Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B7 408.581-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Serbien, vom 31.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 09 07.249 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Serbien, vom 31.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 09 07.249 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Der Antrag von XXXX vom 31.08.2009 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Art. 18 B-VG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 vom 31.08.2009 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, B-VG zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Serbien zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge erstmals am 17.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 17.09.2008 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Davor hatte der Beschwerdeführer bereits - in den Jahren 1992 bis 2003 - in Norwegen am 03.06.2002 unter dem Namen XXXX, in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen XXXX, in Finnland unter dem Namen XXXX sowie in Dänemark unter dem Namen XXXX Asylanträge gestellt. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer bereits unter den weiteren Identitäten XXXX und XXXX in Erscheinung.Davor hatte der Beschwerdeführer bereits - in den Jahren 1992 bis 2003 - in Norwegen am 03.06.2002 unter dem Namen römisch 40 , in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen römisch 40 , in Finnland unter dem Namen römisch 40 sowie in Dänemark unter dem Namen römisch 40 Asylanträge gestellt. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer bereits unter den weiteren Identitäten römisch 40 und römisch 40 in Erscheinung.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20.02.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20.02.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten bedingt verurteilt.
Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen hervor, sein Vater XXXX würde in XXXX, Gemeinde XXXX, Serbien leben. Seine Ehegattin XXXX sowie seine Töchter XXXX, würden noch im Heimatland leben. In Bezug auf die von ihm behaupteten Fluchtgründe brachte er im Laufe diese ersten Asylverfahrens zunächst vor, er stelle einen Asylantrag, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei und in Serbien ständig von Serben malträtiert würde, er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma habe keine Rechte. In weiterer Folge steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er sich einmal von ein paar Männern Geld geborgt habe, er habe das Geld zurückgezahlt, aber diese Leute würden immer noch Zinsen verlangen, er sei bedroht worden, man habe seine Fenster zerstört. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer allerdings wiederum an, lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen zu haben, da er in Österreich bessere Lebensbedingungen vorfinden und Geld auf Baustellen als Hilfsarbeiter verdienen wolle. Auf Vorhalt des bisherigen Vorbringens gab er an, dass er sich Geld geborgt habe, welches er nicht zurückgezahlt habe, deshalb sei er auch einmal verprügelt worden.Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen hervor, sein Vater römisch 40 würde in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Serbien leben. Seine Ehegattin römisch 40 sowie seine Töchter römisch 40 , würden noch im Heimatland leben. In Bezug auf die von ihm behaupteten Fluchtgründe brachte er im Laufe diese ersten Asylverfahrens zunächst vor, er stelle einen Asylantrag, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei und in Serbien ständig von Serben malträtiert würde, er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma habe keine Rechte. In weiterer Folge steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er sich einmal von ein paar Männern Geld geborgt habe, er habe das Geld zurückgezahlt, aber diese Leute würden immer noch Zinsen verlangen, er sei bedroht worden, man habe seine Fenster zerstört. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer allerdings wiederum an, lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen zu haben, da er in Österreich bessere Lebensbedingungen vorfinden und Geld auf Baustellen als Hilfsarbeiter verdienen wolle. Auf Vorhalt des bisherigen Vorbringens gab er an, dass er sich Geld geborgt habe, welches er nicht zurückgezahlt habe, deshalb sei er auch einmal verprügelt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, Zl. 08 08.697-BAW, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, Zl. 08 08.697-BAW, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Serbien unter Einschluss der Lage der Roma in Serbien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen - der Beschwerdeführer habe sich bei Privatpersonen Geld ausgeborgt und dieses (je nach Version) zurückgezahlt bzw. nicht zurückgezahlt, die Gläubiger würden nun die Rückzahlung des Geldes bzw. die Bezahlung von Zinsen verlangen - unglaubwürdig ist. Mit dem Vorbringen hingegen, der Beschwerdeführer habe Serbien auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen, habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung darzutun vermocht. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit in den Raum gestellt, an Hepatitis C zu leiden, jedoch sei diese Erkrankung auskuriert worden. Abgesehen davon sei diese Krankheit in Serbien ausreichend behandelbar und sei er auch erfolgreich in diesbezüglicher medizinischer Behandlung im Heimatland gewesen.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2009 zugestellt. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid wurde keine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieses erste Asylverfahren ist daher seit Ablauf des 23.01.2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Am 19.06.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.1009 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, er sei im März 2009 von Österreich nach Serbien zurückgereist und sei in der Folge am 18.06.2009 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Als Angehöriger der Volksgruppe der Roma könne er in Serbien nicht normal leben, er bekomme keine Arbeit und keine soziale Unterstützung, die Serbien würden die Roma nicht mögen, aus diesem Grund habe er Serbien verlassen. Er wolle in Österreich bleiben, seine Lebensgefährtin und seine behinderte Tochter würden in Wien leben.
