Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Ein anhängiges Beschwerdeverfahren gem. § 9 AsylG stellt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, weshalb die Behörde jedenfalls auch während des anhängigen Verfahrens gem. § 9 AsylG über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG innerhalb der Frist des § 73 (1) zu entscheiden gehabt hätte.Ein anhängiges Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 9, AsylG stellt keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, weshalb die Behörde jedenfalls auch während des anhängigen Verfahrens gem. Paragraph 9, AsylG über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG innerhalb der Frist des Paragraph 73, (1) zu entscheiden gehabt hätte.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, befristete Aufenthaltsberechtigung, Berufungsverfahren, Beschwer, subsidiäre Schutzgründe, VorfrageZuletzt aktualisiert am
28.09.2009