TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/21 B10 407420-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 407.420-1/2009/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zahl: 08 00.445-East Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zahl: 08 00.445-East Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und Ende 2002 mittels eines Touristenvisums in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.

Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Anhaltung und Einvernahme am 19.10.2005 gab der Beschwerdeführer an, letztmals im Sommer 2005 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sollte er in die Heimat abgeschoben werden, so könne er nicht angeben, ob er strafrechtliche oder politische Probleme hätte.

Im Stande der Strafhaft, 2 Monate bevor seiner bedingten Haftentlassung, stellte der Beschwerdeführer am 10.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2008 brachte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen vor: "Wegen der Angst um mein Leben." Bei einer Rückkehr befürchte er: "Wenn sie mich finden, dass sie mich erschießen werden. Die momentane Situation ist eben so, dass unsere Gegner mich ausfindig machen und dann töten werden. Da ich ja Soldat war."

Am 23.01.2008, am 03.03.2008 und am 15.01.2009 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers; die wesentlichen Passagen der Einvernahmen am 23.01.2008 gestalteten sich wie folgt:

"F: Können Sie erzählen, seit wann Sie in Österreich sind?

A: Ich bin Ende 2002 legal nach Österreich eingereist. Ich hatte ein Touristenvisum in meinem Pass eingetragen. Den Reisepass habe ich 2004 verloren.

F: Können Sie andere Dokumente vorlegen?

A: Ich habe in meinem Quartier in XXXX einen bosnischen Führerschein und einen bosnischen Personalausweis, lautend auf meinen Namen.A: Ich habe in meinem Quartier in römisch 40 einen bosnischen Führerschein und einen bosnischen Personalausweis, lautend auf meinen Namen.

F: Woher stammen Sie?

A: XXXX heißt der Bezirk. Ich komme aus der Ortschaft XXXX. XXXX ist 20 km von XXXX entfernt, und liegt in der Republika Srbska.A: römisch 40 heißt der Bezirk. Ich komme aus der Ortschaft römisch 40 . römisch 40 ist 20 km von römisch 40 entfernt, und liegt in der Republika Srbska.

F: Wie groß ist der Ort in dem Sie wohnen?

A: Etwa 1000 - 2000 Einwohner.

F: Wo haben Sie gewohnt?

A: Meine letzte Adresse im Heimatland war: XXXX. Ich war dort auch gemeldet.A: Meine letzte Adresse im Heimatland war: römisch 40 . Ich war dort auch gemeldet.

F: Leisteten Sie Militärdienst?

A: Nein, ich war im Krieg.

F: Was bedeutet das?

A: Ich war vom 17.04.1992 bis 18.08.1995 in der Bosnischen Armee. Das war die normale bosnische Staatsarmee. Ich war in XXXX stationiert.A: Ich war vom 17.04.1992 bis 18.08.1995 in der Bosnischen Armee. Das war die normale bosnische Staatsarmee. Ich war in römisch 40 stationiert.

F: Welche Funktion bekleideten Sie?

A: Normaler Soldat ohne Kommandofunktion.

Der ASt. legt eine Bestätigung über seinen Militärdienst vor. Eine Kopie hievon befindet sich im Akt.

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Ja und zwar für die Ausstellung meines Reisepasses.

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Nein, im Heimatland nicht. Nur in Österreich wegen Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung.

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

Antwort: Zur Zeit nicht.

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

Antwort: Nein, jetzt das erste Mal. Ich bin gerade in Strafhaft.

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

Antwort: Ja.

Frage: Welcher?

Antwort: SDA, das ist momentan die größte Partei in Bosnien. Der jetzige Präsident von Bosnien gehört der SDA an.

Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

Antwort: Ich habe zum ersten Mal um Asyl angesucht. Aus der vorgelegten Kopie geht hervor, dass ich in XXXX während des Krieges eingerückt war, und zwar unter dem Kommando von XXXX.Antwort: Ich habe zum ersten Mal um Asyl angesucht. Aus der vorgelegten Kopie geht hervor, dass ich in römisch 40 während des Krieges eingerückt war, und zwar unter dem Kommando von römisch 40 .

Im Frühjahr 1993 wurde XXXX durch UNPROFOR zu einer Militärschutzzone erklärt. Die bosnische Staatsarmee wurde teilweise durch die UNPROFOR entwaffnet.Im Frühjahr 1993 wurde römisch 40 durch UNPROFOR zu einer Militärschutzzone erklärt. Die bosnische Staatsarmee wurde teilweise durch die UNPROFOR entwaffnet.

Bis zum XXXX lebten die Militärangehörigen in dieser Militärschutzzone größtenteils ohne Probleme. Am XXXX erfolgte der serbische Angriff auf XXXX. UNPROFOR kapitulierte. Der serbische Angriff richtete sich gegen XXXX. Drei Tage lang leistete die bosnische Staatsarmee Widerstand. Die Zivilbevölkerung von XXXX gingen in die Lager der UN, und die bosnischen Militärangehörigen sammelten sich in den Ortschaften XXXX und XXXX in der Absicht von dort nach XXXX zu gelangen. Auf den Weg dorthin, wurden wir vom serbischen Militär angegriffen.Bis zum römisch 40 lebten die Militärangehörigen in dieser Militärschutzzone größtenteils ohne Probleme. Am römisch 40 erfolgte der serbische Angriff auf römisch 40 . UNPROFOR kapitulierte. Der serbische Angriff richtete sich gegen römisch 40 . Drei Tage lang leistete die bosnische Staatsarmee Widerstand. Die Zivilbevölkerung von römisch 40 gingen in die Lager der UN, und die bosnischen Militärangehörigen sammelten sich in den Ortschaften römisch 40 und römisch 40 in der Absicht von dort nach römisch 40 zu gelangen. Auf den Weg dorthin, wurden wir vom serbischen Militär angegriffen.

Mein Bruder geriet in Gefangenschaft, und ist bis heute vermisst. Mein Vater war Zivilist und im UN-Flüchtlingslager. Er kam dann in ein serbisches Lager. Seit diesem Zeitpunkt wird auch er vermisst.

Mein kleiner Bruder war Zivilist. Als der Zivilkonvoi mit Giftgas angegriffen wurde, wurde er verletzt. Er gelangte aber in weiterer Folge mit mir gemeinsam nach XXXX.Mein kleiner Bruder war Zivilist. Als der Zivilkonvoi mit Giftgas angegriffen wurde, wurde er verletzt. Er gelangte aber in weiterer Folge mit mir gemeinsam nach römisch 40 .

Mein Name steht auf einer Liste der serbischen Behörden in der Republika Srbska (RS). Es werden jene gesucht, die damals unter dem Kommando der XXXX standen.Mein Name steht auf einer Liste der serbischen Behörden in der Republika Srbska (RS). Es werden jene gesucht, die damals unter dem Kommando der römisch 40 standen.

Die Angehörigen der serbischen Armee von damals, vor allem die, die den Angriff geführt hatten, sind heute bei der serbischen Polizei in der RS. Manche sind Polizisten, manche sind jetzt Kriminelle. Ich fürchte um mein Leben, weil ich auf der Liste der Serben stehe.

F: XXXX ist in Den Haag wegen diverser Kriegsverbrechen verurteilt worden. Wollen Sie damit sagen, dass Sie an derartigen Verbrechen teilgenommen haben?F: römisch 40 ist in Den Haag wegen diverser Kriegsverbrechen verurteilt worden. Wollen Sie damit sagen, dass Sie an derartigen Verbrechen teilgenommen haben?

A: Er hat zwei Jahre bekommen, wegen irgendwelcher Nichteinhalte von Kriegsregeln verurteilt. Nicht wegen Mord oder Entführung von Personen.

F: Beantworten Sie bitte die Frage.

A: Nein. Habe ich nicht.

F: Woher wissen Sie, dass Sie auf der Liste stehen?

A: Das sind Informationen, die ich hier nicht angeben kann, die aber hundertprozentig wahr sind.

F: Nicht können ist in dieser Situation nicht akzeptabel. Sie wollen Asyl, also begründen Sie es im eigenen Interesse. Sie wissen, dass wir die Informationen nicht weitergeben. Falls nicht, wiederhole ich es an dieser Stelle. Verstehen Sie das?

A: Warum ich es weiß ist, weil auch von unserer Seite Polizisten sind, von denen wir die Informationen bekommen.

F: Welche Information ist das ganz genau?

A: Alle die unter dem Kommando von XXXX waren und damals der serbischen Armee Widerstand leisteten, sind auf der Liste. Das serbische Militär hat die Liste gefunden und daher meinen Vater umgebracht.A: Alle die unter dem Kommando von römisch 40 waren und damals der serbischen Armee Widerstand leisteten, sind auf der Liste. Das serbische Militär hat die Liste gefunden und daher meinen Vater umgebracht.

F: Wenn eine Liste bei der Polizei besteht, muss es einen Grund geben. Dass Sie sagen, dass muslimische Bosnier bei der Polizei das wissen, bedeutet, dass es eine offizielle sein muss. Was ist der Grund dafür?

A: Alle die unter dem Kommando von XXXX waren, sind auf der Liste.A: Alle die unter dem Kommando von römisch 40 waren, sind auf der Liste.

F: Welche Waffen hatten Sie in der Armee?

A: Verschiedene. Ein serbisches Scharfschützengewehr. Konkret befragt gebe ich an, dass es automatische und halbautomatische jugoslawische Waffen.

F: Kein M16.

A: Nein.

Sie meinen das Foto.

F: Genau. Was soll das bedeuten?

A: Ich habe mich gemeinsam mit XXXX bei einer Feier der Amerikaner fotografieren lassen.A: Ich habe mich gemeinsam mit römisch 40 bei einer Feier der Amerikaner fotografieren lassen.

F: Wann?

A: 1999.

F: Wo?

A: In der Nähe von XXXX in einer amerikanischen Militärbasis.A: In der Nähe von römisch 40 in einer amerikanischen Militärbasis.

F: Was war das für eine Feier? Sie stehen auf der Motorhaube eines amerikanischen Humvees mit M16 im Anschlag offensichtlich im Wald. Und das in Begleitung eines gesuchten Kriegsverbrechers.

AW lacht gequält.

A: Das ist nicht ein Basiscamp, sondern eine Feier im Grünen. Amerikaner sind gekommen und gegangen. Da war ein Grillfest, wo wir die Fotos gemacht haben. Das mit nacktem Oberkörper ist 1996 entstanden, die anderen drei auf dieser Feier.

F: Wo sind die Originale?

