TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/15 B2 225911-2/2009

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B2 225.911-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.789-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 03.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.789-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 03.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 00.789-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, reiste am 08.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 225.911-0/2008/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der der Beschwerdeführer behauptete, seit mehr als zehn Jahren wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes gesucht zu werden - abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - er werde wegen (unterstellter) Zugehörigkeit zur UCK (so die Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren) bzw. der Nichtableistung des Wehrdienstes (so die Behauptung im Beschwerdeverfahren) von den Behörden seines Herkunftsstaates verfolgt - erwies sich als nicht glaubwürdig. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden seiner Frau Mirije (GZ 246.939) und seiner Kinder XXXX (GZ 247.150) und XXXX (GZ 247.151) - die im Juni 2003 einreisten und Asylerstreckungsanträge einbrachten - sowie seines jüngsten Sohnes XXXX (GZ 300.601) - der imXXXX in Österreich geboren wurde - gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, reiste am 08.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 225.911-0/2008/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der der Beschwerdeführer behauptete, seit mehr als zehn Jahren wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes gesucht zu werden - abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - er werde wegen (unterstellter) Zugehörigkeit zur UCK (so die Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren) bzw. der Nichtableistung des Wehrdienstes (so die Behauptung im Beschwerdeverfahren) von den Behörden seines Herkunftsstaates verfolgt - erwies sich als nicht glaubwürdig. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden seiner Frau Mirije (GZ 246.939) und seiner Kinder römisch 40 (GZ 247.150) und römisch 40 (GZ 247.151) - die im Juni 2003 einreisten und Asylerstreckungsanträge einbrachten - sowie seines jüngsten Sohnes römisch 40 (GZ 300.601) - der imXXXX in Österreich geboren wurde - gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge abgewiesen.

2. Am 21.01.2009 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst erklärte, seine Fluchtgründe aus dem Jahr 2001 aufrecht zu erhalten, ergänzt um das Vorbringen, dass er seit seiner Flucht nach Österreich "von Zeit zu Zeit von der mazedonischen Polizei zu Hause in Mazedonien gesucht wurde". Er fürchte um sein Leben und das seiner Familie. Im Heimatort würden ein Bruder und seine Schwester leben, die Eltern seien bereits 1985 (Vater) und 2002 (Mutter) verstorben. Zwei Brüder würden in Österreich leben.

Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.01.2009 erklärte der Beschwerdeführer, seine Probleme in Mazedonien hätten kurz vor seiner Ausreise begonnen, als die Polizei entdeckt habe, dass er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Andere Probleme habe er nicht gehabt.

3. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er auf seine bisherigen Angaben im ersten Asylverfahren verweisen möchte. Weiters wolle er hinanfügen, dass er in seiner Heimat nach wie vor nicht sicher sei. Im Falle einer Rückkehr könnte er die Existenz seiner Familie nicht sichern. Das Elterhaus gehöre nun seinem Bruder, er habe "dort nichts mehr" und würde auch keine Arbeit finden. Sein Bruder könnte ihn gegebenenfalls nur für ein oder zwei Tage aufnehmen, da "es nun sein Haus ist". Zudem sei in seiner Abwesenheit weiter nach ihm gesucht worden, weshalb seine Kinder Angst hätten. Im Falle schwerer Kopfschmerzen oder wenn er Probleme beim Einschlafen habe, nehme er Scherzmittel bzw. Beruhigungstabletten. Er arbeite derzeit nicht (wenngleich er Arbeit suche) und sei auch nicht Mitglied in Vereinen, habe jedoch einen Deutschkurs absolviert. Seine in Österreich lebenden Brüder würden ihn unterstützen und gelegentlich besuchen.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II).4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin erklärte der Beschwerdeführer, er gehe "keineswegs von einer Identität des Sachverhaltes aus" und gab an, dass sich "auch in jüngster Zeit die Vertreter der Obrigkeit nach meinem und dem Verbleib meiner Familie erkundigt haben". Er habe auch keine Chancen auf eine konkrete Arbeit und verweise auf die schweren gesundheitlichen Probleme seiner Kinder. Dass er als Hilfsarbeiter arbeiten könne, sei ein "rein zynischer Merksatz", da die Situation, eine Arbeit zu finden, nicht existiere, sondern vielmehr eine Katastrophe sei "unabhängig davon, ob man dies nun in Österreich schon gemerkt hat, oder aber nicht."

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ B2 225.911-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ B2 225.911-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er ist der Ehegatte der XXXX und Vater der minderjährigenXXXX, XXXX und XXXX.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er ist der Ehegatte der römisch 40 und Vater der minderjährigenXXXX, römisch 40 und römisch 40 .

Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, stellte am 10.06.2003 für sich und die beiden minderjährigen Kinder XXXX(GZ. 247.150) und XXXX (GZ. 247.151) Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Beschwerdeführers und wurden diese mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte am 10.06.2003 für sich und die beiden minderjährigen Kinder XXXX(GZ. 247.150) und römisch 40 (GZ. 247.151) Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Beschwerdeführers und wurden diese mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Am 03.02.2005 brachte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seinen in Österreich geborenen Sohn XXXXeinen Antrag im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde der Sohn des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Am 03.02.2005 brachte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seinen in Österreich geborenen Sohn XXXXeinen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Sohn des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinen drei Kindern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnisse vom 11.11.2008 abgewiesen bzw. bezüglich des Kindes XXXX die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinen drei Kindern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnisse vom 11.11.2008 abgewiesen bzw. bezüglich des Kindes römisch 40 die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Am 16.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seines Sohnes XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge der Ehegattin des Beschwerdeführers und seiner Kinder XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden. Weiters wurden diese Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine Kinder XXXX und XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde den Beschwerden mit Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Am 16.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seines Sohnes römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge der Ehegattin des Beschwerdeführers und seiner Kinder römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden. Weiters wurden diese Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine Kinder römisch 40 und römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde den Beschwerden mit Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin (GZ. B2 246.939) und seinen Kindern (GZ. B2 247.150, B2 247.151, B2 300.601).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (Paragraph 68, AVG).

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.5. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).3.5. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).

3.6. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.6. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des

Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.Wie aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.

Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß § 4 oder 5 AsylG 2005 oder gemäß § 68 Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498). Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes XXXX vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge der Ehegattin des Beschwerdeführers und der Kinder XXXX und XXXXhingegen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid aufgrund § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersatzlos zu beheben.Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß Paragraph 4, oder 5 AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498). Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes römisch 40 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge der Ehegattin des Beschwerdeführers und der Kinder römisch 40 und XXXXhingegen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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