Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D5 309660-4/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag des XXXX auch XXXX, StA. von Usbekistan, vom 29.4.2009 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 05 12.517-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 auch römisch 40 , StA. von Usbekistan, vom 29.4.2009 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 05 12.517-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.3.2007, GZ. 309.660-1/2E-XIX/61/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.3.2007, GZ. 309.660-1/2E-XIX/61/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Antragsteller, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste am 15.8.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag zum ersten Mal die Gewährung von Asyl. Am 24.8.2005 und am 1.12.2006 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 18.1.2007, Zahl: 05 12.517-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Usbekistan für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin, dass der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen werde (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6.2.2007 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.3.2007, Zl. 309.660-1/12E-XIX/61/07, war die Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2007 gemäß § 7 und § 8 AsylG abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 22.1.2009, Zl. 2007/19/0375, ab.römisch eins. 1. Der Antragsteller, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste am 15.8.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag zum ersten Mal die Gewährung von Asyl. Am 24.8.2005 und am 1.12.2006 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 18.1.2007, Zahl: 05 12.517-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Usbekistan für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin, dass der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6.2.2007 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.3.2007, Zl. 309.660-1/12E-XIX/61/07, war die Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2007 gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 22.1.2009, Zl. 2007/19/0375, ab.
2. Am 7.5.2007 stellte der Antragsteller einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 8.5.2007, am 16.5.2007 und am 30.5.2007 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2007, Zahl: 07 04.276, war der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 7.5.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (= Spruchteil II.) worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.8.2007, Zl. 309.660-2/3Z-XIX/61/07, war der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Erkenntnis vom 5.3.2009, GZ. D5 309660-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die (als Berufung eingebrachte) Beschwerde des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis war mit der ordnungsgemäßen Zustellung am 11.3.2009 rechtswirksam erlassen worden.2. Am 7.5.2007 stellte der Antragsteller einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 8.5.2007, am 16.5.2007 und am 30.5.2007 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2007, Zahl: 07 04.276, war der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 7.5.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (= Spruchteil römisch zwei.) worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.8.2007, Zl. 309.660-2/3Z-XIX/61/07, war der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Erkenntnis vom 5.3.2009, GZ. D5 309660-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die (als Berufung eingebrachte) Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis war mit der ordnungsgemäßen Zustellung am 11.3.2009 rechtswirksam erlassen worden.
3. Am 23.3.2009 stellte der Antragsteller einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag fanden am 23.3.2009 und am 8.4.2009 die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2009, Zahl: 09 03.541 EAST-OST, war der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (= Spruchteil II.) worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller wiederum fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 6.5.2009, GZ. D5 309660-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der ordnungsgemäßen Zustellung an den Antragsteller selbst und an seinen Vertreter RA Mag. Auner in Rechtskraft.3. Am 23.3.2009 stellte der Antragsteller einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag fanden am 23.3.2009 und am 8.4.2009 die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2009, Zahl: 09 03.541 EAST-OST, war der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (= Spruchteil römisch zwei.) worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller wiederum fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 6.5.2009, GZ. D5 309660-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der ordnungsgemäßen Zustellung an den Antragsteller selbst und an seinen Vertreter RA Mag. Auner in Rechtskraft.
4. Am 29.4.2009 stellte der Antragsteller in Bezug auf seinen ersten Asylantrag einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 05 12.517-BAW, und begründete diesen wie folgt:
An ihn sei von Bekannten am 16.4.2009 eine Mitteilung erstattet worden, dass ein Zeuge vorhanden sei, M.S. (AIS-Zl. 05 07.638), welcher Angaben zu den Fluchtgründen des Antragstellers machen könne, und sei dessen Adresse bzw. Name dem Antragsteller am selben Tag weitergeleitet worden. Es liege daher nach Ansicht des Antragstellers ein neuer Beweis vor, welcher den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Die Antragstellung sei fristgerecht, zumal der Antragsteller erst am 16.4.2009 in Kenntnis über das Vorhandensein und die Adresse dieses Zeugen gesetzt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über den Antrag vom 29.4.2009 auf Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens folgende Erwägungen getroffen:
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass er nunmehr am 16.4.2009 von Bekannten erfahren habe, dass es einen Zeugen gebe, der Angaben zu seinen Fluchtgründen machen könne. Am selben Tag seien ihm auch Name und Adresse dieses Zeugen bekannt gegeben worden. Zur Rechtzeitigkeit seines Antrages auf Wiederaufnahme führt der Antragsteller aus, er habe von diesem Zeugen erst am 16.4.2009 erfahren, weswegen die zweiwöchige Frist noch nicht verstrichen sei.
