens des Beschwerdeführers aus reinen Opportunitätserwägungen getätigt worden, um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer habe erst vier Jahre nach Abschluss des Erstverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt. Das Erstverfahren habe er in der damaligen Berufungsschrift nicht bemängelt und die nunmehrigen Fluchtgründe nicht vorgebracht. Daher sei der angebliche Verwirrtheitszustand in der Haft kein nachvollziehbarer Grund, denn er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt Aufklärung zu betreiben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vier Mal rechtskräftig aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden.2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.08.2009, Zl. 09 08.492-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtigt worden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren einer gänzlich neuen "Fluchtgeschichte" bedient. Diese Angaben zur politischen Verfolgung würden als völlig unglaubwürdig erachtet werden. Die Vorbringenssteigerung sei seitens des Beschwerdeführers aus reinen Opportunitätserwägungen getätigt worden, um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer habe erst vier Jahre nach Abschluss des Erstverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt. Das Erstverfahren habe er in der damaligen Berufungsschrift nicht bemängelt und die nunmehrigen Fluchtgründe nicht vorgebracht. Daher sei der angebliche Verwirrtheitszustand in der Haft kein nachvollziehbarer Grund, denn er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt Aufklärung zu betreiben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vier Mal rechtskräftig aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen die vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen würden seien nicht ersichtlich.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge und das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss begründet wäre. Hinzu komme die wiederholte Verurteilung durch österreichische Gerichte.

2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Im Februar 2009 sei der Beschwerdeführer von der österreichischen Polizei einer gambischen Delegation vorgeführt worden. Dokumente zu diesem Ereignis würden dem Vertreter nicht vorliegen. Aus anderen Akten sei jedoch bekannt, dass die Polizeibehörde über Gesprächsinhalte und sonstiges Prozedere überhaupt nichts im behördlichen Akt vermerkt habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht genug Gelegenheit gegeben worden, seine Verfolgungsgründe zu schildern. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Über das neue Vorbringen sei noch nie entschieden worden, somit sei denkunmöglich, dass der Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliege. Die Behörde habe völlig ignoriert, dass der Beschwerdeführer der Delegation aus Gambia vorgeführt worden sei. Dieser Delegation seien vertrauliche Informationen zu den betreffenden Personen übermittelt worden. Mehrere Delegationsmitglieder hätten dabei gambische Staatsangehörige in verschiedenen Sprachen befragt, sich nach deren politischen Problemen erkundigt und teilweise Drohungen ausgesprochen (vgl. AsylGH GZ A1 304.449-3/2009/4E). Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich konkrete Fragen an den Asylwerber richten müssen. Die erzwungene Vorsprache bei der Delegation habe beim Beschwerdeführer die Wirkung gehabt, dass seine Furchtzustände akut geworden seien und er daher einen Asylantrag stellte. Da der ursprüngliche Asylantrag bereits im Jahr 2004 gestellt worden sei, hätte aktuell überprüft werden müssen, inwiefern die gegenwärtige Situation in Gambia verbunden mit dem aktuellen persönlichen Vorbringen geeignet sei, die Rechtskraft des ersten Asylantrages zu durchbrechen. Aus einem aktuellen Gutachten von Frau XXXX ergebe sich, dass die Umstände in Gambia nicht mehr dieselben seien (die Beschwerde verweist auf AsylGH GZ: A1 266.819-2/2009/2E). Die belangte Behörde habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, einen Experten beizuziehen. Das Bundesasylamt habe nicht aktuell überprüft, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Aufgrund der psychischen Erkrankung würde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Die Behörde habe die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich nicht näher erhoben. Aus den aktuellen Richtlinien der EU ergäbe sich, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergäbe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten privaten Interessen auszugehen sei. Unkorrekt seien auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vom Inland aus seinen Aufenthalt nicht legalisieren könne, da noch gar nicht feststehe, dass er tatsächlich illegal ins Land gekommen sei. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Unverständlich sei, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde. Richtigerweise würde dem Beschwerdeführer eine sechswöchige Beschwerdefrist zustehen. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherheit des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Der Beschwerdeführer könne dem Allgemeinwohl nützlich sein, wenn er die entsprechende Gelegenheit dazu erhielte. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde der Antrag gestellt konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen.2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Im Februar 2009 sei der Beschwerdeführer von der österreichischen Polizei einer gambischen Delegation vorgeführt worden. Dokumente zu diesem Ereignis würden dem Vertreter nicht vorliegen. Aus anderen Akten sei jedoch bekannt, dass die Polizeibehörde über Gesprächsinhalte und sonstiges Prozedere überhaupt nichts im behördlichen Akt vermerkt habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht genug Gelegenheit gegeben worden, seine Verfolgungsgründe zu schildern. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Über das neue Vorbringen sei noch nie entschieden worden, somit sei denkunmöglich, dass der Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliege. Die Behörde habe völlig ignoriert, dass der Beschwerdeführer der Delegation aus Gambia vorgeführt worden sei. Dieser Delegation seien vertrauliche Informationen zu den betreffenden Personen übermittelt worden. Mehrere Delegationsmitglieder hätten dabei gambische Staatsangehörige in verschiedenen Sprachen befragt, sich nach deren politischen Problemen erkundigt und teilweise Drohungen ausgesprochen vergleiche AsylGH GZ A1 304.449-3/2009/4E). Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich konkrete Fragen an den Asylwerber richten müssen. Die erzwungene Vorsprache bei der Delegation habe beim Beschwerdeführer die Wirkung gehabt, dass seine Furchtzustände akut geworden seien und er daher einen Asylantrag stellte. Da der ursprüngliche Asylantrag bereits im Jahr 2004 gestellt worden sei, hätte aktuell überprüft werden müssen, inwiefern die gegenwärtige Situation in Gambia verbunden mit dem aktuellen persönlichen Vorbringen geeignet sei, die Rechtskraft des ersten Asylantrages zu durchbrechen. Aus einem aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 ergebe sich, dass die Umstände in Gambia nicht mehr dieselben seien (die Beschwerde verweist auf AsylGH GZ: A1 266.819-2/2009/2E). Die belangte Behörde habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, einen Experten beizuziehen. Das Bundesasylamt habe nicht aktuell überprüft, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Aufgrund der psychischen Erkrankung würde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Die Behörde habe die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich nicht näher erhoben. Aus den aktuellen Richtlinien der EU ergäbe sich, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Daraus ergäbe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten privaten Interessen auszugehen sei. Unkorrekt seien auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vom Inland aus seinen Aufenthalt nicht legalisieren könne, da noch gar nicht feststehe, dass er tatsächlich illegal ins Land gekommen sei. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Unverständlich sei, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde. Richtigerweise würde dem Beschwerdeführer eine sechswöchige Beschwerdefrist zustehen. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherheit des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Der Beschwerdeführer könne dem Allgemeinwohl nützlich sein, wenn er die entsprechende Gelegenheit dazu erhielte. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde der Antrag gestellt konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen.

