TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/28 C8 234014-2/2008

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C8 234014-2/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag von XXXX vom 28.09.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2005, Zl. 234.014/0-IV/44/03, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 28.09.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2005, Zl. 234.014/0-IV/44/03, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 18.07.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unterzogen und am 06.12.2002 beim Bundesasylamt Traiskirchen niederschriftlich einvernommen.

In der Niederschrift vom 5.6.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er

Mitglied der Pakistan-Moslem-League gewesen sei. Auf Grund seiner politischen Gesinnung sei der Beschwerdeführer vom pakistanischen Militär angezeigt und verfolgt worden.

Am 06.12.2002 führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen aus, dass nach der Machtübernahme des Militärs in Pakistan viele Mitglieder der Moslem League verfolgt worden wären.

Er selbst sei auch von der Polizei verfolgt worden. Nunmehr suche man ihn mittels Haftbefehl. Es werde ihm vorgeworfen gegen das Militärregime demonstriert und das Volk gegen das Regime aufgehetzt zu haben.

Vom Haftbefehl sei der Beschwerdeführer von seinem Vorsitzenden seiner Partei informiert worden. Außerdem habe die Polizei bei einigen Mitgliedern seiner Partei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Nach dem Anruf sei der Beschwerdeführer sofort zu seinem Freund nach Sialkot gefahren, welches 50 km von seinem Heimatdorf entfernt sei. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und zwei Wochen bei seinem Freund geblieben, bis er nach Karachi gefahren sei, um Pakistan zu verlassen.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.12.2002, Zahl: 02 19.084-BAT, den Asylantrag des Beschwerdefühers gem. § 7 AsylG 1997 idgF ab und stellte zugleich gem. § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.12.2002, Zahl: 02 19.084-BAT, den Asylantrag des Beschwerdefühers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab und stellte zugleich gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist.

3. Mit Schreiben vom 20.12.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.

4. Die Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2005 mit Bescheid vom 19.04.2005, GZ 234.014/0-IV/44/03, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr.101/2003 abgewiesen.4. Die Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2005 mit Bescheid vom 19.04.2005, GZ 234.014/0-IV/44/03, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2005, Zl. 234.014/0-IV/44/03, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat mit Verfügung vom 23.06.2005, Zl. 2005/20/0361-2 das Vorverfahren eingeleitet und der Beschwerde mit Beschluss vom 23.06.2005, Zl. 2005/20/0305-3 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Am 31.5.2007 wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt.

7. Am 27.9.2007 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ein. Er begründete diesen Antrag damit, dass er ohne sein Verschulden im Asylverfahren neue Beweismittel nicht vorlegen hätte können und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.7. Am 27.9.2007 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein. Er begründete diesen Antrag damit, dass er ohne sein Verschulden im Asylverfahren neue Beweismittel nicht vorlegen hätte können und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Dem Antrag waren zwei Kopie von Schriftstücken beigefügt.

8. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2007 aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen die dem Antrag in Ablichtung beigelegten Unterlagen in Orginal vorzulegen bzw. die genauen Gründe darzulegen, weshalb die Vorlage der Orginaldokumente nicht möglich sei.

Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den genauen Zeitpunkt bekannt zu geben, wann dieser von der Existenz dieser Dokumente Kenntnis erlangt habe, sowie die näheren Umstände darzulegen, wie dieser in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert alle diesbezüglichen Bescheinigungsmittel, wie etwa das Orginal des Postkuverts, für den Fall, dass ihm dieses Dokument postalisch zugegangen wäre und allfällige Begleitschreiben im Orginal vorzulegen.

Am 30.10.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass die Orginaldokumente bereits aus Pakistan unterwegs seien und ersuchte daher mündlich beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Fristerstreckung bis 05.12.2007.

Am 12.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln bis zum 05.12.2007 die Fristerstreckung gewährt.

Am 13.12.2007 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er der Vorlage von Orginalunterlagen bereits nachgekommen ist.

