Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C9 257925-2/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2009 zu Recht erkannt:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, gilt mit der Maßgabe, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum desXXXX richtig "XXXX" lautet.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) hat mit Bescheid vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, zugestellt an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter am 13.04.2007, der Berufung des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zl. 04 16.046-BAT, stattgegeben undXXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) hat mit Bescheid vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, zugestellt an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter am 13.04.2007, der Berufung des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zl. 04 16.046-BAT, stattgegeben undXXXX gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit dem am 07.11.2008 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.11.2008 beantragte das Bundesasylamt als antragstellende Partei die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens insoweit, als das korrekte Geburtsdatum des Asylberechtigten XXXX nicht "XXXX" sondern "XXXX" laute.2. Mit dem am 07.11.2008 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.11.2008 beantragte das Bundesasylamt als antragstellende Partei die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens insoweit, als das korrekte Geburtsdatum des Asylberechtigten römisch 40 nicht "XXXX" sondern "XXXX" laute.
Das Bundesasylamt begründete seinen Antrag damit, dass dem og. Fremden in zweiter Instanz am 13.04.2007 unter den Personalien "XXXX" (demnach zum Zeitpunkt der Anerkennung minderjährig) Asyl in Österreich gewährt worden sei.
Am 21.07.2007 seien beim Bundesasylamt die Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 der Mutter und der vier Geschwister des Asylberechtigten im Wege der Österreichischen Botschaft eingelangt. Im Antragsformular gemäß § 35 AsylG 2005 habe die Mutter des Asylberechtigten diesen mit dem Vornamen "XXXX" bezeichnet und als sein Geburtsdatum den XXXX genannt. Eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme mit dem Asylberechtigten hätte die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten jedoch in keinster Weise aufklären können. Ein Indiz dafür, dass der Asylberechtigte tatsächlich am XXXX geboren sei, sei die Tatsache, dass der Asylberechtigte selbst angegeben hätte, dass seine Schwester XXXX seine Zwillingsschwester sei. Das Geburtsdatum der Schwester sei laut Kopie ihres afghanischen Reisepasses bzw. laut der Bestätigung des Konsulates der Republik Afghanistan in Quetta eindeutig mit XXXX festgesetzt. Es sei klar erkennbar, dass sich der Asylberechtigte vorsätzlich vor österreichischen Behörden als Minderjähriger ausgegeben habe, um einen Familiennachzug überhaupt möglich zu machen. Das Bundesasylamt ersuche daher um Bekanntgabe, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens in die Wege geleitet werde.Am 21.07.2007 seien beim Bundesasylamt die Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 der Mutter und der vier Geschwister des Asylberechtigten im Wege der Österreichischen Botschaft eingelangt. Im Antragsformular gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 habe die Mutter des Asylberechtigten diesen mit dem Vornamen "XXXX" bezeichnet und als sein Geburtsdatum den römisch 40 genannt. Eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme mit dem Asylberechtigten hätte die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten jedoch in keinster Weise aufklären können. Ein Indiz dafür, dass der Asylberechtigte tatsächlich am römisch 40 geboren sei, sei die Tatsache, dass der Asylberechtigte selbst angegeben hätte, dass seine Schwester römisch 40 seine Zwillingsschwester sei. Das Geburtsdatum der Schwester sei laut Kopie ihres afghanischen Reisepasses bzw. laut der Bestätigung des Konsulates der Republik Afghanistan in Quetta eindeutig mit römisch 40 festgesetzt. Es sei klar erkennbar, dass sich der Asylberechtigte vorsätzlich vor österreichischen Behörden als Minderjähriger ausgegeben habe, um einen Familiennachzug überhaupt möglich zu machen. Das Bundesasylamt ersuche daher um Bekanntgabe, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens in die Wege geleitet werde.
3. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag des Bundesasylamtes wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
4. Am 20.11.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zl. 04 16.046-BAT.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Wiederaufnahmeantrag des Bundesasylamtes und in die folgenden, gleichzeitig vorgelegten Beweismittel (OZ 1):
Kopie des Antragsformulars gemäß § 35 AsylG 2005 der Mutter des Asylberechtigten namens XXXX;Kopie des Antragsformulars gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 der Mutter des Asylberechtigten namens römisch 40 ;
Kopie des afghanischen Reisepasses der Schwester des Asylberechtigten namens XXXX;Kopie des afghanischen Reisepasses der Schwester des Asylberechtigten namens römisch 40 ;
Kopie einer Bestätigung des afghanischen Generalkonsulates in Quetta;
Kopie der Niederschrift der Zeugeneinvernahme des Asylberechtigten vor dem Bundesasylamt am 06.02.2008.
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zur Zl. 04 16.046-BAT (OZ 2).
Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009, an der sowohl eine Vertreterin des Bundesasylamtes als auch der Asylberechtigte XXXX als beteiligte Partei persönlich teilnahmen (OZ 6).Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009, an der sowohl eine Vertreterin des Bundesasylamtes als auch der Asylberechtigte römisch 40 als beteiligte Partei persönlich teilnahmen (OZ 6).
Einsicht in die folgenden vom Bundesasylamt vorgelegten Dokumente:
Kopie des afghanischen Reisepasses der Mutter des Asylberechtigten;
Kopie des afghanischen Reisepasses der Schwester des Asylberechtigten;
Kopien der Bestätigungen des afghanischen Generalkonsulates in Quetta betreffend der Mutter und der vier Geschwister des Asylberechtigten;
Kopien der afghanischen Personalausweise der Mutter und der vier Geschwister des Asylberechtigten samt den dazugehörenden deutschen Übersetzungen sowie den diesbezüglichen urkundentechnischen Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamtes.