Am 25.06.2009 und am 14.07.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 25.06.2009:
"Ich bin nicht im Besitz von Dokumenten, aber ich werde versuchen, welche beizubringen.
F: Welche Dokumente können Sie beschaffen und wo befinden sich diese?
A: Ich werde meine Geburtsurkunde bekommen, von meinem Geburtsort XXXX und auch meine Staatsbürgerschaftsbescheinigung werde ich mir ausstellen lassen und mit diesen Dokumenten versuchen, über die serbische Botschaft Identitätsdokumente zu bekommen.A: Ich werde meine Geburtsurkunde bekommen, von meinem Geburtsort römisch 40 und auch meine Staatsbürgerschaftsbescheinigung werde ich mir ausstellen lassen und mit diesen Dokumenten versuchen, über die serbische Botschaft Identitätsdokumente zu bekommen.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
A: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Aktenzahl 08 08.697 geführt wurde, dargestellt haben?
A: Ja.
F: Haben Sie seit Ihrer ersten Antragstellung das Bundesgebiet verlassen?
A: Ja, am 05.03.2009 habe ich Österreich verlassen.
F: Warum haben Sie das Bundesgebiet verlassen?
A: Ich habe eine Ablehnung meines Asylantrages bekommen und habe dann gesehen, dass ich keine Möglichkeit hier habe. Nach der Haftentlassung habe ich mich entschieden, nach Serbien zu fahren und bin über Ungarn nach Serbien gefahren.
F: Wann waren Sie in Serbien und wie lange?
A: Am 06.03.2009 bin ich in Serbien angekommen und war dort bis 18.06.2009.
F: Haben Sie dafür Beweise?
A: Nein.
F: Wann genau sind Sie wieder nach Österreich eingereist?
A: Am 19.06.2009.
F: Haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten dem Verfahren aus dem Jahr 2008 geändert?
A: Die Probleme, die ich mit den Menschen hatte, haben sich beruhigt. Bei meiner Rückkehr hatte ich keine Probleme mehr. Das Problem ist aber, dass ich ein Zigeuner bin, deswegen habe ich keine Perspektive, ich kann keine Arbeit finden, deswegen werde ich auch beschimpft.
F: Das heißt, es gibt ein Problem nicht mehr, aber jenes, dass Sie Zigeuner sind, ist nach wie vor Ihr Fluchtgrund, stimmt das?
A: Ja.
F: Sie gaben in Ihrem ersten Asylverfahren an, verheiratet zu sein, jetzt sagen Sie, Sie sind ledig, was stimmt jetzt?
A: Es kann möglich gewesen sein, dass man mich falsch verstanden hat, bei uns bedeutet, verheiratet zu sein, mit jemandem zusammen zu leben. Ich war mit der Frau, die ich damals angegeben habe, nicht standesamtlich verheiratet.
F: Sind Sie jetzt ledig?
A: Ja. Aber mit meiner jetzigen Lebensgefährtin habe ich ein Kind.
