Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 408.648-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zahl 09 02.357-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zahl 09 02.357-EAST Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 24.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, eine Erstbefragung sowie am 25.03.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs (in Gegenwart eines Rechtsberaters sowie bevollmächtigten Vertreters) der Beschwerdeführerin stattgefunden.
Anlässlich der Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin, am 13.02.2009 legal von Tbilisi mit einem Reisebus in die Türkei gereist zu sein. Am nächsten Tag wäre sie legal mit einem georgischen Reisepass und einem Schengenvisum von Istanbul direkt nach Wien geflogen.
Sie sei nach Österreich gekommen, da sie mit ihrer hier lebenden Tochter zusammen sein wolle. In ihrer Heimat habe sie alles verloren.
Aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin geht hervor, dass am XXXXvon der niederländischen Botschaft in Georgien ein Schengenvisum, gültig vom XXXX bis zum XXXX ausgestellt wurde.Aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin geht hervor, dass am XXXXvon der niederländischen Botschaft in Georgien ein Schengenvisum, gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgestellt wurde.
Am 06.03.2009 richtete das Bundesasylamt an die Niederlande ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO), welches am selben Tag elektronisch über Dublinet übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 13.03.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die niederländischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres Asylantrages gem. Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-VO zu (siehe Aktenseite 21).Am 06.03.2009 richtete das Bundesasylamt an die Niederlande ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 9, Absatz 2, bzw. 3 der VO Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO), welches am selben Tag elektronisch über Dublinet übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 13.03.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die niederländischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres Asylantrages gem. Artikel 9, Absatz 2, der Dublin-II-VO zu (siehe Aktenseite 21).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 14.08.2009, Zl. 09 02.357-EAST Ost, gem.
§ 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Niederlande gem. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Niederlande gem. Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. [...]
Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 19, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Niederlande mit Schreiben vom 13.03.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, der Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung der Asylwerberin in die Niederlande somit mit Ablauf des 13.09.2009. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 13.09.2009 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin den Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Ausgehend davon, dass Niederlande mit Schreiben vom 13.03.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, der Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung der Asylwerberin in die Niederlande somit mit Ablauf des 13.09.2009. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 13.09.2009 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin den Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
30.10.2009