Einsicht die vom Asylberechtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des afghanischen Reisepasses der Zwillingsschwester des Asylberechtigten.
2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, zugestellt am 13.04.2007, wurde XXXX, StA. Afghanistan, gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig Asyl gewährt.1. Mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, zugestellt am 13.04.2007, wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig Asyl gewährt.
2. Der Asylberechtigte XXXX wurde am XXXX in Ghazni (Afghanistan) geboren.2. Der Asylberechtigte römisch 40 wurde am römisch 40 in Ghazni (Afghanistan) geboren.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2. Zum festgestellten Sachverhaltrömisch zwei.2. Zum festgestellten Sachverhalt
1. Die Feststellung, dassXXXXrechtskräftig Asyl gewährt wurde, stützt sich auf den unbedenklichen, unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
2. Die Feststellung hinsichtlich des Geburtsdatums des XXXX mitXXXX beruht auf folgenden Erwägungen:2. Die Feststellung hinsichtlich des Geburtsdatums des römisch 40 mitXXXX beruht auf folgenden Erwägungen:
2.1. Mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 wurde als Geburtsdatum des Asylberechtigten XXXX der XXXX festgestellt (siehe Punkt II.1.1., S. 3 des Bescheides). Der UBAS stützte die diesbezügliche Feststellung zur Person auf das widerspruchsfreie und daher glaubwürdige Vorbringen des Berufungswerbers in der Ersteinvernahme und bei der Berufungsverhandlung (siehe Punkt II.2.1., S. 12 des Bescheides).2.1. Mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 wurde als Geburtsdatum des Asylberechtigten römisch 40 der römisch 40 festgestellt (siehe Punkt römisch zwei.1.1., S. 3 des Bescheides). Der UBAS stützte die diesbezügliche Feststellung zur Person auf das widerspruchsfreie und daher glaubwürdige Vorbringen des Berufungswerbers in der Ersteinvernahme und bei der Berufungsverhandlung (siehe Punkt römisch zwei.2.1., S. 12 des Bescheides).
2.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte die Vertreterin des Bundesasylamtes als antragstellende Partei zur Begründung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages aus, dass der Asylberechtigte in seiner Ersteinvernahme als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe. Sowohl bei der Antragstellung am 11.08.2004 als auch bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamtes am 20.01.2005 habe der Asylberechtigte immer behauptet, dass er nicht wüsste, wann er genau geboren sei, sondern nur angegeben habe, dass er wisse, 14 Jahre alt zu sein. Daraus hätte sich als Geburtsjahr das JahrXXXXergeben. Auch in seiner Berufung an den UBAS vom 14.02.2005 wurde das Jahr XXXX als Geburtsjahr angegeben. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS am 10.10.2005 habe der Asylberechtigte erstmals angegeben, am XXXX im XXXX geboren zu sein, was dem Datum XXXX entspreche. Diesbezüglich gab der Asylberechtigte an, dass er dieses Datum mit seiner 26-jährigen älteren Schwester errechnet habe, die sich in Wien befinden würde. Mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 sei dem Asylberechtigten Asyl gewährt worden. Am 14.09.2007 seien beim BAT Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 der behaupteten Mutter und vier Geschwister des Asylberechtigten eingelangt, die von der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) (in der Folge: ÖB Islamabad) übermittelt worden seien. Die ausgefüllten Antragsformulare seien von Amts wegen übersetzt worden. Daraus hätte sich ergeben, dass die behauptete Mutter des Asylberechtigten angegeben habe, dass sich der Antrag im Familienverfahren auf die in Österreich lebende Bezugsperson mit dem Namen "XXXX" (= XXXX) beziehen würde. Die angebliche Mutter des Asylberechtigten hätte bei der ÖB Islamabad Geburtsurkunden für sich und ihre vier Kinder vorgelegt. Aus einer kriminaltechnischen Untersuchung des Bundeskriminalamtes vom 23.07.2008 habe sich ergeben, dass es sich bei diesen Geburtsurkunden durchwegs mit hoher Wahrscheinlichkeit um Totalfälschungen handle. Weiters hätte die Mutter zwei afghanische Reisepässe vorgelegt, und zwar einer ausgestellt auf die Mutter und drei ihrer Kinder sowie ein weiterer Reisepass der ältesten Tochter. Weiters seien Bestätigungen des afghanischen Generalkonsulates in Quetta vorgelegt worden, aus denen sich die Namen und Geburtsdaten der Mutter und ihrer vier Kinder ergeben würden.2.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte die Vertreterin des Bundesasylamtes als antragstellende Partei zur Begründung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages aus, dass der Asylberechtigte in seiner Ersteinvernahme als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben habe. Sowohl bei der Antragstellung am 11.08.2004 als auch bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamtes am 20.01.2005 habe der Asylberechtigte immer behauptet, dass er nicht wüsste, wann er genau geboren sei, sondern nur angegeben habe, dass er wisse, 14 Jahre alt zu sein. Daraus hätte sich als Geburtsjahr das JahrXXXXergeben. Auch in seiner Berufung an den UBAS vom 14.02.2005 wurde das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr angegeben. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS am 10.10.2005 habe der Asylberechtigte erstmals angegeben, am römisch 40 im römisch 40 geboren zu sein, was dem Datum römisch 40 entspreche. Diesbezüglich gab der Asylberechtigte an, dass er dieses Datum mit seiner 26-jährigen älteren Schwester errechnet habe, die sich in Wien befinden würde. Mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 sei dem Asylberechtigten Asyl gewährt worden. Am 14.09.2007 seien beim BAT Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 der behaupteten Mutter und vier Geschwister des Asylberechtigten eingelangt, die von der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) (in der Folge: ÖB Islamabad) übermittelt worden seien. Die ausgefüllten Antragsformulare seien von Amts wegen übersetzt worden. Daraus hätte sich ergeben, dass die behauptete Mutter des Asylberechtigten angegeben habe, dass sich der Antrag im Familienverfahren auf die in Österreich lebende Bezugsperson mit dem Namen "XXXX" (= römisch 40 ) beziehen würde. Die angebliche Mutter des Asylberechtigten hätte bei der ÖB Islamabad Geburtsurkunden für sich und ihre vier Kinder vorgelegt. Aus einer kriminaltechnischen Untersuchung des Bundeskriminalamtes vom 23.07.2008 habe sich ergeben, dass es sich bei diesen Geburtsurkunden durchwegs mit hoher Wahrscheinlichkeit um Totalfälschungen handle. Weiters hätte die Mutter zwei afghanische Reisepässe vorgelegt, und zwar einer ausgestellt auf die Mutter und drei ihrer Kinder sowie ein weiterer Reisepass der ältesten Tochter. Weiters seien Bestätigungen des afghanischen Generalkonsulates in Quetta vorgelegt worden, aus denen sich die Namen und Geburtsdaten der Mutter und ihrer vier Kinder ergeben würden.
