TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/10 S4 303063-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 303.063-3/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2009, Zahl: 09 02.579-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2009, Zahl: 09 02.579-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist am 16.3.2006 über Weißrussland illegal nach Polen eingereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite (kurz: AS) 3 des 2. Verwaltungsaktes u. seine Angaben, AS 13 ebendort). Er ist sodann am 13.5.2006 nach Österreich weitergereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.7.2006, Zl. 303.063-C1/E1-IV/11/06, aufgrund der Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist am 16.3.2006 über Weißrussland illegal nach Polen eingereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite (kurz: AS) 3 des 2. Verwaltungsaktes u. seine Angaben, AS 13 ebendort). Er ist sodann am 13.5.2006 nach Österreich weitergereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.7.2006, Zl. 303.063-C1/E1-IV/11/06, aufgrund der Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Mit Beschluss vom 23.4.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobene Bescheidbeschwerde ab.

Am 2.3.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und machte hiebei unter anderem geltend, dass er mittlerweile eine Tochter, XXXX, XXXX geb., in Österreich habe, die so wie ihre Mutter (XXXX), welche seine Lebensgefährtin sei, in Österreich anerkannter Flüchtling ist. Unter einem legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie das bezughabende Vaterschaftsanerkenntnis jeweils vom XXXX, Standesamt XXXX, in Kopie vor.Am 2.3.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und machte hiebei unter anderem geltend, dass er mittlerweile eine Tochter, römisch 40 , römisch 40 geb., in Österreich habe, die so wie ihre Mutter (römisch 40 ), welche seine Lebensgefährtin sei, in Österreich anerkannter Flüchtling ist. Unter einem legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie das bezughabende Vaterschaftsanerkenntnis jeweils vom römisch 40 , Standesamt römisch 40 , in Kopie vor.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2009, Zahl: 09 02.579-BAL, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2009, Zahl: 09 02.579-BAL, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, befindet sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet und ist seit 11.2.2009 anerkannter Flüchtling in Österreich (vgl. den diesbezüglichen im Akt aufliegenden AIS-Ausdruck im Anhang zum Beschwerdevorlagedeckblatt).Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , befindet sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet und ist seit 11.2.2009 anerkannter Flüchtling in Österreich vergleiche den diesbezüglichen im Akt aufliegenden AIS-Ausdruck im Anhang zum Beschwerdevorlagedeckblatt).

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zum Umstand, dass der Beschwerdeführer eine als Flüchtling anerkannte Tochter sowie eine ebensolche Lebensgefährtin hat, ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehend sei, sowie dass "auch wenn sein Asylverfahren in Polen geführt werde, die Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter unter Einhaltung verwaltungsbehördlicher Bestimmungen möglich sei" (Seite 24 des angefochtenen Bescheides). In der Folge berücksichtigte das Bundesasylamt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und insbesondere zu seiner Tochter lediglich bei der Interessensabwägung im Zuge der Entscheidung über seine Ausweisung.

Damit hat das Bundesasylamt jedoch übersehen, dass in casu aufgrund des Umstandes, dass die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich anerkannter Flüchtling ist, ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegt.Damit hat das Bundesasylamt jedoch übersehen, dass in casu aufgrund des Umstandes, dass die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich anerkannter Flüchtling ist, ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, Absatz eins und 2 AsylG vorliegt.

Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Familienverfahren im Inland (§ 34 AsylG):Familienverfahren im Inland (Paragraph 34, AsylG):

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit

dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gem. § 34 Abs. 2 wäre in casu dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu gewähren und damit sein Verfahren (inhaltlich) zuzulassen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist.Gem. Paragraph 34, Absatz 2, wäre in casu dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu gewähren und damit sein Verfahren (inhaltlich) zuzulassen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist.

Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin zusammen (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides), sodass ein bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt gegeben ist, und die Zulassung seines Verfahrens und in weiterer Folge die "Erstreckung" des von seiner Tochter abgeleiteten Asyls nur versagt werden könnte, wenn die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin zusammen vergleiche Seite 13 des angefochtenen Bescheides), sodass ein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt gegeben ist, und die Zulassung seines Verfahrens und in weiterer Folge die "Erstreckung" des von seiner Tochter abgeleiteten Asyls nur versagt werden könnte, wenn die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.

