TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/11 C15 311617-4/2009

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C15 311.617-4/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 08 03.633, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 08 03.633, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er fühle sich von seinen Händlerkollegen aus China verfolgt und habe Angst, von diesen gefoltert zu werden. Weiters habe er Angst, dass ihm ein Gerichtsverfahren "angehängt" werde.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund an, dass die Verwandten seiner Mutter ihn hassen würden, da sein Vater ein Chinese sei. Weiters brachte er vor, dass er hohe Schulden bei einem chinesischen Handelspartner habe und befürchte, von diesem umgebracht zu werden. Von der Polizei könne er sich keinen Schutz erwarten, weil die Polizei nichts mache. Er wisse auch, dass Mädchen nach China ins Bordell gebracht würden. Sein chinesischer Handelspartner habe auch Mädchen aus der Mongolei nach China in einen Nachtclub gebracht.

Am 28.02.2007 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen und gab dabei zusammengefasst zum Fluchtgrund an, er habe seine Schulden bei seinem chinesischen Geschäftspartner in einem Mädchenbordell abgearbeitet und sei Zeuge der Vorgänge in diesem Bordell geworden. Im Jahr 2006 seien zwei Mädchen gegen ihren Willen in dieses Bordell gekommen und dort regelmäßig verkauft worden. Diese Mädchen hätten ihn um Hilfe gebeten, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Das ältere Mädchen - es habe sich um zwei Schwestern gehandelt - sei eines Tages weggebracht worden, und dann habe er nichts mehr von ihr gehört. Die jüngere Schwester sei in der Zwischenzeit wieder in die Mongolei gefahren und habe dort Anzeige erstattet. Es laufe nunmehr ein Strafverfahren, und er müsse in diesem Verfahren als Zeuge aussagen. Dabei müsse er auch gegen die einflussreichen Kunden des Bordells aussagen, weshalb er Angst habe, im Vorfeld seiner Zeugenaussage entweder von diesen Kunden oder von seinem ehemaligen Geschäftspartner umgebracht zu werden.

1.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 und 130 1.Fall iVm § 15 Abs. 1 StGB vom Landesgericht XXXX, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten (sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von 03.02.2007 bis 14.03.2007.1.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127 und 130 1.Fall in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB vom Landesgericht römisch 40 , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten (sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von 03.02.2007 bis 14.03.2007.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.12.2006 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG weiters der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III. des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.12.2006 in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG weiters der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil römisch drei. des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Da gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel einlangte, erwuchs dieser am 10.04.2007 in Rechtskraft.

1.4. Am 23.04.2007 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, Berufung, welche mit Bescheid des damals zuständigen Mitglieds des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zl. 311.617-2/2E-XIV/08/07, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.1.4. Am 23.04.2007 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, Berufung, welche mit Bescheid des damals zuständigen Mitglieds des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zl. 311.617-2/2E-XIV/08/07, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

1.5. Am 18.05.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.1. Ferner stellte der Beschwerdeführer am 18.05.2007 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 21.05.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen und an seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er wolle nur detailliertere Angaben machen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben.

2.2. Bei der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.05.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er sei von 1998 bis 2006 für Herrn B. in China als Händler und Verkäufer tätig gewesen sei. Im Jahr 2006 seien zwei kasachische Frauen in das Hotel des B. gekommen und hätten dort als Prostituierte arbeiten müssen. Er selbst habe auch in diesem Hotel gearbeitet, da er bei B. Schulden gehabt habe. Seine Arbeit sei gewesen, auf diese Mädchen aufzupassen. Eines Tages habe B. eines der Mädchen mitgenommen und sei diese nicht mehr zurückgekommen. Die beiden Kasachinnen hätten den Beschwerdeführer wiederholt um Hilfe gebeten, die er jedoch nicht habe leisten können, da er selbst "gefangen" gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es schließlich gelungen, in die Mongolei zu fliehen. Wo sich die beiden Mädchen aufhalten würden, könne er nicht sagen. Die Familie der beiden Kasachinnen habe ihn gebeten, als Zeuge auszusagen, was er jedoch nicht wolle, da Herr B. sehr gute Verbindungen habe und seine Kundschaft sehr einflussreich sei. Bei einer Rückkehr in die Mongolei befürchte er, ermordet zu werden, weil Herr B. ihn und auch seine Verwandten kenne und alles über ihn wisse. Sonst habe er keine Probleme; er fühle sich allerdings seit seiner Kindheit benachteiligt, weil sein Vater Chinese gewesen sei, und er daher von seinen Verwandten gemieden werde.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift auf der Verfahrensanordnung verweigert.Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift auf der Verfahrensanordnung verweigert.

