TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/15 A12 245140-3/2009

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Spruch

A12 245.140-3/2009/4E 15.09.2009

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 09.097-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 09.097-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nach unterschiedlicher Angabe am XXXX alias XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brchte ursprünglich am 31.03.2003 seinen ersten Asylantrag ein. Mit Bescheid vom 02.12.2003, Zl. 03 09.874-BAE, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2006, Zl. 245.140/0-XII/37/03, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung BGBl. I 101/2003 i.V.m. § 50 des Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.Der nach unterschiedlicher Angabe am römisch 40 alias römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brchte ursprünglich am 31.03.2003 seinen ersten Asylantrag ein. Mit Bescheid vom 02.12.2003, Zl. 03 09.874-BAE, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2006, Zl. 245.140/0-XII/37/03, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.

Am 13.01.2009 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Begründend führte er aus, dass er bezüglich seiner Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe.

Mit Bescheid vom 07.04.2009, Zl. 09 00.510-EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt; dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:Mit Bescheid vom 07.04.2009, Zl. 09 00.510-EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt; dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Seine Identität stehe nicht fest. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, so dass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Er habe keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Der von ihm geschilderte Sachverhalt, unabhängig der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, habe bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestanden. Sohin könne keinesfalls eine Änderung im objektiven, entscheidungsrelevanten Sachverhalt erkannt werden. Der vorgebrachte Sachverhalt stelle eindeutig einen Bestandteil des bereits beurteilten objektiven entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des Erstverfahrens dar, unabhängig davon, ob er es damals vorgebracht habe oder nicht.

Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009, GZ A3 245.140-2/2009/2E keine Folge gegeben,

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer am 30.07.2009 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen seiner Ersteinvernahme beim Landespolizeikommando Polizeianhaltezentrum 1080 Wien vom 30. Juli 2009 gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner neuerlichen Antragstellung wörtlich zu Protokoll:

"Ich stelle einen neuen Antrag, weil ich in Schubhaft bin und nach Nigeria abgeschoben werden soll. Die nigerianische Botschaft hat mir gesagt, dass ich ein Drogenproblem habe, das stimmt aber nicht, ich wurde noch nie straffällig. Deshalb habe ich auch kein Asyl bekommen. Ich habe auch Angst, dass die nigerianische Botschaft die Behörden in Nigeria über mein nicht existierendes, angebliches Drogenproblem informieren wird und ich in meiner Heimat dann wegen dieser Angaben Schwierigkeiten bekommen könnte. Die von mir bei meinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe sind alle korrekt und immer noch aufrecht. Ich habe keine Neuigkeiten zu meinen bereits angegebenen Fluchtgründen und auch keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Dies sind alle meine Fluchtgründe. Ich möchte noch angeben, dass ich die Wahrheit bezüglich meiner Fluchtgründe angegeben habe.

...

Ich befürchte, dass ich in meiner Heimat in Haft genommen werde. ... Ich habe von Leuten gehört, dass ich in Nigeria wegen dieses Drogenproblems Probleme mit den Behörden bekommen und auch in Haft genommen werde." Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.08.2009 gab der nunmehrige Beschwerdeführer auf Befragen zum Sachverhalt wörtlich an: "Weil mich die Polizei zur Botschaft gebracht hat. Sie haben mir ein Papier gezeigt, wonach ich angeblich ein Verfahren wegen Drogen hätte. Das stimmt nicht, ich habe in Österreich kein Verfahren wegen Drogen. Deshalb habe ich Angst... Dies war vor drei Wochen etwa.

Auf Nachfrage nach dem Inhalt des in Rede stehenden Schreibens gab der Antragsteller wörtlich an: "Dass ich 2005 ein Verfahren wegen Drogen gehabt hätte, weil ich verurteilt worden wäre."

Im Weiteren gab der Antragsteller zu Protokoll, nicht zu wissen, woher die Botschaft diese Kenntnis haben sollte bzw. habe man ihm bei der Botschaft seinen Akt gezeigt. Man habe ihm ein Papier gezeigt, worauf gestanden sei, dass er 2005 wegen Drogen verurteilt worden wäre. ... Bei seiner ersten Befragung hier (gemeint: im Polizeianhaltezentrum Wien) sei ihm sogar seitens des österreichischen Referenten vorgehalten worden, dass er im Jahre 2005 wegen Drogen verurteilt worden sei.

