TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/25 S4 408869-1/2009

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Veröffentlicht am 25.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §18 Abs2
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 408.869-1/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, konkretes Geburtsdatum unbekannt - jedenfalls volljährig, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2009, Zahl: 09 06.589-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , konkretes Geburtsdatum unbekannt - jedenfalls volljährig, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2009, Zahl: 09 06.589-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er im Dezember 2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7). In der Folge ist er schlepperunterstützt weiter und am 4.6.2009 in Österreich eingereist, wo er am selben Tag unter dem nationale XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite 9f).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er im Dezember 2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 7). In der Folge ist er schlepperunterstützt weiter und am 4.6.2009 in Österreich eingereist, wo er am selben Tag unter dem nationale römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Aktenseite 9f).

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 4.6.2009 erklärte der Asylwerber auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Griechenland angeben könnte, dass er in Griechenland schlimme Sachen erlebt habe. Er habe Afghanen gesehen, die in Griechenland zu betteln begonnen hätten (Aktenseite 19f). Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.6.2009 erklärte der Asylwerber, dass er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, da es dort "nicht gut" gewesen sei, er sei bei seiner Festnahme geschlagen und am rechten Knie und Ellenbogen verletzt worden. Anzeige habe er diesbezüglich nicht erstattet (AS 27ff).

In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes 3 medizinische Gutachten zur Alterseingrenzung des Asylwerbers eingeholt:

Zahnärztliches Gutchachten von Dr. med. dent. XXXX vom 23.6.2009 (AS 45 bis 91), welcher unter detaillierter Darlegung der Untersuchungsmethode und näherer Erwägungen letztlich zu folgendem Ergebnis gelangt:Zahnärztliches Gutchachten von Dr. med. dent. römisch 40 vom 23.6.2009 (AS 45 bis 91), welcher unter detaillierter Darlegung der Untersuchungsmethode und näherer Erwägungen letztlich zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Für Herrn XXXX kann somit ein Mindesalter von 19 Jahren angegeben werden. Der zahnärztliche Befund schließt ein auch um mehrere Jahre höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus.""Für Herrn römisch 40 kann somit ein Mindesalter von 19 Jahren angegeben werden. Der zahnärztliche Befund schließt ein auch um mehrere Jahre höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus."

Gutachten (MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/ Schlüsselbein-gelenke), von Univ.Prof. Dr. XXXX, FA für Radiologie, vom 7.7.2009 (AS 95f), der ebenfalls unter Darlegung von Methodik und Bewertung zu nachstehenden Schlussfolgerungen kommt:Gutachten (MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/ Schlüsselbein-gelenke), von Univ.Prof. Dr. römisch 40 , FA für Radiologie, vom 7.7.2009 (AS 95f), der ebenfalls unter Darlegung von Methodik und Bewertung zu nachstehenden Schlussfolgerungen kommt:

"Beim Asylwerber XXXX liegt ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vor. Schmidt et al (2007) wiesen das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nach. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen tritt es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf. Das vom Asylwerber angegebene Alter ist damit nicht vereinbar, der Asylwerber dürfte älter sein als angegeben.""Beim Asylwerber römisch 40 liegt ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vor. Schmidt et al (2007) wiesen das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nach. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen tritt es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf. Das vom Asylwerber angegebene Alter ist damit nicht vereinbar, der Asylwerber dürfte älter sein als angegeben."

Gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 16.7.2009, Univ. Prof. Dr. XXXX, FÄ für Gerichtsmedizin, (AS 99ff), die aufgrund einer körperlichen Untersuchung des Asylwerbers sowie unter Einbeziehung der beiden vorerwähnten Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangte:Gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 16.7.2009, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , FÄ für Gerichtsmedizin, (AS 99ff), die aufgrund einer körperlichen Untersuchung des Asylwerbers sowie unter Einbeziehung der beiden vorerwähnten Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangte:

"Zusammenfassend ergibt sich nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung bei XXXX ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lässt sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen haben sich einige Hinweise gefunden, dass XXXX auch älter als 20 Jahre sein könnte. Das zum Zeitpunkt der Unersuchung (7.7.2009) geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren ist aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.""Zusammenfassend ergibt sich nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung bei römisch 40 ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lässt sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen haben sich einige Hinweise gefunden, dass römisch 40 auch älter als 20 Jahre sein könnte. Das zum Zeitpunkt der Unersuchung (7.7.2009) geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren ist aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar."