A: Ich habe die Kopien geschickt bekommen. Das soll nur beweisen, dass ich XXXX kenne.A: Ich habe die Kopien geschickt bekommen. Das soll nur beweisen, dass ich römisch 40 kenne.

F: Sie haben vorhin gesagt, es gibt jemanden bei der Kripo, der etwas weiß. Wie meinen Sie das?

A: Ich bin Informant für die Polizei und ich möchte nicht, dass das niedergeschrieben ist.

F: Sie haben vorher gesagt, aus der Bestätigung geht hervor, dass Sie in XXXX gedient haben. Das steht nicht drin.F: Sie haben vorher gesagt, aus der Bestätigung geht hervor, dass Sie in römisch 40 gedient haben. Das steht nicht drin.

A: Es steht nicht drin, aber Sie können nachfragen, dass es so war. Es war das XXXX.A: Es steht nicht drin, aber Sie können nachfragen, dass es so war. Es war das römisch 40 .

F: Wollen Sie sonst noch Angaben machen?

A: Nichts. Nur dass ich solange es in Bosnien nicht in Ordnung ist, möchte ich hier bleiben.

F: Warum suchen Sie erst jetzt um Asyl an?

A: Ich hätte eine Freundin heiraten wollen, wozu es nicht mehr kam. Aber ich bin seit 2005 in Haft.

F: Was wollen Sie mit dem Ausdruck aus dem "XXXX" sagen?

A: Dass die Serben nicht darauf geschaut haben, ob man Zivilist oder Soldat war, sie haben nur umgebracht.

F: Was spricht gegen eine Ausweisung aus Österreich nach Bosnien? Haben Sie berücksichtigungswürdige Interessen abseits des gesagten? Familiär etwa.

A: Nein, ich habe hier niemanden.

F: Eine Bestimmung des Asylrechts besagt, dass bei besonders schwerwiegenden Verurteilungen der Ausschluss von Asyl angewandt werden kann. Sie wurden wegen solcher Verbrechen zu einer Haftstrafe verurteilt. Wollen Sie dazu etwas sagen bzw. können Sie Gründe nennen, diese Bestimmung nicht anzuwenden.

A: Das mit der Körperverletzung und Nötigung stimmt. Aber dass ich meine Lebensgefährtin dazu gezwungen hätte, dass sie mir einen bläst, stimmt nicht. Es ging um Probleme mit meiner Lebensgefährtin, die sehr eifersüchtig war und deshalb ist es zu dem gekommen. Sie hat bei Gericht Recht bekommen. 2005 wurde ich festgenommen. Sie sagte, ich hätte 2003 das gemacht, was aber nicht stimmt.

F: Wer hat für Ihr Touristenvisum gebürgt?

A: Ein Freund hat es mir über die belgische Botschaft in Kroatien erledigt. Ich hatte mehrere Visa. Eine österreichische Firma hat garantiert. Es war eine komplizierte Sache.

F: Wo liegt XXXX?

A: In der Föderation.

F: Was hat die serbische Polizei mit der Föderation zu tun?

A: Die EU hat angeordnet, dass es eine einheitliche Polizei geben muss, als Bedingung für den EU Beitritt. Der Vertrag ist schon unterschrieben.

V: Nach dem Krieg kam es zu Übersiedlung von Serben aus der Föderation in die RS und umgekehrt. Mittlerweile ist es ethnisch relativ getrennt. Wollen Sie nun sagen, dass die serbisch-bosnische Polizei aus der RS in die Föderation geht um einen ehemaligen Soldaten des XXXX der bosnischen Armee zu suchen?V: Nach dem Krieg kam es zu Übersiedlung von Serben aus der Föderation in die RS und umgekehrt. Mittlerweile ist es ethnisch relativ getrennt. Wollen Sie nun sagen, dass die serbisch-bosnische Polizei aus der RS in die Föderation geht um einen ehemaligen Soldaten des römisch 40 der bosnischen Armee zu suchen?

A: Wenn alles so wäre, gäbe es keine Morde. Vor kurzem war ein Treffen der Opfer des Krieges in Salzburg. Es gibt immer noch 170 ehemalige Kriegsverbrecher bei der Polizei. Diese Leute bei dem Treffen haben eine Liste.

V: Von Verschwinden lassen von Personen ist in Bosnien seit geraumer Zeit nichts mehr bekannt. Dass es zu Selbstjustiz der Polizei kommen würde, ist ebenso wenig bekannt. Was befürchten Sie konkret im Jahr 2008. Ich erinnere an die vorgelegten Fotos und den offenbar unbehelligten Aufenthalt in Bosnien von 1995 bis 2002.

A: Es passiert immer noch. Vor zwei Monaten ging einer der damaligen bosnischen Kommandanten nach Serbien und wurde dort verhaftet. Das stand in allen Zeitungen.

F: Thema ist Bosnien nicht Serbien. Es ist anzunehmen, dass er freiwillig nach Serbien ging. Ihre Rückkehr nach Bosnien ist das Thema.

A: Dann habe ich unten nichts. Ich stehe auf der Straße.

F: Wenn alles, was Sie sagen, wahr ist, warum sind Sie dann erst jetzt gekommen, um um Asyl anzusuchen? Die Frage nach dem Aufenthalt unmittelbar nach dem Krieg ist ungeklärt bzw. noch nicht beantwortet. Es ist doch bekannt, dass es zu Racheaktionen kam.

A: Ich war bei einem Freund in Mazedonien und solange ich Kontakt war, war alles in Ordnung.

F: Das würde bedeuten, dass Sie von den Amerikanern bewacht wurden?

A: Nein, wir waren aber fast jeden Tag mit denen zusammen. Wir waren befreundet. Die Amerikaner haben es gewusst wie es um uns steht. Sie haben ihre Spione gehabt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.01.2008 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, wonach sowohl sein Vater als auch der Bruder im Zuge des Bosnienkrieges getötet worden seien sowie diverse Fotos den Beschwerdeführer betreffend.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2008 legte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsberichte vor, aus welchen zu entnehmen sei, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Liste tatsächlich existiere. Der Name des Beschwerdeführers würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dieser genannten Liste befinden.

Die wesentlichen Passagen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2008 gestalteten sich wie folgt:

"[...] F: Wollen Sie noch weitere Ergänzung anführen?

A: Ich möchte einen Artikel der Zeitung XXXX, einer bekannten bosnischen Tageszeitung, vom XXXX als Beweismittel einbringen.A: Ich möchte einen Artikel der Zeitung römisch 40 , einer bekannten bosnischen Tageszeitung, vom römisch 40 als Beweismittel einbringen.

In diesem Artikel wird über einen Polizisten berichtet, der im Jahre 1995 am bekannten serbischen Angriff in XXXX beteiligt war, und jetzt Kommandant einer Einheit der bosnischen Polizei ist.In diesem Artikel wird über einen Polizisten berichtet, der im Jahre 1995 am bekannten serbischen Angriff in römisch 40 beteiligt war, und jetzt Kommandant einer Einheit der bosnischen Polizei ist.

Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass Personen die früher an Kriegsverbrechen verübt durch Einheiten einer Art paramilitärischen Polizei beteiligt waren, heute in der bosnischen Polizei Führungspositionen besetzen.

Überdies werden in diesem Artikel weitere Personen erwähnt, für die ähnliches gilt.

Im Falle meiner Rückkehr nach Bosnien, wäre somit mein Leben in Gefahr, da diese Personen über meine Vergangenheit, Bescheid wissen, und sich an mir rächen wollen. Wie schon bei der letzten Einvernahme erwähnt, habe ich unter dem Kommando von XXXX gegen die Serben gekämpft. Jetzt stehe ich auf einer Liste von Personen, die der serbischen Armee Widerstand leisteten.Im Falle meiner Rückkehr nach Bosnien, wäre somit mein Leben in Gefahr, da diese Personen über meine Vergangenheit, Bescheid wissen, und sich an mir rächen wollen. Wie schon bei der letzten Einvernahme erwähnt, habe ich unter dem Kommando von römisch 40 gegen die Serben gekämpft. Jetzt stehe ich auf einer Liste von Personen, die der serbischen Armee Widerstand leisteten.

Ich möchte weiters zwei serbische Kriegsverbrecher anführen, nämlich XXXX und XXXX. Die Brüder XXXX wurden mittlerweile in Argentinien festgenommen und dem Haager Kriegsverbrechertribunal überstellt. Sie sind in Haft, und warteten auf ihren Prozess. Ein Teil der Polizisten, die jetzt Angehörige der bosnischen Polizei sind, haben damals unter dem Kommando der XXXX-Brüder bei der vorher beschriebenen serbisch-paramilitärischen Polizei gedient.Ich möchte weiters zwei serbische Kriegsverbrecher anführen, nämlich römisch 40 und römisch 40 . Die Brüder römisch 40 wurden mittlerweile in Argentinien festgenommen und dem Haager Kriegsverbrechertribunal überstellt. Sie sind in Haft, und warteten auf ihren Prozess. Ein Teil der Polizisten, die jetzt Angehörige der bosnischen Polizei sind, haben damals unter dem Kommando der XXXX-Brüder bei der vorher beschriebenen serbisch-paramilitärischen Polizei gedient.

Mein Vater, der damals Zivilist war, wird vermisst, seit dem er aus einem UN-Flüchtlingslager durch Männer dieser Einheiten verschleppt wurde.

Bei serbischen Angriffen wurde ein Bruder getötet bzw. gilt seit diesem Zeitpunkt als vermisst.

Anm. Der ASt. legt den bezeichneten Zeitungsausschnitt vor. Eine Kopie hievon wird angefertigt, befindet sich im Akt.Anmerkung Der ASt. legt den bezeichneten Zeitungsausschnitt vor. Eine Kopie hievon wird angefertigt, befindet sich im Akt.

F: Eine Bestimmung des Asylrechts besagt, dass bei besonders schwerwiegenden Verurteilungen der Ausschluss von Asyl angewandt werden kann. Sie wurden wegen solcher Verbrechen zu einer Haftstrafe verurteilt. Wollen Sie dazu etwas sagen bzw. können Sie Gründe nennen, diese Bestimmung nicht anzuwenden.

A: Meine Frau hat mich 2005 angezeigt, weil ich sie damals geschlagen habe, das stimmt auch. Doch weiters ergänzte sie, dass ich sie schon im Jahr 2003 genötigt hätte, was aber nicht der Wahrheit entspricht. Es stimmt nicht, dass ich meine Lebensgefährtin dazu gezwungen hätte, dass sie mir einen bläst. Somit ist meines Erachtens die Verurteilung wegen Vergewaltigung ungerechtfertigt passiert.

