Norm
AsylG 2005 §15Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die unwahren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtstag zeigen aber deutlich, dass dieser persönlich unglaubwürdig ist und sein tatsächliches Alter zu verschleiert versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 verletzte.Die unwahren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtstag zeigen aber deutlich, dass dieser persönlich unglaubwürdig ist und sein tatsächliches Alter zu verschleiert versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 verletzte.
Schlagworte
Altersfeststellung, Glaubwürdigkeit, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
24.09.2009