Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 248.339-2/2009-8E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E12 248.539-2/2009-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008, GZ E12 248.339-0/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX alias XXXX, StA staatenlos, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008, GZ E12 248.339-0/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA staatenlos, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX alias XXXX vom 19.5.2009 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 alias römisch 40 vom 19.5.2009 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die staatenlose Wiederaufnahmewerberin (im Folgenden kurz: "WAW") stellte ursprünglich am 28.10.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie dabei im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann, von dem sie getrennt lebt, wolle, dass der gemeinsame Sohn XXXX zu ihm ziehe. Sie selbst sei im Jahr 2000 mit einem anderen Mann zusammen gezogen. Aufgrund des typisch aserbaidschanischen Namens ihres Sohnes habe sie ihn unter falschem Namen angemeldet. Dieser Umstand sei vom Exmann Ende März oder Anfang April 2003 der Polizei angezeigt worden, die sie daraufhin für 3 Tage festgenommen habe. Der Lebensgefährte habe die BF daraufhin mit dem Umbringen bedroht, weil sie ihn ebenfalls angelogen habe. Er habe auch seinen Hund auf ihren Sohn gehetzt, der daraufhin 1 Woche im Krankenhaus zubringen musste. Diesen Vorfall habe sie auch bei der Polizei angezeigt. Einen speziellen Anlass dafür, dass sie mit ihrem Sohn gerade im Oktober 2003 aus Armenien ausgereist sei, habe es nicht gegeben.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie dabei im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann, von dem sie getrennt lebt, wolle, dass der gemeinsame Sohn römisch 40 zu ihm ziehe. Sie selbst sei im Jahr 2000 mit einem anderen Mann zusammen gezogen. Aufgrund des typisch aserbaidschanischen Namens ihres Sohnes habe sie ihn unter falschem Namen angemeldet. Dieser Umstand sei vom Exmann Ende März oder Anfang April 2003 der Polizei angezeigt worden, die sie daraufhin für 3 Tage festgenommen habe. Der Lebensgefährte habe die BF daraufhin mit dem Umbringen bedroht, weil sie ihn ebenfalls angelogen habe. Er habe auch seinen Hund auf ihren Sohn gehetzt, der daraufhin 1 Woche im Krankenhaus zubringen musste. Diesen Vorfall habe sie auch bei der Polizei angezeigt. Einen speziellen Anlass dafür, dass sie mit ihrem Sohn gerade im Oktober 2003 aus Armenien ausgereist sei, habe es nicht gegeben.
Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 17.3.2004, Zahl: 03 33.414-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 17.3.2004, Zahl: 03 33.414-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.3.2004 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2008 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der WAW am 12.1.2009 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2008 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der WAW am 12.1.2009 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Eingabe vom 19.5.2009 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der WAW einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nunmehr neue Unterlagen vorlägen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung von Dorfbewohnern, wonach die WAW 1992 mit 2 Söhnen aus Berg-Karabach wegen der aserbaidschanischen Besetzung des Dorfes emigriert sei und in XXXX vorübergehend im Lager XXXX des landsmännischen Vereins gelebt habe. Weiters wird bestätigt, dass sie während der Emigration ihre Dokumente sowie jene der Kinder verloren habe. Weiters vorgelegt wurde die Originalgeburtsurkunde. Diese Urkunden seien am 18.5.2009 der Rechtsanwaltskanzlei übermittelt worden, sodass von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages auszugehen sei. Es seien somit neue Beweismittel hervorgekommen, die einen anderen Bescheidinhalt erbracht hätten.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nunmehr neue Unterlagen vorlägen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung von Dorfbewohnern, wonach die WAW 1992 mit 2 Söhnen aus Berg-Karabach wegen der aserbaidschanischen Besetzung des Dorfes emigriert sei und in römisch 40 vorübergehend im Lager römisch 40 des landsmännischen Vereins gelebt habe. Weiters wird bestätigt, dass sie während der Emigration ihre Dokumente sowie jene der Kinder verloren habe. Weiters vorgelegt wurde die Originalgeburtsurkunde. Diese Urkunden seien am 18.5.2009 der Rechtsanwaltskanzlei übermittelt worden, sodass von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages auszugehen sei. Es seien somit neue Beweismittel hervorgekommen, die einen anderen Bescheidinhalt erbracht hätten.
Über Aufforderung des nunmehr zuständigen Senates des Asylgerichtshofes vom 1.7.2009 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der WAW mit Schreiben vom 13.7.2009 die Originalunterlagen übermittelt. Diese Unterlagen wurden anschließend im Auftrag des Asylgerichtshofes in die deutsche Sprache übersetzt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (19.5.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008 wurde der damals unvertretenen WAW am 12.1.2009 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die WAW hat von den nunmehr vorgelegten Unterlagen am 18.5.2009 Kenntnis erlangt, sodass der ggst. Antrag rechtzeitig ist.
Im vorliegenden Fall macht die WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.Im vorliegenden Fall macht die WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher zum einen, dass das Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und zum anderen, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die WAW die nunmehr vorgelegten Unterlagen auch bereits im Verfahren vorlegen hätte können. Das ggst. Asylverfahren dauerte insgesamt über 5 Jahre, die die WAW Zeit gehabt hätte Beweismittel beizuschaffen, was aber offenbar aus ihrem Verschulden heraus unterblieben ist. Dies zeigt sich deutlich auch daraus, dass sie jetzt innerhalb nur weniger Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens plötzlich in der Lage war, Unterlagen zu besorgen. Für den erkennenden Senat steht somit zweifelsfrei fest, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen aus Verschulden der WAW nicht bereits im Verfahren vorgelegt wurden und nunmehr offenbar versucht wird, den Aufenthalt in Österreich weiter missbräuchlich zu verlängern.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher zum einen, dass das Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und zum anderen, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die WAW die nunmehr vorgelegten Unterlagen auch bereits im Verfahren vorlegen hätte können. Das ggst. Asylverfahren dauerte insgesamt über 5 Jahre, die die WAW Zeit gehabt hätte Beweismittel beizuschaffen, was aber offenbar aus ihrem Verschulden heraus unterblieben ist. Dies zeigt sich deutlich auch daraus, dass sie jetzt innerhalb nur weniger Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens plötzlich in der Lage war, Unterlagen zu besorgen. Für den erkennenden Senat steht somit zweifelsfrei fest, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen aus Verschulden der WAW nicht bereits im Verfahren vorgelegt wurden und nunmehr offenbar versucht wird, den Aufenthalt in Österreich weiter missbräuchlich zu verlängern.
Doch selbst wenn diese Unterlagen während des Asylverfahrens vorgelegt wurden, hätten sie zu keinem anders lautenden Ergebnis geführt. Zentraler Punkt des Asylverfahrens war nämlich die Verfolgung durch den Ehemann und durch den späteren Lebensgefährten sowie damit in Zusammenhang die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen armenischen Organe, die zweifelsohne gegeben ist und zwar auch dann, wenn jemand aserbaidschanischer Abstammung ist.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
02.10.2009