2.4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 19.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält imWelches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im

3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage.3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage.

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er abweichend von den Angaben im vorigen Verfahren, behauptete, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein und deshalb Gambia verlassen zu haben, ist anzumerken, dass er diesen Umstand, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des

ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand, bereits im

ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers aus Verwirrtheit und augrund seiner Haft die nunmehr behauptete politische Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Oppositionspartei UDP im ersten Verfahren nicht angegeben zu haben, ist zudem nicht glaubwürdig. Wie das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer selbst bei allfälligen Problemen anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme im ersten Verfahren, spätestens in der Berufungsschrift an den Unabhängigen Bundesasylsenat Klarstellungen treffen müssen. Darüber hinaus ist nur schwer vorzustellen, dass es einer tatsächlich verwirrten Person so leicht fällt, eine gänzlich andere Fluchtgeschichte zu konstruieren, wie dies der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren tat. Insofern in der nunmehrigen Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die Vorsprache bei der gambischen Delegation zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikates dazu geführt habe, dass er wiederum einen Asylantrag gestellt habe, ist anzumerken, dass dieser Umstand vom Beschwerdeführer selbst vor der Verwaltungsbehörde nicht vorgebracht wurde (weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der gambischen Delegation siehe unten).

Wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem "neuen" Vorbringen (zur politischen Verfolgung aufgrund der UDP Zugehörigkeit und Teilnahme an einer Auseinandersetzung mit der Regierungspartei), aber jedenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß § 69 AVG zu klären gewesen und war das Bundesasylamt völlig in Recht, eine nähere Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren zu unterlassen. Mangels der Behauptung von neuen Umständen, welche sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, konnte daher diesbezüglich die in der Beschwerde geforderte Glaubwürdigkeitsprüfung unterbleiben.Wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem "neuen" Vorbringen (zur politischen Verfolgung aufgrund der UDP Zugehörigkeit und Teilnahme an einer Auseinandersetzung mit der Regierungspartei), aber jedenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß Paragraph 69, AVG zu klären gewesen und war das Bundesasylamt völlig in Recht, eine nähere Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren zu unterlassen. Mangels der Behauptung von neuen Umständen, welche sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, konnte daher diesbezüglich die in der Beschwerde geforderte Glaubwürdigkeitsprüfung unterbleiben.

