Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 406580-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 09 04.964-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 09 04.964-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte, vertreten durch ihren Vater, am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2009 gab der Vater der beschwerdeführenden Partei an, dass sein Kind (die beschwerdeführende Partei) denselben Schutz erhalten möge wie er selbst. Er würde auch wollen, dass sein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 29ff.Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte, vertreten durch ihren Vater, am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2009 gab der Vater der beschwerdeführenden Partei an, dass sein Kind (die beschwerdeführende Partei) denselben Schutz erhalten möge wie er selbst. Er würde auch wollen, dass sein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 29ff.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.05.2009, erlassen am 12.05.2009, abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 5 AsylG (richtig wohl § 8 Abs. 4 AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2009 erteilt. Die Behörde führte begründend an, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und, zumal ihren Familienangehörigen ebenso nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sohin auch für die beschwerdeführende Partei eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zur genauen Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.05.2009, erlassen am 12.05.2009, abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG (richtig wohl Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2009 erteilt. Die Behörde führte begründend an, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und, zumal ihren Familienangehörigen ebenso nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sohin auch für die beschwerdeführende Partei eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zur genauen Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.
Mit am 15.05.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid - ausdrücklich nur hinsichtlich des Spruchpunktes I - von der beschwerdeführenden Partei, vertreten durch ihren Vater, Beschwerde erhoben. Verwiesen wurde auf das noch offene Asylverfahren des Vaters der beschwerdeführenden Partei, andere Gründe wurden nicht angeführt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wurde auf die Ausführungen des Vaters in dessen Beschwerdeverfahren verwiesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S 119ff).Mit am 15.05.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid - ausdrücklich nur hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins - von der beschwerdeführenden Partei, vertreten durch ihren Vater, Beschwerde erhoben. Verwiesen wurde auf das noch offene Asylverfahren des Vaters der beschwerdeführenden Partei, andere Gründe wurden nicht angeführt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wurde auf die Ausführungen des Vaters in dessen Beschwerdeverfahren verwiesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S 119ff).
Der Asylantrag des Vaters der beschwerdeführenden Partei wurde im Rechtsweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009, GZ: C2 228469-0/2008/11E gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Der Asylantrag des Vaters der beschwerdeführenden Partei wurde im Rechtsweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009, GZ: C2 228469-0/2008/11E gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
Das Asylverfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 Asylgesetz 1997 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erhielt dieselbe jedoch subsidiären Schutz und besitzt derzeit eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 02.11.2009.Das Asylverfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, Asylgesetz 1997 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erhielt dieselbe jedoch subsidiären Schutz und besitzt derzeit eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 02.11.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA-Auswärtiges Amt, Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2007:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.htmld;
Zugriff am 28.12.2007;
Troxler, Corinne, Afghanistan Update, SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, 11. Dezember 2006, Zugriff am 23.03.2007;
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNCDR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Conutry of Origin & Asylum Research and Documentattion, Country Report Afghanistan, 11th European Conutry of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007;
Senlis Afghanistan, Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2007), 17. März 2007;
Amnesty International, Gutachten für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 17.01.2007;
USDOS - Department of State, Afghanistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007;
BFM - Bundesamt für Migration, Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Ausschließlich zum Amtsgebrauch, Eidgenössisches Justiz und Polizedepartment EJPD, Diretkonsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22. November 2006;
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghaistan (Stand: Mai 2006), VS - Nur für den Dienstgebrauch, Berlin, den 13. Juli 2006;
Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads: In: ACCORD - Austrian Centre of Country of Origin & Asylum Research and Documentattion, Country Report Afghanistan, 11th European Conutry of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007;
Amnesty International, Afghanistan, Jahresbericht 2007, Berichtzeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006;
USDOS - US Departmend of State: International Religious Freedom Report 2007 - Afghanistan, 14. September 2007;
UN High Commissioner for Refugees, UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007 und
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin:
Corinne Troxler, 11. Dezember 2006.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007;
eine Karte von Afghanistan;
Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006;
Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007;
U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007;
Amnesty International, Afghanistan, 2007;
Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006;
UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007;
Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005 und
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei ausgestellt von dem Standesamtsverband XXXX vom XXXX mit der XXXX.Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei ausgestellt von dem Standesamtsverband römisch 40 vom römisch 40 mit der römisch 40 .