Am 06.02.2008 sei der Asylberechtigte als Zeuge im Antragsverfahren seiner behaupteten Mutter und vier Geschwister niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme sei der Asylberechtigte über den bisherigen Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt und zu den Angaben seiner Mutter befragt worden. Auf Vorhalt, dass die Mutter ihn mit XXXX benannt hätte, hätte der Bf. wortwörtlich geantwortet: "Ich weiß es nicht." Weiters sei ihm vorgehalten worden, dass er selbst bislang immer angegeben hätte, im Jahr XXXX bzw. amXXXX geboren zu sein, und dass seine angebliche Mutter im Gegensatz dazu angegeben hätte, dass ihr Sohn XXXX am XXXX (= XXXX) geboren sei. Auf die Frage, welches Geburtsdatum der Wahrheit entsprechen würde, hätte der Asylberechtigte wortwörtlich geantwortet: "Vielleicht ist das ein Fehler von meiner Mutter. Sie sagte mir damals, als ich ausreiste, dass ich 14 Jahre alt bin."Am 06.02.2008 sei der Asylberechtigte als Zeuge im Antragsverfahren seiner behaupteten Mutter und vier Geschwister niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme sei der Asylberechtigte über den bisherigen Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt und zu den Angaben seiner Mutter befragt worden. Auf Vorhalt, dass die Mutter ihn mit römisch 40 benannt hätte, hätte der Bf. wortwörtlich geantwortet: "Ich weiß es nicht." Weiters sei ihm vorgehalten worden, dass er selbst bislang immer angegeben hätte, im Jahr römisch 40 bzw. amXXXX geboren zu sein, und dass seine angebliche Mutter im Gegensatz dazu angegeben hätte, dass ihr Sohn römisch 40 am römisch 40 (= römisch 40 ) geboren sei. Auf die Frage, welches Geburtsdatum der Wahrheit entsprechen würde, hätte der Asylberechtigte wortwörtlich geantwortet: "Vielleicht ist das ein Fehler von meiner Mutter. Sie sagte mir damals, als ich ausreiste, dass ich 14 Jahre alt bin."
Dazu sei zu bemerken, dass der Asylberechtigte anlässlich seiner Ersteinvernahme am 11.08.2004 angegeben hatte, im Jahr 2001 Afghanistan verlassen zu haben. Ihm sei auch vorgehalten worden, dass das Bundesasylamt derzeit keine Veranlassung sehen würde, den Angaben der Mutter keinen Glauben zu schenken, zumal der Asylberechtigte selbst in seinem Verfahren keine Beweismittel vorlegen hätte können, die seine Angaben gestützt hätten. Der Asylberechtigte hätte dann ergänzt, dass seine Mutter sich nicht auskennen würde, er eine Zwillingsschwester namensXXXX habe und sie auch das Geburtsdatum falsch angegeben hätte. Auf Vorhalt, dass das Geburtsdatum seiner Zwillingsschwester im Antragsformular mit XXXX (= XXXX) vermerkt sei, hätte der Asylberechtigte wortwörtlich geantwortet: "Ich weiß nicht, was da falsch ist. Sie haben zur Botschaft einen Nachbarn mitgenommen." Festzuhalten sei diesbezüglich, dass sowohl im afghanischen Reisepass der Zwillingsschwester XXXX als auch in der Bestätigung des afghanischen Generalkonsulates in Quetta als Geburtsdatum derXXXX angeführt werde.Dazu sei zu bemerken, dass der Asylberechtigte anlässlich seiner Ersteinvernahme am 11.08.2004 angegeben hatte, im Jahr 2001 Afghanistan verlassen zu haben. Ihm sei auch vorgehalten worden, dass das Bundesasylamt derzeit keine Veranlassung sehen würde, den Angaben der Mutter keinen Glauben zu schenken, zumal der Asylberechtigte selbst in seinem Verfahren keine Beweismittel vorlegen hätte können, die seine Angaben gestützt hätten. Der Asylberechtigte hätte dann ergänzt, dass seine Mutter sich nicht auskennen würde, er eine Zwillingsschwester namensXXXX habe und sie auch das Geburtsdatum falsch angegeben hätte. Auf Vorhalt, dass das Geburtsdatum seiner Zwillingsschwester im Antragsformular mit römisch 40 (= römisch 40 ) vermerkt sei, hätte der Asylberechtigte wortwörtlich geantwortet: "Ich weiß nicht, was da falsch ist. Sie haben zur Botschaft einen Nachbarn mitgenommen." Festzuhalten sei diesbezüglich, dass sowohl im afghanischen Reisepass der Zwillingsschwester römisch 40 als auch in der Bestätigung des afghanischen Generalkonsulates in Quetta als Geburtsdatum derXXXX angeführt werde.
