Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 407794-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, FZ. 09 04.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, FZ. 09 04.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen befragt an:
"China habe ich verlassen, weil ich mit den Behörden Schwierigkeiten hatte. Sie rissen mein Haus nieder, um ein neues Haus zu bauen. Die Entschädigung war mir jedoch zu gering. Beim Einbringen der Beschwerde beim Amt zusammen mit anderen Personen kam es zu einem Übergriff, bei dem mehrere Beamte verletzt wurden. Um der Festnahme zu entgehen, flüchtete ich. Von Italien reiste ich aus, weil es dort keine Arbeit mehr gab." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.
Nach Durchführung von ergebnislosen Dublin-Konsultationen mit Italien wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2009 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass die Regierung sein Haus hätte enteignen wollen und man ihm zu wenig Entschädigung angeboten hätte. Deswegen hätte er Kontakt mit der Behörde gesucht, es sei ein Konflikt entstanden und er hätte einen Beamten unabsichtlich auf die Seite gestoßen und diesen verletzt. Da ihn die Polizei nunmehr suchen würde, sei er geflüchtet. Als er zwei oder drei Tage nach dem Vorfall mit dem Beamten von Polizisten auf der Straße erkannt worden sei, sei es ebenfalls zu einem Gerangel gekommen und er hätte erneut unabsichtlich einen Polizisten zur Seite gestoßen und diesen am Kopf verletzt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 105 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.06.2009, erlassen am 30.06.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und er in China seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanzieren könne, soziale und familiäre Beziehungen in China hätte und in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.06.2009, erlassen am 30.06.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und er in China seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanzieren könne, soziale und familiäre Beziehungen in China hätte und in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.
Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten:
Sofern Sie behauptet haben, wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem behaupteten zwangsweisen Abriss Ihres Hauses die VR China aus Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden verlassen zu haben, wird Folgendes festgestellt:
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und haben Sie auch widersprüchliche Angaben innerhalb Ihres Vorbringens getätigt.
Höchst vage und unkonkret haben Sie bei Ihrer eigenen Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 25.6.2009 behauptet, dass Sie in China Opfer einer Enteignung und in der Folge zwangsweisem Hausabriss geworden wären, da Ihnen von der Regierung zu wenig finanzielle Entschädigung dafür geboten worden wäre. Sie wären mit dieser Vorgehensweise jedoch nicht einverstanden gewesen und hätten sich bei der Gemeindebehörde beschwert.
Als angeblich Enteigneter - waren Sie jedoch nicht in der Lage detailliert und konkret sowie widerspruchsfrei Auskunft rund um die angebliche Enteignung Ihres Hauses zu geben.
Nachgefragt haben Sie in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen behauptet, dass anstelle Ihres Hauses ein neues Haus geplant gewesen wäre.
Entgegen Ihren zuvor getätigten Angaben, behaupteten Sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien dbzgl. befragt, wiederum bloß lapidar: "man wollte darauf etwas errichten, ich weiß es nicht genau".
Abermals konkret nachgefragt, wiederholten Sie lediglich nichts zu wissen und begründeten Ihre Unwissenheit mit häuslicher Abwesenheit.
Nachgefragt konnten Sie auch weder allgemeine, noch fundierte Auskünfte bzgl. des Enteignungsverfahrens erteilen.
Diesbezüglich wird auf die niederschriftlichen Angaben beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien verwiesen!
Des Weiteren haben Sie auch das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Ereignisse im Zuge der angeblichen Beschwerde bei einer Behörde wegen der zu geringen Entschädigungssumme widersprüchlich dargestellt.
Niederschriftlich gaben Sie in der Einvernahme vom 21.4.2009 einerseits an, dass Sie gemeinsam mit "anderen Personen" bei einer Behörde eine Beschwerde eingebracht hätten und wäre es daraufhin zu einem Übergriff gekommen, in dessen Folge mehrere Beamte verletzt worden wären. Um einer polizeilichen Festnahme zu entgehen, wären Sie geflohen.
Im völligen Widerspruch dazu behaupteten Sie jedoch beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien vom 25.6.2009 wiederum, Sie hätten gemeinsam mit Ihren Familienangehörigen Beschwerde bei einer Behörde eingebracht. Ein Beamter hätte Sie beschimpft, worauf Sie sich gegenseitig geschubst hätten. Unglücklicherweise wäre der Beamte jedoch die Stiege hinuntergestürzt und hätte sich verletzt. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise behaupteten Sie weiters, dass mehrere "Zuschauer" anwesend gewesen wären, welche Sie zum Gehen überredet hätten.