Zusammenfassend ausgedrückt handelte sich um einen Beziehungskonflikt mit meiner Lebensgefährtin.

Ich bin mit dieser Frau nicht mehr zusammen, ich habe eine neue Freundin, die auch aus Serbien stammt, und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Wir werden heiraten, und das vielleicht noch im Gefängnis. Sie besucht mich wochenends regelmäßig. Weiters schickt sie mir Geld. Sie hat eine Wohnung in XXXX. Sie heißt XXXX, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist etwa XXXX Jahre alt, und Skorpion in Horoskop. Ich glaube sie ist XXXX geboren.Ich bin mit dieser Frau nicht mehr zusammen, ich habe eine neue Freundin, die auch aus Serbien stammt, und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Wir werden heiraten, und das vielleicht noch im Gefängnis. Sie besucht mich wochenends regelmäßig. Weiters schickt sie mir Geld. Sie hat eine Wohnung in römisch 40 . Sie heißt römisch 40 , das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist etwa römisch 40 Jahre alt, und Skorpion in Horoskop. Ich glaube sie ist römisch 40 geboren.

F: Können Sie für Ihre Vorbringen noch weitere Beweismittel vorlegen?

A: Ich habe bereits Bestätigungen und Zeitungsartikeln vorgelegt, auch die ich nochmals hinweisen möchte. Ich wartete weiters noch auf eine Bestätigung, dass ich Angehöriger der bosnischen Armee in XXXX war, die ich vorlegen werde, sobald ich sie erhalte. Ich werde versuchen diese Bestätigung zu erhalten.A: Ich habe bereits Bestätigungen und Zeitungsartikeln vorgelegt, auch die ich nochmals hinweisen möchte. Ich wartete weiters noch auf eine Bestätigung, dass ich Angehöriger der bosnischen Armee in römisch 40 war, die ich vorlegen werde, sobald ich sie erhalte. Ich werde versuchen diese Bestätigung zu erhalten.

[...]"

Die wesentlichen Passagen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2009 gestalteten sich wie folgt:

"[...] F: Woher stammen Sie?

A: Ich stamme aus XXXX, habe zuletzt in der Stadt XXXX gewohnt.A: Ich stamme aus römisch 40 , habe zuletzt in der Stadt römisch 40 gewohnt.

F: Wie lautet die genaue Adresse in XXXX?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Sie haben mehrer Briefe beigebracht. Wo sind die Originale?

A: Die Originale sind bei Mag. Rast. Ich habe Sie dorthin gebracht.

F: Woher haben Sie die Briefe?

A: Ich habe diese aus Bosnien gekriegt.

F: Alle auf einmal?

A: Ja.

F: Wer hat Ihnen diese geschickt?

A: Ein Freund.

F: Woher kennen Sie diesen Freund?

A: Er ist Bosnier, und war mit mir im Krieg. Er und meine Schwester haben die Briefe geschickt.

F: Was sollen die Briefe beweisen?

A: Das sind die Aussagen der Zeugen. Einige von ihnen waren während des Krieges Gefangene. Einige von Ihnen waren zusammen mit mir im Krieg, und haben unsere Stadt und Dörfer beschützt.

F: Was sollen die Briefe beweisen?

A: Im Falle meiner Rückkehr wird mein Leben in Gefahr sein.

F: Warum wird ihr Leben in Gefahr sein?

A: Weil ich damals in der Republika Srpska meine Stadt und die Dörfer beschützt habe.

Einige von Ihnen waren auch Augenzeugen, als man nach meinen Personalien gefragt hat, das heißt wo ich mich befinde. Das war im Jahre 1992.

F: Wer von den Briefverfassern war Augenzeugen?

A: Frau XXXX. Mein Cousin XXXX. Er wurde von dem Bruder XXXX festgenommen, und auch XXXX, mein Bruder der in Amerika weilt, wurde von ihm geschlagen und genötigt, damit er sagt wo ich mich befinde.A: Frau römisch 40 . Mein Cousin römisch 40 . Er wurde von dem Bruder römisch 40 festgenommen, und auch römisch 40 , mein Bruder der in Amerika weilt, wurde von ihm geschlagen und genötigt, damit er sagt wo ich mich befinde.

F: Sie haben einen Zeitungsartikel mitgebracht?

A: Die Nachbarin, die Muslime, hat ¿uro 21000,-- für die Falschaussage bekommen.

F: Können Sie mir die Briefe der beiden zeigen.

A: Der 4te Brief ist jener von XXXX, der 2te Brief ist jener vonA: Der 4te Brief ist jener von römisch 40 , der 2te Brief ist jener von

XXXX.römisch 40 .

F: Welche Bedenken haben Sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien?

A: Es könnte dazu kommen, dass ich von paramilitärischen Einheiten, von denen ich verhaftet wurde, umgebracht werde.

F: Von wem genau?

A: Die Moslems haben eine falsche Aussage gemacht, dass XXXX frei kommt. Es ist durchaus möglich, dass das Gericht die Aussagen der Moslems anerkennt. Die Aussagen der Moslems wurde erkauft, und es besteht folglich die Gefahr, dass XXXX. Der wird mich umbringen.A: Die Moslems haben eine falsche Aussage gemacht, dass römisch 40 frei kommt. Es ist durchaus möglich, dass das Gericht die Aussagen der Moslems anerkennt. Die Aussagen der Moslems wurde erkauft, und es besteht folglich die Gefahr, dass römisch 40 . Der wird mich umbringen.

F: Warum will Sie XXXX umbringen?F: Warum will Sie römisch 40 umbringen?

A: Es gab einen Kampf, wo wir drei von seinen Leuten festgenommen haben, und viele seiner Kämpfer dieser paramilitärischen Einheit getötet wurden im Jahr 1992. Zwei von den Festgenommen waren XXXX und XXXX. Den dritten Namen weiß ich nicht genau.A: Es gab einen Kampf, wo wir drei von seinen Leuten festgenommen haben, und viele seiner Kämpfer dieser paramilitärischen Einheit getötet wurden im Jahr 1992. Zwei von den Festgenommen waren römisch 40 und römisch 40 . Den dritten Namen weiß ich nicht genau.

F: Es wurde eine Anfrage in Auftrag gegeben, insbesondere über bosnische Polizisten mit militärischer Vergangenheit und die Lage von Veteranen in Bosnien. Diese Ausführungen werden Ihnen vorgelesen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Das können Sie vergessen, es ist nur geschriebenes. Ich habe die Antwort darauf.

Ich lege ihnen einen Zeitungsausschnitt vom XXXX von der auflagenstärksten bosnischen Zeitung vor, in dem geschrieben steht, dass zwei Brüder in Kotor-Varos damals im Krieg waren, und serbische Soldaten freigelassen haben. Diese Soldaten haben dann gesagt vor dem UNHCR, dass man sie gut behandelt hat. Später haben diese serbische Soldaten ihre Aussagen widerrufen, und bei einer Einvernahme vor der Polizei in Republika Srpska wurden Sie festgenommen: Jetzt steht die Familie unter Druck.Ich lege ihnen einen Zeitungsausschnitt vom römisch 40 von der auflagenstärksten bosnischen Zeitung vor, in dem geschrieben steht, dass zwei Brüder in Kotor-Varos damals im Krieg waren, und serbische Soldaten freigelassen haben. Diese Soldaten haben dann gesagt vor dem UNHCR, dass man sie gut behandelt hat. Später haben diese serbische Soldaten ihre Aussagen widerrufen, und bei einer Einvernahme vor der Polizei in Republika Srpska wurden Sie festgenommen: Jetzt steht die Familie unter Druck.

F: Was soll dieser Artikel in Zusammenhang mit ihrem Verfahren beweisen?

A: Das soll sagen, dass die Aussagen der Politiker über die Kriegsveteranen nicht stimmen: Folglich stimmt auch nicht das vorgelesene Schreiben.

Momentan ist in Bosnien die Situation so, dass zwar einerseits schon die EU auf die bosnische Polizei aufpasst. Doch die Personen sind die gleichen, die jetzt unsere Polizei sind, und früher bei der serbischen Polizei, und gegen uns waren.

Anm. Der Zeitungsartikel wird im Original zum Akt genommen.Anmerkung Der Zeitungsartikel wird im Original zum Akt genommen.

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Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 08 00.445-East Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Behauptungen in den Raum gestellt habe, die fern jeglicher objektiver Betrachtungsweise seien.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 08 00.445-East Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Behauptungen in den Raum gestellt habe, die fern jeglicher objektiver Betrachtungsweise seien.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter Dr. Rast fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass der Rechtsvertreter seit 27.02.2008 in gegenständlicher Rechtssache bevollmächtigt sei. Eine Ladung zur Einvernahme am 15.01.2009 hat der Rechtsvertreter nie erhalten. Dass Verfahren sei daher als nichtig zu bezeichnen, da die Grundregeln des AVG missachtet worden seien und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Verfahren beizuziehen.

Aber auch dem Antrag des ausgewiesenen Rechtsvertreters zur Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, sei grundlos nicht entsprochen worden. Auch die Beischaffung des Asylaktes des Bruders, dem in den USA aus denselben Fluchtgründen Asyl gewährt worden sei, sei nicht entsprochen worden und habe das Verfahren neuerlich mit Mangelhaftigkeit belastet.Aber auch dem Antrag des ausgewiesenen Rechtsvertreters zur Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei grundlos nicht entsprochen worden. Auch die Beischaffung des Asylaktes des Bruders, dem in den USA aus denselben Fluchtgründen Asyl gewährt worden sei, sei nicht entsprochen worden und habe das Verfahren neuerlich mit Mangelhaftigkeit belastet.

So die Behörde ausführe, dass "davon auszugehen ist, dass zitierte Unterlagen ausgewogen zusammengestellt wurden...", erübrige sich ein Eingehen auf diese Feststellung. Die Behörde führe selbst indirekt aus, dass sie diesbezüglich keinerlei Überprüfungen vorgenommen habe.

So die Behörde ausführt, dass die Vergewaltigung der damaligen Partnerin hieramts so ausgelegt würde, dass der Beschwerdeführer nicht willens sei, sich den Regeln der österreichischen Gesellschaft anzupassen, so hätte die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernommen werden müssen, welche bestätigt hätte, dass sie vom Beschwerdeführer nicht vergewaltigt worden sei und hätte der belangten Behörde auch mitgeteilt werden können, dass bereits ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Vorbereitung sei. All dies hätte geschehen können, wenn die erstinstanzliche Behörde den ausgewiesenen Rechtsvertreter von den Einvernahmen verständigt hätte.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.06.2009 wird beantragt, da sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung im XXXX befinde, ein Gutachten über den gesundheitlichen Zustand des Einschreiters einzuholen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.06.2009 wird beantragt, da sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung im römisch 40 befinde, ein Gutachten über den gesundheitlichen Zustand des Einschreiters einzuholen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.06.2009 wird bekanntgegeben, dass es nicht richtig sei, wenn auf Seite 9 des erstinstanzlichen Bescheides angeführt sei, dass der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu Haftstrafen verurteilt worden sei.