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe sich, dass der Asylberechtigte eine Zwillingsschwester habe, die am XXXX geboren sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Asylberechtigte an diesem Datum geboren sei. Der Asylberechtigte habe daher zum Zeitpunkt der Antragstellung der angeblichen Mutter und Geschwister bei deren Antragstellung bei der ÖB Islamabad am 05.06.2007 bereits das 18. Lebensjahr vollendet und sei somit zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen. Aufgrund dessen wäre daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AsylG 2005 die Durchführung eines Familienverfahrens bzw. Botschaftsverfahrens hinsichtlich der angeblichen Mutter und Geschwister des Asylberechtigten nicht möglich und zulässig. Bemerkenswert sei schließlich auch, dass der Asylberechtigte offensichtlich auch gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger als seinem gesetzlichen Vertreter niemals sein exaktes Geburtsdatum genannt habe, zumal in der vom Jugendwohlfahrtsträger verfassten Berufung als Geburtsdatum lediglich das Jahr XXXX angeführt worden sei.Aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe sich, dass der Asylberechtigte eine Zwillingsschwester habe, die am römisch 40 geboren sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Asylberechtigte an diesem Datum geboren sei. Der Asylberechtigte habe daher zum Zeitpunkt der Antragstellung der angeblichen Mutter und Geschwister bei deren Antragstellung bei der ÖB Islamabad am 05.06.2007 bereits das 18. Lebensjahr vollendet und sei somit zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen. Aufgrund dessen wäre daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AsylG 2005 die Durchführung eines Familienverfahrens bzw. Botschaftsverfahrens hinsichtlich der angeblichen Mutter und Geschwister des Asylberechtigten nicht möglich und zulässig. Bemerkenswert sei schließlich auch, dass der Asylberechtigte offensichtlich auch gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger als seinem gesetzlichen Vertreter niemals sein exaktes Geburtsdatum genannt habe, zumal in der vom Jugendwohlfahrtsträger verfassten Berufung als Geburtsdatum lediglich das Jahr römisch 40 angeführt worden sei.
Das Bundesasylamt beantragte daher die Wiederaufnahme des vom UBAS mit Bescheid vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, dahingehend, dass im wiederaufgenommenen Verfahren die Identität des Asylberechtigten (Name und Geburtsdatum) ermittelt und richtiggestellt werde.
2.3. Der Asylberechtigte als ebenfalls beteiligte Partei des Verfahrens nahm nach erfolgter Belehrung hinsichtlich der Strafbarkeit gemäß § 119 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der mündlichen Verhandlung zum Antragsvorbringen des Bundesasylamtes Stellung: Sein richtiges Geburtsdatum laute XXXX. Er hätte sein richtiges Geburtsdatum nicht gekannt, er wisse nur, dass er im afghanischen Jahr XXXX geboren sei. Er habe erst bei seiner Ausreise aus dem Iran erfahren, dass er damals 14 Jahre alt gewesen sei. Als er nach Österreich gekommen sei, hätte er nicht gewusst, dass er am XXXX geboren sei. Er sei dann zu seiner bereits in Österreich lebenden Schwester gegangen. Er habe sie gefragt, wann er geboren sei. Seine Schwester und sein Schwager hätten ihm dann gesagt, dass er in einer Zeit geboren worden sei, als es zwischen den Paschtunen und den Hazara Konflikte und Kämpfe gegeben hätte. Sie hätten dann ausgerechnet, dass er am XXXX geboren sei, was dem XXXXentsprechen würde.2.3. Der Asylberechtigte als ebenfalls beteiligte Partei des Verfahrens nahm nach erfolgter Belehrung hinsichtlich der Strafbarkeit gemäß Paragraph 119, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der mündlichen Verhandlung zum Antragsvorbringen des Bundesasylamtes Stellung: Sein richtiges Geburtsdatum laute römisch 40 . Er hätte sein richtiges Geburtsdatum nicht gekannt, er wisse nur, dass er im afghanischen Jahr römisch 40 geboren sei. Er habe erst bei seiner Ausreise aus dem Iran erfahren, dass er damals 14 Jahre alt gewesen sei. Als er nach Österreich gekommen sei, hätte er nicht gewusst, dass er am römisch 40 geboren sei. Er sei dann zu seiner bereits in Österreich lebenden Schwester gegangen. Er habe sie gefragt, wann er geboren sei. Seine Schwester und sein Schwager hätten ihm dann gesagt, dass er in einer Zeit geboren worden sei, als es zwischen den Paschtunen und den Hazara Konflikte und Kämpfe gegeben hätte. Sie hätten dann ausgerechnet, dass er am römisch 40 geboren sei, was dem XXXXentsprechen würde.