Befragt, um welche Personen es sich bei den Zuschauern gehandelt hätte, gaben Sie lapidar an: "Zuschauer halt, Zuschauer".
Konkret nachgefragt, wohin Sie sich nach dem Vorfall begeben hätten, behaupteten Sie nunmehr widersprüchlicherweise, "nach Hause" gegangen zu sein.
Entgegen Ihren Behauptungen, wonach Sie von einer polizeilichen Suche nach Ihrer Person von Ihrer Gattin im April oder Mai 2007 erfahren hätten, gaben Sie im Laufe der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise jedoch an, bereits einen Tag nach dem Vorfall mit dem Beamten (welcher Mitte März 2007 stattgefunden hätte) von der heimatlichen Polizei gesucht worden zu sein.
In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass tatsächlich unzufrieden enteignete Personen sehr wohl über das Enteignungsverfahren und der dabei involvierten Behörden Bescheid wissen und auch jederzeit konkret nachvollziehbare Auskünfte erteilen können.
Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
All diese unkonkreten Behauptungen zeigen, dass Sie niemals in China in eine Enteignung involviert waren.
Tatsächlich enteignete Personen könnten im Falle einer tatsächlichen Enteignung fundierte und nachvollziehbare sowie widersprüchliche Auskünfte erteilen. Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage.
Doch auch Ihr weiteres gesteigerte Vorbringen, wonach Sie sich einer polizeilichen Festnahme entziehen hätten können, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal es von Ihnen entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung und ha. Amtserfahrung dargestellt wurde.
So behaupteten Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle nunmehr, Sie hätten sich zwei, drei Tage nach erfolgter Enteignung einer polizeilichen Festnahme durch zwei Polizeibeamte entziehen können. Hierzu führten Sie näher aus, auf der Straße zwei Polizisten begegnet zu sein, welche Sie festnehmen hätten wollen. Es wäre zu einem Gerangel gekommen und hätten Sie in der Folge einen Polizisten unabsichtlich auf die Seite geschubst, sodass dieser mit dem Kopf an eine Wand gestoßen wäre. Anschließend wären Sie davongelaufen.
Auf Grund Ihres Unvermögens konkrete und detaillierte Angaben hinsichtlich der behaupteten Enteignung zu tätigen sowie der widersprüchlichen Vorbringenserstattung war es Ihnen nicht möglich, glaubhaft zu machen, die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt zu haben.
Es ist aufgrund der oben genannten Umstände davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstellt.
Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können." Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe den betreffenden Bescheid im Verwaltungsakt, S. 123 ff.
Mit am 14.07.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass es in China nicht üblich sei über behördliche Maßnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden. Man würde von der Behörde einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Die Widersprüche seien nicht wesentlich und es wäre daher dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hätte sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Auch hätte sich die Behörde von der Identität des Beschwerdeführers überzeugen müssen, hiezu sei sie gemäß § 119 Abs. 2 FPG verpflichtet. Ausführungen zur Unzulässigkeit der Ausweisung finden sich in der Beschwerde keine. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 191 ff.).Mit am 14.07.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass es in China nicht üblich sei über behördliche Maßnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden. Man würde von der Behörde einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Die Widersprüche seien nicht wesentlich und es wäre daher dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hätte sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Auch hätte sich die Behörde von der Identität des Beschwerdeführers überzeugen müssen, hiezu sei sie gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG verpflichtet. Ausführungen zur Unzulässigkeit der Ausweisung finden sich in der Beschwerde keine. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 191 ff.).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: China, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html,
Stand: November 2008, (Zugriff am 16.12.2008);
Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, 30.04.2008;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderprogramm, Volksrepublik China, Jochen Kleining, 26. März 2008;
U.S. Department of State: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau) Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2008;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Volksrepublik China, Menschenrechte, März 2006;
Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, 30.04.2008;
Human Rights Watch: China, Länderkapitel aus dem World Report 2008;
Human Rights Watch: China, Länderkapitel aus dem World Report 2008;
Freedom House - Freedom in the World - China (2008), http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7372&pf (Zugriff am 18.12.2008);
Council on Foreign Relations: China's Slow Road to Democracy,
Author: Carin Zissis, Updated: March 7, 2008, http://www.cfr.org/publication/13616/ (Zugriff am 17.12.2008);
Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, 25.09.2007;
http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/;
Directory of International NGOs (DINGO): China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ (Zugriff am 18.12.2008;
U.K. Home Office: COI Report, China, 01 06 2008;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18 03 2008;
China.org - Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm (Zugriff am 18.12.2008);
Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Januar 2008;
Internationale Organisation für Migration (IOM) und
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.03.2008.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Human Rights Watch, China, Mai 2009;
Volksrepublik China: Allgemeiner Teil;
Home office, China, April 2009;
U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), Februar 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009;
Spezialanfragen des BMI an ÖB Peking und
Schweizerische Flüchtlingshilfe, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Jänner 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 30.06.2009 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 14.07.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China. Eine Verpflichtung zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshofs sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 2007/19/0086 v. 26.09.2007).Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China. Eine Verpflichtung zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshofs sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH 2007/19/0086 v. 26.09.2007).