F: Wann ist dieses Kind geboren?
A: Am XXXX.A: Am römisch 40 .
F: Das heißt es wurden im gleichen Jahr, zwei Ihrer Kinder von zwei verschiedenen Frauen geboren?
A: Ja.
F: Wo waren Sie 2002?
A: In Serbien.
F: Beide Frauen waren auch in Serbien?
A: Ja.
F: Wo sind die beiden Kinder geboren?
A: Das Kind meiner ersten Lebensgefährtin ist in Serbien, das Kind meiner jetzigen Lebensgefährtin ist in Österreich auf die Welt gekommen.
F: Haben Sie Ihr Kind von Ihrer jetzigen Lebensgefährtin zwischen 2002 und 2008 gesehen?
A: 2008 habe ich das Kind zum ersten Mal gesehen.
F: Sagen Sie nochmals und genau Ihre Wohnadresse in Ihrem Heimatland?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?
A: Illegal, ohne Reisepass.
F: Hatte Sie irgendwann einen eigenen Reisepass?
A: Ich hatte einen, aber den habe ich 1992, als ich Asylwerber in Deutschland war, in Deutschland abgegeben.
F: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Serbien ausgereist und wie verlief die Route?
A: Ich bin mit einem Lkw, wo ich auf der Ladefläche versteckt war, gefahren. Ich habe dabei nicht gesehen, auf welcher Route der Lkw gefahren ist.
F: Wie lange hat die Fahrt gedauert?
A: Ca. 9 Stunden.
F: Haben Sie in dieser Zeit den Lkw verlassen?
A: Nein.
F: Wo und wie haben Sie Ihre Notdurft verrichtet?
A: In ein Behältnis.
F: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen?
A: Der Lkw ist 2-3 Mal stehen geblieben, aber ich habe nichts gesehen. Befragt gebe ich an, dass ich Leute sprechen gehört habe, aber ich weiß nicht genau, in welcher Sprache. Ich habe Englisch gehört, Serbisch, aber ich konnte nicht verstehen, worüber gesprochen wurde.
F: Über welchen Staat reisten Sie in das EU-Gebiet ein?
A: Das weiß ich nicht.
F: Durch welche Länder sind Sie von Serbien nach Österreich gefahren?
A: Ich bin in Subotica in den Lkw eingestiegen und in Österreich ausgestiegen und sonst weiß ich nicht über welche Länder ich gefahren bin.
F: Welche Länder könnten es gewesen sein?
A: Das weiß ich nicht.
F: Hatten Sie einen Schlepper?
A: Ja.
F: Was hat die Reise gekostet?
A: 800¿
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: 400¿ habe ich mir von meinem Bruder ausgeborgt und 400¿ von meiner Lebensgefährtin.
F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?
A: Deutschland, Dänemark, Norwegen, Finnland und Österreich.
F: Wurden Sie in einem dieser Länder von den Behörden angehalten und untergebracht?
A: Ja, in allen.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Meine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern sind in Deutschland. Mein Kind, welches ich mit meiner aktuellen Lebensgefährtin habe, ist hier in Österreich.
F: In Ihrem ersten Asylverfahren gaben Sie an, dass eine Ihrer Töchter ebenfalls in Österreich ist. Wie heißt diese Tochter und wo befindet sie sich jetzt?
A: Sie heißt XXXX und ist in Serbien. Befragt gebe ich an, dass sie in Serbien verheiratet ist.A: Sie heißt römisch 40 und ist in Serbien. Befragt gebe ich an, dass sie in Serbien verheiratet ist.
Ich bin Staatsangehöriger Serbiens und gehöre der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Ich bin in Serbien wegen Diebstahl vorbestraft, und war 6 Monate im Gefängnis und wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe Barmittel ¿ 0,-. Ich war weder Mitglied einer Partei noch Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 3 Jahre die Schule in XXXX besucht und war nicht beim MiIitärdienst. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich.Ich bin Staatsangehöriger Serbiens und gehöre der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Ich bin in Serbien wegen Diebstahl vorbestraft, und war 6 Monate im Gefängnis und wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe Barmittel ¿ 0,-. Ich war weder Mitglied einer Partei noch Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 3 Jahre die Schule in römisch 40 besucht und war nicht beim MiIitärdienst. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich.