Die Frage, ob XXXX seine Zwillingsschwester sei, wurde vom Asylberechtigten bejaht. Auch die Frage, ob das von ihm angegebene Geburtsdatum XXXX also nur dadurch zustande gekommen sei, dass sich dieses Datum vom XXXX ableiten würde, das wiederum von seiner Schwester und seinem Schwager aufgrund von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara errechnet worden sei, wurde vom Asylberechtigten bejaht.Die Frage, ob römisch 40 seine Zwillingsschwester sei, wurde vom Asylberechtigten bejaht. Auch die Frage, ob das von ihm angegebene Geburtsdatum römisch 40 also nur dadurch zustande gekommen sei, dass sich dieses Datum vom römisch 40 ableiten würde, das wiederum von seiner Schwester und seinem Schwager aufgrund von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara errechnet worden sei, wurde vom Asylberechtigten bejaht.
Auf Vorhalt, ob das DatumXXXX im Hinblick auf die längere Dauer der Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara nicht einfach willkürlich festgelegt worden sei, ergänzte der Asylberechtigte, dass auch sein Onkel mütterlicherseits sein Geburtsdatum auf einer Seite des Korans aufgeschrieben habe. Dies hätte der Onkel seiner Mutter mitgeteilt. Weder er selbst noch seine Schwester oder sein Schwager hätten diesen Koran aber jemals gesehen.
Auf Vorhalt, warum die Mutter dann als sein Geburtsdatum bei der ÖB Islamabad den XXXX und nicht den XXXX angegeben habe, wenn der Onkel ihr doch diesen Koran gezeigt hätte, antwortete der Bf. wörtlich:Auf Vorhalt, warum die Mutter dann als sein Geburtsdatum bei der ÖB Islamabad den römisch 40 und nicht den römisch 40 angegeben habe, wenn der Onkel ihr doch diesen Koran gezeigt hätte, antwortete der Bf. wörtlich:
"Meine Mutter ist mit einem Nachbarn zur ÖB hingegangen. Meine Mutter ist Analphabetin. Sie müssten wohl dort bei der ÖB jemand anderen gefragt haben, um mit meiner Mutter diese Formulare auszufüllen. Meine Mutter sagte mir später, dass sie dieser Person auch 1.000 pakistanische Rupien bezahlen musste. Es kann sein, dass sich diese Person geirrt hat."
Auf die Frage, warum die Mutter seinen Namen mit "XXXX" angegeben habe, erwiderte der Asylberechtigte, dass sein Schwager XXXX heißen würde. Sein Vorname sei XXXXund sein Nachname XXXX.Auf die Frage, warum die Mutter seinen Namen mit "XXXX" angegeben habe, erwiderte der Asylberechtigte, dass sein Schwager römisch 40 heißen würde. Sein Vorname sei XXXXund sein Nachname römisch 40 .
Auf Vorhalt, dass die Mutter die Antragsformulare ausgefüllt und Personaldokumente für sich und ihre Kinder vorgelegt habe und die Mutter bei der Antragstellung bei der ÖB Islamabad den positiven UBAS-Bescheid des Asylberechtigten bereits mitgehabt habe, antwortete der Asylberechtigte nicht, sondern legte eine Kopie einiger Seiten des Reisepasses seiner Zwillingsschwester vor, wonach ihr Geburtsdatum auf Seite 11 des Reisepasses auf "XXXX" berichtigt worden sei.
2.4. Aus dem Vorbringen des Bundesasylamtes, den Angaben des Asylberechtigten in der mündlichen Verhandlung sowie den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Asylberechtigte XXXX heißt und am XXXX (= XXXX im XXXX) geboren ist.2.4. Aus dem Vorbringen des Bundesasylamtes, den Angaben des Asylberechtigten in der mündlichen Verhandlung sowie den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Asylberechtigte römisch 40 heißt und am römisch 40 (= römisch 40 im römisch 40 ) geboren ist.
Im Rahmen des Botschaftsverfahrens vor der ÖB Islamabad wurden von der Mutter des Asylberechtigten die dafür vorgesehenen Antragsformulare ausgefüllt und im Zuge dessen auch zwei afghanische Reisepässe, fünf Bestätigungen des afghanischen Generalkonsulates in Quetta und fünf afghanische Personalausweise vorgelegt.
Im ausgefüllten Antragsformular der Mutter, Seite 13, scheint im Feld Nr. 56 betreffend das Geburtsdatum jener Person, auf welche sich der Antrag auf Familienzusammenführung bezieht, das Datum "XXXX (=XXXX)" auf.
In einer kriminaltechnischen Untersuchung des Bundeskriminalamtes
wurde festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten
Personalausweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit um Totalfälschungen
handle. In der die Zwillingsschwester XXXXbetreffenden Urkunde war
in der Rubrik "Geburtsdatum und Alter" der Vermerk "Alter 17 Jahre
alt in 1385 (= 2006) festgestellt" angeführt. Dementsprechend wäre
die Zwillingsschwester des Asylberechtigten im Jahr XXXX(= XXXX)
geboren.