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 12.05.2009 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.05.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjähriges Kind der Kernfamilie von XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) und Staatsangehöriger von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund einer vorgelegten Geburtsurkunde fest. Zumal der Vater afghanischer und die Mutter ukrainischer Abstammung ist, war zu klären welcher Staatsangehörigkeit das gemeinsame Kind zugeordnet werden kann. Laut dem afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetz ergibt sich - ebenso wie aus dem ukrainischen -, dass sich Eltern unterschiedlicher Herkunft für den Fall der Geburt ihres Kindes außerhalb des heimatlichen Territoriums konsensual hinsichtlich der Staatsbürgerschaft ihres Kindes einigen müssen. In Zusammenschau, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei dem Anerkenntnis des afghanischen Vaters (schriftlich) zugestimmt hat und der Vater der beschwerdeführenden Partei, im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vom 30.04.2009, "Afghanistan" als Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei angegeben hat, ist davon auszugehen, dass sich die Elternteile auf diese Staatsangehörigkeit geeinigt haben. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher jedenfalls auch Afghanistan, allenfalls die Ukraine.Die beschwerdeführende Partei ist minderjähriges Kind der Kernfamilie von römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) und Staatsangehöriger von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund einer vorgelegten Geburtsurkunde fest. Zumal der Vater afghanischer und die Mutter ukrainischer Abstammung ist, war zu klären welcher Staatsangehörigkeit das gemeinsame Kind zugeordnet werden kann. Laut dem afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetz ergibt sich - ebenso wie aus dem ukrainischen -, dass sich Eltern unterschiedlicher Herkunft für den Fall der Geburt ihres Kindes außerhalb des heimatlichen Territoriums konsensual hinsichtlich der Staatsbürgerschaft ihres Kindes einigen müssen. In Zusammenschau, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei dem Anerkenntnis des afghanischen Vaters (schriftlich) zugestimmt hat und der Vater der beschwerdeführenden Partei, im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vom 30.04.2009, "Afghanistan" als Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei angegeben hat, ist davon auszugehen, dass sich die Elternteile auf diese Staatsangehörigkeit geeinigt haben. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher jedenfalls auch Afghanistan, allenfalls die Ukraine.
Bei Bestehen einer Doppelstaatsbürgerschaft genügt es, wenn sich der Asylwerber des Schutzes eines Herkunftsstaates unterstellen kann, um den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partei gab der Vater der beschwerdeführenden Partei an, sie hätte dieselben Fluchtgründe wie auch er; weiters wurde in der Beschwerde ausdrücklich auf das (damals noch offene) Asylverfahren des Vaters der beschwerdeführenden Partei abgestellt. Zumal das Asylverfahren des Vaters der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe hat, konnte ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden und war der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz daher nicht stattzugeben.
Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um die Mutter, den Vater und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei. Allerdings wurde deren Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 34 AsylG kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um die Mutter, den Vater und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei. Allerdings wurde deren Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 34, AsylG kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Die Spruchpunkte II und III wurden ausdrücklich von der beschwerdeführenden Partei nicht angefochten und sind sohin in Rechtskraft erwachsen.römisch zwei.2. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wurden ausdrücklich von der beschwerdeführenden Partei nicht angefochten und sind sohin in Rechtskraft erwachsen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - das an das Vorbringen ihres Vaters geknüpft war und dieses wiederum (letztendlich auch vor dem Asylgerichtshof) abgewiesen worden war - nicht stattgegeben wurde. Angesichts der derzeitigen unsicheren Lage in Afghanistan und unter Bedachtnahme der vorliegenden Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei - würde eine Ausweisung derselben eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, die jedoch durch Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtiger gemäß § 8 Abs. 1 AsylG Berücksichtigung gefunden hat. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweist, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - das an das Vorbringen ihres Vaters geknüpft war und dieses wiederum (letztendlich auch vor dem Asylgerichtshof) abgewiesen worden war - nicht stattgegeben wurde. Angesichts der derzeitigen unsicheren Lage in Afghanistan und unter Bedachtnahme der vorliegenden Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei - würde eine Ausweisung derselben eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, die jedoch durch Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtiger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG Berücksichtigung gefunden hat. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweist, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
II.4. Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.09.2009