Ich habe in meinem Heimatland nicht gearbeitet.
F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!
A: Ich kann in Serbien nicht leben, ich kann dort nicht arbeiten. Ich bekomme überhaupt keine Möglichkeiten und habe dort keine Zukunft, nicht einmal die Möglichkeit eine Berufschule zu besuchen, um einen Beruf zu lernen. Es ist einfach nicht möglich. Ich habe kein Zuhause, weil ich kein Haus habe, ich weiß nicht, wo ich leben kann. Ich habe kurzzeitig bei meinem Bruder und bei meiner Schwester gelebt. Seit ich mich von meiner vorigen Lebensgefährtin getrennt habe, habe ich nichts mehr, es ist nicht mehr auszuhalten.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
A: Ja, die oben genannten.
F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Am 15.06.2009.
F: Was war Ihr konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund?
A: Ich konnte einfach nicht mehr, meine ehemalige Lebensgefährtin hat mir nicht erlaubt, meine Kinder zu sehen, sie hat mir die Polizei nach Hause geschickt. Das war der Moment, wo ich gesagt habe, dass ich nicht mehr kann und es nicht mehr auszuhalten ist.
F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich bin ein Obdachloser und ich habe Angst, dass ich auf der Straße bleiben muss.
F: Sie gaben an, Familie in Serbien zu haben, stimmt das?
A: Die würden mir nicht erlauben, dass ich längere Zeit bei ihnen lebe.
F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
A: Ich möchte nur sagen, dass ich jetzt hier mein Kind und meine Lebensgefährtin habe.
Dem AW wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und es wird ihm die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG sowie eine Ladung zum Parteiengehör für 01.07.2009, 08.00 Uhr ausgefolgt.Dem AW wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und es wird ihm die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG sowie eine Ladung zum Parteiengehör für 01.07.2009, 08.00 Uhr ausgefolgt.
Anmerkung: Mitteilungen liegen dem Akt bei.
Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.
Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Ja, einwandfrei. Mir wurde diese Einvernahme rückübersetzt und habe dieser nichts mehr hinzuzufügen oder abzuändern. Ich war psychisch und physisch in der Lage die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten".
Am 25.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.Am 25.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Einvernahme am 14.07.2009:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.
Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.
F: Warum sind Sie am 01.07.2009 nicht zur Einvernahme erschienen?
A: Ich war krank.
F: Warum haben Sie nicht angerufen?
A: Mir ging es schlecht und ich habe kein Handy.
F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Ich warte noch auf Identitätsdokumente. Ich habe meinen Bruder beauftragt, mir irgendwelche Dokumente zukommen zu lassen.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Meine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben in Deutschland.
F: Wie ist der Kontakt zu diesen Verwandten?
A: Ich telefoniere ab und zu mit meinem Bruder, zu meiner Mutter und meinen Schwestern, habe ich selten und wenn telefonisch Kontakt, wenn sie bei meinem Bruder sind.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Meine Tochter, XXXX geboren. Befragt gebe ich an, dass ich das genaue Geburtsdatum nicht kenne. Ich habe erst letztes Jahr erfahren, dass ich Vater dieses Kindes bin.A: Meine Tochter, römisch 40 geboren. Befragt gebe ich an, dass ich das genaue Geburtsdatum nicht kenne. Ich habe erst letztes Jahr erfahren, dass ich Vater dieses Kindes bin.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ja, mit meiner Lebensgefährtin XXXX.A: Ja, mit meiner Lebensgefährtin römisch 40 .
F: Wie lange leben Sie schon mit ihr zusammen?
A: Seit 3 Monaten neuerlich, ich war ja in Serbien.