2.1.1. Insofern das Beschwerdevorbringen darauf hinausläuft, dass aufgrund der Vorstellung bei der gambischen Delegation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein Nachfluchtgrund geschaffen worden sei, da diese Delegation Informationen über den Beschwerdeführer erhalten habe und sich nach seinen Problemen erkundigt habe, ist zunächst nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt keinerlei Vorbringen in diese Richtung erstattete. Im Akt findet sich lediglich der durch den Honorarkonsul ausgestellte "Emergency Passport". Da dieser mit XXXX datiert ist, ist davon auszugehen, dass der Besuch der Delegation zumindest vor dem XXXX erfolgt ist (in der Beschwerde ist von Februar 2009 die Rede). Hätte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Vorsprechens tatsächlich den Eindruck gehabt, dass die Delegation in rechtswidriger Weise zu viele Informationen über ihn erhalten habe bzw. zu erlangen versuchte, wäre zu erwarten, dass er dies anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt mitgeteilt hätte. Wenn darüber hinaus, wie in der Beschwerde angedeutet, der Beschwerdeführer sogar durch Mitglieder dieser Delegation bedroht worden wäre oder es, wenn auch abstrakt, den Anschein gemacht hätte, dass diese ihn aus welchen Gründen auch immer tatsächlich als Regimegegner ansähen, wäre darüber hinaus zu erwarten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach diesem Besuch einen neuerlichen Asylantrag gestellt hätte. Da der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Asylantragstellung jedoch zuwartete, bis tatsächlich der Versuch von Seiten der Fremdenpolizei unternommen wurde ihn des Landes zu verweisen (die Abschiebung konnte er durch sein Verhalten verhindern) liegt der Verdacht nahe, dass die neuerliche Asylantragstellung nur der Verhinderung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen diente und ihn hingegen der Besuch der gambischen Delegation keineswegs beunruhigt hatte. Da der Beschwerdeführer die Delegation im Vorverfahren nicht annähernd thematisierte, geht auch der Vorwurf, das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer hierzu näher zu befragen gehabt, ins Leere. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behauptete Gefährdung durch den Besuch der Delegation somit erst in der Beschwerde vorbrachte. Zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung können jedoch keine Gründe im Rechtsmittelverfahren neu geltend gemacht werden. Trotz dieses Umstandes wird noch der vollständigkeitshalber angemerkt, dass der Asylgerichtshof den Eindruck gewonnen hat, dass in der Beschwerde pauschal der Versuch unternommen wird, einen Sachverhalt wie im zitieren Erkenntnis des AsylGH GZ A1 304.449-3/2009/4E zu implizieren (in diesem Asylverfahren wurden vom Beschwerdeführer rechtswidrige Vorfälle im Zuge des Besuches einer gambischen Delegation konkret behauptet und kam es zu Ermittlungs- und Verfahrensfehlern des BAA).Verifizierbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Fallkonstellation des zitierten Erkenntnisses nicht nur um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, liegen dem Gerichtshof jedochnicht vor, ebenso wenig Hinweise darauf, dass Asylwerber allein aufgrund ihrer Asylantragstellung (sollte diese den gambischen Behörden bekannt werden) im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten (zu letzteren siehe Punkte 8 und 9 des Gutachtens der SV Frau XXXX von April 2009, dessen Inhalt aufgrund der Zitierung in der Beschwerde dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt ist). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht einmal eine regierungskritisches Fluchtvorbringen vor, welches im Falle des Bekanntwerdens denkmöglicherweise dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner angesehen werden würde (darüber hinaus ist auch auf Punkt 16 des Gutachtens der SV Frau XXXX von April 2009 zu verweisen, wonach der Präsident Gambias von Asylantragstellungen in Europa wisse und sich verbal dahingehend geäußert habe, nichts dagegen zu haben, wenn die betreffenden Staatsbürger zurückkehrten.).2.1.1. Insofern das Beschwerdevorbringen darauf hinausläuft, dass aufgrund der Vorstellung bei der gambischen Delegation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein Nachfluchtgrund geschaffen worden sei, da diese Delegation Informationen über den Beschwerdeführer erhalten habe und sich nach seinen Problemen erkundigt habe, ist zunächst nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt keinerlei Vorbringen in diese Richtung erstattete. Im Akt findet sich lediglich der durch den Honorarkonsul ausgestellte "Emergency Passport". Da dieser mit römisch 40 datiert ist, ist davon auszugehen, dass der Besuch der Delegation zumindest vor dem römisch 40 erfolgt ist (in der Beschwerde ist von Februar 2009 die Rede). Hätte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Vorsprechens tatsächlich den Eindruck gehabt, dass die Delegation in rechtswidriger Weise zu viele Informationen über ihn erhalten habe bzw. zu erlangen versuchte, wäre zu erwarten, dass er dies anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt mitgeteilt hätte. Wenn darüber hinaus, wie in der Beschwerde angedeutet, der Beschwerdeführer sogar durch Mitglieder dieser Delegation bedroht worden wäre oder es, wenn auch abstrakt, den Anschein gemacht hätte, dass diese ihn aus welchen Gründen auch immer tatsächlich als Regimegegner ansähen, wäre darüber hinaus zu erwarten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach diesem Besuch einen neuerlichen Asylantrag gestellt hätte. Da der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Asylantragstellung jedoch zuwartete, bis tatsächlich der Versuch von Seiten der Fremdenpolizei unternommen wurde ihn des Landes zu verweisen (die Abschiebung konnte er durch sein Verhalten verhindern) liegt der Verdacht nahe, dass die neuerliche Asylantragstellung nur der Verhinderung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen diente und ihn hingegen der Besuch der gambischen Delegation keineswegs beunruhigt hatte. Da der Beschwerdeführer die Delegation im Vorverfahren nicht annähernd thematisierte, geht auch der Vorwurf, das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer hierzu näher zu befragen gehabt, ins Leere. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behauptete Gefährdung durch den Besuch der Delegation somit erst in der Beschwerde vorbrachte. Zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung können jedoch keine Gründe im Rechtsmittelverfahren neu geltend gemacht werden. Trotz dieses Umstandes wird noch der vollständigkeitshalber angemerkt, dass der Asylgerichtshof den Eindruck gewonnen hat, dass in der Beschwerde pauschal der Versuch unternommen wird, einen Sachverhalt wie im zitieren Erkenntnis des AsylGH GZ A1 304.449-3/2009/4E zu implizieren (in diesem Asylverfahren wurden vom Beschwerdeführer rechtswidrige Vorfälle im Zuge des Besuches einer gambischen Delegation konkret behauptet und kam es zu Ermittlungs- und Verfahrensfehlern des BAA).Verifizierbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Fallkonstellation des zitierten Erkenntnisses nicht nur um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, liegen dem Gerichtshof jedochnicht vor, ebenso wenig Hinweise darauf, dass Asylwerber allein aufgrund ihrer Asylantragstellung (sollte diese den gambischen Behörden bekannt werden) im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten (zu letzteren siehe Punkte 8 und 9 des Gutachtens der SV Frau römisch 40 von April 2009, dessen Inhalt aufgrund der Zitierung in der Beschwerde dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt ist). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht einmal eine regierungskritisches Fluchtvorbringen vor, welches im Falle des Bekanntwerdens denkmöglicherweise dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner angesehen werden würde (darüber hinaus ist auch auf Punkt 16 des Gutachtens der SV Frau römisch 40 von April 2009 zu verweisen, wonach der Präsident Gambias von Asylantragstellungen in Europa wisse und sich verbal dahingehend geäußert habe, nichts dagegen zu haben, wenn die betreffenden Staatsbürger zurückkehrten.).

