Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S11 408913-1/2009/2Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S11 408914-1/2009/2Z
S11 408912-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstr. 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.576-EAST West, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstr. 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.576-EAST West, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.576-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 11.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.09.2009, Zahl: 09 05.576-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 11.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-Verordnung Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Artikel 8, EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Weiters stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 2 AsylG.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Weiters stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG.
4. Die Beschwerde langte am 23.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Art. 8 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da ein Teil der Familie nach Polen, der andere Teil nach Tschechien überstellt werden soll. Die diesbezüglichen Konsultationsverfahren sind noch zu prüfen.2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Artikel 8, EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da ein Teil der Familie nach Polen, der andere Teil nach Tschechien überstellt werden soll. Die diesbezüglichen Konsultationsverfahren sind noch zu prüfen.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
16.10.2009