TE AsylGH Beschluss 2009/9/21 B8 302183-2/2009

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Norm

AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B8 302.183-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.05.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009, GZ. B12 302.183-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.05.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009, GZ. B12 302.183-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Asylberechtigte XXXX, Staatsangehörige der Republik Serbien, verließ ihr Heimatland im Mai 2003 und stellte am 07.05.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie als Roma in ihrer Heimat diskriminiert werde, der Vater die Beschwerdeführerin zur Verheiratung verkaufen habe wollen und er sie verstoßen habe. Sie habe in der Heimat keine Existenzgrundlage mehr.Die Asylberechtigte römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Serbien, verließ ihr Heimatland im Mai 2003 und stellte am 07.05.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie als Roma in ihrer Heimat diskriminiert werde, der Vater die Beschwerdeführerin zur Verheiratung verkaufen habe wollen und er sie verstoßen habe. Sie habe in der Heimat keine Existenzgrundlage mehr.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006, Zl: 04 10.101-BAW, wurde der Asylantrag der XXXX vom 07.05.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und gelangte beweiswürdigend zusammengefasst zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich und insgesamt unglaubwürdig sei. Die Antragstellerin habe versucht, die Behörde vorsätzlich zu täuschen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin durchzuführen allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, der Angaben der Antragstellerin in den Einvernahmen und eines im Akt erliegenden anonymen Schreibens an das Bundesasylamt, in welchem vorgebracht wurde, dass die Asylwerberin bei ihrer Antragstellung "sämtliche Punkte belogen und betrogen" habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006, Zl: 04 10.101-BAW, wurde der Asylantrag der römisch 40 vom 07.05.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und gelangte beweiswürdigend zusammengefasst zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich und insgesamt unglaubwürdig sei. Die Antragstellerin habe versucht, die Behörde vorsätzlich zu täuschen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin durchzuführen allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, der Angaben der Antragstellerin in den Einvernahmen und eines im Akt erliegenden anonymen Schreibens an das Bundesasylamt, in welchem vorgebracht wurde, dass die Asylwerberin bei ihrer Antragstellung "sämtliche Punkte belogen und betrogen" habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die - nunmehr - Asylberechtigte fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2007 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und einer weiteren Verhandlung am 03.12.2008 vor dem Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009, GZ. B12 302.183-1/2008/11E XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der XXXX Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Im Zuge der durchgeführten Verhandlungen wurden unter anderem mehrere Zeugen befragt, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigten und ein sachverständiger Gutachter befragt. Der Asylgerichtshof gelangte in seiner damaligen Entscheidung beweiswürdigend unter anderem zum Ergebnis, dass trotz einiger Ungereimtheiten im Vorbringen die Angaben bezüglich der physischen Misshandlungen durch den Vater und der Wille des Vaters, die Tochter um einen Betrag von ungefähr 20.000 ¿ in die Ehe zu verkaufen, auch durch die Bestätigung der vernommenen Zeugen glaubwürdig sei. Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit wurde festgestellt, dass XXXX einer roma-rumänischen Randgruppe mit kriminellen Erscheinungsformen entstammen dürfte. Im Rahmen der Darstellung der Entscheidungsgründe führte der Asylgerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund der ethnischen Herkunft Beeinträchtigungen asylrelevanter Eingriffsintensität nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2007 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und einer weiteren Verhandlung am 03.12.2008 vor dem Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009, GZ. B12 302.183-1/2008/11E römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der römisch 40 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Im Zuge der durchgeführten Verhandlungen wurden unter anderem mehrere Zeugen befragt, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigten und ein sachverständiger Gutachter befragt. Der Asylgerichtshof gelangte in seiner damaligen Entscheidung beweiswürdigend unter anderem zum Ergebnis, dass trotz einiger Ungereimtheiten im Vorbringen die Angaben bezüglich der physischen Misshandlungen durch den Vater und der Wille des Vaters, die Tochter um einen Betrag von ungefähr 20.000 ¿ in die Ehe zu verkaufen, auch durch die Bestätigung der vernommenen Zeugen glaubwürdig sei. Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit wurde festgestellt, dass römisch 40 einer roma-rumänischen Randgruppe mit kriminellen Erscheinungsformen entstammen dürfte. Im Rahmen der Darstellung der Entscheidungsgründe führte der Asylgerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund der ethnischen Herkunft Beeinträchtigungen asylrelevanter Eingriffsintensität nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter der XXXX am 11.02.2009 und dem Bundesasylamt am 19.02.2009 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren der XXXX rechtskräftig positiv abgeschlossen und XXXX in Österreich asylberechtigt.Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter der römisch 40 am 11.02.2009 und dem Bundesasylamt am 19.02.2009 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren der römisch 40 rechtskräftig positiv abgeschlossen und römisch 40 in Österreich asylberechtigt.