2.3. Am 06.06.2007 erfolgte eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, wobei er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen angab, dass er geflohen sei, damit er nicht gegen Herrn B., dessen "Leute" und dessen Partei aussagen könne. Er sei sechs Monate nach seiner Flucht immer noch intensiv von B. gesucht worden. Ferner sei er aufgrund seiner chinesischen Herkunft diskriminiert worden.

3.1. Mit Bescheid vom 06.09.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, hat das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2007 betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu seinem (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2006 gemäß § 71 AVG stattgegeben.3.1. Mit Bescheid vom 06.09.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, hat das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2007 betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu seinem (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2006 gemäß Paragraph 71, AVG stattgegeben.

Da der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2006 aufgrund der Stattgebung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder im Berufungsstadium anhängig war, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2007 in einem Verfahren mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2006 geführt und alle Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens als Berufungsergänzung betrachtet.

3.2. Am 15.11.2007 wurde das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.3.2. Am 15.11.2007 wurde das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.

Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Folge ermittelt werden konnte, hat der Unabhängige Bundesasylsenat am 20.12.2007 das Berufungsverfahren von amtswegen fortgesetzt.

3.3. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein Rückkehrverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ausgesprochen .3.3. Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein Rückkehrverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ausgesprochen .

3.4. Am 05.02.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der lediglich der Beschwerdeführer, nicht aber das Bundesasylamt teilnahm und in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde.

3.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates durch sein damals zuständiges Mitglied vom 15.02.2008, GZ. 311.617-3/8E-XIV/08/07, wurde die Berufung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass keine konkrete Bedrohungssituation festgestellt habe werden können, da das Vorbringen des (nunmehrigen) Beschwerdeführers widersprüchlich und unplausibel gewesen sei. Daher gehe der Unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass das Vorbringen zur angeblichen Bedrohungssituation nicht der Realität entspreche und daher nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei asylrelevante Verfolgung weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite her drohe. Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs am 15.02.2008 in Rechtskraft.3.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates durch sein damals zuständiges Mitglied vom 15.02.2008, GZ. 311.617-3/8E-XIV/08/07, wurde die Berufung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, FZ. 06 13.676-EAST West, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass keine konkrete Bedrohungssituation festgestellt habe werden können, da das Vorbringen des (nunmehrigen) Beschwerdeführers widersprüchlich und unplausibel gewesen sei. Daher gehe der Unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass das Vorbringen zur angeblichen Bedrohungssituation nicht der Realität entspreche und daher nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei asylrelevante Verfolgung weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite her drohe. Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs am 15.02.2008 in Rechtskraft.

3.6. Seit dem 17.10.2008 besteht ein, von der Bundespolizeidirektion Wien verhängtes, rechtskräftiges Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer .

3.7. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, Zl. 311.617-3/8E-XIV/08/07, hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher dieser Beschwerde am 21.07.2008 aufschiebende Wirkung erteilt hat. Die Beschwerde ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

4. Am 24.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am Tag der Antragstellung im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen an, er habe seit seiner Einreise im Dezember 2006 das österreichische Staatsgebiet nicht verlassen. Man habe ihm gesagt, dass sein erster Asylantrag abgewiesen worden sei und daher sei ihm nichts Anderes übrig geblieben, als einen neuerlichen Antrag zu stellen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er zu diesen bereits in seinem vorherigen Asylverfahren befragt worden sei und sich nichts geändert habe. Er wolle nur ausführlichere Angaben machen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm der Tod.