Laut telefonischer Auskunft des XXXX vom 22.07.2009 befindet sich der Beschwerdeführer weder in ambulanter noch in stationärer Behandlung in irgendeinem Krankenhaus der Stadt noch befand er sich jemals dort.Laut telefonischer Auskunft des römisch 40 vom 22.07.2009 befindet sich der Beschwerdeführer weder in ambulanter noch in stationärer Behandlung in irgendeinem Krankenhaus der Stadt noch befand er sich jemals dort.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.08.2009 werden zwei Therapiebestätigungen des XXXX vorgelegt, wonach sich Herr XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX in Behandlung befinde.Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.08.2009 werden zwei Therapiebestätigungen des römisch 40 vorgelegt, wonach sich Herr römisch 40 mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 in Behandlung befinde.

Mit Schreiben von Mag. XXXX der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vom XXXX wird folgende - gekürzte - Stellungnahme abgegeben:Mit Schreiben von Mag. römisch 40 der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vom römisch 40 wird folgende - gekürzte - Stellungnahme abgegeben:

"Wie dem Asylamt bekannt ist, wurde Herr XXXX wegen schwerer Misshandlung seiner Partnerin zu einer dreijährigen Haftstrafe in Österreich verurteilt. Aus dieser Haft wurde er im Frühjahr 2008 vorzeitig entlassen, worauf er, noch in der Haftanstalt einen Asylantrag stellte, da er in Österreich illegal aufhältig ist."Wie dem Asylamt bekannt ist, wurde Herr römisch 40 wegen schwerer Misshandlung seiner Partnerin zu einer dreijährigen Haftstrafe in Österreich verurteilt. Aus dieser Haft wurde er im Frühjahr 2008 vorzeitig entlassen, worauf er, noch in der Haftanstalt einen Asylantrag stellte, da er in Österreich illegal aufhältig ist.

Meine Klientin hat aus den massiven Misshandlungserfahrungen, die selbst die damit befassten professionelle Helferinnen in ihrer Schwere betroffen machten, gravierende Traumata davongetragen, unter denen sie noch heute leidet. Alle Lebensbereiche sind bis heute massiv davon betroffen. Was ihr psychisches Leiden aber noch besonders verschlimmert, ist die Angst, Herr XXXX könnte sich an ihr rächen, dafür, dass sie ihn "ins Gefängnis gebracht habe", eine auf dem Hintergrund des kulturellen und persönlichen Kontextes nicht ganz unverständliche Angst.Meine Klientin hat aus den massiven Misshandlungserfahrungen, die selbst die damit befassten professionelle Helferinnen in ihrer Schwere betroffen machten, gravierende Traumata davongetragen, unter denen sie noch heute leidet. Alle Lebensbereiche sind bis heute massiv davon betroffen. Was ihr psychisches Leiden aber noch besonders verschlimmert, ist die Angst, Herr römisch 40 könnte sich an ihr rächen, dafür, dass sie ihn "ins Gefängnis gebracht habe", eine auf dem Hintergrund des kulturellen und persönlichen Kontextes nicht ganz unverständliche Angst.

Die lange Dauer des Asylverfahrens seit mittlerweile mehr als einem Jahr ist eine sehr große Belastung für meine Klientin. Allzumal Herr XXXX nach Aussagen meiner Klientin nicht davon Anstand nimmt, trotz Auflagen durch das Gericht, Orte aufzusuchen, von denen er annehmen muss, dass sich meine Klientin dort aufhält."Die lange Dauer des Asylverfahrens seit mittlerweile mehr als einem Jahr ist eine sehr große Belastung für meine Klientin. Allzumal Herr römisch 40 nach Aussagen meiner Klientin nicht davon Anstand nimmt, trotz Auflagen durch das Gericht, Orte aufzusuchen, von denen er annehmen muss, dass sich meine Klientin dort aufhält."

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Bosnier an, führt den im Spruch genannten Namen und reiste am 01.10.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war nach dem Bosnienkrieg und seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet jahrelang in XXXX aufhältig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Bosnier an, führt den im Spruch genannten Namen und reiste am 01.10.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war nach dem Bosnienkrieg und seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet jahrelang in römisch 40 aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügte über zwei Touristenvisa, gültig vom 17.01.2004 bis 15.04.2004 und vom 23.04.2004 bis 22.10.2004. Die restlichen Einreisen und Aufenthalte im Bundesgebiet waren illegal. Weiters hat es der Beschwerdeführer unterlassen, sich im Zentralen Melderegister zu registrieren. Die Meldungen seit 07.10.2005 erfolgten immer von Amts wegen. Erst seine aktuelle Adresse nach seiner bedingten Haftentlassung erfolgte durch ihn selbst.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83/1, 84/3, 99/1, 107/1 und 2, 201/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Aus dieser wurde er am XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe am XXXX bedingt entlassen. (Urteil AS 191-209)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83 /, eins, 84 /, 3, 99 /, eins, 107 /, eins und 2, 201 /, eins StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Aus dieser wurde er am römisch 40 unter Anordnung der Bewährungshilfe am römisch 40 bedingt entlassen. (Urteil AS 191-209)

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Festgestellt wird, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina asylrelevanter oder sonstiger Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.

Feststellungen zu Bosnien-Herzegowina:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Sarajewo bekommt endlich den EU-Assoziierungs-Vertrag. Nun gilt es, das ethnische Korsett zu sprengen. Bereits am 11. April erfüllte Sarajewo die letzte Voraussetzung, um den Assoziierungsvertrag mit der Union aus der Warteschleife zu holen. Doch erst am 26. Mai soll die feierliche Unterzeichnung sein, wie am Dienstag bekannt wurde. Im Dezember 2006 war alles bis ins Detail ausverhandelt - nur die Kernbedingung war noch nicht erfüllt: eine Reform zur Einführung einer gesamtstaatlichen Polizei.

(Die Presse.com, Wo die Schwimmweste zur Zwangsjacke wurde, 22.04.2008)

Der jetzt erarbeitete Kompromiss basiert auf einer Absprache der beiden zur Zeit wichtigsten Politiker, Milorad Dodik, Premier der Republika Srpska, und und des Bosniaken Haris Silajdzic, Mitglied des Staatspräsidiums. Er geht nicht mehr von einem Zusammenschluss der beiden bestehenden Polizeiorganisationen aus.

Stattdessen soll nach dem Rahmenabkommen, in dem noch viele Details verhandelt werden müssen, die Polizeiarbeit in sieben neue organisatorische Einheiten aufgeteilt und zentral koordiniert werden.

(Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH)

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt Bosnien und Herzegowina als Gesamtstaat die beiden sog. Entitäten "Föderation von Bosnien und Herzegowina" und "Republika Srpska". In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen von den Entitäten auf den Gesamtstaat übertragen.

Nach mühsamen Verhandlungen wurde Anfang 2007 eine Koalitionsregierung gebildet, die jedoch auf keinem programmatischen Koalitionsvertrag folgt, sondern sich lediglich auf eine Liste zu behandelnder Probleme einigen konnte. Die neue Regierung unter dem Ministerratsvorsitzenden Prof. Dr. Nikola Spiric (bosnischer Serbe, SNSD) trat im Februar ihr Amt an, konnte aber wegen der großen Interessengegensätze zwischen den Koalitionspartnern bisher kaum Initiative entfalten.

Die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH)

Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatisch-bosnische und serbisch-bosnische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.

Nach den letzten Wahlen vom 1. Oktober 2006 erwies sich die Regierungsbildung als besonders schwierig. Nunmehr regiert eine Koalitionsregierung der großen Parteien der Bosniaken und bosnischen Kroaten, SDA, SBiH, HDZ-BiH und HDZ 1990.

Die Republika Srpska (RS)

Aus den Wahlen zur RS-Nationalversammlung am 1. Oktober 2006 ging die Partei von RS-Premierminister Dodik "Bund der unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) als klarer Sieger hervor: Sie erreichte mehr als 43% der Stimmen und ließ die Serbische Demokratische Partei (SDS) mit nur 18% als zweitstärkste Kraft in der RS weit hinter sich. In denselben Wahlen wurde Milan Jelic (gleichfalls SNSD) mit absoluter Mehrheit zum neuen RS-Präsidenten gewählt. In dem von nationalistischer Rhetorik geprägten Wahlkampf hatte Premierminister Dodik auf Forderungen einzelner bosniakischer Politiker nach Abschaffung der RS mit einem Referendum über den Status der RS als Teil von Bosnien und Herzegowina reagiert, diese Forderung bislang aber nicht wiederholt.

Auch wenn SNSD mit 41 Sitzen eine relative Mehrheit besitzt, führt Premierminister Dodik eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (insgesamt 59 Sitze der 83 Sitze). Entsprechend der Dayton-Vorgabe besteht neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) wie in Gesamtstaatsregierung und Föderation ein Oberhaus ("Völkerkammer"). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt.

(Alle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Bosnien und Herzegowina - Innenpolitik, Stand Juli 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2008)

Oppositionelle Betätigung

Politische Parteien können ohne Einfluss von Außen agieren. Oppositionelle Parteien sind nicht von der Teilnahme am politischen Geschehen ausgeschlossen. Obwohl die politischen Parteien eine Mitgliedschaft der Bürger nicht forcieren, sehen viele Bürger die Mitgliedschaft in der führenden Partei ihrer Region als Mittel um gute Arbeitsplätze in den verschiedensten staatlichen Unternehmen zu bekommen. Die Mitgliedschaft in großen, kapitalkräftigen Parteien bringt formale Vorteile, da Nicht-Parteimitglieder oft bei der Vergabe wichtiger Regierungsposten übergangen werden.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

In Bosnien ist die politische Betätigung frei und die Bürger von Bosnien/Herzegowina können Ihre Vertretung frei wählen. Die letzten Wahlen im Oktober 2006 verliefen ohne große Zwischenfälle und Behinderung der teilnehmen politischen Gruppierungen.

(Freedom House, Freedom in the World 2007: Bosnia-Herzegovina, Juni 2007)

Menschenrechte

Allgemein

BiH hat alle menschenrechtlich relevanten UN Konventionen und Internationalen Verträge ratifiziert. Deren Umsetzung bedarf allerdings noch einer Verbesserung.

