Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C7 304273-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 12.03.2009 des XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 12.03.2009 des römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006 abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006 abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 29.03.2005 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 06.04.2005 vor dem Erstaufnahmezentrum Traiskirchen einvernommen. Am 25.07.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen.
Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er mehrmals mit dem Führer der religiösen Organisation XXXX, namens A.A. zusammen war und deshalb Probleme mit der sunnitischen Organisation Sipah-e-Sahaba bekommen hat. Er sei von diesen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Im Jänner 2005 hätten einige Mitglieder dieser Organisation auch auf ihn geschossen. Aber er habe flüchten können. Auch sei er von dieser Organisation entführt worden, jedoch dann wieder freigelassen worden. Mit den pakistanischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er mehrmals mit dem Führer der religiösen Organisation römisch 40 , namens A.A. zusammen war und deshalb Probleme mit der sunnitischen Organisation Sipah-e-Sahaba bekommen hat. Er sei von diesen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Im Jänner 2005 hätten einige Mitglieder dieser Organisation auch auf ihn geschossen. Aber er habe flüchten können. Auch sei er von dieser Organisation entführt worden, jedoch dann wieder freigelassen worden. Mit den pakistanischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2006 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2006 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 04.08.2006 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Beschwerde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. Die Fluchtgründe konnten durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden und wurden als unglaubwürdig gewertet.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Beschwerde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab. Die Fluchtgründe konnten durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden und wurden als unglaubwürdig gewertet.
Der Bescheid erwuchs am 23.04.2008 in Rechtskraft.
Die Behandlung einer gegen den Bescheid vom 16.04.2008 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008, Zl. 2008/20/0379-6, abgelehnt.
Am 12.03.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden zwei beglaubigte Übersetzungen über die Anhängerschaft des Beschwerdeführers bei der Anjuman-Shabab ul Shiia.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).
2. Im gegenständlichen Fall begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.03.2009 mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und legte als Beweis dafür dem Antrag zwei Schreiben (Bestätigung des Imams der Moschee XXXX, über den Übertritt des Beschwerdeführers zur Anjuman Shabab ul Shiia vom 06.03.2009; eidesstattliche Erklärung der Mitglieder des Beirates des Verwaltungsrates des Anjuman Shabab ul Shiia über den Übertritt des Beschwerdeführers zur Anjuman Shabab ul Shiia vom 05.03.2009) bei. Diese Unterlagen würden den Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Unterlagen führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Unterlagen am 05.03.2009 gezeichnet worden sind und dem Beschwerdeführer per Postweg zugegangen sind, somit der Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.03.2009 rechtzeitig eingebracht werde.2. Im gegenständlichen Fall begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.03.2009 mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und legte als Beweis dafür dem Antrag zwei Schreiben (Bestätigung des Imams der Moschee römisch 40 , über den Übertritt des Beschwerdeführers zur Anjuman Shabab ul Shiia vom 06.03.2009; eidesstattliche Erklärung der Mitglieder des Beirates des Verwaltungsrates des Anjuman Shabab ul Shiia über den Übertritt des Beschwerdeführers zur Anjuman Shabab ul Shiia vom 05.03.2009) bei. Diese Unterlagen würden den Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Unterlagen führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Unterlagen am 05.03.2009 gezeichnet worden sind und dem Beschwerdeführer per Postweg zugegangen sind, somit der Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.03.2009 rechtzeitig eingebracht werde.
Der Asylgerichtshof stimmt zwar unter Annahme der Richtigkeit der Angaben im Wiederaufnahmeantrag, wonach dem Beschwerdeführer die Unterlagen nach deren Zeichnung am 05.03.2009 per Postweg übermittelt worden seien, dem Wiederaufnahmeantrag insofern zu, dass dieser innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG angegebenen Frist rechtzeitig eingebracht wurde, jedoch geht aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätten sollen und handelt es sich darüber hinaus bei den nunmehr vorgelegten Dokumenten um keine neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel.Der Asylgerichtshof stimmt zwar unter Annahme der Richtigkeit der Angaben im Wiederaufnahmeantrag, wonach dem Beschwerdeführer die Unterlagen nach deren Zeichnung am 05.03.2009 per Postweg übermittelt worden seien, dem Wiederaufnahmeantrag insofern zu, dass dieser innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG angegebenen Frist rechtzeitig eingebracht wurde, jedoch geht aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätten sollen und handelt es sich darüber hinaus bei den nunmehr vorgelegten Dokumenten um keine neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt geworden sind.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt geworden sind.
Nachdem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben aber erst vom März 2009 stammen und das der Wiederaufnahme zugrunde liegende Verfahren bereits am 16.04.2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen wurde, kann von keinen neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln ausgegangen werden.
Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben um neu hervorgekommenes Beweismaterial gehandelt hätte, diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat sich im Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, bereits mit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Anjuman Shabab ul Shiia und den damit im Zusammenhang stehenden Problemen des Beschwerdeführers mit der Sipah-e-Sahaba auseinandergesetzt und ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass durch dieses das vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtvorbringen vollständig widerlegt wurde.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben hinsichtlich des Inhaltes und des Aufbaus der Schreiben sehr ähnlich sind, sodass der Verdacht nahe liegt, dass es sich bei diesen Schreiben um eine Art von Gefälligkeitsbestätigungen handelt. Dieser Eindruck wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschwerdeführer im abgeschlossenen Asylverfahren ein ähnliches Beweisschreiben, angeblich vom Präsident der Anjuman Shabab ul Shiia verfasst, vorlegte, welches sich durch das Sachverständigengutachten, aus welchem sich ergab, dass der Präsident dieser Gruppierung dieses Schreiben weder verfasst noch unterzeichnet hat, vielmehr den Beschwerdeführer gar nicht kannte, als nicht authentisch erwies. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Schriftstücken um Schreiben von Privatpersonen, welche keiner objektiven Nachprüfbarkeit zugänglich sind und welche den Befund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht entscheidend zu relativieren vermögen.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG spruchgemäß abzuweisen war.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG spruchgemäß abzuweisen war.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.10.2009