An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten afghanischen Reisepässe der Mutter und der Zwillingsschwester sowie der vorgelegten Bestätigungen des afghanischen Generalkonsulates in Quetta ist hingegen kein Grund zu zweifeln entstanden. Sowohl aus dem afghanischen Reisepass der Zwillingsschwester als auch aus der sie betreffenden Bestätigung des afghanischen Generalkonsulates ergibt sich, dass die Zwillingsschwester des Asylberechtigten am XXXX in Ghazni (Afghanistan) geboren ist.An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten afghanischen Reisepässe der Mutter und der Zwillingsschwester sowie der vorgelegten Bestätigungen des afghanischen Generalkonsulates in Quetta ist hingegen kein Grund zu zweifeln entstanden. Sowohl aus dem afghanischen Reisepass der Zwillingsschwester als auch aus der sie betreffenden Bestätigung des afghanischen Generalkonsulates ergibt sich, dass die Zwillingsschwester des Asylberechtigten am römisch 40 in Ghazni (Afghanistan) geboren ist.
Der Umstand, dass der Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung die Kopie einiger Seiten des Reisepasses seiner Zwillingsschwester vorgelegt hat, wonach auf Seite 11 (betitelt mit "Observations") mit dem handschriftlichen Vermerk "Her real date of Birth is XXXX" das Geburtsdatum der Zwillingsschwester berichtigt worden sei, ist jedoch nicht geeignet, ein anderes Geburtsdatum als das im Feld "Date of Birth" auf Seite 3 des Reisepasses angegebenen Geburtsdatum " XXXX" anzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus der vorgelegten Kopie nicht ergibt, wann und von wem die Berichtigung des Geburtsdatums eingetragen wurde, zumal - im Gegensatz zu anderen amtlichen Eintragungen (zB die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses bis 30.04.2009 auf Seite 9) - weder ein Berichtigungsdatum noch eine behördliche Paraphierung dieser Änderung aufscheint. Im Übrigen konnte der Asylberechtigte auch auf konkretes Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht in schlüssiger und plausibler Weise darlegen, wann und von wem diese Änderung vorgenommen wurde und auf Grund welcher konkreten Umstände. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Eintragung zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als der Asylberechtigte bereits in Kenntnis der ihm vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten betreffend seines Geburtsdatums war und nachdem er mit seiner Mutter in Pakistan Kontakt aufgenommen hatte. Die Richtigkeit dieser nachträglichen Eintragung mit dem Zweck der Berichtigung des Geburtsdatums der Zwillingsschwester des Asylberechtigten ist daher jedenfalls zu bezweifeln.
Dass es sich - wie vom Asylberechtigten in der mündlichen Verhandlung behauptet - bei der Eintragung des Geburtsdatums seiner Zwillingsschwester mit "XXXX" im Reisepass und in der konsularischen Bestätigung bzw. der Eintragung seines Geburtsdatums mit "XXXX (= XXXX)" im Antragsformular der Mutter um einen Fehler handeln würde, der vermutlich durch Missverständnisse bei der Antragstellung bei der ÖB Islamabad entstanden sein könnte, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, zumal diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte hervor gekommen sind und auch die vorgelegten Urkunden insgesamt keine unterschiedlichen Geburtsdaten ausweisen.Dass es sich - wie vom Asylberechtigten in der mündlichen Verhandlung behauptet - bei der Eintragung des Geburtsdatums seiner Zwillingsschwester mit "XXXX" im Reisepass und in der konsularischen Bestätigung bzw. der Eintragung seines Geburtsdatums mit "XXXX (= römisch 40 )" im Antragsformular der Mutter um einen Fehler handeln würde, der vermutlich durch Missverständnisse bei der Antragstellung bei der ÖB Islamabad entstanden sein könnte, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, zumal diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte hervor gekommen sind und auch die vorgelegten Urkunden insgesamt keine unterschiedlichen Geburtsdaten ausweisen.
2.5. Auf Grund des Umstandes, dass der Asylberechtigte der Zwillingsbruder seiner Schwester XXXX ist und diese unzweifelhaft amXXXX geboren ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass auch der Asylberechtigte XXXX am XXXX geboren ist.2.5. Auf Grund des Umstandes, dass der Asylberechtigte der Zwillingsbruder seiner Schwester römisch 40 ist und diese unzweifelhaft amXXXX geboren ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass auch der Asylberechtigte römisch 40 am römisch 40 geboren ist.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
Gegenstand des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG ist das mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, mit dem dem Berufungswerber gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Daraus ergibt sich, dass das dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren am 30.06.2008 beim UBAS nicht mehr anhängig war und daher vom Asylgerichtshof auch nicht weiterzuführen gewesen wäre. Der UBAS wurde mit Ablauf des 30.06.2008 aufgelöst. Die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, existierte somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme beim Asylgerichtshof nicht mehr.Gegenstand des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG ist das mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, mit dem dem Berufungswerber gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Daraus ergibt sich, dass das dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren am 30.06.2008 beim UBAS nicht mehr anhängig war und daher vom Asylgerichtshof auch nicht weiterzuführen gewesen wäre. Der UBAS wurde mit Ablauf des 30.06.2008 aufgelöst. Die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, existierte somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme beim Asylgerichtshof nicht mehr.
Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der UBAS als verwaltungsbehördliche Berufungsinstanz durch eine besondere verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz ersetzt. Wie der aufgelöste UBAS hat auch der Asylgerichtshof verwaltungsbehördliche Bescheide des Bundesasylamtes zu überprüfen und gegebenenfalls in der Sache selbst zu entscheiden oder die Sache an das Bundesasylamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Unter der Annahme, dass der UBAS dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben hätte, wäre das Verfahren wiederum als bei ihm anhängig zu betrachten.