F: Können Sie mittlerweile beweisen, dass Sie in Serbien waren?
A: Nein, ich habe keine Identitätsdokumente und kann es nicht beweisen.
F: Seit wann kennen Sie Ihr Kind persönlich?
A: Seit September oder Oktober 2008 kenne ich meine Tochter.
F: Wo wurde Ihr Kind geboren?
A: In Österreich.
F: Wo haben Sie die Mutter dieses Kindes, also Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
A: In Serbien. Befragt gebe ich an, dass auch in Serbien das Kind gezeugt wurde.
F: Das heißt, Sie hatten vom Kennenlernen bis im Herbst 2008 keinen Kontakt zu Ihrer jetzigen Lebensgefährtin?
A: Ja, das stimmt.
F: Das heißt, es war am Anfang also im Jahr 2001 auch nicht geplant, eine Familie zu gründen bzw. eine Lebensgemeinschaft einzugehen?
A: Ja, das stimmt.
F: Stimmt es, dass Sie, da Sie ja schon einen negativen Bescheid erhalten haben, aufgrund eines in Österreich lebenden Kindes davon ausgehen, in Österreich leben zu können?
A: Nein, das ist einfach mein Kind.
F: Können Sie beweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind?
A: Ich möchte, dass Sie meine Lebensgefährtin als Zeugin einvernehmen, sie wird Ihnen sagen, dass ich der Vater bin.
F: Sie brauchen mir nur die Geburtsurkunde vorzulegen, dort wären Sie als Vater eingetragen.
A: In der Geburtsurkunde ist kein Vater eingetragen, weil meine jetzige Lebensgefährtin und ich uns aus den Augen verloren hatten. Aber ich war schon bei der serbischen Botschaft und möchte das Kind als Vater anerkennen.
Vorhalt: nur weil Sie das Kind als Vater anerkennen, heißt das nicht, dass Sie der biologische Vater sind. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich bin der richtige Vater des Kindes.
F: Woher wissen Sie das?
A: Das Kind schaut mir sehr ähnlich und meine Lebensgefährtin hat mir das auch gesagt.
Anmerkung: dem AW wird bis zum 23.07.2009 Zeit gegeben, Beweise über seine Identität und seine Vaterschaft vorzulegen.
Vorhalt: Sie haben am 25.06.2009 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem.
§ 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich bin gefährdet von gewissen Personen in Serbien.
F: Sie haben angegeben, in Serbien gewesen zu sein, das widerspricht der Aussage, dass Sie gefährdet sind, was sagen Sie dazu?
A: Ich war inkognito bei meinem Bruder, habe mich versteckt und niemand hat mich zu Gesicht bekommen.
F: Sind zu den bestehenden weitere Fluchtgründe hinzugekommen oder haben sich die Fluchtgründe geändert?
A: Nein, es sind die gleichen Gründe, als Roma wird man in Serbien diskriminiert.
F: Sie gaben in Ihrem ersten Verfahren auch an, dass Sie sich Geld geliehen hätten und weil Sie es nicht zurückgezahlt haben, gefährdet wären. Ist dieser Grund auch noch aufrecht?
A: Ja, das ist auch noch aktuell.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Serbien entgegen?
A: Ich habe zwei Gründe, erstens bin ich wie angegeben gefährdet und zweitens möchte ich in Österreich gemeinsam mit meinem Kind leben.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihr Kind und Ihre Lebensgefährtin?
A: Beide sind serbische Staatsbürger und haben ein unbefristetes Aufenthaltsvisum für Österreich.
F: Gegen Sie besteht ein aufrechtes Waffenverbot, warum?
A: Das weiß ich nicht. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Freund, dessen Onkel bei einer Firma beschäftigt ist, aus dieser Firma Navigationsgeräte mitgenommen habe. Ich habe ihn dabei aber nur begleitet.
F: Glauben Sie, dass man von Integration sprechen kann, wenn man eingesperrt war und vorbestraft ist?
