Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 406.589-1/2009/8E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Mag. Bouska für das Land Tirol, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl: 08 08.275-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Mag. Bouska für das Land Tirol, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl: 08 08.275-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2009, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste seinen Angaben nach am 01.02.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 03.04.2009 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in einem Fußballclub gespielt habe. Als es bei einem Fußballspiel im August 2008 Streit um das Tor seiner Mannschaft gegeben habe, habe er spontan aus Zorn einem Spieler der Gegenmannschaft mit einem Messer in den Brustkorb gestochen. Er habe versucht, sofort zu fliehen, sei jedoch von der Polizei verhaftet worden. Nach der Festnahme habe er von der Polizei erfahren, dass der Bursche im Krankenhaus verstorben sei. Nach einigen Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Dem Beschwerdeführer wurde die vorangegangene erkennungsdienstliche Behandlung in Spanien, XXXX am 24.08.2007 (wobei er laut Auskunft der spanischen Behörden die Personaldaten XXXX, geb. im XXXX angegeben hatte) vorgehalten.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste seinen Angaben nach am 01.02.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 03.04.2009 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in einem Fußballclub gespielt habe. Als es bei einem Fußballspiel im August 2008 Streit um das Tor seiner Mannschaft gegeben habe, habe er spontan aus Zorn einem Spieler der Gegenmannschaft mit einem Messer in den Brustkorb gestochen. Er habe versucht, sofort zu fliehen, sei jedoch von der Polizei verhaftet worden. Nach der Festnahme habe er von der Polizei erfahren, dass der Bursche im Krankenhaus verstorben sei. Nach einigen Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Dem Beschwerdeführer wurde die vorangegangene erkennungsdienstliche Behandlung in Spanien, römisch 40 am 24.08.2007 (wobei er laut Auskunft der spanischen Behörden die Personaldaten römisch 40 , geb. im römisch 40 angegeben hatte) vorgehalten.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2009, Zl: 08 08.275-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer bereits zu seinen familiären Verhältnissen (zu den Geschwistern, Namen des Onkels der ihm zur Flucht verholfen habe) widersprüchliche Angaben gemacht, ohne diese aufklären zu können. Der Beschwerdeführer habe den angeblichen Wohnort XXXX nicht detailliert beschreiben können. Des weiteren wurde durch das Bundesasylamt auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Schulbesuch, zur Aufenthaltsdauer im Gefängnis, zur Teilnahme bzw. Nicht-Teilnahme am Fußballspiel und zur Flucht aus dem Gefängnis hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Haftbedingungen lediglich mitgeteilt, keinen Fernsehraum gehabt zu haben, woraus sich aufgrund der schlechten Haftbedingungen in afrikanischen Gefängnissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch nie in einem afrikanischen Gefängnis aufhältig gewesen sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer bereits zu seinen familiären Verhältnissen (zu den Geschwistern, Namen des Onkels der ihm zur Flucht verholfen habe) widersprüchliche Angaben gemacht, ohne diese aufklären zu können. Der Beschwerdeführer habe den angeblichen Wohnort römisch 40 nicht detailliert beschreiben können. Des weiteren wurde durch das Bundesasylamt auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Schulbesuch, zur Aufenthaltsdauer im Gefängnis, zur Teilnahme bzw. Nicht-Teilnahme am Fußballspiel und zur Flucht aus dem Gefängnis hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Haftbedingungen lediglich mitgeteilt, keinen Fernsehraum gehabt zu haben, woraus sich aufgrund der schlechten Haftbedingungen in afrikanischen Gefängnissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch nie in einem afrikanischen Gefängnis aufhältig gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Gambia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Gambia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 15.05.2009 eingelangte Beschwerde der gesetzlichen Vertretung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit Sicherheit inhaftiert werden würde. Er habe Angst vor Folter und einer übermäßig langen Haftstrafe. Dem Aspekt des Kindeswohls sei im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen worden.
4. Auf Grund der Beschwerde wurde am 06.08.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin bereit.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Identität entspricht der, die jetzt auf der Aufenthaltsberechtigungskarte vermerkt ist.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Meine Angaben waren nicht richtig. Jemand hat mir gesagt, ich solle so etwas erzählen.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Ich war immer in Österreich. Es ist wahr, dass ich vor der Einreise nach Österreich auf den Kanarischen Inseln gewesen bin.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Es gibt keinerlei Kontakte zu jemandem in Gambia.
BFV gibt dazu an, dass dies zutreffe, so weit sie es von den Betreuen in Tirol wisse.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein.
VR: Schildern Sie ihrer familiären Verhältnisse in Gambia!
BF: Ich lebte in Gambia in einem gemieteten Appartement in XXXX mit meiner Mutter und meiner Schwester zusammen. Mein Vater hatte uns verlassen. Meine Mutter verkaufte Früchte und Gemüse am Markt und so konnten wir uns erhalten. Ich bin 4 Jahre in die Vorschule und 6 Jahre in die Grundschule gegangen. Mein Vater hatte das Schulgeld bezahlt, bis er uns verlassen hat. Ich habe die Schule bis 2005 besucht, zwei Jahre bis zum Verlassen Gambias. Ich habe dann meiner Mutter beim Verkauf geholfen.BF: Ich lebte in Gambia in einem gemieteten Appartement in römisch 40 mit meiner Mutter und meiner Schwester zusammen. Mein Vater hatte uns verlassen. Meine Mutter verkaufte Früchte und Gemüse am Markt und so konnten wir uns erhalten. Ich bin 4 Jahre in die Vorschule und 6 Jahre in die Grundschule gegangen. Mein Vater hatte das Schulgeld bezahlt, bis er uns verlassen hat. Ich habe die Schule bis 2005 besucht, zwei Jahre bis zum Verlassen Gambias. Ich habe dann meiner Mutter beim Verkauf geholfen.
VR: Das Bundesasylamt hält im bekämpften Bescheid fest, dass sie zu ihren familiären Verhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht hätten (verlesen wird Seite 29 des Bescheides des BAA). Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe nur eine Schwester und die heißt XXXX.BF: Ich habe nur eine Schwester und die heißt römisch 40 .
VR: Gab es irgendwelche besonderen Vorfälle oder Verständigungsschwierigkeiten in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt?
BF: Ja, es gab einige Missverständnisse. Man hat nicht alles verstanden, was ich gesagt habe.
VR: Wieso haben Sie sich vor dem Bundesasylamt geweigert Namen und Adressen aufzuschreiben?
BF: Das stimmt, ich konnte das nicht schreiben. Ich wusste nicht, wie die Schreibweise ist.
VR: Ihre Ausführungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt waren vage und widersprüchlich, schildern Sie daher nochmals möglichst detailliert Ihre wahren Fluchtgründe.
BF: Ich hatte in Gambia Probleme mit meiner Mutter. Sie hat mich von zu Hause rausgeworfen und mir gesagt, sie möchte mich zu Hause nie wieder sehen.
VR: Warum hat sie das gemacht?
BF: Ich wollte nicht mehr mit ihr zum Markt gehen, das war ein Problem. Deswegen war sie wütend auf mich. Damals bin ich immer Fußball spielen gegangen am Morgen, wenn ich zurückgekommen bin, war sie schon weg.
VR: Haben Sie nur gestritten oder kam es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen mit Ihrer Mutter?
BF: Ja, es war schon auch eine körperliche Auseinandersetzung. Ich habe sie dann auch gestoßen und da war sie dann so wütend, dass sie mich rausgeworfen hat.
VR: Wann war das?
BF: Das war wahrscheinlich 2007, nein, 2006.
VR: Wie lange sind Sie dann noch in Gambia geblieben, bis Sie ausgereist sind?
BF: Ich war dann noch etwas mehr als ein Jahr im Land und habe dort in der Flussgegend gewohnt.
VR: Können Sie dem Senat möglichst genau schildern, wie Sie in diesem Jahr überleben konnten. Sie waren ja damals erst 15 oder 16 Jahre alt, wie haben Sie das bewerkstelligt?
BF: Ich war dort in der Flussgegend, wo die Leute fischen. Ich habe diesen Leuten geholfen und habe dann auch ein paar Fische bekommen und habe die dann verkauft und davon etwas zu essen gekauft.
VR: Und in dieser Zeit hatten Sie nie mehr Kontakt zu ihrer Mutter, ihrem Vater, ihrer Schwester oder anderen Verwandten?
BF: Nein.
VR: Wäre es nicht zu erwarten gewesen, dass Sie versucht hätten mit Ihrer Mutter wieder zu reden? Vielleicht hat ihre Reaktion ihr später ja leid getan?
BF: Nein.