Da das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG nicht erkannt hat, hat es folglich auch keinerlei Ermittlungen und Feststellungen betreffend die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG (Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat, konkret Polen tatsächlich möglich?) durchgeführt bzw. getroffen. Der knappe Hinweis, dass die "Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter unter Einhaltung verwaltungsbehördlicher Bestimmungen möglich sei", erweist sich als viel zu unkonkret, um eine tragfähige Grundlage für die Versagung der Zulassung zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zu bilden. Es wird nicht verkannt, dass nach der Judikatur des EGMR ein bestehendes Familienleben unter Umständen auch durch regelmäßige Besuche der Familienangehörigen im Heimat- oder Aufenthaltsstaat eines Familienangehörigen aufrechterhalten werden kann, doch ist der Tatbestand des § 34 Abs. 2 AsylG insoferne enger gefasst, als das Familienleben in einem anderen Staat möglich sein muss, damit dem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten versagt werden kann. Ob das Bundesasylamt mit der obzitierten Wendung lediglich die Möglichkeit von Besuchen gemeint hat oder aber eine konkrete Möglichkeit für die Tochter des Asylwerbers (und - da es sich um ein Kleinkind im Alter von weniger als einem Jahr handelt - auch notwendigerweise für deren Mutter) in Polen eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, bleibt offen. Im letztgenannten Fall wären auch konkrete Feststellungen über die diesbezügliche polnische Rechtslage und die faktischen Aussichten tatsächlich (und in welcher Zeitspanne) eine solche Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, erforderlich.Da das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG nicht erkannt hat, hat es folglich auch keinerlei Ermittlungen und Feststellungen betreffend die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG (Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat, konkret Polen tatsächlich möglich?) durchgeführt bzw. getroffen. Der knappe Hinweis, dass die "Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter unter Einhaltung verwaltungsbehördlicher Bestimmungen möglich sei", erweist sich als viel zu unkonkret, um eine tragfähige Grundlage für die Versagung der Zulassung zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zu bilden. Es wird nicht verkannt, dass nach der Judikatur des EGMR ein bestehendes Familienleben unter Umständen auch durch regelmäßige Besuche der Familienangehörigen im Heimat- oder Aufenthaltsstaat eines Familienangehörigen aufrechterhalten werden kann, doch ist der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG insoferne enger gefasst, als das Familienleben in einem anderen Staat möglich sein muss, damit dem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten versagt werden kann. Ob das Bundesasylamt mit der obzitierten Wendung lediglich die Möglichkeit von Besuchen gemeint hat oder aber eine konkrete Möglichkeit für die Tochter des Asylwerbers (und - da es sich um ein Kleinkind im Alter von weniger als einem Jahr handelt - auch notwendigerweise für deren Mutter) in Polen eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, bleibt offen. Im letztgenannten Fall wären auch konkrete Feststellungen über die diesbezügliche polnische Rechtslage und die faktischen Aussichten tatsächlich (und in welcher Zeitspanne) eine solche Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, erforderlich.

Damit erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint.Damit erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint.

Zudem ist auszuführen, dass bei den Erwägungen, ob die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, auch die Zumutbarkeit einer Begleitung des Asylwerbers durch seine Familienangehörigen zu prüfen ist (vgl. Peter Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", OJZ [2007/74] 21, Seiten 852ff, insbesondere S. 861), was vor dem Hintergrund des über 6 Jahre dauernden Aufenthaltes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass diese nicht etwa in ihren Heimatstaat sondern in den "Drittstaat" Polen, zu dem sie keine Beziehungen hat, übersiedeln müsste, relevant ist und die Unzumutbarkeit einer allfällig möglichen Begleitung des Asylwerbers nach Polen - nach Ansicht des Asylgerichtshofes - naheliegend erscheint.Zudem ist auszuführen, dass bei den Erwägungen, ob die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, auch die Zumutbarkeit einer Begleitung des Asylwerbers durch seine Familienangehörigen zu prüfen ist vergleiche Peter Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", OJZ [2007/74] 21, Seiten 852ff, insbesondere S. 861), was vor dem Hintergrund des über 6 Jahre dauernden Aufenthaltes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass diese nicht etwa in ihren Heimatstaat sondern in den "Drittstaat" Polen, zu dem sie keine Beziehungen hat, übersiedeln müsste, relevant ist und die Unzumutbarkeit einer allfällig möglichen Begleitung des Asylwerbers nach Polen - nach Ansicht des Asylgerichtshofes - naheliegend erscheint.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten