Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C1 215998-4/2009/36E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des XXXX, StA: Bangladesh vom 20.1.2009, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des römisch 40 , StA: Bangladesh vom 20.1.2009, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.2.2000, FZ. 99 13.644-BAW, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Antragstellers vom 31.8.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.2.2000, FZ. 99 13.644-BAW, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Antragstellers vom 31.8.1999 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, zulässig ist.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.5.2000, GZ. 215.998/0-II/39/00, wurde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.5.2000, GZ. 215.998/0-II/39/00, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2000/20/0348-21, vom 12.9.2002 aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2000 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte aus, dass nunmehr Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorliegen würden, welchen zu entnehmen sei, dass gegen ihn ein gerichtliches Vorverfahren wegen Verbrechen (Tötungsdelikt) anhängig sei, er deswegen festgenommen und es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Antragstellers in seinem Asylverfahren wäre dieses, bei Vorliegen der beiliegenden Unterlagen, zu einem anderen, für den Antragsteller günstigeren Ausgang gelangt. Deshalb werde beantragt, das abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen.
Rechtlich ist aufzuführen:
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Der verfahrensbeendende Bescheid muss rechtlich Existenz erlangt haben.
Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.5.2000 durch den Verwaltungsgerichtshof lieg kein rechtskräftig beendetes Verfahren vor, vielmehr ist das bezugshabende Asylverfahren beim Asylgerichtshof (der Rechtsnachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenates) weiter anhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
13.10.2009