A: Ich wurde in diese Sache hineingezogen, ich wusste nicht, was passiert war, während der U-Haft habe ich alles versucht, um meine Unschuld zu beweisen.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EGMR und VfGH die Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind jedenfalls dem Schutzbereich gem. Art. 8 EMRK unterliegt.Der RB weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EGMR und VfGH die Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind jedenfalls dem Schutzbereich gem. Artikel 8, EMRK unterliegt.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 09 07.249-EAST-Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.06.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 09 07.249-EAST-Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.08.2009, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 07.09.2009 vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 31.08.2009 erwogen:
Ad I.)Ad römisch eins.)
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 31.08.2009 u.a. den "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen".
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Weder im AsylG 2005 noch im AVG findet sich für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe, insbesondere für die Beigabe eines Rechtsanwaltes, eine Rechtsgrundlage. Anwaltszwang besteht im Verwaltungsverfahren nicht. Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10, vertreten.
Mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe war hinsichtlich Spruchpunkt I. spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe war hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden.
Ad II.)Ad römisch zwei.)
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Beschwerdeführer stützt sein nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er - insbesondere was das Vorbringen betrifft, er werde als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Serbien schikaniert und könne dort nicht leben - zum einen bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat und welche bereits in diesem Verfahren Gegenstand der Beurteilung waren, und welche zum anderen darüber hinaus bereits in diesem ersten abgeschlossenen Asylverfahren - insbesondere in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch private Gläubiger, welchen der Beschwerdeführer die Rückzahlung des ihm erteilten Darlehens bzw. die Zahlung von Zinsen schulde - rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getätigte Behauptung einer Verfolgung durch private Gläubiger im Rahmen der nunmehrigen zweiten Antragstellung im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 25.06.2009 auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren aus dem Jahr 2008 geändert hätten, angab, die Probleme, die er mit den Menschen gehabt habe, hätten sich beruhigt, bei einer Rückkehr würde er keine Probleme mehr haben. Das Problem sei aber, dass er ein "Zigeuner", deswegen habe er keine Perspektive, er könne keine Arbeit finden, deswegen werde er auch beschimpft. Auf die weitere Frage, das bedeute also, das eine Problem gebe es nicht mehr, aber jenes, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre, sei nach wie vor sein Fluchtgrund, stimme das so, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich "Ja". Im Rahmen der weiteren erstinstanzlichen Einvernahme am 14.7.2009 behauptete der Beschwerdeführer davon abweichend allerdings abermals, die Verfolgung durch private Geldverleiher sei nach wie vor aktuell. Abgesehen davon nun, dass genau dieses Vorbringen - wie bereits erwähnt - bereits im ersten abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde, kann darüber hinaus auch in Anbetracht der im nunmehr zweiten Verfahren aufgetretenen Widersprüche nicht davon ausgegangen werden, dass diesem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zukäme.
Was nun die völlig allgemein gehaltene Behauptung des Beschwerdeführers - konkrete Verfolgungsbehauptungen stellte er in diesem Zusammenhang nicht - betrifft, als Angehöriger der Volksgruppe der Roma werde man in Serbien diskriminiert, so ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.Was nun die völlig allgemein gehaltene Behauptung des Beschwerdeführers - konkrete Verfolgungsbehauptungen stellte er in diesem Zusammenhang nicht - betrifft, als Angehöriger der Volksgruppe der Roma werde man in Serbien diskriminiert, so ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass gegenwärtig Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Dies ergibt sich weder aus den bereits im ersten, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Länderfeststellungen, noch aus den durch das Bundesasylamt im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Auch ist solches keineswegs dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: B12 302.041-1/2008/7E vom 18.12.2008 zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat daher keinen neuen Gründe bzw. keine glaubhaften neue Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum einen - wie bereits oben dargestellt - der Beschwerdeführer kein (glaubwürdiges) neues Vorbringen erstattet hat und dass zum anderen bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Serbien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Roma seit dem Zeitpunkt der rechtkräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens am 09.01.2009 nicht eingetreten ist; lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch auf die im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 28.07.2009 getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hingewiesen. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, er könne nicht mehr zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin - bzw. je nach Version Ehegattin - zurückkehren, da ihn diese verlassen habe und ihm verbiete seine Kinder zu sehen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegeben hat, über zahlreiche Verwandte in Serbien zu verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer wenigstens eine notdürftige Unterkunftsmöglichkeit zukommen würde.