Mit E-Mail (via DubliNet) vom 23.7.2009 (Aktenseite 133) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme des Asylwerbers. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 23.7.2009 (Aktenseite 133) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme des Asylwerbers. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.9.2009 erklärte der Antragsteller nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse bezüglich seines Lebensalters sowie zum Umstand, dass sohin Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass man seine Angaben nicht zur Kenntnis nehme, man glaube ihm nicht, woher wolle man wissen, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe? Griechenland übernehme keine Verantwortung für ihn; von hier aus könne man nicht wissen, wie die Lage dort sei, er habe auch schon in den vorangegangenen Einvernahmen über die Lage dort gesprochen (AS 153 ff).

Mit Bescheid vom 9.9.2009, Zahl: 09 06.589 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid vom 9.9.2009, Zahl: 09 06.589 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Die Erstbehörde stellte gestützt auf die vorerwähnten Gutachten fest, dass der Asylwerber volljährig ist, dass er über einen Drittstaat kommend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II VO, konkret Griechenland, eingereist ist, und traf in diesem Bescheid allgemeine Feststellungen zum griechischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer telefonischen Auskunft des griechischen Dublin-Büros hinsichtlich der Ankunft vom Asylwerber auf dem Flughafen sowie die Unterbringung rücküberstellter Asylwerber stützt (AS 223 bzw. S 29 des Bescheides des Bundesasylamtes basierend auf einen Aktenvermerk der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes vom 23.6.2009).Die Erstbehörde stellte gestützt auf die vorerwähnten Gutachten fest, dass der Asylwerber volljährig ist, dass er über einen Drittstaat kommend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin römisch zwei VO, konkret Griechenland, eingereist ist, und traf in diesem Bescheid allgemeine Feststellungen zum griechischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer telefonischen Auskunft des griechischen Dublin-Büros hinsichtlich der Ankunft vom Asylwerber auf dem Flughafen sowie die Unterbringung rücküberstellter Asylwerber stützt (AS 223 bzw. S 29 des Bescheides des Bundesasylamtes basierend auf einen Aktenvermerk der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes vom 23.6.2009).

Weiters enthält der bekämpfte Bescheid eine Auskunft der österreichischen Botschaft Athen, (email vom 16.07.2009), derzufolge die griechische Dublin Unit bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie beanspruchen könnten. In ihrer Beweiswürdigung stützt sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.Weiters enthält der bekämpfte Bescheid eine Auskunft der österreichischen Botschaft Athen, (email vom 16.07.2009), derzufolge die griechische Dublin Unit bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie beanspruchen könnten. In ihrer Beweiswürdigung stützt sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Griechenland dort eine Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass

er minderjährig sei und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, weshalb gem. Art. 6 Dublin II VO Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Weiters hätte der angefochtene Bescheid nicht dem Asylwerbers selbst, sondern seinem Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zugestellt werden müssen. Es könne weiters nicht gesagt werden, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitgewirkt habe, da er sein Geburtsdatum vorgetragen habe, wie es ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei. Weiters seien die eingeholten Gutachten ihrer Art nach für sich oder kumulativ überhaupt keine geeigneten Beweismittel dafür, ob der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre sei. Dem auf einer MRT-Untersuchung basierenden Gutachten lägen Studien zugrunde, die sich auf zu wenige Vergleichspersonen stützen, sodass nicht gesagt werden könne, dass das Stadium 4 der Verknöcherung nicht etwa schon ab 16 oder 17 Jahren auftreten könne. Das zahnmedizinische Gutachten lasse offen, ob der Zahnarzt den Asylwerber überhaupt als Angehörigen einer kaukasischen Population, die als Referenzpopulation herangezogen worden sei, angesehen habe - überhaupt sei der Asylwerber "alles andere" als zur kaukasischen Population gehörig. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes zum Ergebnis gelangen könne, dass das Mindestalter des Asylwerbers 20 Jahre sei. Im Übrigen übte der Beschwerdeführer allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren.er minderjährig sei und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, weshalb gem. Artikel 6, Dublin römisch zwei VO Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Weiters hätte der angefochtene Bescheid nicht dem Asylwerbers selbst, sondern seinem Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zugestellt werden müssen. Es könne weiters nicht gesagt werden, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitgewirkt habe, da er sein Geburtsdatum vorgetragen habe, wie es ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei. Weiters seien die eingeholten Gutachten ihrer Art nach für sich oder kumulativ überhaupt keine geeigneten Beweismittel dafür, ob der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre sei. Dem auf einer MRT-Untersuchung basierenden Gutachten lägen Studien zugrunde, die sich auf zu wenige Vergleichspersonen stützen, sodass nicht gesagt werden könne, dass das Stadium 4 der Verknöcherung nicht etwa schon ab 16 oder 17 Jahren auftreten könne. Das zahnmedizinische Gutachten lasse offen, ob der Zahnarzt den Asylwerber überhaupt als Angehörigen einer kaukasischen Population, die als Referenzpopulation herangezogen worden sei, angesehen habe - überhaupt sei der Asylwerber "alles andere" als zur kaukasischen Population gehörig. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes zum Ergebnis gelangen könne, dass das Mindestalter des Asylwerbers 20 Jahre sei. Im Übrigen übte der Beschwerdeführer allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren.

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 22.9.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1 Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.römisch zwei.1 Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

An dieser Stelle ist von rechtlicher Relevanz, ob der Antragsteller minderjährig ist oder nicht, da in ersterem Fall Österreich gem. Art 6 Dublin II VO zur Prüfung seines Asylantrages zuständig wäre.An dieser Stelle ist von rechtlicher Relevanz, ob der Antragsteller minderjährig ist oder nicht, da in ersterem Fall Österreich gem. Artikel 6, Dublin römisch zwei VO zur Prüfung seines Asylantrages zuständig wäre.

Der bereits vom Bundesasylamt gewonnene Eindruck der Volljährigkeit des Beschwerdeführers findet letztlich Bestätigung durch das Altersgutachten Dr. med. dent. XXXX, der das Alter des Beschwerdeführers auf mindestens 19 Jahre eingeschätzt hat, sodass das gutachterlich ermittelte Alter jedenfalls über der Grenze zur Minderjährigkeit, die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet, liegt.Der bereits vom Bundesasylamt gewonnene Eindruck der Volljährigkeit des Beschwerdeführers findet letztlich Bestätigung durch das Altersgutachten Dr. med. dent. römisch 40 , der das Alter des Beschwerdeführers auf mindestens 19 Jahre eingeschätzt hat, sodass das gutachterlich ermittelte Alter jedenfalls über der Grenze zur Minderjährigkeit, die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet, liegt.

Zudem wurde auch im Rahmen der durchgeführten MRT-Untersuchung des Brustbeines und der Schlüsselbeingelenke im Gutachten Dris. XXXX vom 7.7.2009 das Alter des Beschwerdeführers mit 23,8 Jahren (mindestens 21 Jahre) ermittelt.Zudem wurde auch im Rahmen der durchgeführten MRT-Untersuchung des Brustbeines und der Schlüsselbeingelenke im Gutachten Dris. römisch 40 vom 7.7.2009 das Alter des Beschwerdeführers mit 23,8 Jahren (mindestens 21 Jahre) ermittelt.

Letztlich kommt ein zusammenfassendes gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7.7.2009 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 20 Jahren bestanden hat.

Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegegetreten. Vielmehr hat er sich auf etwa im Hinblick auf das Ergebnis der MRT-Untersuchung auch bloße Mutmaßungen bezüglich der Referenzwerte beschränkt und konnte insgesamt die Schlüssigkeit der jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründeten Gutachten, die von namhaften Fachärzten erstellt wurden, nicht erschüttern. In casu wurden drei Gutachten (ein noch sorgfältigeres und "vorsichtigeres" Vorgehen seitens des Bundesasylamtes erscheint schon nicht mehr denkbar) , die auf verschiedenen Methoden zur Altersfeststellung basieren, eingeholt und gelangen alle drei Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Asylantragstellung jedenfalls volljährig war, sodass die behauptete Minderjährigkeit völlig ausgeschlossen erscheint.