VR: Zu ihrem Vater hätten Sie nicht gehen können?
BF: Nein, ich hatte mit meinem Vater überhaupt keinen Kontakt und wusste nicht wo er ist, seit er uns verlassen hatte.
VR: Warum haben Sie dann den bedeutenden Schritt unternommen, nach Europa zu gehen und Ihre Heimat zu verlassen?
BF: Ich war damals, wie gesagt, in der Flussgegend aufhältig in XXXX, da ist eines Tages ein weißer Mann gekommen und er hat dort auch gefischt und er hat mir dann angeboten, mir bei der Ausreise zu helfen, wenn ich möchte. Er hat mir aus Hilfsbereitschaft geholfen. Er sah unter welchen Umständen ich am Fluss lebe.BF: Ich war damals, wie gesagt, in der Flussgegend aufhältig in römisch 40 , da ist eines Tages ein weißer Mann gekommen und er hat dort auch gefischt und er hat mir dann angeboten, mir bei der Ausreise zu helfen, wenn ich möchte. Er hat mir aus Hilfsbereitschaft geholfen. Er sah unter welchen Umständen ich am Fluss lebe.
VR: Hatten Sie die letzten Tage vor der Ausreise noch mit den Freunden, zB denen vom Fußballspielen, Kontakt?
BF: Nein, ich war ja zuerst in XXXX und bin dann nach XXXX und da habe ich meine Freunde dann nicht mehr getroffen.BF: Nein, ich war ja zuerst in römisch 40 und bin dann nach römisch 40 und da habe ich meine Freunde dann nicht mehr getroffen.
VR: Warum sind Sie gerade nach XXXX gegangen?VR: Warum sind Sie gerade nach römisch 40 gegangen?
BF: Damals sind ein paar Leute dort hingefahren und ich bin dann mitgefahren. Ich dachte mir, ich sehe mir das einmal ein.
VR: Schildern Sie bitte dem Senat noch einmal, wie es dazu gekommen ist, dass Sie vor dem Bundesasylamt eine andere Darstellung der Fluchtgründe gegeben haben!?
BF: Ich habe damals diesen Mann getroffen in Wien, in einer Disco im XXXX. Ich habe diesen Mann dann öfters im XXXX gesehen und erhat mir dann gesagt, ich solle diese Geschichte in Traiskirchen erzählen, als ich ihm sagte, das sich in Traiskirchen vorgeladen bin.BF: Ich habe damals diesen Mann getroffen in Wien, in einer Disco im römisch 40 . Ich habe diesen Mann dann öfters im römisch 40 gesehen und erhat mir dann gesagt, ich solle diese Geschichte in Traiskirchen erzählen, als ich ihm sagte, das sich in Traiskirchen vorgeladen bin.
VR: Was wissen Sie noch über diesen Mann, wie heißt er?
BF: Ich weiß seinen Namen eigentlich nicht, ich habe ihn nur ständig in dieser Disco getroffen.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Ich weiß ja nicht, wo meine Eltern jetzt leben. Ich wüsste nicht, was ich machen soll, bzw. was dann weiter passieren würde, wenn ich zurückginge. Ich weiß gar nicht, ob meine Mutter noch an ihrer früheren Adresse ist.
VR: Wie war die genaue Adresse, an der sie zusammen gelebt haben? XXXX ist ja eine sehr ungenaue Bezeichnung, da es sich um eine sehr große Bevölkerungskonzentration handelt!?VR: Wie war die genaue Adresse, an der sie zusammen gelebt haben? römisch 40 ist ja eine sehr ungenaue Bezeichnung, da es sich um eine sehr große Bevölkerungskonzentration handelt!?
BF: Es gibt dort keine Hausnummer oder Straßenbezeichnung. Wir lebten aber gleich beim Markt in XXXX. Genauer kann ich es nicht sagen.BF: Es gibt dort keine Hausnummer oder Straßenbezeichnung. Wir lebten aber gleich beim Markt in römisch 40 . Genauer kann ich es nicht sagen.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Nein, ich war nie im Spital.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Meine Freunde vom Fußballplatz, bei dem ich Fußball spiele.
BFV legt zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers einen Sozialbericht betreffend des Beschwerdeführers vor, der verlesen wird und zum Akt genommen wird.
VR: Sie hatten Probleme mit der Polizei in Österreich!