Im Lichte der bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Länderfeststellungen sowie der durch das Bundesasylamt im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann in diesem Zusammenhang auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur [wenngleich] für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.Im Lichte der bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Länderfeststellungen sowie der durch das Bundesasylamt im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann in diesem Zusammenhang auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur [wenngleich] für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer neue individuelle Fluchtgründe nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer neue individuelle Fluchtgründe nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erschiene.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 28.07.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008 am 09.01.2009 rechtkräftig abgeschlossene Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 01.04.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides - sohin hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung - nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 01.04.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides - sohin hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung - nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Was Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.Was Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat - im Gegensatz zum ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - behauptete, er habe nunmehr in Österreich eine andere Lebensgefährtin sowie darüber hinaus eine im Jahr 2002 in Österreich geborene Tochter, welche sein leibliches Kind sei. Im Jahr 2008 habe er dieses Kind zum ersten Mal gesehen, er habe anlässlich seines damaligen Aufenthaltes in Österreich erstmals erfahren, dass es sich um sein Kind handle. In diesem Zusammenhang ist aber allerdings auf zwei Aspekte hinzuweisen:
Zum einen war die Existenz dieser angeblichen leiblichen Tochter des Beschwerdeführers diesem seinem Vorbringen zu Folge bereits im Jahr 2008 - also bereits während des ersten, nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - bekannt und hätte er die Existenz dieser Tochter bereits in diesem ersten Asylverfahren vorbringen müssen, damit dieser Umstand dort Berücksichtigung finden hätte können. Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Existenz einer leiblichen Tochter im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht erwähnt hat, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage war, seine Vaterschaft in irgendeiner Form näher zu belegen, nicht geeignet ist, glaubhaft darzutun, dass es sich hierbei wirklich um seine leibliche Tochter handelt, weshalb unter diesem Aspekt nicht von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass es sich tatsächlich um eine leibliche Tochter des Beschwerdeführers handeln sollte, welche in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung besitzt bzw. wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen neuen Lebensgefährtin in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben sollte, so läge weder ein Eingriff in das Familienleben, noch ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der seinen Angaben zu Folge erstmals am 17.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stützt, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer ging allerdings die von ihm nunmehr behauptete Lebensgemeinschaft in Kenntnis dieses Umstandes ein, was nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zur Folge von März 2009 bis Juni 2009 nicht in Österreich auf, was nicht zu Gunsten einer Aufenthaltsverfestigung ins Treffen geführt werden kann. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist und mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20.02.2009, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber der erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert (vgl. diesbezüglich auch etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass es sich tatsächlich um eine leibliche Tochter des Beschwerdeführers handeln sollte, welche in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung besitzt bzw. wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen neuen Lebensgefährtin in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben sollte, so läge weder ein Eingriff in das Familienleben, noch ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der seinen Angaben zu Folge erstmals am 17.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stützt, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer ging allerdings die von ihm nunmehr behauptete Lebensgemeinschaft in Kenntnis dieses Umstandes ein, was nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zur Folge von März 2009 bis Juni 2009 nicht in Österreich auf, was nicht zu Gunsten einer Aufenthaltsverfestigung ins Treffen geführt werden kann. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist und mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20.02.2009, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber der erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert vergleiche diesbezüglich auch etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt, so jedenfalls - keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt, so jedenfalls - keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
24.11.2009