TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/15 B2 300601-2/2009

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B2 300.601-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.603 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vonXXXX vom 03.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.603-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde vonXXXX vom 03.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.603-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, wurde als Kind der Asylwerber XXXX(GZ 225.911) und XXXX (GZ 246.939) in Österreich geboren. Am 03.02.2005 wurde für ihn von seinem gesetzlichen Vertreter ein Antrag im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG eingebracht, wobei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, wurde als Kind der Asylwerber XXXX(GZ 225.911) und römisch 40 (GZ 246.939) in Österreich geboren. Am 03.02.2005 wurde für ihn von seinem gesetzlichen Vertreter ein Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG eingebracht, wobei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 300.601-1/2008/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinen gesetzlichen Vertretern gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wurde aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK - da hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erstinstanzlich keine Ausweisungen ausgesprochen worden waren -, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers - auf das sämtliche Familienangehörigen ihre Anträge bezogen - hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 300.601-1/2008/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinen gesetzlichen Vertretern gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wurde aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK - da hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erstinstanzlich keine Ausweisungen ausgesprochen worden waren -, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers - auf das sämtliche Familienangehörigen ihre Anträge bezogen - hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden seiner Eltern (GZ 225.911 und 246.939) und seiner Geschwister XXXX (GZ 247.150) und XXXX (GZ 247.151) gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tage abgewiesen.Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden seiner Eltern (GZ 225.911 und 246.939) und seiner Geschwister römisch 40 (GZ 247.150) und römisch 40 (GZ 247.151) gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tage abgewiesen.

2. Am 16.01.2009 wurde für den Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei seine Mutter anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2009 erklärte, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.

Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dieser wäre im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien wegen der Probleme seines Vaters gefährdet. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II).4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ B2 300.601-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ B2 300.601-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er ist der minderjährige Sohn der XXXX und des XXXX.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er ist der minderjährige Sohn der römisch 40 und des römisch 40 .

Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, stellte am 10.06.2003 für sich und die beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers,XXXX (GZ. 247.150) und XXXX (GZ. 247.151) Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers und wurden diese mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte am 10.06.2003 für sich und die beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers,römisch 40 (GZ. 247.150) und römisch 40 (GZ. 247.151) Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers und wurden diese mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Am 03.02.2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für diesen einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Am 03.02.2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für diesen einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnisse vom 11.11.2008 abgewiesen bzw. bezüglich des Beschwerdeführers die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnisse vom 11.11.2008 abgewiesen bzw. bezüglich des Beschwerdeführers die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Am 16.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine zwei Geschwister im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seines Vaters gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden. Weiters wurden diese Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Geschwister aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde den Beschwerden mit Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Am 16.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine zwei Geschwister im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seines Vaters gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden. Weiters wurden diese Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Geschwister aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde den Beschwerden mit Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Eltern (GZ. B2 246.939 und B2 225.911) und seiner Geschwister (GZ. B2 247.150, B2 247.151).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (Paragraph 68, AVG).

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.5. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).3.5. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).

3.6. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.6. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des

Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.Wie aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.

Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß § 4 oder 5 AsylG 2005 oder gemäß § 68 Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498). Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Beschwerdeführers und seines Vaters vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und der beiden GeschwisterXXXX und XXXX hingegen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid aufgrund § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersatzlos zu beheben.Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß Paragraph 4, oder 5 AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498). Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Beschwerdeführers und seines Vaters vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und der beiden GeschwisterXXXX und römisch 40 hingegen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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