TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/11 C2 400505-1/2008

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Spruch

C2 400505-1/2008/16E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 01.163-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 01.163-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 1.2.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Vor ca. dreieinhalb Monaten haben Talibanmilizen unser Dorf XXXX überfallen. Sie haben die Schule in Brand gesetzt. Es kam zu Schießereien und mein Vater wurde getötet. Aus Angst um mein Leben musste ich meine Heimat verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 13 ff.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 1.2.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Vor ca. dreieinhalb Monaten haben Talibanmilizen unser Dorf römisch 40 überfallen. Sie haben die Schule in Brand gesetzt. Es kam zu Schießereien und mein Vater wurde getötet. Aus Angst um mein Leben musste ich meine Heimat verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 13 ff.

Am 6.2.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er in Österreich ein ruhiges Leben führen und studieren wolle. In Afghanistan hätte der Beschwerdeführer nicht ruhig leben können und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 39 ff.

Am 19.3.2007 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 71).

Am 4.3.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban sein Heimatgebiet erobert und seinen Vater umgebracht hätten. Deshalb hätte ihn sein Großvater "nach Europa" geschickt. Er hätte Angst - wie alle Jugendlichen über 14 Jahren - von den Taliban mitgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban bei seiner Ausreise die Macht in seinem Gebiet inne gehabt hätten und sich dort bereits aufhalten würden, seit der Beschwerdeführer ein "junger Bub" gewesen sei. Er selbst kenne keine Jugendlichen, die verschwunden seien. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das relevante Protokoll im Verwaltungsakt, S. 161 ff.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr wurde die Obsorge über den am XXXX geborenen Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich übertragen (Verwaltungsakt, S. 113).Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr wurde die Obsorge über den am römisch 40 geborenen Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich übertragen (Verwaltungsakt, S. 113).

In einem mit 17.3.2008 datierten Schriftsatz des nunmehrigen Vertreters wurde zu den in der unter iv. dargestellten Einvernahme vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Rückkehr den Beschwerdeführer in eine aussichtslose Situation bringen würde (Verwaltungsakt, S. 117 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.6.2008, erlassen am 24.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführende Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt, S. 127 ff).

Mit am 8.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt hätte, da ansonsten festgestellt worden wäre, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst prekär und der Staat nicht in der Lage sei, der Bevölkerung hinreichend Schutz zu gewähren. Auch hätte die Behörde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen; diesfalls hätte er widersprüchliche Angaben widerlegen können. Es sei dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 233 ff.).

Ein vom Asylgerichtshof beauftragter medizinischer Sachverständiger stellte mit Gutachten vom 21.3.2009 (siehe auch das Gutachten im Gerichtsakt, S. 75 ff) fest, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung finden würden. Ebenso seien keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung fassbar.

Am 29.5.2009 wurde vom zwischenzeitig bestellten Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Zusendung der in der Verhandlung vorgehaltenen Länderberichte eingebracht.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 4.6.2009 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser Verhandlung wurden die unten dargestellten Länderdokumente und das Gutachten des medizinischen Sachverständigen in das Verfahren eingeführt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer - ein sunnitischer Tadschike - an, dass sein Vater durch eine Bombenexplosion im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen im Haus der Familie getötet worden wäre und die Taliban, als sie das Heimatgebiet des Beschwerdeführers eingenommen hätten, die Jugendlichen aus den Moscheen und öffentlichen Plätzen mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer selbst sei nie mit den Taliban persönlich zusammengetroffen und hätte sonst keine Fluchtgründe. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 141 ff.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007;

eine Karte von Afghanistan;

Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006;

Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007;

U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007;

Amnesty International, Afghanistan, 2007;

Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006;

UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007;

Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005 und

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 24.6.2008 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 8.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist inzwischen volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie in Afghanistan Zwangsrekrutierung durch die Taliban fürchten würde; auch sei der Vater der beschwerdeführenden Partei im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen umgekommen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Fluchtgründe wurden glaubhaft gemacht, da diese im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen wurden und sich auch mit der Berichtslage hinsichtlich des Heimatgebiets des Beschwerdeführers decken (siehe etwa Home Office S. 36).

Allerdings ist weder in der Tötung des Vaters, die im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen passiert ist und nach den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof auch "woanders" hätte passieren können (Gerichtsakt, S. 147), noch in der nach den Aussagen alle Jugendlichen betreffenden Zwangsrekrutierungen (Gerichtsakt, S. 149) eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zu sehen, da diese Verfolgungshandlungen potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers treffen und nicht mit einer besonderen Eigenschaft - etwa einer potentielle politische Haltung oder einer bestehende Familiefehde - begründet sind. Hinsichtlich der allgemein schlechten Sicherheitslage und der Gefahr in Afghanistan nicht überleben zu können ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes subsidiären Schutz erhalten hat. Schon der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.6.1993, 92/01/1007, ausgeführt, dass eine im Heimatland herrschende allgemeine Kriegssituation für sich alleine nicht geeignet ist, auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG 2005 identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 fiele. Siehe hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1999, 98/20/0280, vom 8.7.2000, 99/20/0203 und vom 21.9.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt.Allerdings ist weder in der Tötung des Vaters, die im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen passiert ist und nach den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof auch "woanders" hätte passieren können (Gerichtsakt, S. 147), noch in der nach den Aussagen alle Jugendlichen betreffenden Zwangsrekrutierungen (Gerichtsakt, S. 149) eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zu sehen, da diese Verfolgungshandlungen potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers treffen und nicht mit einer besonderen Eigenschaft - etwa einer potentielle politische Haltung oder einer bestehende Familiefehde - begründet sind. Hinsichtlich der allgemein schlechten Sicherheitslage und der Gefahr in Afghanistan nicht überleben zu können ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes subsidiären Schutz erhalten hat. Schon der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.6.1993, 92/01/1007, ausgeführt, dass eine im Heimatland herrschende allgemeine Kriegssituation für sich alleine nicht geeignet ist, auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit Paragraph 3, AsylG 2005 identen) Flüchtlingsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, AsylG 1991 fiele. Siehe hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1999, 98/20/0280, vom 8.7.2000, 99/20/0203 und vom 21.9.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt.

Weiters ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 145) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 108 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office S. 98) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft, der etwa 80 % der Bevölkerung Afghanistans angehören, einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weder ist aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 25) zu erkennen noch wurde behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Zum Antrag auf Übersendung der Länderdokumente vom 29.5.2009 ist auszuführen, dass das AVG keine Pflicht der Behörden - und damit des Asylgerichtshofes - zur Übersendung von Akten oder Aktenteilen kennt (VwGH v. 22.5.1996, 95/21/0083). Auch waren diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht Teil des Gerichtsaktes. Als diese am 4.6.2009 im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurden, verzichtete der anwesende Beschwerdeführer auf Kopien der Länderdokumente. Daher war dem Antrag nicht stattzugeben.

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Allgemein herrschende kriegerische Auseinandersetzungen, allgemeine Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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