Der Antragsteller gibt an, dass er von dem Zeugen erst am 16.4.2009 Kenntnis erlangt habe, was aus folgenden Gründen als bloße Behauptung, die nicht den Tatsachen entspricht, zu qualifizieren ist:
Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 9.6.2009 war der nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme genannte Zeuge M.S. (AIS-Zl. 05 07.638) von 16.9.2005 bis 30.3.2006 in 1200 Wien, Leystraße 125/5 gemeldet. Seit 30.3.3006 ist dieser Zeuge in 1020 Wien, Josefinengasse 12/19 aufrecht gemeldet. Als Unterkunftgeber an dieser Adresse wird der Antragsteller als Hauptmieter genannt.
Der Antragsteller war laut Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 9.6.2009 vom 25.8.2005 bis 30.3.2006 - ebenso wie der namhaft gemachte Zeuge - an der Adresse 1200 Wien, Leystraße 125/5 gemeldet und von 30.3.2006 bis 27.2.2009 - erneut ebenso wie der namhaft gemachte Zeuge - an der Adresse 1020 Wien, Josefinengasse 12/19 gemeldet.
Der Antragsteller war daher seit dem 16.9.2005 an derselben Adresse wie der nunmehr namhaft gemachte Zeuge gemeldet und muss daher spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass ihm dieser bekannt war. Es ist folglich völlig unglaubwürdig bzw. geradezu denkunmöglich, dass dem Antragsteller erst am 16.4.2009 (!) bekannt geworden sei, sein Mitbewohner namens M.S., den er zu diesem Zeitpunkt zumindest dreieinhalb Jahre gekannt und mit ihm zusammen gewohnt haben dürfte, könne Angaben zu seinen Fluchtgründen machen. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der Antragsteller am selben Tag wie der Zeuge M.S. in die Wohnung in 1020 Wien, Josefinengasse 12/19 umgezogen ist, dort als Hauptmieter und der Zeuge M.S. als sein Untermieter gemeldet war. Aus dem knapp dreieinhalb Jahre gemeinsamen Wohnen in der gleichen Wohnung ist jedoch zu schließen, dass, soweit Kommunikation stattfindet, der Antragsteller schon zu einem viel früheren Zeitpunkt als dem 16.4.2009 davon Kenntnis erlangt hat, dass der Zeuge M.S. für ihn förderliche Angaben in seinem Asylverfahren machen könnte. Es ist absolut unglaubwürdig und daher auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer erst am 16.4.2009 bekannt geworden ist, dass der Zeuge M.S. Angaben in seinem Asylverfahren machen könnte, und hätte der Antragsteller diesen Zeugen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in seinem Asylverfahren namhaft machen können. Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, warum dem Antragsteller die Adresse des Zeugen bekannt gegeben werden musste, da ihm diese ohnehin bekannt gewesen sein musste.
Bereits die zweite und die dritte Asylantragstellung erwecken ebenso wie dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Asylantrag den Anschein, dass im Fall des Antragstellers die Rechtsbehelfe des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. der Asylgesetze an sich missbräuchlich verwendet werden.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.
Der Antragsteller hat, wie oben bereits unter Punkt 1. dargestellt, von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, sein langjähriger Mitbewohner könne nunmehr als Zeuge in seinem Asylverfahren Angaben über seine Fluchtgründe machen, bereits vor dem 16.4.2009 Kenntnis erlangt.
Somit hat im Fall des Antragstellers die zweiwöchige Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit Sicherheit bereits vor dem 16.4.2009 geendet, zumal der Antragsteller den namhaft gemachten Zeugen seit Jahren kennt und zwingenderweise schon vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund haben musste. Zu dem Umstand, wann die Kenntnis über den Wiederaufnahmegrund tatsächlich eingetreten ist, hat der Antragsteller - entgegen § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG - nichts vorgebracht.Somit hat im Fall des Antragstellers die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit Sicherheit bereits vor dem 16.4.2009 geendet, zumal der Antragsteller den namhaft gemachten Zeugen seit Jahren kennt und zwingenderweise schon vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund haben musste. Zu dem Umstand, wann die Kenntnis über den Wiederaufnahmegrund tatsächlich eingetreten ist, hat der Antragsteller - entgegen Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG - nichts vorgebracht.
Die gegenständliche Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme hat daher vor dem 29.4.2009 geendet. Der am 29.4.2009 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als verspätet.
2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
22.09.2009