Gemäß Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 17.08.2009 wurde entgegen der Behauptung des Antragstellers ein neutrales Ansuchen ohne Hinweis auf eine etwaige Verurteilung um Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die Botschaft Nigerias gestellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 09.097-EAST Ost, vom 17.08.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 09.097-EAST Ost, vom 17.08.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers Beschwerde erhoben und hierin zentral ausgeführt wie folgt:

Im Rahmen der seitens des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Beschwerde wurde nunmehr gerügt, dass seitens des Bundesasylamtes den Angaben des Beschwerdeführers in der Substanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt worden sei; lediglich dass in letzter Zeit oft von nigerianischen Flüchtlingen vorgebracht werde, dass die nigerianische Botschaft Kenntnis von strafrechtlichen Verurteilungen habe. Ua. wurde auf ein Seitens des Beschwerdeführers am 14.07.2009 zum Sachverhalt erstelltes handschriftliches Schreiben (Beilage im Akt) verwiesen.

Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass eine "persönliche Auskunftseinholung durch zwei Mitarbeiter des MigrantInnenvereins bei der nigerianischen Botschaft am 23.07.2009 ergeben habe, dass die nigerianische Botschaft Zugriff zu einem Datenpool zu gerichtlichen Verurteilungen von Asylwerbern habe und von dieser Zugriffsmöglichkeit auch Gebrauch machen werde.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.

Gegenständlich ist gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Ist Sache die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat entsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedarfnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Zwar ist einhellige Rechtssprechung des Asylgerichtshofes, und in diesem Sinne erweisen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes als zutreffend, dass prinzipiell im Falle der Rückkehr abgeschobener Asylwerber keine Doppelbestrafungen bekannt wurden.

All den Erkenntnissen liegt jedoch zugrunde, dass der Asylgerichtshof davon ausging und ausgeht, dass die nigerianischen Behörden nicht eigens von der Straffälligkeit eines jeweiligen Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurden und werden.

In casu ist zu rügen, dass die Behörde erster Instanz im nunmehr bekämpften Bescheid sich in keinster Weise substantiiert mit dem Vorbringen des Antragstellers, wonach die nigerianische Botschaft nunmehr von seinen - offenbar nicht gegebenen - strafrechtlichen Verurteilungen nach dem SMG wisse, woraus eine nunmehrige Gefährdungssituation erwachse, nicht auseinandergesetzt hat.

Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist einerseits der Beschwerdeführer im Detail über die Vorgänge bei seiner Vorführung vor die nigerianische Botschaft zu befragen sowie wäre dieses Vorbringen mit den zu tätigenden Angaben der ihn vorführenden Behördenorgane abzugleichen. Des Weiteren ist aufgrund des nunmehrigen Beschwerdevorbringens, wonach die nigerianische Botschaft Zugriff zu Datenaufzeichnungen hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen von nigerianischen Staatsbürgern befähigt ist, in Ermittlungen dergestalt einzutreten, dass diesbezüglich an das BM für Inneres um Stellungnahme heranzutreten ist.

Im Weiteren ist auf das Schreiben des BM für Inneres betreffend Information für den Asylgerichtshof zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten vom XXXX Bezug zu nehmen bzw. ist dem Beschwerdeführer zweckdienlicher Inhalt hinsichtlich der Vorgangsweise zur Erlangung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Botschaft betreffend das Procedere vorzuhalten.Im Weiteren ist auf das Schreiben des BM für Inneres betreffend Information für den Asylgerichtshof zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten vom römisch 40 Bezug zu nehmen bzw. ist dem Beschwerdeführer zweckdienlicher Inhalt hinsichtlich der Vorgangsweise zur Erlangung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Botschaft betreffend das Procedere vorzuhalten.

Die Ermittlungsergebnisse sind dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bzw. diesem selbst im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis zu bringen.

Nicht verkannt wird, dass - wie oben erwähnt - der nunmehrige Beschwerdeführer durch mehrmalige Asylantragstellung unter Austausch seines Vorbringens und Nachschiebens weiterer - allenfalls nicht haltbarer - Argumente den Versuch unternimmt, seine Abschiebung zu vereiteln.

Wegen grober Mangelhaftigkeit des Verfahrens war also der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß einer Behebung zuzuführen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrensfortsetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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