(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)

Die Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaats (Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, etc.) sind vorhanden, die Gesetze entsprechen weitgehend europäischem Standard und die demokratischen Institutionen sind stabil und handlungsfähig. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Bestandteil der Verfassung Bosnien und Herzegowinas. Die bürgerlichen Freiheiten sind formal auf höchstem Niveau geschützt. Im Hinblick auf die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage nationaler Zugehörigkeit herrschen noch Defizite, insbesondere in der Serbischen Republik.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Zahlreiche heimische NGO's und internationale Menschenrechtsorganisationen können unbehindert seitens der öffentlichen Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Sämtliche Menschenrechtsfälle seit 2004 werden beim Verfassungsgerichtshof behandelt. Eine aus fünf Richtern bestehende Menschenrechtskommission wurde ernannt, um die Rückstände dieser Kammer aufzuarbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Die politische Elite ignoriert meist die Institutionen, die für den Schutz der Menschenrechte zuständig sind, wie die Institution der Ombudsleute, die Kommission für Menschenrechte usw.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.

Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben.

(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Religionsfreiheit

In Bosnien und Herzegowina gibt es eine Reihe verschiedener Religionen und Glaubensrichtungen. Religions- und ethnische Zugehörigkeit sind weitgehend deckungsgleich. Die meisten Einwohner von Bosnien und Herzegowina sind Muslime (ca. 40 %), Serbisch-Orthodoxe (ca. 31 %), und Katholiken (ca. 15 %), Protestanten 4 % und andere 10%. Muslime (Bosniaken) und Katholiken (Kroaten) leben überwiegend in der Föderation, während in der Republika Srpska die Bewohner zu 90 % Orthodoxe Serben sind. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Anerkannte Kirchen sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes vom 22.01.2004 anerkannt wurde.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung BiHs verankert. Es gibt ein Staatsgesetz über die Freiheit der Konfessionen und den rechtlichen Status von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Religiöse Intoleranz ist in BiH jedoch immer noch präsent. Religiöse Führungspersönlichkeiten intervenieren in politischen Fragen.

(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)

Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit und -ausübung kommen vor. Prominente gesellschaftliche Führer setzen sich nicht immer in positivem Sinn für die Religionsfreiheit ein. Im Vergleich zu den Vorjahren stiegen Angriffe auf religiöse Objekte und religiöse Amtsträger signifikant an.

(U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, 14.9.2007)

Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern.

(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Gemischt ethnische Familien

Nach älteren Statistiken lebten im früheren Jugoslawien etwa 30 % der Verheirateten in Gemischtethnischen Ehen. Zahlen über die jetzige Situation sind keine vorhanden. Gemischt-ethnische Ehepaare und Familien sind auf Grund der bestehenden ethnischen Spannungen besonders in ländlichen Gebieten noch häufig gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere dort, wo Kämpfe und "ethnische Säuberungen" stattgefunden haben (zum Beispiel in Pale), ist die Benachteiligung gemischt-ethnischer Familien am ehesten zu erwarten. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein sog "Mehrheitsgebiet". Laut Auswärtigem Amt ist aber eine Rückkehr in städtische Gebiete in der Föderation (namentlich XXXX) normalerweise möglich, ohne dass Übergriffe oder Verfolgung zu befürchten wären, da dort die Vorbehalte gegenüber Angehörigen der jeweiligen (serbischen oder kroatischen) Minderheitsbevölkerung geringer sind als in ländlichen und "ethnisch gesäuberten" Gegenden. Aber auch in einzelnen Gemeinden (z.B. Breza, Zivinice) und im Una-Sana-Kanton gibt es positive Anzeichen für eine Integrierung gemischt-ethnischer Ehepaare und Familien. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien insofern schwierig dar, als die dortige Bevölkerung häufiger homogen serbisch ist.Nach älteren Statistiken lebten im früheren Jugoslawien etwa 30 % der Verheirateten in Gemischtethnischen Ehen. Zahlen über die jetzige Situation sind keine vorhanden. Gemischt-ethnische Ehepaare und Familien sind auf Grund der bestehenden ethnischen Spannungen besonders in ländlichen Gebieten noch häufig gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere dort, wo Kämpfe und "ethnische Säuberungen" stattgefunden haben (zum Beispiel in Pale), ist die Benachteiligung gemischt-ethnischer Familien am ehesten zu erwarten. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein sog "Mehrheitsgebiet". Laut Auswärtigem Amt ist aber eine Rückkehr in städtische Gebiete in der Föderation (namentlich römisch 40 ) normalerweise möglich, ohne dass Übergriffe oder Verfolgung zu befürchten wären, da dort die Vorbehalte gegenüber Angehörigen der jeweiligen (serbischen oder kroatischen) Minderheitsbevölkerung geringer sind als in ländlichen und "ethnisch gesäuberten" Gegenden. Aber auch in einzelnen Gemeinden (z.B. Breza, Zivinice) und im Una-Sana-Kanton gibt es positive Anzeichen für eine Integrierung gemischt-ethnischer Ehepaare und Familien. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien insofern schwierig dar, als die dortige Bevölkerung häufiger homogen serbisch ist.

Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen zählen zu den nicht-konstitutiven Volksgruppen. In den Schulen und beim Ausfüllen von offiziellen Formularen gibt es den Zwang, sich für eine Ethnie zu entscheiden.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bosnien und Herzegowina, 01.06.2007)

Polizei

Im Zuge polizeilicher Verhöre wird teilweise Gewalt angewendet, vor allem gegenüber Roma-Angehörigen und Vertretern anderer Minderheiten und Randgruppen. Das Antifolterkomitee des Europarats berichtete 2004, dass viele der befragten Häftlinge ausgesagt haben, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Aber es habe auch im ganzen Land Beschwerden über Misshandlungen sowohl im Zuge der Festnahme als auch bei Befragungen durch die Polizei gegeben, meistens in Form von Schlägen und Tritten.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF (United Nations International Police Task Force). Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll.

(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Die EU-Polizeimission fungiert als Beratungsorgan für die Entitätspolizeikräfte mit eingeschränktem Mandat. Sog. Police Standards Units (PSUs) waren in allen Entitätsinnenministerien und im Distrikt Brcko für die Untersuchung interner Angelegenheiten eingerichtet. Diese Einrichtung führte zur Ausbildung von Standardprozessen für Vorbringen von Polizeimissbrauch und bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, aber die Gesetze beider Entitäten schon. Der State Court ist der höchste Gerichtshof für bestimmte Strafsachen, darunter Organisiertes Verbrechen, Kriegsverbrechen, Terrorismus, Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Zudem gibt es einen Verfassungsgerichtshof und eine Staatsanwaltschaft. Jede Entität hat zudem ein eigenes Höchstgericht und eine eigene Staatsanwaltschaft. Das gesamtstaatliche Gerichtsystem hat keine rechtliche Vorrangstellung gegenüber den Gerichten auf Entitätenebene.

Politische Parteien haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Justizreformen haben die Einschüchterungen von Personen des Organisierten Verbrechens und von Politikern schwerer, aber nicht unmöglich gemacht.

Lokale Behörden und Polizei zeigen sich im Allgemeinen bei der Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen kooperativ. Die Ineffizienz ist noch immer ein Problem, es gibt einen Rückstau von über 1,9 Millionen Fällen.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007. 11.3.2008)

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in den Rechtsvorschriften verankert und wird im Allgemeinen respektiert. Das Gerichtssystem in Bosnien und Herzegowina ist aber schwach und überlastet. Die Gerichte haben noch einen beachtlichen Verfahrensrückstand insbesondere im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich aufzuarbeiten. 2004 wurde eine Justizreform durchgeführt. Alle Richter und Staatsanwälte wurden auf ihre Eignung für den Justizdienst überprüft, anschließend folgten die Ernennungen.

Mangelhaft sind sowohl teilweise die Qualifikation der Richter als auch die finanzielle Ausstattung der Gerichte. Weit verbreitet ist zudem auch Korruption. Obwohl einige Korruptionsfälle zur Amtsenthebung durch den Hohen Repräsentanten führten, fehlen einheimische Institutionen, um Amtsmissbrauch zu ahnden.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)

Personen dürfen nur aufgrund eines von einem Richter und aufgrund genügend vorliegender Beweise verhaftet werden. Der Verdächtige muss innerhalb von 24 Stunden dem Ankläger vorgeführt werden. Innerhalb von weiteren 24 Stunden muss der Ankläger entscheiden, ob er freigelassen oder einem Richter vorgeführt wird, der über die Verhängung einer Untersuchungshaft entscheidet. Die Polizei kann aus Untersuchungsgründen Personen bis zu 6 Stunden lang festhalten. Verdächtigte haben ein Recht auf einen Anwalt bzw. muss diesen ein solcher vom Gericht zur Seite gestellt werden. Angeklagte haben das Recht auf Ladung eigener Zeugen bzw. das Recht der Berufung.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007. 11.3.2008)

Sicherheitsbehörden

Das Militär wurde 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Es finden auch keine Rekrutierungen mehr statt. Die Streitkräfte befinden sich nach Abschaffung der Wehrpflicht 2005 mit noch überwiegend rein ethnischen Verbänden in einem Transformationsprozess. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein streitkräftegemeinsamer Generalstab gegründet. Auch wurde auf multiethnische Bataillonsstruktur umgestellt. Ziel ist, bis Ende 2007 eine Armee mit 10.000 Zeit- und Berufssoldaten zu schaffen, die in ihrer Struktur dann weitgehend NATO-Standards angeglichen sein soll. Bosnien wurde 2006 gemeinsam mit Serbien und Montenegro in das Programm Partnerschaft für den Frieden aufgenommen, das als Vorstufe für eine NATO-Mitgliedschaft gilt.

Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden.

(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Jetzt ist der Weg für das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU frei: In der Nacht auf Freitag hat das gesamtstaatliche Parlament Bosnien-Herzegowinas die Jahre ausstehende Polizeireform mit 22 gegen 19 Stimmen verabschiedet und damit die Bedingungen Brüssels für weitere Verhandlungen mit dem Balkanstaat erfüllt.

(Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche soziale, kulturelle und politische Organisationen können ungehindert ihrer Arbeit nachgehen. Jedoch kommt es vor, dass Regierungsorganisationen nur sehr zaghaft und verspätet auf deren Empfehlungen näher eingingen. Die Zusammenarbeit der Regierung mit dem Amt des Hohen Repräsentanten als auch anderen internationalen Organisationen wie UNHCR, ICRC, OSCE und ICMP funktionierte ohne gröbere Probleme.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Ombudsmann

Im April 2006 wurde vom Gesamtstaatsparlament das neue Gesetz zur Errichtung einer Ombudsmann-Institution verabschiedet. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die die konstitutionellen Völker Bosniens repräsentieren sollen. Es können auch Personen anderer nationaler Minderheiten ernannt werden. Die auf lokaler Ebene existierenden Ombudsmannbüros sollen aufgelöst und in dieses Büro eingebunden werden, diese Umstrukturierung, die mit Jänner 2007 hätte passieren sollen, ist noch immer nicht abgeschlossen. Die Ernennung der drei neuen Mitglieder geschieht im Parlament und verzögert sich aus politischen Gründen bis heute immer wieder.

Die Empfehlungen des Ombudsmanns sind nicht verbindlich, die Arbeit der Ombudsmänner war nicht immer effektiv. Ombudsmänner werden zum Teil mit politisch motivierten Hintergedanken ernannt.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Mr Thomas Hammarberg, on his Visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, 20.2.2008)

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt. Die Versorgungslage für viele Familien ist wegen fehlender Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit schwierig. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung, und weitere 30 % sind nahe daran. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Der monatliche Mindestlohn in der Föderation beträgt 308 KM, in der RS wurde der Mindestlohn mit KM 205 als Basis für die Bezahlung von Regierungsangestellten festgelegt. Keiner dieser Mindestlöhne ermöglicht einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter mit Familie. Viele Personen warten darüber hinaus auf ausstehende Gehaltsnachzahlungen und Pensionen. Arbeitgeber sind in beiden Entitäten gesetzlich verpflichtet, hohe finanzielle Beiträge an Pensions- und Gesundheitsfonds abzuführen. Als Folge davon melden viele Arbeitgeber ihre Beschäftigte offiziell nicht an, diese haben daher keinen Zugang zum Gesundheitssystem.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Rückkehrer müssen sich behördlich (i.d.R. bei den Polizeidienststellen) anmelden und ggf. eine neue Identitätskarte beantragen. Außerdem können Anträge auf Registrierung als Flüchtling oder Vertriebener in der Gemeinde an das Ministerium für Flüchtlinge gestellt werden. Die Registrierung ist Voraussetzung für Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfen, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Nur Registrierte haben Anrecht auf psychologische Hilfe und Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsfürsorge, sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Medizinische Versorgung

Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Der primäre Bereich wird durch sog. Gesundheitshäuser (Domovi zdravlja), lokale Ambulanzen, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Das Personal der Ambulanzen ist im Allgemeinen auf einen praktischen Arzt und drei oder vier Krankenschwestern beschränkt. Die Ambulanzen dienen hauptsächlich der Erstversorgung und der Präventivmedizin.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Die sekundäre (fachärztlich-konsultative) medizinische Versorgung umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Sie wird durch die Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser /Kliniken sichergestellt. Allgemeine Krankenhäuser müssen folgende Abteilungen aufweisen: (Allgemeine) Internistische Medizin, Nephrologie, Chirurgie, Gynäkologie, Radiologie, Labor. Die Gesetze zur Gesundheitsfürsorge legen fest, welche Abteilungen ein Allgemeines Krankenhaus haben muss. Die tertiäre medizinische Versorgung wird überwiegend in den Klinischen Zentren geleistet, die meist mit einer Universität oder ähnlichen Institutionen verbunden sind. Sie liegen meist in den kantonalen Hauptstädten (XXXX), in der RS in Banja Luka und Foca/Srbinje und in anderen größeren Städten.Die sekundäre (fachärztlich-konsultative) medizinische Versorgung umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Sie wird durch die Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser /Kliniken sichergestellt. Allgemeine Krankenhäuser müssen folgende Abteilungen aufweisen: (Allgemeine) Internistische Medizin, Nephrologie, Chirurgie, Gynäkologie, Radiologie, Labor. Die Gesetze zur Gesundheitsfürsorge legen fest, welche Abteilungen ein Allgemeines Krankenhaus haben muss. Die tertiäre medizinische Versorgung wird überwiegend in den Klinischen Zentren geleistet, die meist mit einer Universität oder ähnlichen Institutionen verbunden sind. Sie liegen meist in den kantonalen Hauptstädten (römisch 40 ), in der RS in Banja Luka und Foca/Srbinje und in anderen größeren Städten.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Die obligatorische Krankenversicherung gilt für Beschäftigte und ihre Angehörigen, RückkehrerInnen (wenn sie vor der Ausreise krankenversichert waren und sich innert 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt wieder registrieren), RenterInnen, Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) mit bosnischherzegowinischer Staatsangehörigkeit und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes. Die obligatorische Krankenversicherung umfasst lediglich die primäre Gesundheitsversorgung:

Medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Komplexere Behandlungen, insbesondere die Behandlung in Spitälern und Kliniken, werden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina:

Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007)

In den öffentlichen Gesundheitszentren (Kliniken) sind die psychiatrischen und psychologischen Dienste voll ausgelastet und Einlieferungen erfolgen nur in akuten Notfällen. Dazu mangelt es an ausreichend qualifiziertem Ärztepersonal, TherapeutInnen und SozialarbeiterInnen. Die therapeutische Vorgehensweise in den öffentlichen Institutionen (Kliniken, Mental Health Centres) beschränkt sich weit gehend auf die Abgabe von Medikamenten. Zudem ist der Zugang für Personen, die nicht in unmittelbarer Nähe dieser Städte wohnen, erschwert.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina:

Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007)

Behandlung nach Rückkehr

In BiH gibt es noch fast 132.000 registrierte Binnenflüchtlinge, die auf ihre Rückkehr warten. Die Anzahl an Rückkehrern nach BiH geht stetig zurück, und hier insbesondere die Anzahl an Minderheitenrückkehrern. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen zusammen, um die (Binnen-)Flüchtlinge zu schützen und sie zu unterstützen. Sowohl das für Flüchtlinge zuständige Ministerium der RS also auch der Föderation leistet Rückkehrhilfe. Die allgemein schwierige Wirtschaftssituation (u. a. Arbeitslosenrate bis zu 40% in einigen Gebieten) erschwert die Rückkehr enorm. Die Sicherheitslage in BiH hat sich seit Kriegsende stabilisiert und verbessert. Trotzdem ist die Angst vor gewaltsamen Auseinandersetzungen weit verbreitet.

Bezüglich ethnischer Minderheiten wird der erschwerte Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildung als Haupthindernis der Rückkehr angesehen. Auch bei dem Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und Pensionssystem kommt es zur Diskriminierung von Minderheiten.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

Rückkehrer müssen sich behördlich (i.d.R. bei den Polizeidienststellen) anmelden und ggf. eine neue Identitätskarte beantragen. Außerdem können Anträge auf Registrierung als Flüchtling oder Vertriebener in der Gemeinde an das Ministerium für Flüchtlinge gestellt werden. Die Registrierung ist Voraussetzung für Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfen, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Nur Registrierte haben Anrecht auf psychologische Hilfe und Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsfürsorge, sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder. Rückkehrer können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Ist die verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderem Ort als dem Wohnort aber nicht möglich. Nur bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderswo. In der Föderation in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Trotzdem wird die Registrierung von einigen Gemeinden gelegentlich verweigert, diese knüpfen die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums- Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde. Nach Auskunft verschiedener Kantone, u.a. Sarajewo, besteht eine Anweisung der Kantonsregierungen an die Gemeinden, die Registrierung bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen. Registriert die Gemeinde nicht (etwa aus Geldmangel), dann unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Wer dies ablehnt, ist darauf angewiesen, sich selbst mit eigenen Mitteln zu versorgen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bosnien und Herzegowina, 01.06.2007)

Die meisten besetzten Häuser wurden bereits restituiert, der Wiederaufbau von Wohnmöglichkeiten und Infrastruktur muss unbedingt weitergeführt werden. Für bestimmte Bevölkerungsgruppen, wie Frauen und Roma, sollte es eigens konzipierte Projekte geben.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Mr Thomas Hammarberg, on his Visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, 20.2.2008)

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten

bosnischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX und denbosnischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 und den

bosnischen Führerschein, ausgestellt am XXXX in XXXX. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Bosnier angehört, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Das Datum seiner ersten Einreise ergibt sich aus seinen Angaben. Die Daten seiner beiden Touristenvisa ergeben sich aus einer FI-Auskunft. Dass der Beschwerdeführer öfters zwischen dem Bundesgebiet und Bosnien-Herzegowina reiste, ergibt sich aus seinen Angaben vor der BPD Wien.bosnischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Bosnier angehört, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Das Datum seiner ersten Einreise ergibt sich aus seinen Angaben. Die Daten seiner beiden Touristenvisa ergeben sich aus einer FI-Auskunft. Dass der Beschwerdeführer öfters zwischen dem Bundesgebiet und Bosnien-Herzegowina reiste, ergibt sich aus seinen Angaben vor der BPD Wien.

Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen über die rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsentziehung, gefährlicher Drohung und Vergewaltigung sowie das verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Gerichtsurteil und einer FI-Auskunft.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis 2002 unbehelligt in Bosnien-Herzegowina aufhältig war, er sogar laut eigenen Angaben nach seiner Einreise nach Österreich öfters dahin zurückkehrte, obwohl er Verfolgung resultierend aus dem Bosnienkrieg 1992 - 1995 geltend machte.

Noch im Oktober 2005 gab er anlässlich einer fremdenpolizeilichen Einvernahme an, zuletzt im Sommer 2005 nach Österreich eingereist zu sein und nicht zu wissen, ob er in der Heimat politische Probleme hätte.