Für den Asylgerichtshof steht daher insgesamt betrachtet zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war!

Der Asylwerber ist somit kein Minderjähriger im Sinne des Art. 6 Dublin II VO, er hat auch keine Familienangehörigen gem. Art. 7 und 8 leg.cit. im Bundesgebiet und ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums gem. Art. 9 leg.cit.Der Asylwerber ist somit kein Minderjähriger im Sinne des Artikel 6, Dublin römisch zwei VO, er hat auch keine Familienangehörigen gem. Artikel 7 und 8 leg.cit. im Bundesgebiet und ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums gem. Artikel 9, leg.cit.

Eine Zuständigkeit Griechenlands besteht in casu gemäß Art. 10 Abs. 1 erster Satz Dublin II VO kraft Ersteinreise von einem Drittstaat in die Europäischen Union. Griechenland hat seine Zuständigkeit durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.Eine Zuständigkeit Griechenlands besteht in casu gemäß Artikel 10, Absatz eins, erster Satz Dublin römisch zwei VO kraft Ersteinreise von einem Drittstaat in die Europäischen Union. Griechenland hat seine Zuständigkeit durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da er zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und er zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 8, EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da er zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und er zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen geltend macht, dass er in Griechenland im Zuge seiner Verhaftung geschlagen worden sei, ist dies nicht geeignet, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen, da selbst bei Vorliegen des behaupteten Fehlverhaltens einzelner Polizisten noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass ihm Solches im Falle seiner Rücküberstellung erneut widerfahren würde.Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen geltend macht, dass er in Griechenland im Zuge seiner Verhaftung geschlagen worden sei, ist dies nicht geeignet, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen, da selbst bei Vorliegen des behaupteten Fehlverhaltens einzelner Polizisten noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass ihm Solches im Falle seiner Rücküberstellung erneut widerfahren würde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft darlegen können, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung drohen würde.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft darlegen können, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widrigen Behandlung drohen würde.

Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben. Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen. Es wird die Kritik des UNHCR an der hohen Belastung des griechischen Asylsystems nicht übersehen, doch darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, ebenfalls nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen den Antragsteller übernimmt, sodass der Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden hat und diese bereits wissen, dass es sich um einen Asylwerber handelt.

Insbesonders wurde bereits im bekämpften Bescheid hinreichend dargestellt, dass gemäß aktueller Auskunft des griechischen Dublin-Büros die Dublin Unit über Ankunft von Asylwerbern auf dem Flughafen informiert wird und in der Folge diesbezügliche Ankunft dem Gesundheitsministerium, welches sich um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber kümmert, informiert. Des Weiteren wird für die Unterbringung von staatlicher Stelle gesorgt sowie auch für die Verpflegung. Dabei kann es zwar einige Tage dauern, bis ein adäquates Quartier gefunden wird, es wird aber sichergestellt, dass die Unterbringung sobald als möglich erfolgt. Des Weiteren wurde aktuell im Rahmen einer Anfragebeantwortung durch die österreichische Botschaft Athen sichergestellt, dass gemäß der griechischen Dublin Unit generell bestätigt wird, dass Dublin-rückgestellte Personen ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie beanspruchen können (AS 29 des angefochtenen Bescheides).

Aufgrund dieser aktuellen unmissverständlichen Zusicherungen zuständigen griechischen Behörden ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Beschwerdeführer ein volles Recht auf Aufnahme, Unterkunft und Verpflegung sowie medizinische Versorgung offensteht.

Weitergehende in der Beschwerdeschrift aufgeführte allgemeine Einschätzungen (etwa seitens UNHCR) treten vor der Eindeutigkeit der Zusicherung der griechischen Dublin-Behörden in den Hintergrund.