BF: Zum Teil stimmt das, aber ich habe Suchtmittel gekauft um es selbst zu rauchen. Manchmal rauche ich noch.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ja, man kümmert sich gut um mich. Ich verstehe Sie auch schon gut, wenn Sie Deutsch sprechen. Ich möchte hier auch eine ganz normalen Schulabschluss erreichen.
Keine Fragen der BFV zum Sachverhalt. BFV gibt informativ an: BF hat in langen Vorbereitungsgesprächen mit ihr sich geöffnet und Vertrauen dahingehend gewonnen, dass er das Fluchtvorbringen berichtigt hat und die Wahrheit nunmehr angibt. Seine Betreuer haben einen guten Eindruck von ihm, insbesondere was seine Entwicklung betrifft.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom 25.02.2009
*) Gutachten Frau Scherb, April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) Internetauszüge zur Frage wirtschaftlicher Ausbildungsmöglichkeiten in Gambia vom 05.08.2009
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Hupe Reiseführer, Gambia, 2007)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Aktuell liegen Bericht vor wonach der Präsident Gambiar in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen hat. Die Rückkehr Minderjähriger, kann je nach den individuellen Umständen, ohne Bezugspersonen im Einzelfall problematisch sein.
VR gibt nach Umfrage mit dem BR im Einvernehmen mit der BFV bekannt, dass die länderkundlichen Quellen dieser längstens am morgigen Tag per E-Mail übermittelt werden. (An die E-Mail-Adresse XXXX) Eine gesonderte Übermittlung an das Bundesasylamt erfolgt mangels Erscheinen zur heutigen Verhandlung und des Umstandes, dass die Berichte aktenkundig sind, bzw. der Staatendokumentation entstammen, nicht.VR gibt nach Umfrage mit dem BR im Einvernehmen mit der BFV bekannt, dass die länderkundlichen Quellen dieser längstens am morgigen Tag per E-Mail übermittelt werden. (An die E-Mail-Adresse römisch 40 ) Eine gesonderte Übermittlung an das Bundesasylamt erfolgt mangels Erscheinen zur heutigen Verhandlung und des Umstandes, dass die Berichte aktenkundig sind, bzw. der Staatendokumentation entstammen, nicht.
Die Parteien erhalten die Möglichkeit bis 31.08.2009 eine Stellungnahme abzugeben. Die BFV möge sich auch dahingehend äußern, ob die Beschwerde zu Spruchpunkt I aufgrund des nunmehrigen Vorbringens aufrecht bleiben soll. Seitens des erkennenden Senates ist in Aussicht genommen die Entscheidung im September 2009 zu erlassen.Die Parteien erhalten die Möglichkeit bis 31.08.2009 eine Stellungnahme abzugeben. Die BFV möge sich auch dahingehend äußern, ob die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins aufgrund des nunmehrigen Vorbringens aufrecht bleiben soll. Seitens des erkennenden Senates ist in Aussicht genommen die Entscheidung im September 2009 zu erlassen.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich kann eigentlich nichts über die allgemeine Situation sagen. Ich verweise nur auf das, was ich erlebt habe.
(...)".
5. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Sozialbericht der Betreuerin, Mag. Z., Sozialpädagogin, SOS-Kinderdorf, betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu seinen Betreuern aufgebaut und mehrere Deutschkurse und Beschäftigungsprojekte besucht hat. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich die Schule besuchen oder eine Ausbildung machen. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden.
6. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm am 03.09.2009 zu den in der Verhandlung erörterten Länderberichten Stellung. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass den Länderberichten zufolge den Einrichtungen der Jugendwohlfahrt in Gambia nur mangelnde Ressourcen zur Verfügung stehen würden, die sich zudem zumeist auf Kleinkinder konzentrieren würden. Das UK Home Office halte fest, dass Minderjährige nur dann zurückkehren könnten, wenn sie in Gambia Familie hätten oder die Versorgung anderweitig sichergestellte wäre. Aufgrund des Zerwürfnisses mit der Familie sei dies jedoch zu verneinen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Er steht seinen Angaben nach im 18. Lebensjahr. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gambia aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 06.08.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und den in Spanien getätigten unterschiedlichen Identitätsangaben nicht festgestellt werden. Von seinen Altersangaben war im Zweifel auszugeben.
