Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S9 257.809-6/2009/3Z
S9 257.811-5/2009/3Z
S9 315.625-3/2009/3Z
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX alias XXXX,1. römisch 40 alias römisch 40 ,
2. XXXX alias XXXX,2. römisch 40 alias römisch 40 ,
3. XXXX3. römisch 40
alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzliche vertreten durch XXXX alias XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, FZ. 09 09.945-EAST Ost, 09 09.946-EAST Ost und 09 09.947-EAST Ost, beschlossen:alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzliche vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, FZ. 09 09.945-EAST Ost, 09 09.946-EAST Ost und 09 09.947-EAST Ost, beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 26.08.2009 die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.1. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 26.08.2009 die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.
2. Der nähere Verfahrensgang (sowie bereits durchgeführten Vorverfahren) ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer über ihre rechtliche Vertreterin mit den am 09.09.2009 eingebrachten Schreiben Beschwerde und beantragten u.a., dass ihnen aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
4. Die Ersteschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Ausweisung nach POLEN ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzen würde, weil sie sich seit Abschluss des Vorverfahrens einen Bandscheibenvorfall zugezogen habe und sich deshalb seither in ärztlicher (teils stationärer) Behandlung befinden würde. Es sei auch eine Operation nötig gewesen, die nur von mäßigem Erfolg gekrönt worden sei. Sie habe starke Schmerzen, weshalb eine Abschiebung eine unzumutbare Belastung für sie darstellen würde. Der Beschwerde ist ein Arztbrief des LKH Feldbach beigefügt. Darüber hinaus finden sich zwei psychiatrische Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 18.08.2009 und 21.07.2009 in den Unterlagen.4. Die Ersteschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Ausweisung nach POLEN ihre durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzen würde, weil sie sich seit Abschluss des Vorverfahrens einen Bandscheibenvorfall zugezogen habe und sich deshalb seither in ärztlicher (teils stationärer) Behandlung befinden würde. Es sei auch eine Operation nötig gewesen, die nur von mäßigem Erfolg gekrönt worden sei. Sie habe starke Schmerzen, weshalb eine Abschiebung eine unzumutbare Belastung für sie darstellen würde. Der Beschwerde ist ein Arztbrief des LKH Feldbach beigefügt. Darüber hinaus finden sich zwei psychiatrische Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 18.08.2009 und 21.07.2009 in den Unterlagen.
5. Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 15.09.2009 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden umfangreichen Aktenlage konnte eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte der Erstbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden umfangreichen Aktenlage konnte eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte der Erstbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.09.2009