5. Am 06.05.2008 unterfertigte der Beschwerdeführer eine Erklärung, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle (vgl. AS 21). Eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.05.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet war.5. Am 06.05.2008 unterfertigte der Beschwerdeführer eine Erklärung, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle vergleiche AS 21). Eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.05.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet war.

6. Aufgrund einer Adressenbekanntgabe des Beschwerdeführers vom 04.07.2008 fand am 04.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er Schmerzen habe, aber in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinen Fluchtgründen wolle er lediglich ergänzen, dass er von 1998 bis 2006 in China gelebt und gearbeitet habe. Er könne sich daran erinnern, dass die ältere Schwester von zwei Kasachinnen aus dem Bordell "XXXX" verschwunden sei. Er habe dort gezwungenermaßen gearbeitet und sei dann in die Mongolei geflüchtet, da es in dem Bordell um Menschenhandel gehe. Er wisse alle Geheimnisse, da in diesem Bordell viele berühmte mongolische Personen verkehren würden. Die Familie des verschwundenen kasachischen Mädchens wolle zur Polizei gehen, und er solle als Zeuge aussagen. Der Besitzer des Bordells wolle dies nicht und würde ihn töten lassen. Dieser habe Geld und Macht und kenne Leute, die im mongolischen Parlament sitzen würden. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da man ihm eine negative Entscheidung mitgeteilt habe. Er wünsche, dass nunmehr eine positive Entscheidung getroffen werde. Er wisse nicht, ob er schon vorgebracht habe, dass B. ein Chef der chinesisch-mongolischen Mafia sei. Die Gründe, die er angebe, hätten schon bei seinem ersten Asylverfahren bestanden. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit den inneren Organen. Als er auf der Straße gelebt habe, sei er öfter hingefallen und habe sich den Kopf verletzt. Er vergesse vieles. Er habe auch eine Allergie und wolle zum Arzt gehen. Zu seiner geplanten Ausweisung aus Österreich, gab er an, er wolle von einem Arzt untersucht werden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wolle er nichts sagen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (vgl. AS 47f).Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege vergleiche AS 47f).

7. Für den 11.08.2008 und für den 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer zu ärztlichen Untersuchungen geladen, wobei er beide Termine unentschuldigt nicht wahrnahm. Eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 30.09.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet ist.

8. Da eine am 26.03.2009 vom Bundesasylamt eingeholte Melderegisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer wieder über eine amtliche Meldeadresse verfügt, fand am 16.04.2009 eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er vor kurzem in medizinischer Behandlung gewesen sei und noch immer drei Medikamente nehme. Seine Leber und seine Nieren seien geschädigt. Er sei auch öfter bewusstlos geworden und habe sich dabei am Kopf verletzt. Er habe Erinnerungslücken. Nur wenn er behandelt werde, gehe es ihm besser. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sonstige Bindungen zu Österreich bestünden ebenfalls nicht. Er habe hier nur Freunde. Die Termine zu den ärztlichen Untersuchungen am 11.08.2008 und am 26.08.2008 habe er nicht eingehalten, da er ständig krank gewesen sei. Er habe vergessen, sich zu entschuldigen.