Hinsichtlich der Angaben zum Erhalt und Kenntniserlangung dieser Dokumente führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 07.07.2007 mit seinem Sohn Ahmad Farooq telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn existieren würde. Sein Sohn habe ihm die Dokumente mittels Botendienst DHL übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einbringens des Antrages auf Wiederaufnahme i.S.d § 69 Abs. 2 AVG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen ist.2. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einbringens des Antrages auf Wiederaufnahme i.S.d Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer gibt im Zuge des Antwortschreibens u.a. auf die Frage des Zeitpunktes der Übernahme von Schriftstücken der vom UBAS ergangenen Verfahrensanordnung vom 15.10.2007 an, dass er bereits am 07.07.2007 von seinem Sohn, Ahmad Farooq, erfahren hat, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergangen ist. Demnach wusste der Beschwerdeführer bereits von diesem Zeitpunkt an von einem gegen ihn erlassenen Haftbefehl.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.1988, 88/11/0048; vgl auch VwGH 03.09.1998, 98/06/0086) beginnt die sogenannte zweiwöchige "subjektive" Frist mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Demnach hat im gegenständlichen Fall die Frist für die Antragstellung einer Wiederaufnahme bereits am 07.07.2007, mit der telefonischen Bekanntgabe eines bestehenden Haftbefehls, begonnen. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof, trotz des schriftlichen Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG und eines mehrfach mündlichen Hinweises den inhaltlichen Aufforderungen der Verfahrensanordnung nachzukommen, das Orginal des Postkuverts bis dato nicht vorgelegt wurde, obwohl dem Beschwerdeführer die Dokumente eigenen Angaben nach mit der DHL übermittelt worden sein sollen, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst am 27.09.2007 beim Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, eingebracht. Somit ist die subjektive Frist der Einbringung einer Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall nicht gewahrt. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Orginaldokumente der ursprünglich in Kopie vorgelegten Unterlagen am 03.12.2007 dem UBAS übermittelt hat, nichts an der Tatsache, dass die subjektive Frist i.S.d. § 69 Abs. 2 AVG zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen ist. Im Übrigen wurde von Seiten des Beschwerdeführers entgegen der Verfahrensanordnung vom 15.10.2007 nicht ausgeführt, weshalb dieser das Postkuvert bzw. die Übergabebestätigung der DHL bis dato nicht vorgelegt hat.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.1988, 88/11/0048; vergleiche auch VwGH 03.09.1998, 98/06/0086) beginnt die sogenannte zweiwöchige "subjektive" Frist mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Demnach hat im gegenständlichen Fall die Frist für die Antragstellung einer Wiederaufnahme bereits am 07.07.2007, mit der telefonischen Bekanntgabe eines bestehenden Haftbefehls, begonnen. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof, trotz des schriftlichen Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und eines mehrfach mündlichen Hinweises den inhaltlichen Aufforderungen der Verfahrensanordnung nachzukommen, das Orginal des Postkuverts bis dato nicht vorgelegt wurde, obwohl dem Beschwerdeführer die Dokumente eigenen Angaben nach mit der DHL übermittelt worden sein sollen, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst am 27.09.2007 beim Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, eingebracht. Somit ist die subjektive Frist der Einbringung einer Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall nicht gewahrt. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Orginaldokumente der ursprünglich in Kopie vorgelegten Unterlagen am 03.12.2007 dem UBAS übermittelt hat, nichts an der Tatsache, dass die subjektive Frist i.S.d. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen ist. Im Übrigen wurde von Seiten des Beschwerdeführers entgegen der Verfahrensanordnung vom 15.10.2007 nicht ausgeführt, weshalb dieser das Postkuvert bzw. die Übergabebestätigung der DHL bis dato nicht vorgelegt hat.

Unabhängig von der Säumnis der subjektiven Frist, geht aus der Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen außerdem klar hervor, dass diese erst im Jahre 2007 ausgestellt wurden und sich der Inhalt dieser Schreiben deshalb auf einen Sachverhalt bezieht, welcher erst nach der Erlassung des Bescheides des UBAS vom 19.04.2005 aufgetreten sein soll.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( vgl. VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196) sind Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht. (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4 Teilband: §§ 68-82 a, Rz 28).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( vergleiche VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196) sind Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht. vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4 Teilband: Paragraphen 68 -, 82, a, Rz 28).

Inwiefern im gegenständlichen Fall von einer wesentlichen Änderung der Sachlage ausgegangen werden kann, könnte gegebenenfalls in eventu im Falle eines neuen Antrages unter Heranziehung eines entsprechenden individuellen Gutachtens abgeklärt werden.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist daher im Hinblick der versäumten subjektiven Frist und mangels Vorliegen einer neuen Tatsache bzw. Beweises, welche schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Bescheides bestanden hätte, der gegenständliche Antrag abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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