2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2005, Zahl: 259.651/0-V/15/05 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2005, Zahl: 259.651/0-V/15/05 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Insofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde ist auszuführen, dass sich der Aktenlage kein Hinweis auf eine (schwere) Erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen lässt. In der Beschwerde werden keine konkreten Krankheitszustände des Beschwerdeführers beschrieben. Der Asylgerichtshof ist somit zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ungerechtfertigt durch die pauschale und unbelegte Behauptung einer psychischen Erkrankung versuchte, weitere Ermittlungen zu erzwingen. In diesem Zusammenhang wird noch daraufhin gewiesen, dass sich in der Beschwerde Hinweise finden, dass diese zum Teil mit Textbausteinen erstellt wurde, ohne dass der Beschwerdeverfasser auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers Bedacht nahm ("das BAW hat verabsäumt" - Seite 8, "die Beschwerdeführerin" - Seite 9, "nach der Dublin II VO" - Seite 10).Insofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde ist auszuführen, dass sich der Aktenlage kein Hinweis auf eine (schwere) Erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen lässt. In der Beschwerde werden keine konkreten Krankheitszustände des Beschwerdeführers beschrieben. Der Asylgerichtshof ist somit zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ungerechtfertigt durch die pauschale und unbelegte Behauptung einer psychischen Erkrankung versuchte, weitere Ermittlungen zu erzwingen. In diesem Zusammenhang wird noch daraufhin gewiesen, dass sich in der Beschwerde Hinweise finden, dass diese zum Teil mit Textbausteinen erstellt wurde, ohne dass der Beschwerdeverfasser auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers Bedacht nahm ("das BAW hat verabsäumt" - Seite 8, "die Beschwerdeführerin" - Seite 9, "nach der Dublin römisch zwei VO" - Seite 10).