9. Einer Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Verzeichnis des Bundesministeriums für Inneres vom 26.05.2009 sind nachstehende Eintragungen bzw. Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer zu entnehmen:

(...) 10. Am 10.07.2009 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben des XXXX, unfallchirurgische Abteilung, vom 07.07.2009 vor, demgemäß der Beschwerdeführer von 02.07.2009 bis zum 07.07.2009 im oben angeführten Krankenhaus in stationärer Behandlung wegen eines unter Alkoholeinfluss erlittenen Unfalls war. Die dabei entstandenen Verletzungen seien versorgt worden, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen und der Beschwerdeführer sei am 07.07.2009 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen worden. Weiter legte er einen Situationsbericht des XXXX vom 07.07.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe (vgl. AS 189ff).(...) 10. Am 10.07.2009 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben des römisch 40 , unfallchirurgische Abteilung, vom 07.07.2009 vor, demgemäß der Beschwerdeführer von 02.07.2009 bis zum 07.07.2009 im oben angeführten Krankenhaus in stationärer Behandlung wegen eines unter Alkoholeinfluss erlittenen Unfalls war. Die dabei entstandenen Verletzungen seien versorgt worden, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen und der Beschwerdeführer sei am 07.07.2009 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen worden. Weiter legte er einen Situationsbericht des römisch 40 vom 07.07.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe vergleiche AS 189ff).

11. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2009 erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass es ihm gut gehe. Er habe nur eine Nahrungsmittelallergie. Er habe keine Kontrolltermine im Krankenhaus und nehme auch keine Medikamente. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen im zweiten Asylverfahren gab er an, bei seinem ersten Asylverfahren habe er nicht gewusst, was los sei. Er sei in Schubhaft und geistig nicht konzentriert gewesen. Es könne sein, dass er nicht sinnvoll geantwortet habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, er habe nun ausreichend Gelegenheit, alle seine Gründe für sein neuerliches Asylverfahren anzugeben, brachte er vor, die Gründe seien noch immer dieselben. Es gebe noch eine Gruppe von Leuten, die ihn umbringen wolle und zwar die Verwandten des Mädchens, welches verschwunden sei. Diese Verwandten seien hinter ihm her, da er geflohen sei, obwohl er gewusst habe, was los sei. Er sei geflohen, da er Angst vor seinem ehemaligen Arbeitgeber in dem Hotel in China habe, aus dem das Mädchen verschwunden sei. Er wisse alles über dieses Hotel - dort seien viele einflussreiche Menschen aufhältig gewesen und hätten Spaß gehabt - und daher habe sein ehemaliger Chef Angst, dass er alles erzähle. Als die Probleme in China aufgetaucht seien, sei er geflohen. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie bei der ersten Asylantragstellung, er habe nur klarstellen wollen, dass er viele Feinde habe. Es seien viele höhergestellte Personen aus der Mongolei in das Hotel gekommen, die mit seinem Chef befreundet seien. Der Chef sei chinesischer Staatsbürger und habe in der Mongolei nur indirekten Einfluss, da er etwas mit der Polizei zu tun habe. Es sei eine Kleinigkeit für den Chef, ihm etwas anzutun. Die Familie der Mädchen könne ihn nicht schützen, da es sich um eine einfache Familie handle. Allerdings wolle ihn diese Familie auch umbringen, da sie Muslime seien und sich rächen wollen würden.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 08 03.633-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde dazu ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Asylverfahren sei inhaltlich auf das unglaubwürdige Vorbringen anlässlich des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers aufgebaut. Daher ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine neuen und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 08 03.633-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde dazu ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Asylverfahren sei inhaltlich auf das unglaubwürdige Vorbringen anlässlich des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers aufgebaut. Daher ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine neuen und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe.

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Kurzform wiederholt wurden. Ein Vorbringen in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache wurde nicht erstattet.

14. Die Beschwerde langte am 04.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idgF (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idgF (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für den Asylgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für den Asylgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).

2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall geht der Asylgerichtshof aus folgenden Gründen davon aus, dass das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall geht der Asylgerichtshof aus folgenden Gründen davon aus, dass das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner nunmehrigen Antragstellung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass er bei einem einflussreichen Mann in China in einem Hotel gearbeitet habe, in welchem auch Prostitution ausgeübt worden sei. Eines Tages sei eine von zwei dort arbeitenden kasachischen Schwestern verschwunden und vermute der Beschwerdeführer, dass dieses Mädchen Opfer von Menschenhandel geworden sei. Da er viel über den Chef des Hotels und dessen einflussreiche Kunden wisse, sei er aus China in die Mongolei geflohen. Die Familie der kasachischen Mädchen wolle gegen den Hotelbesitzer Anzeige erstatten und wolle, dass der Beschwerdeführer als Zeuge aussage. Er wolle jedoch nicht aussagen, da ihn sein ehemaliger Chef umbringen würde. Dieser sei nämlich auch Mitglied der chinesisch-mongolischen Mafia. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem ehemaligen Chef und auch vor der Familie der Mädchen, da diese Muslime seien und ihn aus Rache, weil er "verschwunden" sei, ebenfalls töten wolle. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer - in mehreren Versionen, wobei die "Grundgeschichte" immer dieselbe war - jedoch bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens erstattet und ist dieses sohin von der Rechtskraft des Vorbescheides umfasst. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch vorbrachte, dass sein ehemaliger Chef in China Mitglied der chinesisch-mongolischen Mafia gewesen sei bzw. auch die Familie der kasachischen Mädchen ihn aus Rache umbringen wolle. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten Asylantragstellung angegeben hat, dass sein Chef zur chinesisch-mongolischen Mafia gehört bzw., dass ihn (auch) die Familie der Kasachinnen umbringen wolle, haben diese Fluchtgründe jedenfalls schon vor der Flucht des Beschwerdeführers aus der Mongolei Ende des Jahres 2006 bestanden und waren dem Beschwerdeführer auch bekannt, zumal er im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens mehrfach angegeben hat, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe, er diese lediglich noch ausführlicher berichten wolle.

Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auf dieselben Fluchtgründe beruft wie in seinem ersten Asylverfahren und eine neue Sachentscheidung bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen ist, erweist sich das nunmehrige Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des - damals zuständigen - Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, GZ: 311.617-3/8E-XIV/08/07, rechtskräftig am 15.02.2008, mit umfasst. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auf dieselben Fluchtgründe beruft wie in seinem ersten Asylverfahren und eine neue Sachentscheidung bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen ist, erweist sich das nunmehrige Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des - damals zuständigen - Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, GZ: 311.617-3/8E-XIV/08/07, rechtskräftig am 15.02.2008, mit umfasst. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

2.4. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich diesbezüglich im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im Vorverfahren ebenfalls keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Der Beschwerdeführer wurde von 02.07.2009 bis 07.07.2009 im XXXX aufgrund eines im offensichtlich alkoholisierten Zustand erlittenen Unfalls - ein Hinweis auf Fremdverschulden lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen - stationär behandelt und konnte am 07.07.2009 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er weder ärztliche (Nach)betreuung noch Medikamente benötigt. Betreffend die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Probleme mit den Nieren und der Leber sowie, er leide unter Erinnerungslücken ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich trotz Aufforderung des Bundesasylamtes keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt hat, sodass der Asylgerichtshof nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an ernsthaften Erkrankungen der Niere oder der Leber leidet bzw. Erinnerungslücken hat, zumal der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme am 22.07.2009 zu seinen Krankheiten befragt, lediglich angab, er habe eine Nahrungsmittelallergie (vgl. AS 209).2.4. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich diesbezüglich im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im Vorverfahren ebenfalls keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Der Beschwerdeführer wurde von 02.07.2009 bis 07.07.2009 im römisch 40 aufgrund eines im offensichtlich alkoholisierten Zustand erlittenen Unfalls - ein Hinweis auf Fremdverschulden lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen - stationär behandelt und konnte am 07.07.2009 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er weder ärztliche (Nach)betreuung noch Medikamente benötigt. Betreffend die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Probleme mit den Nieren und der Leber sowie, er leide unter Erinnerungslücken ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich trotz Aufforderung des Bundesasylamtes keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt hat, sodass der Asylgerichtshof nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an ernsthaften Erkrankungen der Niere oder der Leber leidet bzw. Erinnerungslücken hat, zumal der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme am 22.07.2009 zu seinen Krankheiten befragt, lediglich angab, er habe eine Nahrungsmittelallergie vergleiche AS 209).

2.5. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht hat, sondern sich auf seine Angaben im Erstverfahren berufen hat und diese Angaben in einer Kurzzusammenfassung in der Beschwerde nochmals wiederholte, sodass eindeutig feststeht - und auch vom Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahren nicht bestritten wurde -, dass die Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, GZ: 311.617-3/8E-XIV/08/07, rechtskräftig am 15.02.2008, bestanden haben.

2.6. Von einer Änderung der primären Sachverhaltslage kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" (vgl. dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat. Zusätzlich hat sich weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung ergeben, sodass zweifellos eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.2.6. Von einer Änderung der primären Sachverhaltslage kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" vergleiche dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat. Zusätzlich hat sich weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung ergeben, sodass zweifellos eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Weiters liegt keine vom individuellen Vorbringen unabhängige, wesentliche und entscheidungsrelevante Änderung der Umstände in der Mongolei vor. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.

3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

3.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen privaten Bindungen. Er lebt in der Grundversorgung und ist auf die finanzielle Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen. Sein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ist lediglich auf die Asylantragstellung zurückzuführen; ein sonstiges Aufenthaltsrecht hat der Beschwerdeführer nicht erlangt. Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits einmal rechtskräftig wegen des Versuchs des gewerbsmäßigen Diebstahls vom Landesgericht XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt. Ferner finden sich vierzehn (!) Vormerkungen wegen der Begehung strafrechtlicher Delikte im kriminalpolizeilichen Verzeichnis des Bundesministeriums für Inneres gegen den Beschwerdeführer, darunter - neben zahlreicher Vermögensdelikte - auch eine Vormerkung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung mit einer Schusswaffe. Aus diesem Grund wurde offenbar von der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Ferner besteht gegen ihn ein Rückkehrverbot der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung. Eine besondere Integrationsverfestigung hat sich im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gezeigt. Bei einer Interessensabwägung ist das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den zuvor beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen. Im gegenständlichen Fall fällt die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190, festgestellt hat, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt. Im Fall des Beschwerdeführers kommen noch Anzeigen wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte sowie eine rechtskräftige Verurteilung hinzu, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden müssen, da sich aus seinem Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, und sohin der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die Vormerkung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung mit einer Schusswaffe verwiesen.3.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen privaten Bindungen. Er lebt in der Grundversorgung und ist auf die finanzielle Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen. Sein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ist lediglich auf die Asylantragstellung zurückzuführen; ein sonstiges Aufenthaltsrecht hat der Beschwerdeführer nicht erlangt. Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits einmal rechtskräftig wegen des Versuchs des gewerbsmäßigen Diebstahls vom Landesgericht römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt. Ferner finden sich vierzehn (!) Vormerkungen wegen der Begehung strafrechtlicher Delikte im kriminalpolizeilichen Verzeichnis des Bundesministeriums für Inneres gegen den Beschwerdeführer, darunter - neben zahlreicher Vermögensdelikte - auch eine Vormerkung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung mit einer Schusswaffe. Aus diesem Grund wurde offenbar von der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Ferner besteht gegen ihn ein Rückkehrverbot der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung. Eine besondere Integrationsverfestigung hat sich im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gezeigt. Bei einer Interessensabwägung ist das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den zuvor beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen. Im gegenständlichen Fall fällt die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190, festgestellt hat, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt. Im Fall des Beschwerdeführers kommen noch Anzeigen wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte sowie eine rechtskräftige Verurteilung hinzu, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden müssen, da sich aus seinem Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, und sohin der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die Vormerkung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung mit einer Schusswaffe verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich damit in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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