3.2. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht sein Vorbringen zu den Fluchtgründen gänzlich ausgetauscht. Darüber hinaus erklärte er ausdrücklich, dass seine Angaben vor der Verwaltungsbehörde nicht richtig gewesen seien. Aufgrund der sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden massiven Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (welche auch im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt wurden - siehe zusammenfassend die Verfahrenserzählung) besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel daran, dass das vor der Verwaltungsbehörde erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen jedenfalls nicht den Tatsachen entspricht.
3.3. Der Asylgerichtshof ist dagegen der Ansicht, dass die in der Beschwerdeverhandlung geschilderten Gründe für das Verlassen Gambias im Kern glaubwürdig sind. Der Beschwerdeführer behauptete keinerlei Ausreisegründe, die in Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Kriterien stehen (siehe die rechtlichen Ausführungen unten Punkt 4.1). Für die gegenständliche Entscheidung kann dahin gestellt werden, aus welchen genauen sonstigen (wirtschaftlichen bzw. familiären) Beweggründen sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus Gambia entschloss und ob das von ihm behauptete familiäre Zerwürfnis den Tatsachen entspricht (siehe auch unten 3.4).
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Es wird nicht verkannt, dass in Gamiba weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe insb. die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau Scherb zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen politischen Bezug bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar.
Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt (der in weniger als einem halben Jahr volljährig wird), ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht generell Abstand mehr genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der in der Beschwerdeverhandlung erörterten und im Detail nicht bestrittenen Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückkehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 hervor, dass unterstützende staatliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen eingerichtet worden sind sowie keine Fälle bekannt sind, in welchen das Überleben von Minderjährigen, ob bei Rückkehr oder im Lande lebend, selbst ohne soziale Bezugspunkte oder Unterstützung, nicht mehr gesichert wäre. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte und Familienangehörige (Mutter, Vater) in Gambia. Selbst wenn tatsächlich und weiterhin ein Zerwürfnis mit der Mutter besteht und der Kontakt mit dem Vater nicht hergestellt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er sich bereits vor seiner Ausreise (also mit etwa 15-16 Jahren) über ein Jahr lang selbst durch eigene Arbeit versorgt habe. Im Übrigen stellt sich das geschilderte Zerwürfnis aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes auch nicht als derart schwer dar, dass eine Versöhnung unwahrscheinlich wäre, würde der Beschwerde sich in Gambia darum bemühen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer existenzbedrohenden Notlage gewesen zu sein. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Die gegenteiligen unbelegten Befürchtungen des Beschwerdeführervertreters, die auf diese individuellen Aspekte nicht hinreichend Bedacht nehmen, vermochten diese Plausibilitätserwägung nicht hinreichend zu entkräften.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Da die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als unwahr erachtet werden, können die von ihm diesbezüglich behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Da die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als unwahr erachtet werden, können die von ihm diesbezüglich behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Die nunmehr vor dem erkennenden Gericht vorgebrachten Ausreisegründe (Familienstreit) weisen offensichtlich keinen Konnex zu den in der GFK aufgezählten asylrelevanten Verfolgungsgründen auf, wonach eine Asylgewährung ausgeschlossen ist. Selbst, wenn man aber entgegen der Rechtsansicht des erkennenden Gerichtshofes eine soziale Gruppe von mit ihren Eltern zerstrittener junger Männer konstruierte, fehlte es den geschilderten Schwierigkeiten jedenfalls der für die Asylgewährung notwendigen Intensität.
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Betreffend dem gesunden Beschwerdeführer kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Hiezu ist insbesondere auf die beweiswürdigenden Ausführungen oben unter Punkt4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Betreffend dem gesunden Beschwerdeführer kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Hiezu ist insbesondere auf die beweiswürdigenden Ausführungen oben unter Punkt
3.4. zu verweisen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 06.08.2009 und ergänzende Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 06.08.2009 und ergänzende Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas über eineinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erkennbar um Integration in Österreich bemüht ist (siehe Sozialbericht), nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Bei der Befragung in der Beschwerdeverhandlung sind auch keine anderen außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG idgF hervorgekommen Wie dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia (um deren Wiederbelebung der Beschwerdeführer sich bemühen könnte).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas über eineinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erkennbar um Integration in Österreich bemüht ist (siehe Sozialbericht), nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Bei der Befragung in der Beschwerdeverhandlung sind auch keine anderen außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF hervorgekommen Wie dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia (um deren Wiederbelebung der Beschwerdeführer sich bemühen könnte).
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
05.11.2009