Trotz der grundlegend geänderten organisatorischen Struktur von einer verwaltungsbehördlichen zu einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelinstanz hat der Bundesverfassungsgesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes eindeutig die Absicht verfolgt, dass der Asylgerichtshof als gerichtliche Rechtsmittelinstanz "an die Stelle" des bisherigen Unabhängigen Bundesasylsenates treten soll (ErläutRV 314 BlgNR 23. GP).
Der Asylgerichtshof ist daher mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 an Stelle des UBAS als dessen Rechtsnachfolger auch gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berufen, zumal derartige Entscheidungen auch dem UBAS unter der Annahme seines weiteren Existierens zugekommen wären.Der Asylgerichtshof ist daher mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 an Stelle des UBAS als dessen Rechtsnachfolger auch gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berufen, zumal derartige Entscheidungen auch dem UBAS unter der Annahme seines weiteren Existierens zugekommen wären.
Im Fall der Bewilligung oder Verfügung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof ist der Asylgerichtshof in weiterer Folge berufen, auch gemäß § 70 AVG an Stelle des UBAS die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffen.Im Fall der Bewilligung oder Verfügung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof ist der Asylgerichtshof in weiterer Folge berufen, auch gemäß Paragraph 70, AVG an Stelle des UBAS die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffen.
3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
III.2. Zum Spruchpunkt I. (Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme)römisch drei.2. Zum Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme)
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
4. Der gegenständliche - zulässige - Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen begründet:
4.1. Der dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde liegende Bescheid des UBAS vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, wurde mit Zustellung an das Bundesasylamt am 12.04.2007 und an den gesetzlichen Vertreter des Asylberechtigten am 13.04.2007 rechtsgültig erlassen und ist in formelle Rechtskraft erwachsen, da ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.09.1994, Zl. 94/05/0209; 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033). Legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Dem Bundesasylamt kommt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 AsylG 2005 iVm.Dem Bundesasylamt kommt nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz eins, AsylG 2005 iVm.
§ 67b Z 1 AVG in Verfahren vor dem Asylgerichtshof Parteistellung zu. Die Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG an den Asylgerichtshof steht daher nicht nur dem betroffenen Fremden sondern grundsätzlich auch dem Bundesasylamt zu.Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG in Verfahren vor dem Asylgerichtshof Parteistellung zu. Die Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG an den Asylgerichtshof steht daher nicht nur dem betroffenen Fremden sondern grundsätzlich auch dem Bundesasylamt zu.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme innerhalb der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides des UBAS am 13.04.2007 gestellt und ist daher fristgerecht eingebracht worden.
4.2. Das Bundesasylamt als Antragsteller beantragte die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom UBAS vom 11.04.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur insoweit, als im wieder aufzunehmenden Verfahren die Identität (Name und Geburtsdatum) des Asylberechtigten ermittelt und allenfalls richtiggestellt werden solle.
4.3. Die vom Bundesasylamt behauptete Tatsache, dass der Asylberechtigte nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren ist, hat im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des UBAS bereits bestanden, war dem Bundesasylamt als wiederaufnahmewerbende Partei jedoch nicht bekannt und konnte im Verfahren ohne Verschulden des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich daher um eine neue Tatsache iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (sog. "novum repertum"). Diese neue Tatsache ist auch geeignet, dass sie zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der Person des Asylberechtigten, d.h. im Konkreten hinsichtlich seines Geburtsdatums, und voraussichtlich zu einem diesbezüglich anders lautenden Bescheid geführt hätte, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wäre.4.3. Die vom Bundesasylamt behauptete Tatsache, dass der Asylberechtigte nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren ist, hat im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des UBAS bereits bestanden, war dem Bundesasylamt als wiederaufnahmewerbende Partei jedoch nicht bekannt und konnte im Verfahren ohne Verschulden des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich daher um eine neue Tatsache iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (sog. "novum repertum"). Diese neue Tatsache ist auch geeignet, dass sie zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der Person des Asylberechtigten, d.h. im Konkreten hinsichtlich seines Geburtsdatums, und voraussichtlich zu einem diesbezüglich anders lautenden Bescheid geführt hätte, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wäre.
Hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Beweismittel (afghanischer Reisepass der Zwillingsschwester des Asylberechtigten und Bestätigung des afghanischen Generalkonsulates betreffend die Person der Zwillingsschwester) ist auszuführen, dass diese zwar erst nach Erlassung des Bescheides des UBAS entstanden sind, jedoch ihrerseits Tatsachen beweisen (Name und Geburtsdatum der Zwillingsschwester), die bereits vor der Erlassung des Bescheides bestanden haben. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommen neu entstandene Beweismittel als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte" - d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.1997, Zl. 2004/09/0159).
5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache neue Tatsachen und Beweise hervor gekommen sind, die in dem vom UBAS bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Daher war dem gegenständlichen Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des vom UBAS bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben.Daher war dem gegenständlichen Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des vom UBAS bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben.
III.3. Zum Spruchpunkt II. (Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren)römisch drei.3. Zum Spruchpunkt römisch zwei. (Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren)
1. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.1. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Gemäß § 70 Abs. 2 AVG sind frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 2, AVG sind frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.
