Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 316487-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, FZ. 07 04.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, FZ. 07 04.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 29.5.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich habe in Afghanistan keine Möglichkeit gehabt eine Schule zu besuchen oder einen Beruf zu erlernen. Als ich meinem Onkel von meinem Vorhaben erzählte unterstüzte er mich dass ich Afghanistan verlassen konnte." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 7 ff.
Auch in der am 29.5.2007 durchgeführten fremdenpolizeilichen Befragung durch Organe der BPD Salzburg gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan verlassen zu haben, um in Kanada zu arbeiten und zur Schule zu gehen, eine Verfolgung durch Sicherheitsorgane, Gerichte oder politische Organisationen schloss der Beschwerdeführer expressis verbis aus. Zum genauen Gang der polizeilichen Einvernahme siehe die im Verwaltungsakt aufliegende Niederschrift (S. 17 ff).
Am 11.6.2007 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des gesetzlichen Vertreters einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in dieser gab der Beschwerdeführer - ein Tadschike sunnitischen Glaubens - an, dass er in Afghanistan von seinen Eltern gelebt hätte, sein Vater viel Geld gehabt und in Kabul ein Geschäft betrieben hätte und da er reich gewesen sei, wäre er von Stammesmitgliedern ständig erpresst und bedroht worden. Deshalb sei die Familie in den Iran geflüchtet. Einmal sei der Vater des Beschwerdeführers, mittels eines Zettels und unter Bedrohung der ganzen Familie, zur Zahlung von ein oder zwei Millionen Dollar aufgefordert worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 63 ff. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 77).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.8.2007 wurde die Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers bestellt (Verwaltungsakt, S. 151).Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.8.2007 wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zum Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers bestellt (Verwaltungsakt, S. 151).
Am 19.9.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters des gesetzlichen Vertreters (Vollmacht siehe Verwaltungsakt, S. 149) einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Familie in Afghanistan Feinde gehabt hätte, da sein Vater in der Talibanzeit mit "blauen Steinen", aus denen Schmuck hergestellt werden würde, gehandelt hätte. Da ihm einmal zwei große Steine abhanden gekommen wären, hätten ihn seine Geschäftspartner, die Taliban gewesen wären, verfolgt und sogar einmal auf ihn geschossen. Einmal seien die Kommandanten auch zum Haus der Familie gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers bewusstlos geschlagen. Dann hätte der Vater einen Brief gefunden, in dem die Zahlung von 200.000 Dollar verlangt worden wäre, ansonsten würde man die ganze Familie töten. So sei die Familie vorerst nach Kabul und schließlich nach Pakistan gereist. Da die Geschäfte illegal gewesen wären, hätte sich der Vater nicht an die Polizei gewandt. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 99 ff.
Mit Schriftsatz vom 3.10.2007 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderberichten des Bundesasylamtes Stellung; sowohl Sicherheits- als auch Versorgungslage seien höchst prekär, die Lage der Menschenrechte schlecht. Zum genauen Inhalt siehe den Schriftsatz im Verwaltungsakt, S. 155 ff.
Mit Schriftsatz vom 8.10.2007, vorgelegt am 16.10.2007 teilte das Rote Kreuz der beschwerdeführenden Partei mit, dass Nachforschungen zum Verbleib der Familie eingeleitet werden würden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.11.2007, erlassen am 3.12.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, dem Vorbringen sei die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die o.a. Quellen.
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wurde, dient dies zur Dokumentierung der geschilderten chronologischen Hergänge der Ereignisse bzw. gegen jüngere öffentlich zugängliche Quelle4n, seien sie von UNHCR, Menschenrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte Online-Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken (vgl. zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.:Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wurde, dient dies zur Dokumentierung der geschilderten chronologischen Hergänge der Ereignisse bzw. gegen jüngere öffentlich zugängliche Quelle4n, seien sie von UNHCR, Menschenrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte Online-Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken vergleiche zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.:
242.404/0-VII/22/03). Aufgrund der politischen kontinuierlichen Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach von besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diese Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung findet sich bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprungs (vgl. hiezu Feststellung des UBAS im Bescheid 3.2.20005, Az.:Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach von besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diese Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung findet sich bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprungs vergleiche hiezu Feststellung des UBAS im Bescheid 3.2.20005, Az.:
242.404/0-VII/22/03 zum Verhältnis zwischen Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes und Menschenrechtsorganisationen).
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit dem ASt. das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit dem ASt. das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Die vom gesetzlichen Vertreter vorgelegte Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde berücksichtigt. Allerdings handelt es sich um allgemeine Feststellungen die großteils ohne Quellenangaben zitiert wurden.