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da sie einerseits einen Beamten einer Behörde im Rahmen einer Beschwerde und andererseits auch einen Polizisten im Rahmen einer versuchten Festnahme wegen der Misshandlung des vorher genannten Beamten verletzt hätte, daher wäre nunmehr eine behördliche Verfolgung zu befürchten. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und hat dies das Bundesasylamt in der oben wörtlich zitierten Beweiswürdigung klar dargestellt hat. Einerseits hat das Bundesasylamt relevante Widersprüche herausgearbeitet, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich mit dem Argument entgegengetreten sei, dass diese nicht relevant wären, ohne dies zu begründen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass diese Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus relevant sind. Einerseits hat der Beschwerdeführer vor der Polizei ausgeführt, dass man sein Haus abreißen hätte wollen, um ein anderes Haus zu bauen, während er vor dem Bundesasylamt angab, nicht zu wissen warum man sein Haus hätte abreißen wollen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben, mit mehreren Personen vor der Beschwerdestelle erschienen zu sein, während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, alleine zur Beschwerdestelle gegangen zu sein. Beide Widersprüche sind nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer, ohne an neue Informationen gekommen zu sein, wesentliche Teile seiner Fluchtgeschichte austauschte und dies auch in der Beschwerde nicht erklären konnte. Es mag zwar sein, dass man Informationen vergisst, allerdings ist zu bedenken, dass die Abhandlung des Verwaltungsverfahrens vom Antrag an lediglich zwei Monate gedauert hat und daher nicht nachzuvollziehen ist, warum der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr wusste, was man anstelle seines Hauses hätte bauen wollen. Auch der Umstand, dass er vor der Polizei angegeben hat, nicht alleine, sondern mit anderen Personen bei der Beschwerdestelle erschienen zu sein, während er vor dem Bundesasylamt angab, alleine erschienen zu sein, es seien lediglich Zuschauer anwesend gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, ob er nun alleine oder eben mit anderen Betroffenen vor der Beschwerdestelle erschienen ist. Die Lebenserfahrung zeigt, dass Menschen - so keine neuen Informationen vorliegen - ihre Erinnerungen nicht verändern. Es kann lediglich zu einem Vergessen einzelner Teile kommen, dies scheint aber im vorliegenden Fall auch nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer - wie oben schon dargetan - lediglich zwei Monate im Verwaltungsverfahren war. Daher sind die vorliegenden Widersprüche von Bedeutung und da diese in der Beschwerde auch nicht erklärt wurden - die bloße Behauptung etwas sei nicht relevant, erklärt die Widersprüche nicht - konnte davon ausgegangen werden, dass die vorgetragenen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ein gedankliches Konstrukt war. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde, noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 15) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor (Außenamt, S. 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S. 105).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S. 105).
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit April 2009, also seit etwa fünf Monaten in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt. Da ein anderes Privatleben weder hervorkam noch behauptet wurde und der Beschwerdeführer auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen, verbietet sich die Ausweisung nicht auf Grund einer Verletzung des Rechts auf das Privatleben. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - eine Erlaubnis zur unselbständigen Tätigkeit ist laut Aktenlage nicht erteilt worden - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit April 2009, also seit etwa fünf Monaten in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt. Da ein anderes Privatleben weder hervorkam noch behauptet wurde und der Beschwerdeführer auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen, verbietet sich die Ausweisung nicht auf Grund einer Verletzung des Rechts auf das Privatleben. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - eine Erlaubnis zur unselbständigen Tätigkeit ist laut Aktenlage nicht erteilt worden - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen noch durch Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen noch durch Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.10.2009