Schon aus diesen Gründen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer problemlos 1996 ein bosnischer Personalausweis und 2000 ein bosnischer Führerschein, jeweils in XXXX, ausgestellt wurden. Eine staatliche Verfolgung ist daher auszuschließen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Urkundenausstellungen, dass der Beschwerdeführer jahrelang in XXXX wohnhaft und registriert war (ist). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer vor serbischen Behörden fürchten sollte, weil er auf einer Liste der Soldaten des XXXX stehen soll, wenn er ohnehin jahrelang unbehelligt in der Föderation der Moslems und Kroaten lebte. Eine Auslieferung seiner Person als Verteidiger von XXXX durch die Föderation an die Serben ist daher auszuschließen und ist auch bisher trotz jahrelangem Aufenthalt in der Heimat nicht erfolgt. Falls der Beschwerdeführer jedoch die Auslieferung an die Serben fürchtet, da er wie sein Kommandant XXXX der Begehung von Kriegsverbrechen beschuldigt wird - was der Beschwerdeführer jedoch bestritt - so wäre dies nicht asylrelevant.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer problemlos 1996 ein bosnischer Personalausweis und 2000 ein bosnischer Führerschein, jeweils in römisch 40 , ausgestellt wurden. Eine staatliche Verfolgung ist daher auszuschließen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Urkundenausstellungen, dass der Beschwerdeführer jahrelang in römisch 40 wohnhaft und registriert war (ist). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer vor serbischen Behörden fürchten sollte, weil er auf einer Liste der Soldaten des römisch 40 stehen soll, wenn er ohnehin jahrelang unbehelligt in der Föderation der Moslems und Kroaten lebte. Eine Auslieferung seiner Person als Verteidiger von römisch 40 durch die Föderation an die Serben ist daher auszuschließen und ist auch bisher trotz jahrelangem Aufenthalt in der Heimat nicht erfolgt. Falls der Beschwerdeführer jedoch die Auslieferung an die Serben fürchtet, da er wie sein Kommandant römisch 40 der Begehung von Kriegsverbrechen beschuldigt wird - was der Beschwerdeführer jedoch bestritt - so wäre dies nicht asylrelevant.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es an Substanz und Nachvollziehbarkeit und ist lediglich auf Vermutungen aufgebaut. So gab er bei seiner ersten Einvernahme am 10.01.2008 an, sein Land verlassen zu haben, "wegen der Angst um mein Leben." Er befürchte, wenn "sie" ihn finden, "sie" ihn erschießen würden. "Unsere Gegner" würden ihn ausfindig machen und töten, da er ja Soldat gewesen sei.

Bei seinen weiteren Einvernahmen wird aus "sie" die serbische Polizei in der Republika Srpska, die alle töten wolle, die bei XXXX unter Kommandant XXXX gekämpft hätten und die auf einer Liste, die den Serben in die Hände gefallen sei, stehen würden. Woher er dies wisse, wollte er zunächst nicht sagen, erst auf Nachdruck meinte er, weil auch auf "unserer Seite Polizisten sind", von denen sie die Informationen erhalten hätten.Bei seinen weiteren Einvernahmen wird aus "sie" die serbische Polizei in der Republika Srpska, die alle töten wolle, die bei römisch 40 unter Kommandant römisch 40 gekämpft hätten und die auf einer Liste, die den Serben in die Hände gefallen sei, stehen würden. Woher er dies wisse, wollte er zunächst nicht sagen, erst auf Nachdruck meinte er, weil auch auf "unserer Seite Polizisten sind", von denen sie die Informationen erhalten hätten.

Im Widerspruch dazu gab er jedoch an, dass sein Vater, der in XXXX Zivilist gewesen sei, aufgrund dieser Liste von den Serben getötet worden sei. Da dieser aber nicht unter XXXX gekämpft hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus der vorgelegten Bestätigung der föderalen Kommission für vermisste Personen vom 19.11.2007 geht auch lediglich hervor, dass der in XXXX wohnhafte Vater als vermisste Person evidentiert ist; von einer Gefangennahme in XXXX - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ist darin nicht die Rede. Somit widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits in seinem Kernvorbringen über die angebliche Liste der Serben.Im Widerspruch dazu gab er jedoch an, dass sein Vater, der in römisch 40 Zivilist gewesen sei, aufgrund dieser Liste von den Serben getötet worden sei. Da dieser aber nicht unter römisch 40 gekämpft hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus der vorgelegten Bestätigung der föderalen Kommission für vermisste Personen vom 19.11.2007 geht auch lediglich hervor, dass der in römisch 40 wohnhafte Vater als vermisste Person evidentiert ist; von einer Gefangennahme in römisch 40 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ist darin nicht die Rede. Somit widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits in seinem Kernvorbringen über die angebliche Liste der Serben.

Die vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür vorgelegten Kopien von Fotos mit ihm und XXXX beweisen lediglich, dass sich der Beschwerdeführer 1996 und 1999 sehr sicher in seiner Heimat gefühlt haben muss, wenn er sich mit einem Maschinengewehr posierend bei einer Feier und bei "den Amerikanern" ablichten ließ. Eine Verfolgung ist daraus nicht ersichtlich, schon deshalb da anhand der Kopien die Person des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu erkennen ist.Die vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür vorgelegten Kopien von Fotos mit ihm und römisch 40 beweisen lediglich, dass sich der Beschwerdeführer 1996 und 1999 sehr sicher in seiner Heimat gefühlt haben muss, wenn er sich mit einem Maschinengewehr posierend bei einer Feier und bei "den Amerikanern" ablichten ließ. Eine Verfolgung ist daraus nicht ersichtlich, schon deshalb da anhand der Kopien die Person des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu erkennen ist.

Würde tatsächlich eine Liste der unter XXXX kämpfenden Soldaten existieren und zufällig den serbischen Behörden in die Hände gefallen sein, so erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht schon 1995 die Vergeltung durch serbische Personen fürchtet, sondern sich im Gegenteil auch noch mit Gewehren posierend auf Fotos ablichten lässt, während sein Vater angeblich bereits 1995 aufgrund dieser Liste getötet worden sein soll. Nicht einmal bei seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet 2002 scheint eine Furcht vor Verfolgung beim Beschwerdeführer zu bestehen, da er keinen Asylantrag stellte.Würde tatsächlich eine Liste der unter römisch 40 kämpfenden Soldaten existieren und zufällig den serbischen Behörden in die Hände gefallen sein, so erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht schon 1995 die Vergeltung durch serbische Personen fürchtet, sondern sich im Gegenteil auch noch mit Gewehren posierend auf Fotos ablichten lässt, während sein Vater angeblich bereits 1995 aufgrund dieser Liste getötet worden sein soll. Nicht einmal bei seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet 2002 scheint eine Furcht vor Verfolgung beim Beschwerdeführer zu bestehen, da er keinen Asylantrag stellte.

Erst als die bedingte Haftentlassung und die Ausweisung nach Bosnien-Herzegowina im Frühjahr 2008 in Aussicht sind, wird gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser ist anfangs noch unverbindlich und unkonkret und wird später anhand von Zeitungsberichten mit dem Massaker von XXXX 1995 in Zusammenhang gebracht, wiederum ohne wirklich Konkretes vorzubringen. Die vorgelegten Artikel zur angeblichen Liste der Serben stammen von der bosnischen Zeitung "XXXX", die als populistisch und nicht sonderlich seriös angesehen wird (siehe Auszüge im Verwaltungsakt).Erst als die bedingte Haftentlassung und die Ausweisung nach Bosnien-Herzegowina im Frühjahr 2008 in Aussicht sind, wird gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser ist anfangs noch unverbindlich und unkonkret und wird später anhand von Zeitungsberichten mit dem Massaker von römisch 40 1995 in Zusammenhang gebracht, wiederum ohne wirklich Konkretes vorzubringen. Die vorgelegten Artikel zur angeblichen Liste der Serben stammen von der bosnischen Zeitung "XXXX", die als populistisch und nicht sonderlich seriös angesehen wird (siehe Auszüge im Verwaltungsakt).

In seiner letzten Einvernahme schließlich behauptete der Beschwerdeführer plötzlich unter Vorlage weiterer Zeitungsartikel von "XXXX" und "XXXX", einer XXXX Gratiszeitung für XXXX, dass ihn XXXX umbringen wolle.In seiner letzten Einvernahme schließlich behauptete der Beschwerdeführer plötzlich unter Vorlage weiterer Zeitungsartikel von "XXXX" und "XXXX", einer römisch 40 Gratiszeitung für römisch 40 , dass ihn römisch 40 umbringen wolle.

Abgesehen davon, dass XXXX wegen Kriegsverbrechen zu lebenslanger Haft verurteilt worden, weshalb eine Furcht vor dessen Verfolgung nicht nachvollziehbar ist, zeigen die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers klar auf, dass seine Fluchtgründe trotz ihrer Unkronkretheit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich voller Widersprüche sind und daher nicht den Tatsachen entsprechen können.Abgesehen davon, dass römisch 40 wegen Kriegsverbrechen zu lebenslanger Haft verurteilt worden, weshalb eine Furcht vor dessen Verfolgung nicht nachvollziehbar ist, zeigen die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers klar auf, dass seine Fluchtgründe trotz ihrer Unkronkretheit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich voller Widersprüche sind und daher nicht den Tatsachen entsprechen können.

Auch bestätigen die schriftlichen Aussagen von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers aus seiner Geburtsstadt XXXX - welche in der Textierung sehr ähnlich gestaltet sind - sein Vorbringen nur dahingehend, dass er im Bosnien-Krieg für die Armee Bosnien-Herzegowinas gekämpft hat und eine Aussage hält fest, dass der Beschwerdeführer auf einer serbischen Liquidierungsliste gestanden sei. Damit wird aber - sieht man einmal davon ab, dass schriftliche Aussagen von Freunden und Verwandten auch aus Gefälligkeit verfasst sein können - weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund einer noch immer bestehenden Liste über die Rekruten des XXXX bewiesen noch eine Verfolgung durch den verurteilten XXXX.Auch bestätigen die schriftlichen Aussagen von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers aus seiner Geburtsstadt römisch 40 - welche in der Textierung sehr ähnlich gestaltet sind - sein Vorbringen nur dahingehend, dass er im Bosnien-Krieg für die Armee Bosnien-Herzegowinas gekämpft hat und eine Aussage hält fest, dass der Beschwerdeführer auf einer serbischen Liquidierungsliste gestanden sei. Damit wird aber - sieht man einmal davon ab, dass schriftliche Aussagen von Freunden und Verwandten auch aus Gefälligkeit verfasst sein können - weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund einer noch immer bestehenden Liste über die Rekruten des römisch 40 bewiesen noch eine Verfolgung durch den verurteilten römisch 40 .

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt daher auch der erkennende Gerichtshof - genauso wie die Behörde erster Instanz - zu der Ansicht, dass die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina möglich ist, gründet sich auf die Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung, aus welchen sich ergibt, dass sowohl die primäre (medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung und Arzneimittelversorgung) als auch die sekundäre (fachärztlich-konsultative) medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass die medizinische Versorgung durch medikamentöse Behandlung in Bosnien und Herzegowina sichergestellt ist.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung verfügt und er ausgebildeter Mechaniker ist. Nach dem Bosnienkrieg bis zu seiner Ausreise war er in XXXX registriert und wohnhaft und wurden ihm dort auch ein bosnischer Personalausweis und ein Führerschein ausgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der schon bisher in der Lage war, seine Existenz zu sichern, nicht weiterhin zugemutet werden kann, für seine Lebensgrundlage zu sorgen.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung verfügt und er ausgebildeter Mechaniker ist. Nach dem Bosnienkrieg bis zu seiner Ausreise war er in römisch 40 registriert und wohnhaft und wurden ihm dort auch ein bosnischer Personalausweis und ein Führerschein ausgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der schon bisher in der Lage war, seine Existenz zu sichern, nicht weiterhin zugemutet werden kann, für seine Lebensgrundlage zu sorgen.

Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina gründen sich auf die oben angeführten Quellen. Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Diese Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten, wenn auch der Rechtsvertreter ausführt, dass ihm die Möglichkeit zur Entgegnung in der Verhandlung mangels Ladung genommen worden sei. Die Möglichkeit zur Replik zu den Länderfeststellungen wurde aber in der Beschwerde nicht wahrgenommen.

Zum Beschwerdevorbringen, auf Seite 2 des gegenständlichen Bescheides werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen worden sei, und dass der am 27.02.2008 ausgewiesene Rechtsvertreter keine Ladung für den 23.01.2009 erhalten habe, bleibt festzustellen, dass es sich dabei um einen Schreibfehler des Bundesasylamtes im Bescheid handelt, tatsächlich war die Einvernahme am 23.01.2008, wie dem Verwaltungsakt leicht zu entnehmen ist und auch der Beschwerdeführer wissen müsste.

Zum Beschwerdevorbringen, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei zur Einvernahme am 15.01.2009 nicht geladen worden, ist festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter trotz unterlassener Ladung der Einvernahmetermin offenbar bekannt war, wie der Beschwerdeführer in seiner damaligen Einvernahme ausführte: "Ja ich habe einen Vertreter. Er heißt Nikolaus Rast. Ich habe ihn heute nicht mitgebracht."

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern durch die Teilnahme des Rechtsvertreters das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis im Verfahren gekommen wäre, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. "Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Bf. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können." (vgl. u.a. VwGH E 26.04.1991, 91/19/0058)Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern durch die Teilnahme des Rechtsvertreters das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis im Verfahren gekommen wäre, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. "Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Bf. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können." vergleiche u.a. VwGH E 26.04.1991, 91/19/0058)

Zur Behauptung in der Beschwerde, die ehemalige Lebensgefährtin hätte einvernommen werden müssen, welche bestätigt hätte, das sie gar nicht vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden sei, bleibt darauf zu verweisen, dass erstens ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt, welches die Vergewaltigung feststellt und zweitens wird auf das Schreiben der Psychotherapeutin der ehemaligen Lebensgefährtin verwiesen, welches genau das Gegenteil des Beschwerdevorbringens aussagt.

Zum Antrag des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren, den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, in den USA einzuvernehmen, da er die selben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer habe und was laut Beschwerde von der Erstbehörde begründungslos unterlassen worden sei, bleibt festzuhalten, dass laut Angaben des Beschwerdeführers selbst die beiden nicht die gleichen Fluchtgründe haben: Sein Bruder war Zivilist in XXXX, sein Konvoi wurde mit Giftgas angegriffen und er wurde verletzt. Der Beschwerdeführer wiederum gibt als Fluchtgründe einerseits an, als Angehöriger der Einheit des XXXX in XXXX gekämpft zu haben und deshalb aktuell von serbischen Behörden mittels Liste gesucht zu werden und andererseits von XXXX, dem zu lebenslanger Haft verurteilten Kriegsverbrecher, umgebracht zu werden, da er XXXX gekämpft hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers hat daher als Zivilist nicht die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer und kann - da er seit Jahren in den USA lebt - auch keine eigenen Wahrnehmungen zu den behaupteten aktuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers gemacht haben. Dass beide Brüder 1995 aus XXXX geflüchtet sind, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht als Fluchtgrund behauptet.Zum Antrag des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren, den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , in den USA einzuvernehmen, da er die selben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer habe und was laut Beschwerde von der Erstbehörde begründungslos unterlassen worden sei, bleibt festzuhalten, dass laut Angaben des Beschwerdeführers selbst die beiden nicht die gleichen Fluchtgründe haben: Sein Bruder war Zivilist in römisch 40 , sein Konvoi wurde mit Giftgas angegriffen und er wurde verletzt. Der Beschwerdeführer wiederum gibt als Fluchtgründe einerseits an, als Angehöriger der Einheit des römisch 40 in römisch 40 gekämpft zu haben und deshalb aktuell von serbischen Behörden mittels Liste gesucht zu werden und andererseits von römisch 40 , dem zu lebenslanger Haft verurteilten Kriegsverbrecher, umgebracht zu werden, da er römisch 40 gekämpft hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers hat daher als Zivilist nicht die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer und kann - da er seit Jahren in den USA lebt - auch keine eigenen Wahrnehmungen zu den behaupteten aktuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers gemacht haben. Dass beide Brüder 1995 aus römisch 40 geflüchtet sind, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht als Fluchtgrund behauptet.

Eine Einvernahme des Bruders konnte daher zu Recht unterbleiben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht und kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre.

Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wäre für ihn nichts gewonnen, da er die letzten Jahre vor seiner Ausreise in XXXX in der Föderation Bosnien-Herzegowina wohnhaft, er also nicht im Einflussbereich der Behörden der Republika Srpska war. Eine Gefährdung durch den Kriegsverbrecher XXXX ist ebenso auszuschließen, da dieser vom IGH in Den Haag zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wäre für ihn nichts gewonnen, da er die letzten Jahre vor seiner Ausreise in römisch 40 in der Föderation Bosnien-Herzegowina wohnhaft, er also nicht im Einflussbereich der Behörden der Republika Srpska war. Eine Gefährdung durch den Kriegsverbrecher römisch 40 ist ebenso auszuschließen, da dieser vom IGH in Den Haag zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.

Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.

Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens besteht für den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr, wie bereits in den obigen rechtlichen Ausführungen zu § 3 AsylG erörtert wurde.Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens besteht für den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr, wie bereits in den obigen rechtlichen Ausführungen zu Paragraph 3, AsylG erörtert wurde.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in der Lage war, zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in der Lage war, zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er über eine elfjährige Schulbildung und die Ausbildung zum Mechaniker verfügt, sowie dass er vor seiner Ausreise jahrelang in XXXX aufhältig war. Ihm wurden dort ein bosnischer Personalausweis und ein Führerschein problemlos ausgestellt, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer - der seinen Angaben im Oktober 2005 zufolge nach 2002 offenbar mehrmals in die Heimat aus- und wieder in das Bundesgebiet einreiste (siehe auch die Touristenvisa aus 2004) - weiterhin dort registriert ist.Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er über eine elfjährige Schulbildung und die Ausbildung zum Mechaniker verfügt, sowie dass er vor seiner Ausreise jahrelang in römisch 40 aufhältig war. Ihm wurden dort ein bosnischer Personalausweis und ein Führerschein problemlos ausgestellt, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer - der seinen Angaben im Oktober 2005 zufolge nach 2002 offenbar mehrmals in die Heimat aus- und wieder in das Bundesgebiet einreiste (siehe auch die Touristenvisa aus 2004) - weiterhin dort registriert ist.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten psychischen Erkrankung und dem vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 11.08.2009, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatisch bedingten psychiatrischen Erkrankung erkrankt sei und laufend am Ort therapeutisch behandelt werde, sowie dass bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Abschiebung nach Bosnien darstelle, die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine regelrechte endomorphe-depressive agitierte Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe, bleibt zunächst auszuführen, dass die Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat in der Vergangenheit bei ihm offenbar keine psychischen Probleme ausgelöst haben. Auch hat es der Beschwerdeführer jahrelang unterlassen, seine angeblichen psychischen Probleme begutachten zu lassen oder sich in Therapie zu begeben. Erst auf Weisung des LG XXXX anlässlich seiner bedingten Haftentlassung im März 2008, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, begannen einstündige psychotherapeutische Sitzungen. Diese scheinen jedoch wirkungslos geblieben zu sein, wenn 15 Monate danach eine psychiatrische Erkrankung (PTBS) diagnostiziert wird.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten psychischen Erkrankung und dem vorgelegten Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 11.08.2009, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatisch bedingten psychiatrischen Erkrankung erkrankt sei und laufend am Ort therapeutisch behandelt werde, sowie dass bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Abschiebung nach Bosnien darstelle, die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine regelrechte endomorphe-depressive agitierte Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe, bleibt zunächst auszuführen, dass die Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat in der Vergangenheit bei ihm offenbar keine psychischen Probleme ausgelöst haben. Auch hat es der Beschwerdeführer jahrelang unterlassen, seine angeblichen psychischen Probleme begutachten zu lassen oder sich in Therapie zu begeben. Erst auf Weisung des LG römisch 40 anlässlich seiner bedingten Haftentlassung im März 2008, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, begannen einstündige psychotherapeutische Sitzungen. Diese scheinen jedoch wirkungslos geblieben zu sein, wenn 15 Monate danach eine psychiatrische Erkrankung (PTBS) diagnostiziert wird.

Der Asylgerichtshof erachtet es für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im Fall AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen.

Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - der eine mangelnde Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatstaat auch nie konkret vorgebracht hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - der eine mangelnde Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatstaat auch nie konkret vorgebracht hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Absatz 2: Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAbsatz 2: Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Der Beschwerdeführer ist ledig und bei einem bosnischen Staatsbürger wohnhaft, der über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, aber über diesen ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilung verhängt wurde. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Er gab an eine österreichische Staatsbürgerin ehelichen zu wollen, was bis dato nicht erfolgte. Darüber hinaus besteht mit dieser Frau kein gemeinsamer Wohnsitz.

In der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden ist und rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsentziehung, gefährlicher Drohung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist jahrelang im Bundesgebiet illegal und ohne Wohnsitzmeldung aufhältig gewesen. Er beantragte die Auszahlung von Arbeitslosengeld mit der Behauptung anerkannter Flüchtling zu sein. Weiters wurden bei ihm verfälschte italienische Dokumente aufgefunden.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden ist und rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsentziehung, gefährlicher Drohung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist jahrelang im Bundesgebiet illegal und ohne Wohnsitzmeldung aufhältig gewesen. Er beantragte die Auszahlung von Arbeitslosengeld mit der Behauptung anerkannter Flüchtling zu sein. Weiters wurden bei ihm verfälschte italienische Dokumente aufgefunden.

Es kann daher keineswegs von einer redlichen Integration in Österreich ausgegangen werden, sodass auch der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwenig ist und keinen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellt.Es kann daher keineswegs von einer redlichen Integration in Österreich ausgegangen werden, sodass auch der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwenig ist und keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, bloße Vermutungen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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