Am 19.02.2009 wurde für den in Österreich nachgeborenen Sohn der XXXX, ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. XXXX hatte in der Einvernahme im Verfahren ihres Sohnes angegeben, ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Asylverfahren des Sohnes wurden in weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes im Rahmen des zu führenden Ermittlungsverfahrens auch Recherchen im Herkunftsland der Mutter durchgeführt und Befragungen bezüglich der auch im (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren der XXXX behaupteten Fluchtgründe durchgeführt.Am 19.02.2009 wurde für den in Österreich nachgeborenen Sohn der römisch 40 , ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. römisch 40 hatte in der Einvernahme im Verfahren ihres Sohnes angegeben, ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Asylverfahren des Sohnes wurden in weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes im Rahmen des zu führenden Ermittlungsverfahrens auch Recherchen im Herkunftsland der Mutter durchgeführt und Befragungen bezüglich der auch im (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren der römisch 40 behaupteten Fluchtgründe durchgeführt.

Seitens des Bundesasylamtes wurde in weiterer Folge am 19.05.2009 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der XXXX gemäß § 69 AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese auf Grund vorsätzlich falscher Angaben den Asylbescheid erschlichen habe. Die Asylberechtigte habe im Verfahren erklärt, dass sie seitens ihres gewalttätigen Vaters für die Summe von 20.000 DM verkauft werden habe sollen und sie große Probleme mit ihrem gewalttätigen Vater gehabt habe. Im Verfahren der Asylberechtigten seien auch Zeugen aufgetreten, welche den Vater der Asylberechtigten als gewalttätig beschrieben und erklärt hätten, dass der Vater im Ort auch als Gewalttäter bekannt sei. Am 19.02.2009 sei aufgrund des Antrages auf Asylgewährung für den Sohn XXXX seitens der Behörde eine Überprüfung der Fluchtgründe erfolgt. Dabei sei herausgekommen, dass auch die Fluchtgeschichte der Mutter falsch gewesen sei. Mittels Rechercheergebnisse vom 07.04.2009 habe somit in Erfahrung gebracht werden können, dass die Angaben der Asylberechtigten durchwegs unrichtig gewesen seien. Dies habe sich aufgrund mehrerer Gespräche im Dorf mit Dorfbewohnern und Nachbarn der Familie XXXX und mit der Mutter der Asylberechtigten ergeben.Seitens des Bundesasylamtes wurde in weiterer Folge am 19.05.2009 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der römisch 40 gemäß Paragraph 69, AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese auf Grund vorsätzlich falscher Angaben den Asylbescheid erschlichen habe. Die Asylberechtigte habe im Verfahren erklärt, dass sie seitens ihres gewalttätigen Vaters für die Summe von 20.000 DM verkauft werden habe sollen und sie große Probleme mit ihrem gewalttätigen Vater gehabt habe. Im Verfahren der Asylberechtigten seien auch Zeugen aufgetreten, welche den Vater der Asylberechtigten als gewalttätig beschrieben und erklärt hätten, dass der Vater im Ort auch als Gewalttäter bekannt sei. Am 19.02.2009 sei aufgrund des Antrages auf Asylgewährung für den Sohn römisch 40 seitens der Behörde eine Überprüfung der Fluchtgründe erfolgt. Dabei sei herausgekommen, dass auch die Fluchtgeschichte der Mutter falsch gewesen sei. Mittels Rechercheergebnisse vom 07.04.2009 habe somit in Erfahrung gebracht werden können, dass die Angaben der Asylberechtigten durchwegs unrichtig gewesen seien. Dies habe sich aufgrund mehrerer Gespräche im Dorf mit Dorfbewohnern und Nachbarn der Familie römisch 40 und mit der Mutter der Asylberechtigten ergeben.