Der Asylgerichtshof hat in mehreren rezenten Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden (vgl. etwa Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak oder VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 zu S6 404.605-1/200/2E vom 27.02.2009 betreffend eine afghanische Familie). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. zB S12 403.355-1/2008/8E vom 11.03.2009; S1 405.452-1/2009/2E vom 07.04.2009; S12 406.614-1/2009/2E vom 02.06.2009; S1 407.355-1/2009/3E vom 31.07.2009). Es liegen auch keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) - welches auch vom Houase of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt wurde - , als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.Der Asylgerichtshof hat in mehreren rezenten Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden vergleiche etwa Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak oder VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 zu S6 404.605-1/200/2E vom 27.02.2009 betreffend eine afghanische Familie). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche zB S12 403.355-1/2008/8E vom 11.03.2009; S1 405.452-1/2009/2E vom 07.04.2009; S12 406.614-1/2009/2E vom 02.06.2009; S1 407.355-1/2009/3E vom 31.07.2009). Es liegen auch keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) - welches auch vom Houase of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt wurde - , als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.

Wenn etwa in Dublin-Verfahren betreffend Griechenland zuweilen Beschlüsse von deutschen Verwaltungsgerichten dem Asylgerichtshof vorgelegt werden, in welchen den jeweiligen deutschen Abschiebungsentscheidungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. in welchen im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, die Abschiebung nach Griechenland anzuordnen, ist hierzu auszuführen, dass es sich bei den zitierten Entscheidungen nicht um generelle Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend die Abschiebung nach Griechenland, sondern um Einzelfallentscheidungen im konkreten Asylfall handelt. Dem Asylgerichtshof sind allerdings keine derartigen Entscheidungen der deutschen Obergerichte bekannt, sodass die obige Ausführung, dass keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vorliegen würden, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind, nach wie vor zutreffend ist und ändert es auch nichts an dieser grundsätzlichen Haltung der Mitgliedstaaten, wenn einige wenige deutsche Erstgerichte jeweils in Einzelfällen in den letzten Wochen gegenteilige Entscheidungen treffen, wobei auch darauf verwiesen wird, dass sich die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Griechenland als uneinheitlich darstellt.

Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt.Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben der UNHCR-Vertreterin für Deutschland und Österreich vom Jänner 2009, zu verweisen, demzufolge die griechischen Behörden nach Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom April 2008 einige Schritte unternommen hätten, um ihr Asylsystem zu stärken und die Zusammenarbeit mit UNHCR zu intensivieren. Diese Schritte würden vor allem die Verabschiedung von drei Präsidialerlässen beinhalten, mit denen die europäischen Asyl-Richtlinien umgesetzt worden seien, und die Einrichtung einer aus Vertretern von UNHCR und dem griechischen Innenministerium bestehenden gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Verbesserung des griechischen Asylsystems. UNHCR begrüße die Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung und deren Engagement, ihr Asylsystem zu verbessern, um internationalen und europäischen Standards zu entsprechen. UNHCR habe eng mit dem griechischen Innenministerium zusammengearbeitet, um das griechische Asylsystem zu stärken und zu verbessern, einschließlich der Implementierung der Präsidialerlässe, mit denen europäisches Asylrecht umgesetzt werde. Eine gemeinsame Initiative von UNHCR und dem Innenministerium, mit der das griechische Asylverfahren überprüft werden solle, sei im Juli 2008 begonnen worden. Im September 2008 hätten UNHCR und das Innenministerium eine gemeinsame einwöchige Fact-Finding-Mission durchgeführt, die eine Vielzahl an Vorschlägen zu Änderungen im Asylsystem zur Folge gehabt habe.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, (einschließlich der Stellungnahmen des Greek Refugee Council und des bereits zitierten Berichts der Fact Finding Mission von Caritas und Rotem Kreuz), geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Zeit vergangen ist, lässt auch der Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu und berichtet auch UNHCR von Bemühungen der griechischen Behörden, die Situation zu verbessern. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, (einschließlich der Stellungnahmen des Greek Refugee Council und des bereits zitierten Berichts der Fact Finding Mission von Caritas und Rotem Kreuz), geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Zeit vergangen ist, lässt auch der Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu und berichtet auch UNHCR von Bemühungen der griechischen Behörden, die Situation zu verbessern. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Art. 3 EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall ein "real risk" einer Verletzung primär des Art. 3 EMRK zu erwarten ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall ein "real risk" einer Verletzung primär des Artikel 3, EMRK zu erwarten ist.

