TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/25 D1 258946-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D1 258946-0/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2005, FZ. 04 18.696-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 und 11.08.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2005, FZ. 04 18.696-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 und 11.08.2009, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrer Familie am 27.04.2004 mit Hilfe eines von der deutschen Botschaft in Minsk ausgestellten Schengen-Visums legal ihren Herkunftsstaat und reiste in der Folge in das Königreich Schweden ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Am 15.09.2004 wurde die Beschwerdeführerin von den österreichischen Sicherheitsbehörden im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") übernommen. Noch am selben Tag stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.1. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrer Familie am 27.04.2004 mit Hilfe eines von der deutschen Botschaft in Minsk ausgestellten Schengen-Visums legal ihren Herkunftsstaat und reiste in der Folge in das Königreich Schweden ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Am 15.09.2004 wurde die Beschwerdeführerin von den österreichischen Sicherheitsbehörden im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ("Dublin II-VO") übernommen. Noch am selben Tag stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre Familie in einem Reisebüro in Weißrussland Schengen-Visa besorgt hätte und am 27.04.2004 ihren Herkunftsstaat verlassen und über Polen nach Schweden gereist sei. Dort hätten sie zwar Asylanträge gestellt, es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass die Republik Österreich für die Behandlung ihrer Anträge zuständig sei. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie keine eigenen Probleme gehabt habe. Da jedoch ihr Mann politisch aktiv gewesen sei, habe sie mitgelitten. Sie habe zweimal bemerkt, dass ihr Mann zusammengeschlagen worden sei, dieser habe jedoch nichts darüber erzählt. Sie habe auch öfters bemerkt, dass Leute in Zivil sie beobachten würden. Von ihrem Bruder habe sie erfahren, dass zu Hause an ihren Mann adressierte Ladungen von der Polizei geschickt worden seien.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2005, FZ. 04 18.696-BAL, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2005, FZ. 04 18.696-BAL, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe. Der Antrag auf Gewährung von Asyl ihres Ehegatten sei jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2005, Zahl 04 18.699-BAL, abgewiesen worden, sodass auch im Wege des in diesem Fall vorliegenden Familienverfahrens nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen gewesen sei.

4. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.02.2005 zugestellt. Am 02.03.2005 wurde dagegen die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Darin bezieht sich die Beschwerdeführerin erneut gänzlich auf das Vorbringen ihres Gatten.

5. Der Asylgerichtshof hat am 20.11.2008 und 11.08.2009 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich-mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und dessen Gattin durchgeführt, in welcher diese jeweils in Anwesenheit eines Dolmetschs für die russische Sprache zu ihren Flucht- und Refoulementgründen einvernommen wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Weißrusslands. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und befindet sich seit 15.09.2004 im österreichischen Bundesgebiet. In ihrem Herkunftsstaat war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise als Arzthelferin beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin lebt in aufrechter Ehe und ist Mutter dreier minderjähriger Kinder. Sie ist mittlerweile als gut integriertes Mitglied der österreichischen Gesellschaft anzusehen, was sich durch den Besuch beziehungsweise das erfolgreiche Ablegen mehrerer Integrations- und Deutschkurse sowie insbesondere in ihrem Bemühen um die Anerkennung ihrer Berufungsausbildung in Österreich im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme als Krankenschwester bzw. Pflegerin eindrucksvoll manifestiert hat. Darüber hinaus war und ist die Beschwerdeführerin von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich und ihre Familie in Österreich durch Kontaktaufnahme zu integrieren, was der große Freundes- und Bekanntenkreis der Familie beweist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie aus den von ihr behaupteten Gründen Weißrussland verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat relevante Probleme zu befürchten hätte.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass nach Weißrussland rückgeführte Personen in der Praxis keine Repressionen oder Misshandlungen wegen einer Asylantragstellung im Ausland zu befürchten haben.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen:

POLITISCHE LAGE

Allgemeines

Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.

Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Parlamentswahlen 2008

Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 4)

Die Parlamentswahlen vom 28. September (2008) verfehlten nach Angaben des Endberichts der Beobachtermission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) die internationalen Standards für demokratische Wahlen deutlich. Trotz der Ankündigung des Präsidenten, freie und faire Wahlen durchführen zu lassen, behinderten staatliche Behörden ernsthaft verfassungsmäßig garantierte Rechte wie die Meinungs- oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Alle der 110 zu Mandatsgewinnern erklärten Kandidaten waren letztendlich Anhänger der Politik Lukaschenkos. Wie auch immer, aus dem Bericht gehen auch einige Verbesserungen hervor, unter anderem die Kooperation mit Vertretern der OSZE/ODIHR und die Tatsache, dass es den Kandidaten erlaubt war, Kundgebungen abzuhalten und TV- oder Radiospots senden zu lassen.

Nach offiziellen Ergebnissen erreichte Lukaschenko 83 % aller abgegebenen Stimmen, wobei er selbst seinen Wahlsieg mit 93 % der Stimmen für sich beanspruchte. Journalisten und internationale Wahlbeobachter schätzen die Kampagne, die zum Wahlergebnis vom 28. September führte, als "gedämpft" ein.

(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Belarus, February 25th 2009, S. 11)

Opposition

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition zeichnet sich durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung aus. Auf der einen Seite gibt es die Vereinigten Demokratischen Kräfte (VdK), deren Kern die traditionellen Oppositionsparteien bilden: Partei der Belarussischen Volksfront (BNF), Vereinigte Bürgerpartei (UCP), Partei der Kommunisten von Belarus (PbK) sowie die Sozialdemokratische Partei (Gromada). Die jeweiligen Vorsitzenden (Lebedko, Bortschtschewski, Kaljakin und Lewkowitsch) gehören dem "Politischen Rat" - dem Führungsgremium der VdK an. Auf der anderen Seite führt der ehemalige Präsidentschaftskandidat Milinkewitsch die Bewegung "Für die Freiheit" an. Sie wird von oppositionellen Jugendgruppen, einem christlichen Spektrum sowie inoffiziell auch von Teilen der BNF unterstützt und wurde im November 2008 registriert. Einen Beitritt zum "Politischen Rat" der VdK lehnt diese Bewegung jedoch ab. Auch der ehemalige politische Gefangene und Vorsitzende einer der drei Sozialdemokratischen Parteien, Statkewitsch, hat mit der "Europäischen Koalition" eine eigene Organisation während der Wahlkampagne aufgebaut und mit ca. 50 Kandidaten an der Wahl teilgenommen. Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Im November 2005 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass die Teilnahme an Aktivitäten verbotener Organisationen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind jedoch keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Von 2006 bis Anfang 2008 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit mundtot zu machen. Im Zuge der Annäherung an Europa und erster Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Es gibt jedoch konkrete Hinweise, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt sind.

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) nur an drei Stellen möglich (außerhalb der "Bannmeile" um die im Stadtzentrum gelegenen Amtssitze von Präsident, Parlament und Regierung). Dort haben auch die genehmigten Demonstrationen in den letzten zwei Jahren stattgefunden. Außerhalb der Hauptstadt Minsk ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Vor allem im 2. Halbjahr 2007 und Anfang 2008 war eine Mäßigung und gewisse Toleranz der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit nicht genehmigten Demonstrationen erkennbar, bei denen sie deeskalierend wirkten. Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wird allerdings zum Teil auch brutal durchgegriffen; so waren z.B. bei der Anti-Putin-Demonstration am 12. Dezember 2007 auch Verletzte zu beklagen. Bei Verletzungen des restriktiven Versammlungs- bzw. Demonstrationsrechts werden zuweilen unverhältnismäßige Administrativstrafen (Arrest und Geldstrafen) verhängt.

Exilpolitische Aktivitäten

Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 5, 6 und 9)

MENSCHENRECHTSLAGE

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt.

Weißrussland hat folgende Abkommen ratifiziert:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965;

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, sowie das erste Fakultativprotokoll;

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966;

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 sowie das Fakultativprotokoll von 2002;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 sowie das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AP) und das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie (CRC-OP-SC).

Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

Folter

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Prozessen Verwendung fanden. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.

Todesstrafe

Weißrussland ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe noch verhängt und vollstreckt wird. Die seit 2001 rückläufige Zahl der Todesurteile ist nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft auch darauf zurückzuführen, dass seit 1999 die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen möglich ist.

Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Todesurteile vollstreckt werden. Präsident Lukaschenko macht in diesen Fällen von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben des Generalstaatsanwaltes zwei Personen (eine Person für Vergewaltigung und Tötung eines Neunjährigen) zum Tode verurteilt. Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats wird zur Begründung immer wieder der Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem ca. 85 % der teilnehmenden Weißrussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Seit Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Gegenüber der PV des Europarats hat Weißrussland im Februar 2009 darauf hingewiesen, dass das weißrussische Parlament sich gegenwärtig mit den rechtlichen Fragen eines Moratoriums hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe beschäftige.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 10 - 11)

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt jedoch der russisch-orthodoxen Kirche eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %). Festzustellen ist eine Bevorzugung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen, zugleich aber in den letzten Monaten auch eine stärkere Hinwendung zur katholischen Kirche, die einen bedeutsamen Einfluss in den westlichen Landesteilen hat. Auch im Zusammenhang mit dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen Die insgesamt fast

2.900 religiösen Verbände und 140 Organisationen wurden mit wenigen Ausnahmen Ende 2004 aufgrund des im Jahre 2002 geänderten Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen neu registriert.

Es besteht eine restriktive Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Insgesamt versucht der Staat die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem diejenigen evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen, die von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet werden, zu verstärken. Im Jahr 2006 kam es zu einem Konflikt der evangelisch-freikirchlichen "New Life Church" mit den staatlichen Behörden. Die Behörden ordneten die Zwangsveräußerung eines von der Gemeinschaft legal für einen Kirchenbau erworbenen Grundstücks an. Allerdings konnte die "New Life Church", die von mehreren tausend v.a. jungen Menschen unterstützt wird, mit einer Klage eine gerichtliche Neuverhandlung erreichen. Der Streit über das Grundstück bzw. den Neubau an einer anderen Stelle ist noch nicht beigelegt.

SICHERHEITSBEHÖRDEN

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen)Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte und massive Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt.

Repressionen Dritter sind nicht bekannt. Der Staat versucht, alle Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 5 und 10)

RÜCKKEHRFRAGEN

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

Behandlung von Rückkehrern

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Einreisekontrollen

Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 13)

SONSTIGES

Echtheit von Dokumenten

Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.

Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In einem Fall wurden für ein komplettes Unterlagenpaket, das auf die missbräuchliche Erlangung von Messevisa ausgerichtet war, ¿ 800 gezahlt. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.

Ausreisekontrollen

Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert.

Die Ausreisewege von Weißrussen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten weißrussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die weißrussisch-russische Grenzzone wird aufgrund der zwischen beiden Ländern vereinbarten Zollunion und des Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Zugverkehr zwischen Russland und Weißrussland gibt es keine Ausweiskontrollen.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 14 - 15)

2. Beweiswürdigung:

Die zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen darauf, dass diese im gegenständlichen Verfahren durch die Vorlage einer unbedenklichen Originalurkunde (Reisepass) ihre Identität glaubhaft belegen konnte. Zudem sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Identität der Beschwerdeführerin als nur vorgetäuscht anzusehen wäre.

Die obigen (Länder-)Feststellungen zu Weißrussland entstammen dem "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland (Belarus)" des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 und dem "2008 Human Rights Report: Belarus" des U.S. Department of State vom 25.02.2009 und ist an deren Objektivität und inhaltlicher Richtigkeit nicht zu zweifeln.

Die zu den dargelegten Fluchtgründen getroffene (Negativ-)Feststellung stützt sich auf folgende Überlegungen: Im vorliegenden Fall kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Verfolgungshandlungen mit Asylrelevanz glaubhaft machen konnte.

Ebenso konnte den Angaben ihres Ehemannes zu den von diesem vorgetragenen Geschehnissen in Weißrussland nicht gefolgt werden, dies vor allem deshalb, weil er die behaupteten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit nicht ausreichend konkret und plausibel schildern konnte und sich sein diesbezügliches Vorbringen deshalb letztendlich als unglaubwürdig darstellte. Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009 durch die Beschwerdeführervertreterin behaupteten Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen war vor allem wegen der fehlenden - dem Begriff der Verfolgung jedoch immanenten - Intensität der drohenden Eingriffe keine Asylrelevanz zu erkennen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen aus den im Folgenden genannten Gründen nicht entsprochen werden:

Vorausgeschickt wird, dass im gesamten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.11.2008 ausschließlich politische Probleme (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung vorgebracht wurden. Umso bemerkenswerter ist jedoch die einleitende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und ihres Gatten in der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009, wenn diese anmerkt, dass "im gegenständlichen Fall, (...) das Vorbringen primär auf die religiösen Gründe gestützt" werde, "die politischen Gründe (...) dagegen in den Hintergrund (treten)."

Noch fragwürdiger erscheint diese Aussage, wenn man sich die Antwort des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2008 vor Augen hält, wo dieser die explizite Frage, ob er in Weißrussland aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, dezidiert verneinte (Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 20.11.2008). Auch unter Zugrundelegung der damaligen Aussagen der Beschwerdeführerin selbst sind religiöse Probleme nicht einmal zu erahnen.

Absolut nicht nachvollziehbar erscheint die nunmehr behauptete Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sogar im Rahmen der Verhandlung vom 11.08.2009 der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Anlassfall für die Ausreise aus seinem Heimatstaat anführte, diesen "nur aus politischen Gründen" verlassen zu haben, eine Verfolgung aus religiösen Gründen hingegen abermals ausdrücklich verneinte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.08.2009). Nach etwaigen Problemen im Zusammenhang mit seiner Glaubensrichtung befragt, wurde von ihm in der Folge lediglich vorgebracht, dass auf die Gemeinschaft der Pfingstgemeinde in seiner Heimatstadt XXXX - deren aktives Mitglied der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit war - dergestalt "Druck ausgeübt" (ebd.) worden sei, indem man den Mietzins für das von der Gemeinschaft ursprünglich angemietete Gebetshaus erhöht habe und es deshalb unleistbar geworden sei. Zudem sei ein von der Stadt zur Verfügung gestelltes Ersatzgrundstück, auf dem die Gemeinschaft ein provisorisches Gebäude errichtet gehabt hätte, letztendlich wieder entzogen worden und habe man keinen Ersatz für die Aufwendungen erhalten.Absolut nicht nachvollziehbar erscheint die nunmehr behauptete Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sogar im Rahmen der Verhandlung vom 11.08.2009 der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Anlassfall für die Ausreise aus seinem Heimatstaat anführte, diesen "nur aus politischen Gründen" verlassen zu haben, eine Verfolgung aus religiösen Gründen hingegen abermals ausdrücklich verneinte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.08.2009). Nach etwaigen Problemen im Zusammenhang mit seiner Glaubensrichtung befragt, wurde von ihm in der Folge lediglich vorgebracht, dass auf die Gemeinschaft der Pfingstgemeinde in seiner Heimatstadt römisch 40 - deren aktives Mitglied der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit war - dergestalt "Druck ausgeübt" (ebd.) worden sei, indem man den Mietzins für das von der Gemeinschaft ursprünglich angemietete Gebetshaus erhöht habe und es deshalb unleistbar geworden sei. Zudem sei ein von der Stadt zur Verfügung gestelltes Ersatzgrundstück, auf dem die Gemeinschaft ein provisorisches Gebäude errichtet gehabt hätte, letztendlich wieder entzogen worden und habe man keinen Ersatz für die Aufwendungen erhalten.

Ebenso schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme lediglich darin bestanden hätten, dass sie, wenn sie nach ihrer Konfession gefragt worden sei, "Unannehmlichkeiten" gehabt hätte, indem sich Arbeitskollegen über sie lustig gemacht hätten oder die Nachbarn behauptet hätten, dass ihr Mann und sie "nicht normal seien" und wären sie überdies als "Sektierer" bezeichnet worden.

Weiters gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er sich durch ein 2002 in Kraft getretenes Gesetz, "das die Tätigkeit auf geistlichem Gebiet stark eingeschränkt hat" (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 11.08.2009) "beeinträchtigt" gefühlt hat, da für ihn nun die Möglichkeit zu missionieren (rechtlich) nicht mehr möglich gewesen sei (Anmerkung: Gemeint ist hier wohl die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen"; vgl. hierzu auch die obigen Länderfeststellungen).Weiters gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er sich durch ein 2002 in Kraft getretenes Gesetz, "das die Tätigkeit auf geistlichem Gebiet stark eingeschränkt hat" (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 11.08.2009) "beeinträchtigt" gefühlt hat, da für ihn nun die Möglichkeit zu missionieren (rechtlich) nicht mehr möglich gewesen sei (Anmerkung: Gemeint ist hier wohl die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen"; vergleiche hierzu auch die obigen Länderfeststellungen).

"Auch wenn religiöse Diskriminierung nach internationalem Menschenrecht verboten ist, stellt nicht jede Diskriminierung notwendigerweise eine Verfolgung dar, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde. (...) Das Vorhandensein diskriminierender Gesetzgebung stellt für sich genommen in der Regel keine Verfolgung dar" (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs. 17 und 18)."Auch wenn religiöse Diskriminierung nach internationalem Menschenrecht verboten ist, stellt nicht jede Diskriminierung notwendigerweise eine Verfolgung dar, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde. (...) Das Vorhandensein diskriminierender Gesetzgebung stellt für sich genommen in der Regel keine Verfolgung dar" (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Absatz 17 und 18).

Für den gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der von der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung vom 11.08.2009 vorgelegten sowie der vom Asylgerichtshof beigeschafften Unterlagen, festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten im Falle einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat - so wie auch schon in der Vergangenheit - möglich sein wird, ihrem Glauben als Mitglieder einer pentecostalen Kirche bzw. "Pfingstgemeinde" nachzugehen, ohne wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gewärtigen zu müssen.

Bei dieser Einschätzung wird keineswegs außer Acht gelassen, dass in Weißrussland gerade Anhänger kleinerer (insbesondere nicht registrierter) religiöser Organisationen aufgrund des bereits oben erwähnten weißrussischen "Gesetzes über die Religionsfreiheit und religiöse Organisationen" aus dem Jahre 2002 bei der Ausübung ihres Glaubens zahlreichen Einschränkungen und Begrenzungen unterworfen sein können und der Weg zu einer Registrierung für jene Glaubensgemeinschaften von zahlreichen gesetzlichen und bürokratischen Hürden gesäumt ist. Beispielsweise werden darin alle religiösen Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sowie sämtliche Aktivitäten von Religionsgemeinschaften außerhalb der Region, in welcher sie registriert sind, untersagt und die Abhaltung religiöser Veranstaltungen durch ausländische Staatsbürger sowie die nicht genehmigte Abhaltung religiöser Treffen in Privatwohnungen, mit Ausnahme von kleinen, gelegentlichen Gebetsrunden, verboten.

Die im Gesetz - hier auszugsweise - angeführten Tatbestände bzw. die bei Verstößen dagegen angedrohten und insbesondere im Laufe der letzten Jahre bereits verhängten Sanktionen stellen sich jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht dermaßen unverhältnismäßig dar, dass allein dadurch schon die Grenze "bloßer Diskriminierung" überschritten werden würde. So ergibt sich aus den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Unterlagen, dass in der Vergangenheit bei diversen (auch mehrmaligen) Zuwiderhandlungen nahezu ausschließlich Geldstrafen ausgesprochen wurden und lediglich in absoluten Ausnahmefällen mehrtägige, jedoch die Dauer von zehn Tagen nicht überschreitende, Gefängnisstrafen (Verwaltungshaft) ausgesprochen wurden.

"Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen. Gleiches kann für wirtschaftliche Maßnahmen gelten, die die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten ... [Bevölkerungsgruppe] zerstören" (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs. 17)."Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen. Gleiches kann für wirtschaftliche Maßnahmen gelten, die die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten ... [Bevölkerungsgruppe] zerstören" (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Absatz 17,).

Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten aber weder vorgebracht, noch drohen sie diesen objektiv bei einer allfälligen Wiedereinreise nach Weißrussland.

In diesem Zusammenhang ist letztendlich auch festzuhalten, dass es zwar nicht erforderlich ist, dass die in einem Asylverfahren geltend gemachten Gründe ursächlich für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen sind, da die zu beurteilende "Furcht vor Verfolgung" in die Zukunft gerichtet ist und daher zum Entscheidungszeitpunkt eine Prognose über die (fiktive) Situation im Fall der Rückkehr des Asylwerbers zu erstellen ist, die Furcht aber ursächlich dafür sein muss, dass sich die betreffende Person außerhalb des Herkunftslandes befindet (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 94 unter Verweis auf Rohrböck, Gewährung von Asyl, Rz 418).

Dieses Kriterium liegt jedoch nach den - bereits oben teilweise zitierten - Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, wonach dieser aufgrund der Einschränkungen durch das neue Religionsgesetz aus dem Jahre 2002 zwar "psychisch gelitten" habe (Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2009, S. 9) jedoch keinerlei individuelle Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hatte, sowie die Familie als "nicht normal" unter ihren Nachbarn gegolten hätte, eindeutig nicht vor.

Was den bis zum 11.08.2009 vorwiegend geltend gemachten Ausreisegrund angeht, nämlich eine behauptete Verfolgung aufgrund der (oppositions-)politischen Tätigkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin, bleibt Folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Unterlagen sowie aus den Länderfeststellungen eine staatliche Verfolgung von einfachen Mitgliedern weißrussischer Oppositionsparteien - wie in diesem Fall der OGP - allein aufgrund der Parteizugehörigkeit keineswegs hervorgeht.

Weiters ist anzumerken, dass sich die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu der von ihm aufgrund seiner oppositionellen Einstellung behaupteten Verfolgung als ungenau, nicht konsistent, widersprüchlich und daher letztendlich unglaubwürdig darstellten.

Auf die Aufforderung, alle Gründe bekannt zu geben, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab dieser in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.09.2004 an, dass seine Probleme im Jahre 2001 begonnen hätten, als er als Wahlbeobachter bei den Präsidentschaftswahlen eingesetzt gewesen sei. Er sei noch am selben Abend (gemeint wohl: Wahlabend) von zwei Männern entführt und verhört bzw. bedroht worden. Weiters sei er wegen seiner politischen Aktivitäten am 12.03.2003 und am 30.07.2003 jeweils in Haft genommen worden. Konkreter Ausreisegrund sei für ihn gewesen, dass er im Frühjahr 2004 - nachdem er zuvor an einer Gedenkveranstaltung teilgenommen gehabt habe - von unbekannten Männern angehalten und zusammengeschlagen worden sei.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2004 schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Begebenheit am Wahlabend des Jahres 2001 - konkret hingegen lediglich seinen - mit diversen Unterlagen belegten - Rechtsstreit mit dem Direktor des XXXX an dem er als Lehrer gearbeitet habe. So habe dieser - angeblich aufgrund seiner oppositionellen Einstellung - dermaßen Druck auf ihn ausgeübt, dass er gezwungen gewesen sei, zu kündigen. Die Frage, ob er nun sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen angegeben hätte, wurde abschließend ausdrücklich bejaht.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2004 schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Begebenheit am Wahlabend des Jahres 2001 - konkret hingegen lediglich seinen - mit diversen Unterlagen belegten - Rechtsstreit mit dem Direktor des römisch 40 an dem er als Lehrer gearbeitet habe. So habe dieser - angeblich aufgrund seiner oppositionellen Einstellung - dermaßen Druck auf ihn ausgeübt, dass er gezwungen gewesen sei, zu kündigen. Die Frage, ob er nun sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen angegeben hätte, wurde abschließend ausdrücklich bejaht.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er psychisch und körperlich von seinem Direktor unter Druck gesetzt worden sei und daher seinen Job aufgegeben habe. Er konnte jedoch nicht darlegen, dass der schließlich in einem Gerichtsverfahren eskalierende Streit mit dem Direktor seine Ursache in seinen oppositionspolitischen Aktivitäten habe. Dagegen spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen den mit der - von ihm selbst veranlassten (!) - Kündigung einhergehenden Verlust des Wohnplatzes im zur Hochschule gehörigen Heim Klage bei Gericht erhob und die Staatsanwaltschaft daraufhin von Amts wegen ein Disziplinarverfahren gegen den Direktor einleitete sowie in der Folge die fehlende Rechtsgrundlage für das von diesem gewählte Vorgehen feststellte. Eine derartige Vorgangsweise wäre jedoch bei einem von staatlicher Stelle ausgehenden Vorhaben höchst unplausibel. Weiters gab der Ehemann der Beschwerdeführer zwar wiederum an, "mehrmals angehalten" und "auch zusammengeschlagen" worden zu sein, das letzte Mal ca. zwei Tage vor seiner Ausreise, konkretere Angaben oder Details zu den behaupteten Zwischenfällen konnten jedoch nicht genannt werden. Lediglich die letztgenannte, jedoch bereits nach dem gefassten Entschluss Weißrussland zu verlassen, stattgefundene Begebenheit schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin ausführlicher.

Bemerkenswert ist auch, dass in dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Protokoll, welches eine außerordentliche Sitzung des städtischen Rates der Vereinigten Bürgerpartei der Stadt XXXX vom XXXX wiedergibt, davon die Rede ist, dass dieser "in der letzten Zeit mehrmals zu den Rechtsschutzbehörden vorgeladen und psychischem Druck ausgesetzt worden sei, wobei man von ihm die Preisgabe von Informationen über die Tätigkeit der Organisation der Allgemeinen Bürgerpartei" verlangt habe. Ein derartiger Sachverhalt wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin aber weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof auch nur ansatzweise erwähnt.Bemerkenswert ist auch, dass in dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Protokoll, welches eine außerordentliche Sitzung des städtischen Rates der Vereinigten Bürgerpartei der Stadt römisch 40 vom römisch 40 wiedergibt, davon die Rede ist, dass dieser "in der letzten Zeit mehrmals zu den Rechtsschutzbehörden vorgeladen und psychischem Druck ausgesetzt worden sei, wobei man von ihm die Preisgabe von Informationen über die Tätigkeit der Organisation der Allgemeinen Bürgerpartei" verlangt habe. Ein derartiger Sachverhalt wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin aber weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof auch nur ansatzweise erwähnt.

Hingegen wurde im gegenständlichen Verfahren eine Kopie einer Vorladung für den XXXX bei der "Untersuchungsabteilung für den Bezirk XXXX" vorgelegt. Aus diesem Schriftstück geht jedoch weder hervor, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge, Beschuldigter, Verdächtiger oder Geschädigter vorgeladen wurde, zudem wurde das in Rede stehende Datum weder in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof genannt oder mit einem behaupteten Zwischenfall mit staatlichen Behörden vom Ehemann der Beschwerdeführer in Beziehung gesetzt.Hingegen wurde im gegenständlichen Verfahren eine Kopie einer Vorladung für den römisch 40 bei der "Untersuchungsabteilung für den Bezirk XXXX" vorgelegt. Aus diesem Schriftstück geht jedoch weder hervor, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge, Beschuldigter, Verdächtiger oder Geschädigter vorgeladen wurde, zudem wurde das in Rede stehende Datum weder in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof genannt oder mit einem behaupteten Zwischenfall mit staatlichen Behörden vom Ehemann der Beschwerdeführer in Beziehung gesetzt.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzuführen, dass auch seine Aussage in der Verhandlung vom 20.11.2008, als er behauptete kein Mitglied des Rechtsschutzzentrums "XXXX" gewesen zu sein, sondern lediglich dort die Wahlen überwacht zu haben im Widerspruch zu den von ihm vorgelegten Unterlagen steht, da sich aus diesen (vgl. AS 107 - 113 im Verwaltungsakt des Ehemannes) eindeutig das Gegenteil ergibt, der Gatte der Beschwerdeführerin dort nämlich mehrmals namentlich als "Mitglied des Rechtsschutzzentrums" bezeichnet wird.Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzuführen, dass auch seine Aussage in der Verhandlung vom 20.11.2008, als er behauptete kein Mitglied des Rechtsschutzzentrums "XXXX" gewesen zu sein, sondern lediglich dort die Wahlen überwacht zu haben im Widerspruch zu den von ihm vorgelegten Unterlagen steht, da sich aus diesen vergleiche AS 107 - 113 im Verwaltungsakt des Ehemannes) eindeutig das Gegenteil ergibt, der Gatte der Beschwerdeführerin dort nämlich mehrmals namentlich als "Mitglied des Rechtsschutzzentrums" bezeichnet wird.

Abschließend bleibt zu bemerken dass gegen das Vorliegen staatlicher Verfolgung nicht zuletzt auch die Tatsache spricht, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten ein Leumundszeugnis bei den staatlichen Behörden ausstellen lassen konnte und mit seiner ganzen Familie letztendlich problemlos unter Vorlage eines Visums legal das Land verlassen konnte.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hatte. Demnach hatte über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch den nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hatte. Demnach hatte über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch den nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG), mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 (AVG), mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.4. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.3.4. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 15.09.2004 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 15.09.2004 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.

3.5. Familienangehörige (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).3.5. Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

3.6. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin - sie sei in ihrem Herkunftsstaat vor allem wegen ihres Ehemannes, welcher wiederum aus religiösen und politischen Gründen verfolgt werde, asylrelevanten Gefahren ausgesetzt- unglaubwürdig und konnte somit Verfolgung i.S.d. § 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht werden.Wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin - sie sei in ihrem Herkunftsstaat vor allem wegen ihres Ehemannes, welcher wiederum aus religiösen und politischen Gründen verfolgt werde, asylrelevanten Gefahren ausgesetzt- unglaubwürdig und konnte somit Verfolgung i.S.d. Paragraph 7, AsylG nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.

3.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).

Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin keine Umstände dargelegt, die eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung nach Weißrussland bedeuten würden und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten (z.B. schwere Krankheit). So hat diese zwar im Jahre 2005 einen Schlaganfall erlitten und leidet unter Rheuma und Arthritis, ihr Gesundheitszustand hat sich mittlerweile aber wieder soweit stabilisiert, dass sie als grundsätzlich gesund und arbeitsfähig bzw. -willig bezeichnet werden kann. In Weißrussland besteht aktuell auch keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin keine Umstände dargelegt, die eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückführung nach Weißrussland bedeuten würden und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten (z.B. schwere Krankheit). So hat diese zwar im Jahre 2005 einen Schlaganfall erlitten und leidet unter Rheuma und Arthritis, ihr Gesundheitszustand hat sich mittlerweile aber wieder soweit stabilisiert, dass sie als grundsätzlich gesund und arbeitsfähig bzw. -willig bezeichnet werden kann. In Weißrussland besteht aktuell auch keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Artikel 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes war somit ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes war somit ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04 zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise am 15.09.2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Diese Dauer wird dadurch relativiert, dass ihr der Aufenthalt lediglich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin möglich war.

Im gegenständlichen Fall fällt die gebotene Interessenabwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände jedoch trotzdem zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

Für eine gelungene Integration der Beschwerdeführerin in Österreich sprechen insbesondere die Umstände, wonach sie bereits mehrere Sprachkurse besucht hat und daher die deutsche Sprache beherrscht sowie aktiv am Vereins- und Kulturleben ihrer Heimatgemeinde teilnimmt. So hilft diese z.B. bei zahlreichen Veranstaltungen und Projekten und besitzt einen große Bekannten- und Freundeskreis, was für den Asylgerichtshof ein weiteres wichtiges Indiz für den gelungenen Nachweis ihrer sozialen Integration ist.

Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in Österreich bereits aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht und ihre Ausbildung als Arzthelferin bzw. Krankenschwester nostrifizieren lassen. Weiters weist sie ein einwandfreies Leumundszeugnis vor, wobei diese Unbescholtenheit für den Asylgerichtshof ein weiteres wichtiges Indiz für den gelungenen Nachweis ihrer sozialen Integration darstellt.

Die Beschwerdeführerin konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Eine Ausweisung wäre angesichts der Integration der Beschwerdeführerin somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Eine Ausweisung wäre angesichts der Integration der Beschwerdeführerin somit unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war daher Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.

Über die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.Über die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Integration, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Religionsausübung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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