Die Feststellungen des gesetzlichen Vertreters sind demnach nicht geeignet die wesentlich aktuelleren und ausführlicheren Feststellungen des BAA zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen.
Zur Person des Antragstellers:
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunftsregion ergeben sich aus den unwiderlegten und diesbezüglich schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Antragstellers sowie aufgrund dessen Sprach- und Ortskenntnisse.
Auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den unwiderlegten und schlüssigen Angaben des Antragstellers.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Antragstellers jedoch nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Zu den Beweismitteln:
Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme zu den Länderberichten vom 03.10.2007 wird ausgeführt, dass der ho. Behörde sehr wohl die aktuelle instabile Sicherheitslage in Afghanistan bekannt ist, dies ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Antragsteller der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde.
Zu den behaupteten Ausreisegründen:
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der Antragsteller wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen hätte und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stellte.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochte der Antragsteller jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht gänzlich entsprechen, zumal es zu einigen Widersprüchlichkeiten kam.
Das Vorbringen des ASt. war in höchsten Maße widersprüchlich, wie nachfolgend aufgelistet und begründet:
Schon bei der Abklärung des Fluchtweges kam es zu einigen Ungereimtheiten.
So gab der Antragsteller bei seinem Erstkontakt mit österreichischen Behörden an, dass seine Eltern und seine 9 Geschwister noch in Panjshir/Afghanistan leben würden.
Zwei Wochen später führte er dann bei der Einvernahme vor der EAST-Ost aus, dass seine Eltern und 7 seiner Geschwister mit ihm gemeinsam in den Iran gereist wären.
Die ho. Behörde geht davon aus, dass der Antragsteller die Angaben zu engsten Familienangehörigen bzw. zum Fluchtweg bewusst falsch dargestellt hat bzw. im Laufe des Verfahrens ausgewechselt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringeren Abstand zu den darin enthaltenen
Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen.
Die ho. Behörde geht davon aus, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens seine "Asylgründe" sehr wohl gesteigert hat.
So gibt der Antragsteller anfänglich als ausschlaggebenden Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan nicht die Möglichkeit hatte, eine Schule zu besuchen oder einen Beruf zu erlernen um bei der weiteren Einvernahme vor der EAST-Ost anzugeben, plötzlich Probleme des Vaters namhaft zu machen.
Zur Schulthematik bei der Einvernahme am 19.09.2007 angesprochen, führte der Antragsteller dann - nachdem er ausgeführt hatte, dass zwei seiner Geschwister sehr wohl die Schule besuchen konnten - aus, dass er persönlich absolut kein Interesse an einem Schulbesuch in Afghanistan hatte.
Auch zum späteren "Hauptasylgrund" - den Problemen seines Vaters - gibt es einige Ungereimtheiten, zumal er vorerst auf Nachfragen nicht in der Lage war, anzugeben, welche Art von Geschäften sein Vater nachging.
Erst 3 Monate später kann er sich angeblich erst an Einzelheiten erinnern.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass der Antragsteller keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dem schlüssig die tatbestandsmäßige Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen um eine bloßes Konstrukt handelt und der Antragsteller weder seine wahre Identität noch seine wahren Asylgründe dargelegt hat." Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.
Mit am 17.12.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte feststellen dürfen, da dieser auf die Fragen genau geantwortet hätte, diese mit dem Hintergrund in Afghanistan übereinstimmen würden und das Bundesasylamt nicht das "geringe Alter und meine nicht vorhandende Schulbildung" berücksichtigt hätte. Auch sei nicht versucht worden, die Widersprüche aufzuklären. In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Fluchtgeschichte wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Recht auf Asyl in Österreich hätte. Auch würden Kinder - vor allem Waisen, denen der Beschwerdeführer mangels Wissen über den Aufenthaltsort der Eltern angehören würde - asylrelevant schlecht behandelt und verfolgt werden. Der Staat sei nicht in der Lage, die nötige Versorgung sicherzustellen und für hinreichenden Schutz für diese Gruppe zu sorgen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 247 ff.).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA-Auswärtiges Amt, Afghanistan, Stand: März 2007:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Afghanistan.html;
Zugriff am 6.4.2007;
AA-Auswärtiges Amt, Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2007:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html;
Zugriff am 6.4.2007;
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2006), VS - Nur für den Dienstgebrauch, Berlin, den 13. Juli 2006;
ai - Amnesty International, Gutachten für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 17.1.2007;
BFM - Bundesamt für Migration, Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Ausschliesslich zum Amtsgebrauch, Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22. November 2006;