2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und eines Sachverständigengutachtens, Frau XXXX aus April 2009 überzeugt hat (die Menschenrechtssituation hat sich zwar insgesamt verschlechtert, daraus kann jedoch keine Gefährdung jedes abgewiesenen Rückkehrers erkannt werden; siehe dazu insb. Gutachten XXXX: Die Grundversorgung ist, wenn auch auf niedrigem Niveau, bei Konsolidierter Wirtschaftslage gewährleistet.) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und eines Sachverständigengutachtens, Frau römisch 40 aus April 2009 überzeugt hat (die Menschenrechtssituation hat sich zwar insgesamt verschlechtert, daraus kann jedoch keine Gefährdung jedes abgewiesenen Rückkehrers erkannt werden; siehe dazu insb. Gutachten XXXX: Die Grundversorgung ist, wenn auch auf niedrigem Niveau, bei Konsolidierter Wirtschaftslage gewährleistet.) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.3.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.

3.2. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es unverständlich sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wenn doch das österreichische Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehen würde. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF zu verweisen, wonach auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als rechtsunrichtig. Hiezu wird auch auf die Ausführungen unter Spruchpunkt I verwiesen, denen im gegenständlichen Zusammenhang ebenso Relevanz zukommt.3.2. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es unverständlich sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wenn doch das österreichische Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehen würde. Diesbezüglich ist auf Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF zu verweisen, wonach auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als rechtsunrichtig. Hiezu wird auch auf die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins verwiesen, denen im gegenständlichen Zusammenhang ebenso Relevanz zukommt.

3.3. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte Befassung eines Experten bzw. die beantragten Erhebungen vor Ort stellen sich in der gewählten völlig vagen Form der Beantragung als reiner - unzulässiger - Erkundungsbeweis dar, dem - wegen Entscheidungsreife (Zulässigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache) - nicht näher zu treten war.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen unstrittigerweise nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr 5 Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Es liegen darüber hinaus in dieser Zeitspanne vier rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG vor (2004, 2005, 2007, 2008), die sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss (As. 103 BAA). Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer viele private Anknüpfungspunkte habe und von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern). Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind trotz entsprechender, zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt nicht hervorgekommen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde faktisch unkorrekte und irreführende Ausführungen zur gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (so ist etwa derzeit (noch) keine EU-Richtlinie in Kraft, die es Asylwerbern nach sechs Monaten ermöglichen würde, zu arbeiten).4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen unstrittigerweise nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr 5 Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Es liegen darüber hinaus in dieser Zeitspanne vier rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG vor (2004, 2005, 2007, 2008), die sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss (As. 103 BAA). Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer viele private Anknüpfungspunkte habe und von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern). Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind trotz entsprechender, zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt nicht hervorgekommen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde faktisch unkorrekte und irreführende Ausführungen zur gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (so ist etwa derzeit (noch) keine EU-Richtlinie in Kraft, die es Asylwerbern nach sechs Monaten ermöglichen würde, zu arbeiten).

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Infolge der Bestimmung des § 75 Abs 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 AsylG noch in der im Spruch genannten Fassung anzuwenden.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Infolge der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, AsylG noch in der im Spruch genannten Fassung anzuwenden.

5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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