Im Zuge des Asylverfahrens des Sohnes wurde die Asylberechtigte XXXX seitens des Bundesasylamtes mit dem Ergebnis dieser Recherchen im Zuge der Einvernahme am 06.05.2009 konfrontiert. Sie rechtfertigte ihre bisherigen Angaben und entgegnete, dass auch sie selbst einem Fremden gegenüber nicht sagen würde, dass jemand in der Familie geschlagen worden sei oder verkauft werden habe sollen, das würde keiner machen. Die Bilder, die im Haus ihrer Eltern wären, habe sie ihre Schwester und der Nachbarin geschickt. Sie würde selbst auch nicht sagen, dass ihre Tochter geschlagen worden sei.Im Zuge des Asylverfahrens des Sohnes wurde die Asylberechtigte römisch 40 seitens des Bundesasylamtes mit dem Ergebnis dieser Recherchen im Zuge der Einvernahme am 06.05.2009 konfrontiert. Sie rechtfertigte ihre bisherigen Angaben und entgegnete, dass auch sie selbst einem Fremden gegenüber nicht sagen würde, dass jemand in der Familie geschlagen worden sei oder verkauft werden habe sollen, das würde keiner machen. Die Bilder, die im Haus ihrer Eltern wären, habe sie ihre Schwester und der Nachbarin geschickt. Sie würde selbst auch nicht sagen, dass ihre Tochter geschlagen worden sei.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden das Rechercheergebnis vom 07.04.2009 sowie Fotos beigelegt.

Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 19.05.2009 erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.05.2009 ist im gegenständlichen Fall als fristgerecht eingebracht anzusehen.

Über den Antrag der XXXX auf Gewährung von Asyl vom 07.05.2005 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009, GZ. B12 302.183-1/2008/11E, zugestellt dem Rechtsvertreter der XXXX am 11.02.2009 und dem Bundesasylamt am 19.02.2009, rechtskräftig positiv abgesprochen.Über den Antrag der römisch 40 auf Gewährung von Asyl vom 07.05.2005 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009, GZ. B12 302.183-1/2008/11E, zugestellt dem Rechtsvertreter der römisch 40 am 11.02.2009 und dem Bundesasylamt am 19.02.2009, rechtskräftig positiv abgesprochen.

Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Wien, wurde im Wiederaufnahmeantrag vom 19.05.2009 vorgebracht, dass aufgrund der Rechercheergebnisse in Erfahrung gebracht werden habe können, dass XXXX aufgrund vorsätzlich falscher Angaben den Asylbescheid erschlichen habe.Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Wien, wurde im Wiederaufnahmeantrag vom 19.05.2009 vorgebracht, dass aufgrund der Rechercheergebnisse in Erfahrung gebracht werden habe können, dass römisch 40 aufgrund vorsätzlich falscher Angaben den Asylbescheid erschlichen habe.

Das Bundesasylamt scheint hier auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG abzuzielen und stützt sich dabei auf das Ergebnis von Ermittlungen - konkret das Rechercheergebnis vom 07.04.2009 und die daraufhin erfolgte Einvernahme der XXXX im Asylverfahren des Sohnes XXXX - welche im Rahmen des Asylverfahrens des am XXXX in Österreich nachgeborenen Sohnes der Asylberechtigten nunmehr - dies nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Mutter - seitens des Bundesasylamtes durchgeführt wurden.Das Bundesasylamt scheint hier auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuzielen und stützt sich dabei auf das Ergebnis von Ermittlungen - konkret das Rechercheergebnis vom 07.04.2009 und die daraufhin erfolgte Einvernahme der römisch 40 im Asylverfahren des Sohnes römisch 40 - welche im Rahmen des Asylverfahrens des am römisch 40 in Österreich nachgeborenen Sohnes der Asylberechtigten nunmehr - dies nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Mutter - seitens des Bundesasylamtes durchgeführt wurden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 29.01.2004, 2001/20/0346).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 29.01.2004, 2001/20/0346).

Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Rz 14 zu § 69 AVG).Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a, Rz 14 zu Paragraph 69, AVG).

Festzuhalten ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Asylverfahren der Asylberechtigten XXXX keine Ermittlungen in deren Heimatstaat hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Angaben angestellt hatte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes wären solche Ermittlungen mit keinem übermäßigen, außer Verhältnis stehendem Aufwand verbunden gewesen; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nunmehr im - den in Österreich am XXXX nachgeborenen - Sohn der Asylberechtigten betreffenden Asylverfahren - was deutlich weniger naheliegend erscheint als im ursprünglichen Asylverfahren der Mutter - sehr wohl Ermittlungen im Heimatstaat angestellt und offensichtlich seitens des Bundesasylamtes als nicht unverhältnismäßig, sondern offenbar für erforderlich, erachtet wurden. Es hätte überdies auch im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und in weiterer Folge vor dem Asylgerichtshof - es wurden zwei öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt - für das Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit bestanden, ein weiteres Vorbringen zu erstatten beziehungsweise Beweismittel beizubringen. Für den erkennenden Gerichtshof ist nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Ermittlungen nicht bereits vom Bundesasylamt im Verfahren der Mutter angestellt worden waren.Festzuhalten ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Asylverfahren der Asylberechtigten römisch 40 keine Ermittlungen in deren Heimatstaat hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Angaben angestellt hatte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes wären solche Ermittlungen mit keinem übermäßigen, außer Verhältnis stehendem Aufwand verbunden gewesen; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nunmehr im - den in Österreich am römisch 40 nachgeborenen - Sohn der Asylberechtigten betreffenden Asylverfahren - was deutlich weniger naheliegend erscheint als im ursprünglichen Asylverfahren der Mutter - sehr wohl Ermittlungen im Heimatstaat angestellt und offensichtlich seitens des Bundesasylamtes als nicht unverhältnismäßig, sondern offenbar für erforderlich, erachtet wurden. Es hätte überdies auch im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und in weiterer Folge vor dem Asylgerichtshof - es wurden zwei öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt - für das Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit bestanden, ein weiteres Vorbringen zu erstatten beziehungsweise Beweismittel beizubringen. Für den erkennenden Gerichtshof ist nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Ermittlungen nicht bereits vom Bundesasylamt im Verfahren der Mutter angestellt worden waren.