Gemäß § 70 Abs. 3 AVG steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
2. Die Bestimmung des § 70 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 70, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
3. Kann auf Grund der vorliegenden Akten einschließlich der im Bewilligungsverfahren - etwa in Bezug auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise - geführten Ermittlungen, d.h. auf Grund der Umstände, auf welche die nach § 69 Abs. 4 AVG zuständige Behörde die Wiederaufnahme stützt, in Verbindung mit den bereits sonst erhobenen Tatsachen eine neuerliche Entscheidung in der betreffenden Sache gefällt werden, dann soll zugleich auch diese Sachentscheidung getroffen werden. Ob die Behörde die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme mit der Sachentscheidung verbindet, liegt nach § 70 Abs. 1 AVG in ihrem Ermessen, das sie nach Maßgabe des für das Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Verfahrensökonomie auszuüben hat. Im Fall der Verbindung sind die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche Entscheidung von derselben Behörde zu treffen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 1).3. Kann auf Grund der vorliegenden Akten einschließlich der im Bewilligungsverfahren - etwa in Bezug auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise - geführten Ermittlungen, d.h. auf Grund der Umstände, auf welche die nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG zuständige Behörde die Wiederaufnahme stützt, in Verbindung mit den bereits sonst erhobenen Tatsachen eine neuerliche Entscheidung in der betreffenden Sache gefällt werden, dann soll zugleich auch diese Sachentscheidung getroffen werden. Ob die Behörde die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme mit der Sachentscheidung verbindet, liegt nach Paragraph 70, Absatz eins, AVG in ihrem Ermessen, das sie nach Maßgabe des für das Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Verfahrensökonomie auszuüben hat. Im Fall der Verbindung sind die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche Entscheidung von derselben Behörde zu treffen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 1).
Besteht der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid aus mehreren selbständigen, voneinander trennbaren Teilen und ist nur bezüglich eines oder mehrerer dieser eigenständigen Teile ein Wiederaufnahmegrund gegeben, darf das Verfahren nur insoweit aufgenommen werden, als der Wiederaufnahmegrund reicht. Eine Einschränkung der Wiederaufnahme kommt bei trennbaren Bescheiden auch dann in Betracht, wenn die Partei die Wiederaufnahme nur in Bezug auf bestimmte selbständige Teile beantragt hat. In diesen Fällen hat die Behörde gemäß § 70 Abs. 1 AVG zwar gesondert abzusprechen, "inwieweit", d.h. bezüglich welcher selbständigen Teile des rechtskräftigen Bescheides, die Wiederaufnahme bewilligt oder verfügt wird, sie kann aber mit diesem verfahrensrechtlichen Anspruch, wenn es die Aktenlage zulässt, auch die materiellrechtliche Entscheidung in der Sache verbinden und gleichzeitig beide Entscheidungen uno actu treffen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 2; vgl. VwGH 15.05.1968, Zl. 538/66).Besteht der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid aus mehreren selbständigen, voneinander trennbaren Teilen und ist nur bezüglich eines oder mehrerer dieser eigenständigen Teile ein Wiederaufnahmegrund gegeben, darf das Verfahren nur insoweit aufgenommen werden, als der Wiederaufnahmegrund reicht. Eine Einschränkung der Wiederaufnahme kommt bei trennbaren Bescheiden auch dann in Betracht, wenn die Partei die Wiederaufnahme nur in Bezug auf bestimmte selbständige Teile beantragt hat. In diesen Fällen hat die Behörde gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG zwar gesondert abzusprechen, "inwieweit", d.h. bezüglich welcher selbständigen Teile des rechtskräftigen Bescheides, die Wiederaufnahme bewilligt oder verfügt wird, sie kann aber mit diesem verfahrensrechtlichen Anspruch, wenn es die Aktenlage zulässt, auch die materiellrechtliche Entscheidung in der Sache verbinden und gleichzeitig beide Entscheidungen uno actu treffen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 2; vergleiche VwGH 15.05.1968, Zl. 538/66).
Mit der neuen Entscheidung in der Sache wird der durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens weggefallene Bescheid ex tunc ersetzt (VwSlg. 814 A/1949; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0114; 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027), d.h. die Behörde hat dieselbe Sache, die durch die Wiederaufnahme in den Stand vor Erlassung des weggefallenen Bescheides zurückversetzt wird, neuerlich ex tunc zu entscheiden (vgl. VwSlg. 814 A/1949; VwGH 27.09.2005, Zl. 2002/01/0206).Mit der neuen Entscheidung in der Sache wird der durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens weggefallene Bescheid ex tunc ersetzt (VwSlg. 814 A/1949; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0114; 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027), d.h. die Behörde hat dieselbe Sache, die durch die Wiederaufnahme in den Stand vor Erlassung des weggefallenen Bescheides zurückversetzt wird, neuerlich ex tunc zu entscheiden vergleiche VwSlg. 814 A/1949; VwGH 27.09.2005, Zl. 2002/01/0206).
4. Das Bundesasylamt als antragstellende Partei hat die Wiederaufnahme des vom UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur insoweit beantragt, als im wieder aufzunehmenden Verfahren die Identität des Asylberechtigten (Name und Geburtsdatum) ermittelt und richtiggestellt werden solle.
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Asylberechtigte heißtXXXX und wurde am XXXX in Ghazni (Afghanistan) geboren.Der Asylberechtigte heißtXXXX und wurde am römisch 40 in Ghazni (Afghanistan) geboren.
Daher gilt der Bescheid des UBAS vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, mit der Maßgabe, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum des XXXX richtig "XXXX" lautet.Daher gilt der Bescheid des UBAS vom 11.04.2007, Zl. 257.925/0/20E-XIV/08/05, mit der Maßgabe, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum des römisch 40 richtig "XXXX" lautet.
Im Übrigen wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beantragt und es sind im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Verfügung einer über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag hinaus gehenden Wiederaufnahme von Amts wegen gerechtfertigt hätten.
III.4.römisch drei.4.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Identität, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
22.10.2009