Troxler, Corinne, Afghanistan Update, SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, 11. Dezember 2006;
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1167730721_0612-afg-update-ct.pdf;
Zugriff am 23.3.2007;
UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Country of Origin Information Service, 16 October 2006:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1162551334_afghanistan-311006.doc; Zugriff am 8.3.2007 und
USDOS - Department of State, Afghanistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007:
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78868.htm.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Allgemeine Feststellungen, Afghanistan, September 2009;
APA-Basisdienst, Bombenexplosionen und Raketenbeschuss während Afghanistan-Wahl, 25.08.2009;
APA-Basisdienst, Afghanistan-Wahlen von Gewalt überschattet - TM, 25.08.2009;
UNHCR, Afghanistan Mid Year Bulletin on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;
UNHCR, UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL
PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM AFGHANISTAN, Juli 2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religonsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Juni 2009;
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Februar 2009;
Home Office, Country of origin information Report afghanistan, Februar 2009 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 3.12.2007 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.12.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Die beschwerdeführende Partei hat in verschiedenen Verfahrensstadien verschiedene Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorgebracht. So hat sie am Beginn des Verfahrens und vor der Fremdenpolizei lediglich die schlechten Lebensumstände und die Unmöglichkeit des Schulbesuches genannt, während sie dann vor dem Bundesasylamt erzählt hat, dass ihr Vater, dessen genauen Beruf - er sei Händler und hätte ein Geschäft in Kabul, welches wisse der Beschwerdeführer nicht - der Beschwerdeführer nicht nennen könne von Stammesmitgliedern erpresst worden sei, da der Vater reich sei. Er könne aber keine näheren Angaben machen, außer dass man ein oder zwei Millionen Dollar verlangt hätte und die gesamte Familie bedroht hätte. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederum führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater zumindest während der Talibanzeit mit den Taliban zusammen gearbeitet hätte und für die Förderung von Edelsteinen verantwortlich gewesen wäre, dabei seien zwei Steine, so groß wie ein Glas, verschwunden und daraufhin hätten Kommandanten vom Vater 200.000 Dollar gefordert, ansonsten würde man die ganze Familie töten. In Wahrheit hat der Beschwerdeführer als nicht einen sondern drei Gründe für das Verlassen der Heimat genannt, es handelt sich um gänzlich andere Fluchtgeschichten, die noch dazu immer gesteigert wurden. Selbst unter Bedachtnahme auf sein Alter ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier vor dem Bundesasylamt jedes Mal ein gedankliches Konstrukt vorgetragen hat, das er nicht selbst erlebt hat. Es ist nämlich sonst nicht erklärlich, warum er vor der Fremdenpolizei jegliche Verfolgung ausschließt, in der ersten Einvernahme eine diffuse Verfolgung vorbringt, über deren Hintergründe er nichts sagen kann, bis er schließlich in der letzten Einvernahme eine gänzlich durchstrukturierte, mit neuen Informationen und Hintergrundwissen ausgestattete Fluchtgeschichte präsentiert, obwohl er - was das Ersuchen um Personensuche an das Rote Kreuz zeigt - keinen Kontakt mit seiner Familie hat. Diese Widersprüche und Steigerungen wurden vom Bundesasylamt in der oben zitierten Beweiswürdigung auch hinreichend dargelegt und diesen wird in der Beschwerde nicht spezifisch und hinreichend entgegengetreten. Es ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht zu glauben ist.
Die in der Beschwerde angedeutete "asylrelevante Verfolgung" wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Waisen scheitert einerseits an dem Umstand, dass die Gruppe der Waisen mangels Wahrnehmbarkeit in der Gesellschaft keine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist und andererseits daran, dass die vorgebrachte "Verfolgung" lediglich eine Folge der jedermann treffenden schlechten Sicherheits- und Versorgungslage ist, die mangels individueller besonderer Betroffenheit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Da dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ohne Überprüfung, ob seine Eltern vielleicht wieder in Kabul aufhältig sind und der Beschwerdeführer daher in Kabul leben könnte, subsidiärer Schutz erteilt wurde, ist die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hier nicht mehr entscheidungsrelevant.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 63) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office vom 16.10.2006 und aktuell Home Office vom 29.08.2009, S. 121 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office vom 16.10.2006 und aktuell Home Office vom 29.08.2009, S.
110) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Der Religionsgemeinschaft der Sunniten gehören über 80 % der Bevölkerung an, Anzeichen einer Verfolgung sind nicht zu sehen. Die Tadschiken sind die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und auch hier sind keine Anzeichen einer Gruppenverfolgung zu erkennen.
Darüber hinaus war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 25) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
01.10.2009