Der Asylgerichtshof geht daher zusammengefasst wie oben dargelegt davon aus, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls Zugang zum Asylverfahren wie auch zu Unterbringung und medizinischer Versorgung hat und verweist der Vollständigkeit halber nochmals auf die diesbezügliche explizite Zusicherung der griechischen Behörden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Einschätzung des EGMR in der oz. Entscheidung vom 02.12.2008 verwiesen, der zufolge für einen Asylwerber auch nach Abschluss seines Asylverfahrens in Griechenland von dort aus die Möglichkeit offen steht, eine in einem mangelhaften Asylverfahren ergangene (Abschiebungs)Entscheidung bis hin zum EGMR neuerlich zu bekämpfen, sodass diese Frage (eines allfällig qualifiziert rechtswidrig durchgeführten Asylverfahrens) für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung in den zuständigen Dublinstaat nicht ex ante entscheidungsmaßgeblich ist.

Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad Nassari), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, zum Schluss, dass trotz aller Bedenken keine systematische Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich sei. Diese Entscheidung wurde auch vom House of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt. Auch die in der Beschwerde vorgelegte "Information" eines Vertreters des Griechischen Flüchtlingsrats (GRC) vom Juni 2009 führt nicht zu einer anderen Beurteilung, zumal die dort dargestellten sechs Fälle einerseits nur teilweise auch für Dublin Rücküberstellte relevant sind, da für diese der Zugang zum Asylverfahren und die Aushändigung der "pink card" grundsätzlich als gesichert anzusehen ist, und andererseits offenbar in jenen vereinzelten Fällen, in denen Asylwerber trotz aufrechtem Asylwerberstatus dennoch von der Polizei in Abschiebehaft genommen wurden, ohne dass durch die Polizei (vorerst) der Status abgeklärt wurde, sichtlich die Asylwerber zumindest Zugang zu effektivem Rechtsschutz hatten, sodass - rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend - diese rechtswidrigen Handlungen korrigiert werden konnten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem real risk einer ungeprüften Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgegangen werden kann.Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad Nassari), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, zum Schluss, dass trotz aller Bedenken keine systematische Verletzung des Artikel 3, EMRK ersichtlich sei. Diese Entscheidung wurde auch vom House of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt. Auch die in der Beschwerde vorgelegte "Information" eines Vertreters des Griechischen Flüchtlingsrats (GRC) vom Juni 2009 führt nicht zu einer anderen Beurteilung, zumal die dort dargestellten sechs Fälle einerseits nur teilweise auch für Dublin Rücküberstellte relevant sind, da für diese der Zugang zum Asylverfahren und die Aushändigung der "pink card" grundsätzlich als gesichert anzusehen ist, und andererseits offenbar in jenen vereinzelten Fällen, in denen Asylwerber trotz aufrechtem Asylwerberstatus dennoch von der Polizei in Abschiebehaft genommen wurden, ohne dass durch die Polizei (vorerst) der Status abgeklärt wurde, sichtlich die Asylwerber zumindest Zugang zu effektivem Rechtsschutz hatten, sodass - rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend - diese rechtswidrigen Handlungen korrigiert werden konnten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem real risk einer ungeprüften Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgegangen werden kann.

Wie bereits erwähnt, bestätigt auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht.Wie bereits erwähnt, bestätigt auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht.

Zum Beschwerdevorbringen (bezugnehmend auf den UNHCR-Bericht vom Juli 2009), die Situation für Asylwerber sei schlechter geworden, seitdem Griechenland die zweite Instanz abgeschafft habe, ist auszuführen, dass mit Juli 2009 durch das Präsidialdekret Nr. 91 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach (Art. 2) negative Erstentscheidungen zum einen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", unter anderem bestehend aus einem Mitarbeiter von UNHCR, zur Seite gestellt, welches ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Asylwerbers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie das gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (Art. 9 Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich, dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zurzeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten ist, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines Dublin Verfahrens zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Zum Beschwerdevorbringen (bezugnehmend auf den UNHCR-Bericht vom Juli 2009), die Situation für Asylwerber sei schlechter geworden, seitdem Griechenland die zweite Instanz abgeschafft habe, ist auszuführen, dass mit Juli 2009 durch das Präsidialdekret Nr. 91 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zum einen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", unter anderem bestehend aus einem Mitarbeiter von UNHCR, zur Seite gestellt, welches ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Asylwerbers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie das gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (Artikel 9, Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich, dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zurzeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten ist, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines Dublin Verfahrens zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Beschwerde sinngemäß eine zwingende allgemeine Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen verlangt:Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Beschwerde sinngemäß eine zwingende allgemeine Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen verlangt:

Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 401.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatiere; weitere Judikate liegen ebenso wenig vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatiere; weitere Judikate liegen ebenso wenig vor.

Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 und vom 29.07.2009, D 4675/2009, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, und vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009,, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.

Weiters liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Betreffend die Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass den diversen Berichten zu entnehmen ist, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Der Asylgerichtshof vertritt in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.Betreffend die Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass den diversen Berichten zu entnehmen ist, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Der Asylgerichtshof vertritt in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. Kaldik v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache Ovdienko v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Griechenland für zulässig erklärt wurde.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vergleiche Kaldik v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache Ovdienko v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Griechenland für zulässig erklärt wurde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände des Asylwerbers sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, sodass aus medizinischer Sicht seiner Überstellung nach Griechenland kein Hinderungsgrund entgegensteht.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK besteht.Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK besteht.

Zu Recht hat das Bundesasylamt auch ausgeführt, dass der Asylwerber durch die Behauptung eines Geburtsdatums, dass nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen kann, im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG am Verfahren nicht mitgewirkt hat, und deshalb die in dieser Bestimmung normierte 20-Tagesfrist nicht gilt. Es kann nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden, dass dem Asylwerber von seiner Mutter ein Geburtsdatum genannt worden wäre, das mindestens 2 1/2 Jahre (behauptetes Alter etwa 171/2 Jahre - Mindesalter gemäß des abschließenden, eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung aller Gutachten vornehmenden gerichtsmedizinischen Gutachtens: 20 Jahre) nach seinem tatsächlichen Geburtsdatum liegt, da ein Irrtum einer Mutter über eine derart lange Zeitspanne des Alters ihres Kindes nicht vorstellbar erscheint und eine bewusste Falschinformation der Mutter an ihren Sohn keinen nachvollziehbaren Sinn ergebe. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass dem Asylwerber sein tatsächliches Geburtsdatum jedenfalls im Hinblick auf das Geburtsjahr bekannt war.Zu Recht hat das Bundesasylamt auch ausgeführt, dass der Asylwerber durch die Behauptung eines Geburtsdatums, dass nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen kann, im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG am Verfahren nicht mitgewirkt hat, und deshalb die in dieser Bestimmung normierte 20-Tagesfrist nicht gilt. Es kann nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden, dass dem Asylwerber von seiner Mutter ein Geburtsdatum genannt worden wäre, das mindestens 2 1/2 Jahre (behauptetes Alter etwa 171/2 Jahre - Mindesalter gemäß des abschließenden, eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung aller Gutachten vornehmenden gerichtsmedizinischen Gutachtens: 20 Jahre) nach seinem tatsächlichen Geburtsdatum liegt, da ein Irrtum einer Mutter über eine derart lange Zeitspanne des Alters ihres Kindes nicht vorstellbar erscheint und eine bewusste Falschinformation der Mutter an ihren Sohn keinen nachvollziehbaren Sinn ergebe. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass dem Asylwerber sein tatsächliches Geburtsdatum jedenfalls im Hinblick auf das Geburtsjahr bekannt war.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zur Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 6 Dublin II VO kann aufgrund der festgestellten Volljährigkeit des Asylwerbers nicht gefolgt werden.Den weiteren Beschwerdeausführungen zur Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 6, Dublin römisch zwei VO kann aufgrund der festgestellten Volljährigkeit des Asylwerbers nicht gefolgt werden.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Familiäre Anknüpfungspunkte, die im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sein könnten, hat der Asylwerber im Bundesgebiet nicht, und liegt schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Familiäre Anknüpfungspunkte, die im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevant sein könnten, hat der Asylwerber im Bundesgebiet nicht, und liegt schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ausweisung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Misshandlung, real risk, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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