Es wäre der Behörde daher jedenfalls zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, diesbezügliche Ermittlungen im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen Verfahren der nunmehr Asylberechtigten von Amts wegen anzustellen, zumal das Bundesasylamt aufgrund des im erstinstanzlichen Akt erliegenden anonymen Schreibens, worin unrichtige Angaben der Asylberechtigten durch einen anonymen Verfasser behauptet wurden, sowie auch durch die Zeugeneinvernahmen und Befragungen im Rahmen der öffentlichen Verhandlungen vor der Berufungsbehörde - auch im Berufungsverfahren war die Glaubwürdigkeit der Angaben der Asylberechtigten ja Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und wurden zu diesem Thema sogar Zeugen einvernommen und ein Sachverständiger befragt - Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben der XXXX möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen.Es wäre der Behörde daher jedenfalls zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, diesbezügliche Ermittlungen im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen Verfahren der nunmehr Asylberechtigten von Amts wegen anzustellen, zumal das Bundesasylamt aufgrund des im erstinstanzlichen Akt erliegenden anonymen Schreibens, worin unrichtige Angaben der Asylberechtigten durch einen anonymen Verfasser behauptet wurden, sowie auch durch die Zeugeneinvernahmen und Befragungen im Rahmen der öffentlichen Verhandlungen vor der Berufungsbehörde - auch im Berufungsverfahren war die Glaubwürdigkeit der Angaben der Asylberechtigten ja Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und wurden zu diesem Thema sogar Zeugen einvernommen und ein Sachverständiger befragt - Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben der römisch 40 möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen.

Das Bundesasylamt hat es daher unterlassen, durch amtswegige, mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundene Ermittlungen die Richtigkeit des Vorbringens der Asylberechtigten (möglicherweise) zu widerlegen. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasyalmt nunmehr - erst nach rechtskräftigem positiven Abschluss des Asylverfahrens der Mutter - im Verfahren des in Österreich nachgeborenen Sohnes der Asylberechtigten Ermittlungen im Heimatstaat in Auftrag gegeben hat. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bundesasylamt im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der XXXX Erhebungen im Heimatstaat der XXXX nicht zumutbar gewesen wären.Das Bundesasylamt hat es daher unterlassen, durch amtswegige, mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundene Ermittlungen die Richtigkeit des Vorbringens der Asylberechtigten (möglicherweise) zu widerlegen. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasyalmt nunmehr - erst nach rechtskräftigem positiven Abschluss des Asylverfahrens der Mutter - im Verfahren des in Österreich nachgeborenen Sohnes der Asylberechtigten Ermittlungen im Heimatstaat in Auftrag gegeben hat. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bundesasylamt im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der römisch 40 Erhebungen im Heimatstaat der römisch 40 nicht zumutbar gewesen wären.

Im Ergebnis ist daher bezüglich der behaupteten Erschleichungshandlung festzuhalten, dass Tatsachen, die - wie im vorliegenden Fall - aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt worden sind, nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden können und es in einer solchen Verfahrenskonstellation - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - ausgeschlossen ist, etwaige unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung im Sinne des § 69 Abs.1 Z 1 AVG zu werten.Im Ergebnis ist daher bezüglich der behaupteten Erschleichungshandlung festzuhalten, dass Tatsachen, die - wie im vorliegenden Fall - aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt worden sind, nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden können und es in einer solchen Verfahrenskonstellation - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - ausgeschlossen ist, etwaige unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten.

Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Ermittlungspflicht, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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